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Beschluss

6 U 130/15

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0404.6U130.15.0A
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Leitsätze
1. Die nach den Versicherungsbedingungen vorgesehene Rückgewährpflicht von Krankentagegeld für den Fall des Erhalts von Berufsunfähigkeitsrente für den gleichen Leistungszeitraum ist nicht deshalb unwirksam, weil ein ausdrücklicher Hinweis fehlt, dass die Rückgewährpflicht auch dann besteht, wenn die Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend gezahlt wird.(Rn.29) Der Versicherungsnehmer, der für identische Zeiträume sowohl Krankentagegeld als auch Berufsunfähigkeitsrente geltend gemacht hat, ist insoweit nicht schutzwürdig, weil er sich (vergleiche BGH, 22. Januar 1992, IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92 ff., Rn. 30) nicht sowohl "vorübergehend" in keiner Weise für unfähig gehalten haben kann, seine berufliche Tätigkeit auszuüben (also arbeitsunfähig gemäß § 1 Abs. 3 MB/KT), als auch "auf nicht absehbare Zeit" (zu mindestens 50% berufsunfähig gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT).(Rn.29) 2. Die Krankentagegeldversicherung soll nur den Schaden ausgleichen, der im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Verdienstentgang entsteht, nicht aber Schäden, die darauf beruhen, dass eine wegen Berufsunfähigkeit gezahlte Rente einen Verdienstausfall nicht in der Höhe abdeckt, wie es die Krankentagegeldzahlungen vermöchten (vergleiche BGH, a.a.O.).(Rn.27) 3. Auch aus sozialrechtlichen Grundsätzen ergibt sich im Hinblick auf die in der Regel wesentlich geringere Berufsunfähigkeitsrente im Vergleich zum Krankentagegeld keine Unwirksamkeit, weil diese Grundsätze auf die vertraglichen Regelungen der Krankentagegeldversicherung nicht übertragbar sind.(Rn.30)
Tenor
In dem Rechtsstreit F... ./. ... V.V.a.G. hat der Senat nunmehr über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach den Versicherungsbedingungen vorgesehene Rückgewährpflicht von Krankentagegeld für den Fall des Erhalts von Berufsunfähigkeitsrente für den gleichen Leistungszeitraum ist nicht deshalb unwirksam, weil ein ausdrücklicher Hinweis fehlt, dass die Rückgewährpflicht auch dann besteht, wenn die Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend gezahlt wird.(Rn.29) Der Versicherungsnehmer, der für identische Zeiträume sowohl Krankentagegeld als auch Berufsunfähigkeitsrente geltend gemacht hat, ist insoweit nicht schutzwürdig, weil er sich (vergleiche BGH, 22. Januar 1992, IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92 ff., Rn. 30) nicht sowohl "vorübergehend" in keiner Weise für unfähig gehalten haben kann, seine berufliche Tätigkeit auszuüben (also arbeitsunfähig gemäß § 1 Abs. 3 MB/KT), als auch "auf nicht absehbare Zeit" (zu mindestens 50% berufsunfähig gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT).(Rn.29) 2. Die Krankentagegeldversicherung soll nur den Schaden ausgleichen, der im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Verdienstentgang entsteht, nicht aber Schäden, die darauf beruhen, dass eine wegen Berufsunfähigkeit gezahlte Rente einen Verdienstausfall nicht in der Höhe abdeckt, wie es die Krankentagegeldzahlungen vermöchten (vergleiche BGH, a.a.O.).(Rn.27) 3. Auch aus sozialrechtlichen Grundsätzen ergibt sich im Hinblick auf die in der Regel wesentlich geringere Berufsunfähigkeitsrente im Vergleich zum Krankentagegeld keine Unwirksamkeit, weil diese Grundsätze auf die vertraglichen Regelungen der Krankentagegeldversicherung nicht übertragbar sind.(Rn.30) In dem Rechtsstreit F... ./. ... V.V.a.G. hat der Senat nunmehr über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem Vertrag über eine private Krankenversicherung die Erstattung der Kosten von verschiedenen unstreitig medizinisch notwendigen Heilbehandlungen. Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einem Teil des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung erbrachter Leistungen aus der ebenfalls bestehenden Krankentagegeldversicherung wegen nachträglich im gleichen Zeitraum von anderen Versicherern erbrachten Leistungen aus zwei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen. Den Rest seiner geltend gemachten Forderung auf Leistungserstattung verfolgt der Beklagte im Wege der Widerklage, die er wegen weiteren erklärten Aufrechnungen gegen Leistungsansprüche der Klägerin aus der Krankenversicherung einseitig teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivorbringens im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und der Widerklage in dem noch zur Entscheidung gestellten Umfang stattgegeben. Es ist der Argumentation des Beklagten gefolgt und hat einen Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung bejaht. Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt und die Abweisung der Widerklage begehrt. Die Klägerin hält die Klausel in § 15 Nr. 1 TB/KT für unwirksam, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass auch der rückwirkende Bezug von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Ende der Leistungszeit des Beklagten zu einem Rückzahlungsanspruch des Beklagten auf die Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung führen soll (Bl. 92 d. A.). Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 GG. In der gesetzlichen Sozialversicherung sei anerkannt, dass dem Versicherten bei einer doppelten Inanspruchnahme von Leistungen die für ihn günstigere Leistung verbleibe. Dies müsse auch für die Klägerin im privaten Versicherungsbereich gelten. Nach der Kenntnis des Beklagten von der Berufsunfähigkeit der Klägerin im April 2013 hätten weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen müssen, wenn sich der Beklagte nicht durch ein Anerkenntnis in Folge vorbehaltloser Zahlung gebunden sehen wollte (Bl. 93 d. A.). Der Einwand der Klägerin, der Beklagte fordere auch Krankenhaustagegeld zurück, sei vom Landgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt worden (Bl. 94 d. A.). Auch die Klausel in der Anwartschaftsversicherung sei wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit, dass der Beklagte auch dann Leistungen zurückfordern könne, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung erst nach dem Ende der Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung Zahlungen erbracht habe, ebenfalls unwirksam. Die Klägerin beantragt, das angefochtene abzuändern, die Widerklage abzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.079,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22. Juni 2014 sowie weitere 4.220,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und dabei festzustellen, dass die Widerklage in der Hauptsache in Höhe von 12.347,25 EUR erledigt ist. Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. 1) Der Klägerin steht der Anspruch auf Erstattung der mit den Anlagen B 13 und B 14 abgerechneten Behandlungskosten aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag über eine Krankenversicherung nicht zu, denn der Anspruch ist gemäß § 389 BGB wegen der vom Beklagen erklärten Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen erloschen ist. Auf die Ausführungen zu 2) wird verwiesen. 2) Die Widerklage ist begründet, denn dem Beklagten steht ein Anspruch auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen im Zeitraum ab Mai 2012 bis Juli 2013 gemäß § 11 MB/KT in Verbindung mit § 12 TB/KT sowie § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu. a) Gemäß § 11 MB/KT ist der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt Berufsunfähigkeit einer versicherten Person dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren. Die Klausel verweist auf die Regelung in § 15 b) MB/KT. aa) Die Klausel in § 11 MB/KT ist wirksam. Sie stellt zwar auf die Beendigung des Versicherungsverhältnisses ab, aus dem Verweis auf § 15 b) der MB/KT ist jedoch für jeden Versicherungsnehmer ersichtlich, dass die Regelung diese Klausel nicht abändern soll, gerade auch die Möglichkeit zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung nicht ausschließen soll. bb) Die Voraussetzungen des § 15 b) MB/KT in Verbindung mit Abs. 1 der zusätzlich geltenden TB/KT liegen vor. Danach soll die Leistungspflicht des Beklagten mit Eintritt von Berufsunfähigkeit enden mit der Option des Abschlusses einer Anwartschaftsversicherung. Dem Eintritt der Berufsunfähigkeit steht der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente gleich. Die Klägerin hat unstreitig ab dem 1. Februar 2012 Leistungen aus zwei bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen erhalten. Auf die Schreiben vom 9. September 2013 der Aachen Münchener Lebensversicherung AG (B 5) sowie der Nürnberger Versicherungsgruppe vom 2. Dezember 2013 (B 6) wird verwiesen. Die Klauseln im Versicherungsvertrag sind wirksam. Durch die Möglichkeit zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung im Hinblick auf die Krankentagegeldversicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit wird dem Interesse des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, bei einer späteren Besserung des Gesundheitszustandes, die unvorhergesehen eintritt und die Berufsunfähigkeit beendet, wieder den Schutz der Krankentagegeldversicherung im Krankheitsfall zu benötigen (vgl. BGHZ 117, 92 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 20). Durch die Schuldrechtsreform ist diese Rechtsprechung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht überholt. Dass die Klägerin hier nicht für den identischen Zeitraum sowohl Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung als auch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten kann, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Gemäß § 192 Abs. 5 VVG ist der Versicherer bei einer Krankentagegeldversicherung verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Damit wird jedoch kein Leitbild vorgegeben, welche Voraussetzungen konkret für den Anspruch auf Zahlung vereinbart werden dürfen, wie insbesondere der Begriff der Arbeitsunfähigkeit definiert ist. Die Berufsunfähigkeitsversicherung und der Begriff der Berufsunfähigkeit sind in § 172 Abs. 1 und 2 VVG geregelt. Danach ist Voraussetzung für die Berufsunfähigkeit, dass der Versicherungsnehmer voraussichtlich auf Dauer seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Diese gesetzlichen Regelungen stehen Klauseln nicht entgegen, die die Voraussetzungen für Ansprüche zur Abgrenzung beider Versicherungsarten so definieren, dass nicht Leistungen aus beiden Versicherungen gleichzeitig bezogen werden können. Sie begründen deswegen auch keine Bedenken gegen eine Klausel in den Bedingungen der Krankentagegeldversicherung, die ein Ende der Leistungspflicht für den Fall vorsieht, dass Berufsunfähigkeit eintritt. Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterschiedliche Arten einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung sind, die einander - jedenfalls typischerweise - ausschließen. Niemand kann deshalb erwarten, dass er aus ärztlicher Sicht, auf die in den Bedingungswerken für Krankentagegeld- wie Berufsunfähigkeitsversicherungen und ebenso im Sozialversicherungsrecht abgestellt zu werden pflegt, als arbeits- und zugleich berufsunfähig beurteilt wird (vgl. BGHZ 117, 92 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 30). Die Krankentagegeldversicherung soll nur den Schaden ausgleichen, der im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Verdienstentgang entsteht, nicht aber Schäden, die darauf beruhen, dass eine wegen Berufsunfähigkeit gezahlte Rente einen Verdienstausfall nicht in der Höhe abdeckt, wie es die Krankentagegeldzahlungen vermöchten (vgl. BGH, a. a. O.). Hier liegt nach den Bedingungen in § 1 Abs. 3 MB/KT Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, während gemäß § 15 b) MB/KT Berufsunfähigkeit eingetreten ist, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Durch die Gegenüberstellung des Begriffspaares “vorübergehend” und unbefristet (= “auf nicht absehbare Zeit”) wird dem Versicherungsnehmer hinreichend der Umfang des Versicherungsschutzes verdeutlicht (vgl. BGH VersR 2013, 1397 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 16 m. w. Nachw.). Die Klägerin überzeugt deswegen auch mit ihrem Vorbringen nicht, in der Klausel hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Rückforderung der Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung auch dann erfolgen kann, wenn die Zahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung erst nach dem Leistungsende der Krankentagegeldversicherung erfolgt. Denn