Beschluss
6 W 36/18
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0626.6W36.18.00
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Leitsätze
Bei einer als VVaG organisierten branchenspezifischen Pensionskasse, die nach ihrer Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten dieser Branche dient, handelt es sich um eine privatrechtliche Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG in "greifbarer Nähe" zu dem (früheren) Arbeitsverhältnis, so dass für Klagen auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von (ehemaligen) Arbeitnehmern gegen eine solche Pensionskasse der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist, wenn die streitgegenständlichen Ansprüche mit dem (früheren) Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 23. April 2018 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach einem Beschwerdewert von bis 7.000,00 Euro zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer als VVaG organisierten branchenspezifischen Pensionskasse, die nach ihrer Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten dieser Branche dient, handelt es sich um eine privatrechtliche Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG in "greifbarer Nähe" zu dem (früheren) Arbeitsverhältnis, so dass für Klagen auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von (ehemaligen) Arbeitnehmern gegen eine solche Pensionskasse der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist, wenn die streitgegenständlichen Ansprüche mit dem (früheren) Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 23. April 2018 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach einem Beschwerdewert von bis 7.000,00 Euro zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Kläger, von Beruf Bankkaufmann, begehrt von dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), einer mitgliedschaftlich organisierten regulierten Pensionskasse, Leistungen wegen nach seiner Behauptung seit dem 1. November 2015 bestehender Berufungsunfähigkeit. Der Kläger wurde zum 1. April 1990 von seiner damaligen Arbeitgeberin ... AG, einem Mitgliedsunternehmen des Beklagten, bei diesem als versicherte Person und Versicherungsnehmer angemeldet (Anlage B 2). Aufgabe des Beklagten ist die Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken. Auf den Inhalt der Satzung wird verwiesen (Anlage B 1). Der Kläger war bei verschiedenen Banken beschäftigt, zuletzt bei der ... , die ihn zum 30. Juni 2017 bei der Beklagten abmeldete. Seit dem 1.7.2017 wird die Versorgung des Klägers beitragsfrei geführt. Wegen der Einzelheiten der Vertragsverhältnisse wird auf S. 3 f. der Klageschrift und S. 2 bis 4 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15. Januar 2018 Bl. 32 bis 34, jeweils nebst Anlagen, verwiesen, Mit hiermit in Bezug genommenem Beschluss vom 23. April 2018 hat das Landgericht Berlin den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11. Mai 2018. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat seine sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen eingelegt, § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, § 569 Abs. 1 ZPO. Der angefochtene Beschluss ist dem Beklagten am 2. Mai 2018 zugestellt worden, die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11. Mai 2018 ist am selben Tage vorab per Telefax bei dem Landgericht eingegangen, § 569 Abs. 1 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Denn der von dem Kläger beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben. Nach § 17 a Abs. 2 GVG war der Rechtsstreit deshalb an das gemäß § 17 ZPO örtlich zuständige Arbeitsgericht Berlin zu verweisen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG sind “die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für ... bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern ... und ... Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche ..., die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist”. Damit kommt es für die Entscheidung der Frage, ob der vorliegende Fall nach § 13 erster Halbsatz GVG vor die ordentlichen Gerichte oder nach § 13 letzter Halbsatz GVG in Verbindung mit § 2 ArbGG vor das Arbeitsgericht gehört, letztlich nur darauf an, ob der Beklagte eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG ist und die geltend gemachten Ansprüche mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach Auffassung des Senats (vgl. bereits Beschluss vom 22. Juni 2001 - 6 W 127/01, VersR 2003, 1194; KGR Berlin 2001, 324) sind entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen gegeben. a) Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Eine Legaldefinition des in mehreren Gesetzen (u. a. ArbGG, BetrVG) in unterschiedlichem Zusammenhang verwendeten Begriffs “Sozialeinrichtung” gibt es nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit diesem Begriff zum einen der Zweck (“Sozial”) beschrieben, der mit dieser Einrichtung verfolgt wird, zum anderen wird eine “Einrichtung” gefordert. Im arbeitsgerichtlichen Kontext versteht man unter einer Sozialeinrichtung ein von einem oder mehreren Arbeitgebern errichtetes zweckgebundenes Sondervermögen, das der Verwaltung bedarf und dessen Zweck darin besteht, soziale Leistungen an gegenwärtige oder ehemalige Arbeitnehmer zu erbringen (vgl. Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 Rz. 155; Schlewing in Germelmann/Prütting/Matthes, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 2 Rdnr. 89, beide m.w.N. u. a. auf BAG v. 5.12.2013 - 10 A AZB 25/13, NZA 2014, 221 f.); dabei ist es unschädlich, wenn die Arbeitnehmer zu den Leistungen durch eigene Beiträge beitragen (vgl. Walker, a.a.O.). Diese Kriterien sind bei dem Beklagten erfüllt. Der Beklagte ist von Unternehmen des Bankgewerbes in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet worden (§ 1 Abs. 1 der Satzung) und dient gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Nach § 2 der Satzung hat er (u. a.) die Aufgabe, den bei ihm versicherten Angestellten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung oder bei Erreichen der Altersgrenze eine Rente, den Hinterbliebenen der Versicherten eine Hinterbliebenenrente, beim Tode eines Versicherten oder Rentenempfängers ein Sterbegeld zu zahlen. Dies dient der Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und/oder ihrer Hinterbliebenen. Er ist damit eine - branchenspezifische - Pensionskasse im Sinne von § 1 b Abs. 3 BetrAVG, nach dessen Legaldefinition es sich bei einer solchen um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge handelt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Derartige Pensionskassen sind geradezu typische Beispiele für eine privatrechtliche Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG (vgl. Walker a.a.O., Rz. 158; Schlewing a.a.O.). Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 23. April 2018 in weitgehender Übernahme der Ausführungen des BAG in dessen Beschluss vom 14.11.2017 (- 9 AS 8/17 -, Rz. 10 und 11) die Auffassung vertritt, dass der Begriff der Sozialeinrichtung im Sinne des ArbGG im Wesentlichen dem in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verwendeten Begriff entspreche, daher enger zu fassen sei und entgegen der bislang von der ordentlichen Gerichtsbarkeit vertretenen Auffassung (vgl. Senat a.a.O. und die mit dem Anlagenkonvolut eingereichten Beschlüsse des LG Koblenz, vom 13.07.2017 - 16 O 129/17 -, des LG Hamburg vom 10.05.2016 - 314 O 49/16 - sowie des LG Berlin vom 26.10.2015 - 7 O 243/15 -) voraussetze, dass deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, weshalb der hiesige Beklagte nicht als Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG einzuordnen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Landgericht gibt für seine Auffassung nämlich keine Begründung, sondern verweist statt dessen auf eine Entscheidung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 (10 AZB 25/13, NZA 2014, 221 f.). In dieser Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht aber ausdrücklich offen gelassen, ob die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG vorgesehene Einschränkung auf Betrieb, Unternehmern oder Konzern in vollem Umfang auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG übertragbar ist oder ob auch solche Einrichtungen unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG fallen können, deren Wirkungskreis zwar über Betrieb, Unternehmen und Konzern hinaus geht, die aber gleichwohl die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG vorausgesetzte Nähe zum Arbeitsverhältnis aufweisen (vgl. BAG a.a.O., Leitsatz 2 und Rz. 18 a. E.). Mit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Walker a.a.O., Rdnr. 157; Schlewing a.a.O., Rz. 90) sieht der Senat eine Beschränkung des Wirkungskreises auf Betrieb, Unternehmen und Konzern nicht als Voraussetzung für eine Sozialeinrichtung im Sinne des ArbGG an. Denn diese Beschränkung ist auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG keineswegs Wesensmerkmal einer Sozialeinrichtung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes; die Vorschrift enthält nämlich keine Legaldefinition einer Sozialeinrichtung, sondern regelt den sachlichen Geltungsbereich der Mitbestimmung (vgl. Wiese/Gutzeit, Gemeinschaftskommentar BetrVG, 11. Aufl. 2018, § 87 Rdnr. 727), indem sie normiert, dass der Betriebsrat u. a. über “Form, Ausgestaltung und Verwaltung (nur) von (solchen) Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist”, mitzubestimmen hat. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (a.a.O.) - abgeleitet aus dem Normzweck des § 2 ArbGG, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu Arbeitsverhältnissen stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen - als Sozialeinrichtungen nur solche Einrichtungen ansieht, die eine ähnlich greifbare Nähe zum Arbeitsverhältnis aufweisen wie die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG beschriebenen, auf den Geltungsbereich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer beschränkten Einrichtungen, ändert dies nichts an der Qualifizierung des Beklagten als Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG. Denn anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall ist im vorliegenden Fall eine “greifbare Nähe” des Beklagten zu dem (früheren) Arbeitsverhältnis des Klägers gegeben. Zunächst verdankt das Vertragsverhältnis, aus dem der Kläger seine geltend gemachten Ansprüche herleitet, sein Entstehen dem (früheren) Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Bank, da die Versicherung zugunsten des Klägers nur deshalb mit dem Beklagten abgeschlossen werden konnte, weil der Kläger Arbeitnehmer der Bank war. Der Beklagte steht ausweislich seiner Satzung ausschließlich seinen Mitgliedern (Unternehmen aus der privaten Banken- und Finanzdienstleistungsbranche) zur Verfügung. Nach § 3 der Satzung erwerben mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages sowohl die vertrags-schließenden Unternehmen (Arbeitgeber) als auch deren Angestellte (Arbeitnehmer) die Mitgliedschaft bei dem Beklagten. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall ist der Beklagte damit keine Einrichtung, die einer unbeschränkten Anzahl unterschiedlicher Arbeitnehmer offen steht. Vielmehr beruht die Mitgliedschaft auf der Zugehörigkeit zu einer ganz bestimmten Branche, sodass der Mitgliederkreis klar umgrenzt ist. Diese Verknüpfung von Mitgliedschaft und Zugehörigkeit zu einem einer bestimmten Branche angehörenden Unternehmen spricht ebenfalls für die greifbare Nähe der Einrichtung zu dem Arbeitsverhältnis des Klägers. Der Branchenbezug des Beklagten führt darüber hinaus zu einem einheitlichen Mitgliederbestand; wenn Mitgliedsangestellte von Mitgliedsunternehmen den Arbeitgeber wechseln, geschieht dies meist innerhalb des Kreises der Mitgliedsunternehmen des Beklagten, was zur Folge hat, dass die Versorgung der Mitgliedsangestellten nahtlos über jedes andere Mitgliedsunternehmen fortgesetzt werden kann. Schließlich können die jeweiligen Parteien des Arbeitsverhältnisses in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beklagten sowohl über dessen Mitgliederversammlung als Willensorgan (§§ 17 ff. der Satzung) als auch über den paritätisch besetzten Aufsichtsrat als Kontrollorgan (§§ 8 ff. der Satzung) aktiv auf nahezu sämtliche Belange des Beklagten Einfluss ausüben. Dem gegenüber ist der Umstand, dass der Aufgabenbereich des Beklagten nicht ausschließlich auf die (frühere) Arbeitgeberin des Klägers und deren Arbeitnehmer oder der dieser Arbeitgeberin im Konzern verbundenen Unternehmen beschränkt ist, sondern auch andere Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Bankgewerbes Mitglieder des Beklagten sind, von untergeordneter Bedeutung. Zwar ist es zutreffend, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht nur aus Beiträgen der (früheren) Arbeitgeberin des Klägers, sondern auch aus den Zahlungen weiterer Unternehmen und deren Arbeitnehmern speist, die in keiner besonderen Nähe zur (früheren) Arbeitgeberin des Klägers stehen. Es kommt aber nicht entscheidend auf eine greifbare Beziehung oder besondere Nähe dieser weiteren Unternehmen und deren Arbeitnehmer zu der (früheren) Arbeitgeberin des Klägers und deren einzelnen Arbeitsverhältnissen an, sondern ausschließlich darauf, ob zwischen der (Sozial-) Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG und dem (früheren) Arbeitsverhältnis des Klägers eine greifbare Nähe besteht. Dies ist aus den vorstehend dargelegten Gründen vorliegend der Fall. b) Die streitgegenständlichen Ansprüche stehen auch mit dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Bank sowohl in einem rechtlichen als auch in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (vgl. Schlewing a.a.O. Rz. 85). Vorliegend ist der rechtshängige Anspruch aus der bei dem Beklagten bestehenden Versicherung durch das frühere Arbeitsverhältnis bedingt, da die Versicherung zugunsten des Klägers nur deshalb mit dem Beklagten abgeschlossen werden konnte, weil der Kläger Arbeitnehmer der Bank war. Anders als in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 zu Rn. 20 ausgeführt, verdankt das Versicherungsvertragsverhältnis damit nicht nur rein tatsächlich, sondern auch rechtlich sein Entstehen einem Arbeitsverhältnis. Der Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Beklagten als regulierte Pensionskasse im Sinne des § 233 Abs. 1 S. 1 VAG - die ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und auch versicherungsaufsichtsrechtlich als Sozialeinrichtung angesehen wird (vgl. Baroch Castellvi in Brand/Baroch Castellvi, VAG, 1. Aufl. 2018, § 233 Rn. 1) - ist damit mit einer betrieblichen Altersversorgung auf dem Durchführungsweg einer Direktversicherung gemäß § 1 b Abs. 2 BetrAVG nicht vergleichbar. Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. Juni 2001 auch nicht ausgeführt, das Versicherungsvertragsverhältnis wurzele “letztlich” im Arbeitsverhältnis, sondern sei durch dieses bedingt. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist darüber hinaus nicht erforderlich (“oder”). Er liegt aber auch vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestandes ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen (Schlewing a.a.O. Rn. 85). Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist bei einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung anzunehmen (vgl. Künzl in Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage, 2014, Rn. 32 S. 17). Weder der rechtliche noch der unmittelbar wirtschaftliche Zusammenhang sind durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallen. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG umfasst auch die Klagen ehemaliger Arbeitnehmer (Schlewing a.a.O., Rdnr. 93). c) Eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts ist nicht gegeben, da die ordentlichen Gerichte für Klagen auf Versicherungsleistungen nicht ausschließlich zuständig sind (Schlewing a.a.O. Rn. 94). d) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist mithin eröffnet. Da der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 seiner Satzung seinen Sitz in Berlin hat, ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig (§ 17 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO auf die geschätzten erstinstanzlichen Anwaltskosten zu bemessen (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe MDR 1994, 515). Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen; denn der Senat weicht von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab.