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Beschluss

6 U 112/19

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0717.6U112.19.00
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Leitsätze
1. Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 ist dem Versicherungsnehmer nach vollständiger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages auch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, weil der Versicherungsnehmer mit der Erbringung der eigenen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags hinweg sowie der Auswahl und Annahme der sich hieraus ergebenden Gegenleistungen des Versicherers unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, von einem etwaigen Lösungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an dem Vertrag festhalten und ihn uneingeschränkt durchführen zu wollen.  2. Die Spekulation auf eine höhere Rendite durch die nachträgliche Geltendmachung weitergehender, die vertragliche Leistung übersteigender Nutzungszinsen ist nicht schutzwürdig. 3. Europarechtliche Gesichtspunkte stehen der Versagung der Rückabwicklung nach vollständiger Vertragserfüllung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht entgegen.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.08.2019, Aktenzeichen 4 O 383/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.221,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 ist dem Versicherungsnehmer nach vollständiger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages auch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, weil der Versicherungsnehmer mit der Erbringung der eigenen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags hinweg sowie der Auswahl und Annahme der sich hieraus ergebenden Gegenleistungen des Versicherers unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, von einem etwaigen Lösungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an dem Vertrag festhalten und ihn uneingeschränkt durchführen zu wollen. 2. Die Spekulation auf eine höhere Rendite durch die nachträgliche Geltendmachung weitergehender, die vertragliche Leistung übersteigender Nutzungszinsen ist nicht schutzwürdig. 3. Europarechtliche Gesichtspunkte stehen der Versagung der Rückabwicklung nach vollständiger Vertragserfüllung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht entgegen. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.08.2019, Aktenzeichen 4 O 383/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.221,81 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.08.2019, Aktenzeichen 4 O 383/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 22. Mai 2020 Bezug genommen. Die mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 vorgebrachten Argumente gegen die Auffassung des Senats zu Ziffer II. 4 des Hinweisbeschlusses, die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs sei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, hat der Senat geprüft, kann ihnen jedoch aus den im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen nicht folgen. Maßgeblich für einen Verstoß der Rechtsausübung gegen Treu und Glauben durch die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückabwicklung langjährig vollzogener Lebensversicherungsverträge wegen fehlender oder fehlerhafter Widerspruchs-/Rücktrittsbelehrung oder wegen einer sonst unvollständigen Verbraucherinformation ist die hierzu ergangene Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des BGH, wie im Hinweisbeschluss zu lit. a) dargestellt und zu lit. b) auf den vorliegenden Fall angewendet. Danach bedarf es besonders gravierender Umstände, die das dem Versicherer erkennbare Verhalten des Versicherungsnehmers als grob widersprüchlich erscheinen lassen, und das der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag unabhängig von einem Lösungsrecht durchführen und an ihm festhalten möchte. Diese Voraussetzungen erachtet der Senat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses für gegeben. Denn indem die Klägerin den auf die Dauer von 15 Jahren angelegten Lebensversicherungsvertrag vollständig bis zum vereinbarten Ablaufdatum durchführte und sodann die Ablaufleistung auswählte und entgegen nahm, hat sie gegenüber der Beklagten klar zu verstehen gegeben, dass sie den Vertrag inhaltlich und zeitlich vollständig zum Vollzug bringen will, so dass hierdurch ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten begründet wurde, dass die Klägerin künftig von einem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde, nachdem sie zu einem solchen gegenteiligen Willensentschluss bis zum Erhalt der Gegenleistung nahezu 15 Jahre Zeit gehabt hätte. Die Inanspruchnahme der ausgewählten Gegenleistung steht in einem derart krassen Widerspruch zu der nachfolgenden Rücktrittserklärung, dass die Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens vorliegen. Die vorliegende Fallkonstellation ist nicht mit den Fallkonstellationen vergleichbar, in denen der Versicherungsnehmer bis zur Geltendmachung des Lösungsrechtes oder der Kündigungserklärung an dem Vertrag festgehalten, Prämien gezahlt und „normal“ durchgeführt hat. Der zusätzlichen Feststellung etwaig subjektiv missbilligenswerter Motive und/oder einer Absicht, den Schuldner zu belasten, bedarf es nicht. Vielmehr handelt es sich bei der unzulässigen Rechtsausübung um eine allen Rechten immanente objektive Inhaltsbegrenzung. Maßgeblich für die Fallgruppe der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, das grundsätzlich nicht verboten ist, ist der Umstand, dass für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen; es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. Hinweisbeschluss und u.a. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 242 Rn. 56). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ergibt sich aus dem Hinweisbeschluss und den obigen Ausführungen. Aus dem im Schriftsatz vom 16.6.2020 zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2007 - II ZR 86/06 - folgt für die vorliegende Fallgestaltung nichts Anderes. Die dortigen Ausführungen in Rn. 15 beziehen sich auf das Wahlrecht des Gläubigers im Rahmen des § 421 BGB und besagen, dass der Gläubiger einer Gesamtschuld in der Wahl desjenigen Gesamtschuldners, den er in Anspruch nehmen will, grundsätzlich frei ist, und diesem Wahlrecht durch den allgemeinen Rechtsmissbrauchseinwand nur ganz enge Grenzen gesetzt sind, der Gläubiger insbesondere keine Rücksicht darauf zu nehmen braucht, welcher von den jeweiligen Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu den anderen ausgleichs- oder regresspflichtig ist (a.a.O. Rn. 14). Im Hinblick darauf können nur missbilligenswerte Motive die Auswahl unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs eingrenzen (a.a.O. Rn. 15). Diese hohen Anforderungen an die Beschränkung der gesetzlichen Gläubigerrechte nach § 421 BGB, die die Durchsetzung jeglicher gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche gegen Gesamtschuldner betrifft, ohne dass ein vertragliches Schuldverhältnis mit den Schuldnern jemals bestanden haben oder angebahnt worden sein muss, sind auf die vorliegende Fallgestaltung, bei der durch § 242 BGB Lösungsrechte nach Abschluss und Vollzug eines Vertrages beschränkt werden, nicht anwendbar. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.