die Klägerin war insoweit nicht schutzwürdig. Der Versicherungsnehmer, der Leistungen gegen einen Versicherer geltend macht, muss sich Gedanken dazu machen, ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Klägerin konnte sich nach den Bedingungen nicht für den identischen Zeitraum sowohl “vorübergehend” als auch “auf nicht absehbare Zeit” für unfähig gehalten haben, ihren bisherigen Beruf auszuüben. Hat der Beklagte eine Berufsunfähigkeit ursprünglich erst zum April 2013 angenommen (vgl. B 11) und seine Leistungen zum 29. Juli 2013 eingestellt, hatte es die Klägerin in der Hand, Leistungen aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen erst ab April 2013 zu beantragen. Beantragte und bezog sie gleichwohl Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum ab 1. Februar 2012 aus diesen Versicherungen, geschah dies auf ihr eigenes Risiko, die vom Beklagten erhaltenen Krankentagegeldleistungen erstatten zu müssen. Sie wusste auch, dass sie sich widersprüchlich verhielt, wenn sie gegenüber dem Beklagten für diesen Zeitraum einen vorübergehenden Zustand behauptet hatte, während sie gegenüber den Berufsunfähigkeitsversicherern einen Dauerzustand vortrug. cc) Es verhilft der Berufung auch nicht zum Erfolg, soweit die Klägerin vorträgt, im Sozialrecht gelte der Grundsatz, dass sie wenigstens die höhere Leistung behalten dürfe. Denn sie übersieht, dass es hier um vertragliche Vereinbarungen geht, für die Regelungen der gesetzlichen Sozialversicherung nicht anwendbar sind. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip vor, denn auch die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung dienen der Absicherung eines Verdienstausfalls der Klägerin wegen Krankheit. Sie bleiben allerdings in der Höhe hinter den Leistungen der Krankentagegeldversicherung zurück. Damit ist die Klägerin jedoch nicht schutzlos im Hinblick auf die Folgen einer Erkrankung. dd) Der Rückforderung steht auch keine Anerkennungswirkung von Zahlungen des Beklagten in den Monaten Mai bis Juli 2013 entgegen. Denn der Beklagte ging erkennbar von seiner Nachleistungspflicht gemäß § 15 b) MB/KT von drei Monaten ab Eintritt der Berufsunfähigkeit im April 2013 aus. Er musste sich deshalb auch nicht die Rückforderung vorbehalten. ee) Der Beklagte hat unter Berücksichtigung seiner Nachleistungspflicht bis zum 29. Juli 2013 in dem Zeitraum ab Mai 2012 insgesamt 46.935,- EUR an Zahlungen erbracht (Bl. 27 d. A.). Aus den Leistungsabrechnungen (Anlagenkonvolut B 10) ergibt sich, dass sich dieser Betrag ausschließlich aus Zahlungen von Krankentagegeld ergibt. Soweit die Klägerin vorträgt, in den Monaten Juni 2012 und April 2013 hätten ihr Leistungen auf Krankenhaustagegeld zugestanden, so übersieht sie, dass gerade keine derartigen Zahlungen erfolgt sind. Hinzu kommt, dass ihr gemäß § 5 Abs. 1 MB/KT eine Leistung aus der Krankentagegeldversicherung während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger nicht zusteht. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung besteht eine Leistungspflicht gemäß § 4 Abs. 8 MB/KT aus der Krankentagegeldversicherung, ein daneben bestehender Anspruch auf Krankenhaustagegeld ist nicht dargelegt. Gegen die Höhe der titulierten Forderung wendet sich die Klägerin, was die Berechnung angeht, nicht. b) Aus den vorstehenden Gründen ist auch ein Anspruch des Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die Klägerin gegeben, denn durch den rückwirkenden Abschluss einer Anwartschaftsversicherung vom 4. Februar 2014 ist gemäß III. des Vertrages die Leistungspflicht des Beklagten für die Dauer der Anwartschaftsversicherung aus der Krankentagegeldversicherung entfallen. Auch insoweit bedurfte es keiner weiteren Hinweise im Vertrag auf die Folgen eines doppelten Leistungsbezuges. 3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. III. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden. Die Klägerin wird gemäß § 91 a S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zur Erledigungserklärung als erklärt gilt, wenn die Klägerin nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab erneuter Zustellung des Schriftsatzes des Beklagten vom 22. Dezember 2016 widerspricht.