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Beschluss

6 W 162/14

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1013.6W162.14.00
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Leitsätze
1. Die wortgenaue Anwendung der in Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG bestimmten Stichtagsregelung verletzt die Rechte nichtehelicher Kinder aus Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, wenn unter den besonderen Umständen des Falles kein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Betroffenen hergestellt wird. Dabei sind die Kenntnisse der Betroffenen, die Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche und die bis zur Geltendmachung des Anspruchs verstrichene Zeit ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob das nationale Recht eine finanzielle Entscheidung für den Verlust des Erbrechts gewährt.(Rn.12) 2. Liegen diese besonderen Umstände vor, so ist Art. 5 ZwErbGleichG teleologisch dahingehend zu erweitern, dass er auch für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 gilt.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. November 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Die Tatsachen für die Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Erbscheins werden für festgestellt erachtet. Das Nachlassgericht wird angewiesen, a) der Antragstellerin den gemäß notarieller Urkunde Nr. S380/209 des Notars ... in Berlin vom 16. September 2009 beantragten Erbschein zu erteilen, b) die gemeinschaftlichen Teilerbscheine vom 14. Februar 2012 und 30. August 2012, die die Beteiligten zu 2. - 5. als Alleinerben ausweisen, einzuziehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die wortgenaue Anwendung der in Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG bestimmten Stichtagsregelung verletzt die Rechte nichtehelicher Kinder aus Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, wenn unter den besonderen Umständen des Falles kein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Betroffenen hergestellt wird. Dabei sind die Kenntnisse der Betroffenen, die Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche und die bis zur Geltendmachung des Anspruchs verstrichene Zeit ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob das nationale Recht eine finanzielle Entscheidung für den Verlust des Erbrechts gewährt.(Rn.12) 2. Liegen diese besonderen Umstände vor, so ist Art. 5 ZwErbGleichG teleologisch dahingehend zu erweitern, dass er auch für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 gilt.(Rn.13) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. November 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Die Tatsachen für die Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Erbscheins werden für festgestellt erachtet. Das Nachlassgericht wird angewiesen, a) der Antragstellerin den gemäß notarieller Urkunde Nr. S380/209 des Notars ... in Berlin vom 16. September 2009 beantragten Erbschein zu erteilen, b) die gemeinschaftlichen Teilerbscheine vom 14. Februar 2012 und 30. August 2012, die die Beteiligten zu 2. - 5. als Alleinerben ausweisen, einzuziehen. I. Die Beschwerdeführerin ist nach dem hiermit in Bezug genommenen Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni 2014 - 3 UF 37/13 - (Bl. 60 - 69 Bd. II d. A.) das am 13. Januar 1928 nicht ehelich geborene, einzige Kind des am 13. Juni 1993 verstorbenen Erblassers, der sein Leben lang ledig war. Er wurde im Jahr 1928 von dem Amtsgericht Charlottenburg verurteilt, Unterhalt an die nicht in seinem Haushalt lebende Antragstellerin zu leisten. Diese hatte vor dem Ende des zweiten Weltkriegs das letzte Mal im Alter von etwa 14 ½ Jahren Kontakt zu dem Erblasser. Nach dem zweiten Weltkrieg war die Antragstellerin in einem Ministerium der ehemaligen DDR tätig. Aus diesem Grund war ihr die Kontaktaufnahme zu dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erblasser untersagt. Nach dem Fall der Berliner Mauer versuchte die Antragstellerin, den Erblasser wieder zu finden, was ihr im Jahr 1991 gelang. Mit Schreiben vom 14. März 1992 erklärte der Erblasser “eidesstattlich”, dass die Antragstellerin seine leibliche Tochter sei. Die Antragstellerin besuchte den Erblasser im Seniorenheim, war Ansprechpartnerin für seine Ärzte und wurde nach seinem plötzlichen Tod um die Zustimmung zur Obduktion seines Leichnams gebeten. Sie kümmerte sich auch um das Begräbnis des Erblassers. Nach seinem Tod wurde sie als dessen einzige bekannte Angehörige vom Nachlassgericht benachrichtigt und um Informationen zu dem Erbfall gebeten. Da sich keine weiteren als Erben in Betracht kommenden Personen bei dem Nachlassgericht meldeten, stellte das Nachlassgericht im April 1996 fest, dass ein anderer Erbe als das Land Berlin nicht vorhanden sei. Knapp vier Monate nach dem Erlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 28. Mai 2008 zur Konventionswidrigkeit der erbrechtlichen Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern in der Rechtssache Brauer ./. Deutschland (ZEV 2009, 510) beantragte die Antragstellerin mit notarieller Erbscheinsverhandlung vom 16. September 2009 (Bl. 75 - 79 Bd. I d. A.) die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Das Amtsgericht Charlottenburg hat diesen Antrag durch Beschluss vom 5. Mai 2010 (Bl. 131, 132 Bd. I d. A.) und das Kammergericht die hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 22. Dezember 2011 (Bl. 223 - 227 Bd. I d. A.) zurückgewiesen. Unter dem 14. Februar 2012 erteilte das Amtsgericht Charlottenburg einen ersten gemeinschaftlichen Teilerbschein (Bl. 2 Bd. II d. A.) zugunsten des Beteiligten zu 2) und seiner nachverstorbenen Schwester (einen Neffen und eine Nichte des Erblassers) und unter dem 30. August 2012 einen zweiten und letzten gemeinschaftlichen Teilerbschein (Bl. 29 Bd. II d. A.) zugunsten der Beteiligten zu 3) bis 5) (eine Großnichte, eine Nichte und einen Neffen des Erblassers). Nachdem durch den vorgenannten Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni 2014 festgestellt worden war, dass der Erblasser der Vater der Beteiligten zu 1) ist, hat sie unter dem 29. August 2014 erneut beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen und die oben genannten Teilerbscheine vom 14. Februar und 30. August 2012 einzuziehen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Charlottenburg - Nachlassgericht - durch Beschluss vom 20. Oktober 2014 (Bl. 70, 71 Bd. II d. A.) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 5. November 2014 eingegangene Beschwerde vom 3. November 2014, der das Nachlassgericht durch Beschluss vom 11. November 2014 nicht abgeholfen, sondern sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Durch hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 16. Januar 2015 (Bl. 86 - 91 Bd. II d. A.) hat der Senat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Artikel 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a. F. vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen Kindern für vor dem Stichtag 29. Mai 2009 erfolgte Erbfälle weiterhin kein gesetzliches Erbrecht nach dem Vater zustehe. Auf die - von dem Senat zugelassene - Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12. Juli 2017 den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2015 und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurück verwiesen. Der Senat hat den Beteiligten zu 2) - 5) mit Schreiben vom 31. August 2017 (Bl. 66, 67 Bd. III d. A.) Gelegenheit gegeben, zu dem Vortrag der Antragstellerin Stellung zu nehmen. Auf die daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Beteiligten zu 2) vom 11. September 2017 (Bl. 68 Bd. III d. A.), der Beteiligten zu 3) vom 25. September 2017 (Bl. 69 Bd. III d. A.) und der Beteiligten zu 4) und 5) vom 10. Oktober 2017 (Bl. 73 und 75 Bd. III d. A.) wird verwiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig und hat unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH auch in der Sache Erfolg. 1. Auf ihren Antrag ist der Beschwerdeführerin gemäß § 2353 BGB ein Erbschein zu erteilen, da die Voraussetzungen der nach EGBGB Art. 229 § 36 auf den vor dem 16. August 2015 eingetretenen Erbfall anzuwendenden §§ 2353 - 2359 BGB erfüllt sind. Die Erbfolge, nach der die Beteiligte zu 1) Erbin des Erblassers geworden ist, richtet sich nach § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1924 Abs. 1 BGB. Denn die Antragstellerin ist als Tochter des Erblassers gemäß § 1924 Abs. 1 BGB dessen Erbin erster Ordnung. Zwar ist die Antragstellerin nach dem Wortlaut von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG gemäß § 1589 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a. F. für erbliche Verhältnisse nicht als mit dem Erblasser verwandt anzusehen. Danach tritt die durch Art. 1 Nr. 2 ZwErbGleichG angeordnete Ersetzung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a. F. erst mit Wirkung für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 in Kraft, während im vorliegenden Fall der Erblasser vor diesem Stichtag, nämlich am 13. Juni 1993 verstorben ist. Bei diesem Ergebnis der Rechtsanwendung würde die Antragstellerin aber nach der neueren Rechtsprechung des EGMR in ihren Rechten aus Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) i. V. m. Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums) verletzt werden. Nach dem - nach der Entscheidung des Senats vom 16. Januar 2015 ergangenen - Urteil des EGMR vom 23. März 2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert ./. Deutschland (NJW 2017, 1805) verletzt das Ergebnis der strikten Anwendung der in Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG bestimmten Stichtagsregelung die sich aus den genannten Bestimmungen der EMRK ergebenden Rechte nicht ehelicher Kinder, wenn unter den besonderen Umständen des Falles kein gerechter Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen hergestellt würde, wobei die Kenntnis der Betroffenen, der Status der erbrechtlichen Ansprüche (Verjährung) und die bis zur Geltendmachung des Anspruchs verstrichene Zeit ebenso zu berücksichtigen sind, wie der Umstand, ob durch das nationale Recht eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Erbrechts gewährt wird (vgl. EGMR aaO Rdnr. 51, 72 ff.). Deshalb kommt bei Erbfällen, die sich vor dem 29. Mai 2009 ereigneten und in tatsächlicher Hinsicht mit der Rechtssache Brauer ./. Deutschland (ZEV 2009, 510) vergleichbar sind, eine teleologische Erweiterung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG in Betracht (Beschluss des BGH vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15 in vorliegender Sache). Auch im vorliegenden Fall sind derartige besondere Umstände gegeben, die eine teleologische Erweiterung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG dahingehend rechtfertigen, dass die Ersetzung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a. F. gemäß Art. 1 Nr. 2 ZwErbGleichG bereits für den in Rede stehenden Erbfall Geltung beansprucht und § 1589 Abs. 2 BGB a. F. damit nicht mehr anzuwenden ist. Der Streitfall ist in tatsächlicher Hinsicht mit der Rechtssache Brauer ./. Deutschland vergleichbar. Auch die Antragstellerin lebte in der ehemaligen DDR, während ihr Vater in der Bundesrepublik Deutschland wohnte. Die Antragstellerin und ihren Vater verband darüber hinaus - nach ihrem von den Beteiligten zu 2) - 5) nicht bestrittenen Vorbringen - eine tatsächliche Nähebeziehung, die sich u. a. in Besuchen äußerte. Auf der anderen Seite fehlen andere nahe gesetzliche Erben und die übrigen als Erben in Betracht kommenden Personen konnten in Ermangelung einer tatsächlichen Beziehung zu dem Erblasser kein Vertrauen auf den Erhalt der Erbschaft bilden. Ausweislich des Inhalts der vorliegenden sowie der Beiakten des Amtsgerichts Charlottenburg 60/67 VI ... traten die Beteiligten zu 2) - 5) als Erben höherer Ordnungen im nachlassgerichtlichen Verfahren erst viele Jahre nach dem Tod des Erblassers zum ersten Mal in Erscheinung, nachdem sie von professionellen Erbenermittlern ausfindig gemacht worden waren. Als ihnen die (Teil-)Erbscheine erteilt wurden, hatten sie allerdings auf Grund von Mitteilungen durch das Nachlassgericht bereits Kenntnis von der Existenz der Antragstellerin. Weiter ist die gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB dreißigjährige Verjährungsfrist für den Anspruch aus § 2018 vorliegend noch nicht abgelaufen. Zudem hat die Antragstellerin den Erbschein nur knapp vier Monate nach der Entscheidung in der Rechtssache Brauer ./. Deutschland beantragt. Schließlich steht der Antragstellerin für den Ausschluss des Erbrechts insbesondere auch kein Anspruch auf Zahlung einer finanziellen Entschädigung zu, weil die Voraussetzung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG in der gemäß Art. 1 Nr. 2 ZwErbGleichG geänderten Fassung - das Bestehen des Fiskuserbrechts gemäß 1936 BGB - im Streitfall nicht erfüllt ist. Die somit gebotene teleologische Erweiterung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG mit der Folge, dass die Antragstellerin als Erbin erster Ordnung des Erblassers festzustellen ist, verletzt auch nicht die sich aus den Grundrechten der Beteiligten zu 2) - 5) ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen der konventionskonformen Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht (vgl. BGH aaO). 2. Ist danach die Antragstellerin als (Allein-)Erbin des Erblassers festzustellen, ist auch ihr Antrag, die zugunsten der Beteiligten zu 2) - 5) erteilten Teilerbscheine vom 14. Februar 2012 und 30. August 2012 einzuziehen, begründet. Nach § 2361 BGB hat das Nachlassgericht einen Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Nachlassgericht - falls es jetzt über die Erteilung des Erbscheins zu entscheiden hätte -, ihn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht (mehr) erteilen dürfte, wenn also die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Umstände und Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind. Insbesondere wenn eine erneute Überprüfung nicht die im Erbschein ausgewiesene Erbenstellung ergibt, ist er einzuziehen (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2361 Rdnr. 2). Vorliegend hat eine erneute Überprüfung der Sache nach Erlass des Urteils des EGMR vom 23. März 2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu dem Ergebnis geführt, dass Erben nicht die Beteiligten zu 2) - 5) sind, sondern die Antragstellerin Erbin des Erblassers geworden ist, die Teilerbscheine somit unrichtig und einzuziehen sind. III. Gerichtskosten für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden im Hinblick darauf, dass der Erfolg des Rechtsmittels von einer zwischen Einlegung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidung des EGMR abhing, nicht erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Aus diesem Grund entspräche es aber auch nicht billigem Ermessen, gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin anzuordnen, weshalb eine weitergehende Kostenentscheidung nicht veranlasst ist. Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Wertfestsetzung von Amts wegen für das Beschwerdeverfahren. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht zuzulassen.