Beschluss
6 U 9/19
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1013.6U9.19.00
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kann im Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung angekreuzt werden: „Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, soll bei Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer werden: die versicherte Person“, wird der Antrag auch von der versicherten Person unterzeichnet und heißt es im Versicherungsschein, dass bei Tod des Versicherungsnehmers die versicherte Person neuer Versicherungsnehmer werden soll, sofern das Vertragsverhältnis bestehen bleibt, handelt es sich um die Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme gemäß § 158 Abs. 1 BGB unter Mitwirkung aller drei Parteien; die nachträgliche Einsetzung eines anderen künftigen Versicherungsnehmers und eines anderen Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des vorgesehenen künftigen Versicherungsnehmers ist gemäß § 161 Abs. 1 BGB unwirksam.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2018, Aktenzeichen 24 O 593/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.614,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann im Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung angekreuzt werden: „Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, soll bei Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer werden: die versicherte Person“, wird der Antrag auch von der versicherten Person unterzeichnet und heißt es im Versicherungsschein, dass bei Tod des Versicherungsnehmers die versicherte Person neuer Versicherungsnehmer werden soll, sofern das Vertragsverhältnis bestehen bleibt, handelt es sich um die Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme gemäß § 158 Abs. 1 BGB unter Mitwirkung aller drei Parteien; die nachträgliche Einsetzung eines anderen künftigen Versicherungsnehmers und eines anderen Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des vorgesehenen künftigen Versicherungsnehmers ist gemäß § 161 Abs. 1 BGB unwirksam. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2018, Aktenzeichen 24 O 593/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.614,40 € festgesetzt. I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. August 2020 Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2018, Aktenzeichen 24 O 593/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. August 2020 Bezug genommen. Auch die Ausführungen der Beklagten in der Gegenerklärung vom 30. September 2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass. 1. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass der Kläger bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages im Wege einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme eine Rechtsposition im Hinblick auf seine künftige Stellung als Versicherungsnehmer erlangt hat, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht genommen werden konnte. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung der von den Parteien bei Abschluss des Versicherungsvertrages abgegebenen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB, und zwar auch und gerade unter Berücksichtigung der Begleitumstände und der Interessenlage der Parteien. Die Erklärungen der Frau Z. sind in dem von ihr als Versicherungsnehmerin unterzeichneten, von der Beklagten gestalteten Antragsformular (Anlage K12) verkörpert, das den streitgegenständlichen Passus bezüglich des Todesfalls des Versicherungsnehmers enthält. Dessen Wortlaut spricht, wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats (dort S. 4 - 6) ausgeführt wurde, für das Vorliegen einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme, bzw. auf Seiten der Frau Z. für das Vorliegen eines entsprechenden Angebots. Die Verwendung der Formulierung „soll Versicherungsnehmer werden“ steht dem nicht entgegen. Hierdurch kommt nämlich mit Blick auf die Übernahme des Vertrages durch den Kläger keine Unsicherheit zum Ausdruck. Es ist nicht erkennbar, dass die Übernahme von weiteren Umständen oder von weiteren Handlungen einer der Parteien abhängen soll. Das Wort „soll“ bringt vielmehr zum Ausdruck, dass eine bestimmte Rechtsfolge durch die Erklärung herbeigeführt werden soll. Dementsprechend heißt es auch im Versicherungsschein, dass die versicherte Person neuer Versicherungsnehmer „wird“. Die Erklärung des Klägers – die Unterzeichnung des Formulars als „versicherte Person“ - ist nicht lediglich als Zustimmung nach § 150 Abs. 2 VVG auszulegen, sondern auch als Annahme hinsichtlich der aufschiebend bedingten Vertragsübernahme. Auch hierfür sprechen zunächst der Wortlaut und die optische Gestaltung des Formulars. Die Unterschrift des Klägers befindet sich gleichermaßen abschließend unter dem Formular wie die der Frau Z. Sie ist nicht etwa auf einem gesonderten, mit „Zustimmung der versicherten Person“ überschriebenen Feld vorgesehen. Schon nach der optischen Gestaltung des Formulars macht sich auch der Kläger dessen gesamten Inhalt als „versicherte Person“ zu eigen. Seine Unterzeichnung des Antrags bezieht sich sodann eindeutig auch auf die Klausel über den Tod des Versicherungsnehmers und ist insoweit als Annahme der von der Frau Zill angebotenen Vertragsübernahme zu verstehen. Frau Z. bestimmt, dass er den Vertrag im Falle Ihres Todes weiterführen soll und er bestätigt dies durch seine Unterschrift im Sinne einer Annahme. Der Wortlaut einer Erklärung ist nicht in jedem Fall das maßgebliche Auslegungskriterium. Es ist vielmehr derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt. Welchen Stellenwert der Wortlaut der Erklärung und die weiter zu berücksichtigenden Umstände im Ergebnis haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbesondere des Gesamtverhaltens der Parteien und der von ihnen verfolgten Zwecke redlicherweise zu verstehen ist (Palandt-Ellenberger, 79, Aufl., § 133 BGB, Rn. 18 m. w. N.). Auch die Berücksichtigung der Begleitumstände und der – erkennbaren - Interessenlage der Parteien führt aber entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 30. September 2020 nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Aus Sicht der unterzeichnenden Versicherungsnehmerin war davon auszugehen, dass der im Formular enthaltene Passus zum Schicksal des Vertrages bei ihrem Tod nicht rechtlich bedeutungslos sein sollte. Es wäre aus Sicht eines Laien fernliegend, dass eine entsprechende Erklärung im Vertragsantrag - anders als der weitere Inhalt des Antragsformulars - ohne rechtliche Bedeutung und nicht in irgendeiner Weise bindend ist. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich, dass Frau Z. eine konkrete Vorstellung diesbezüglich geäußert hat, oder dass bei Ausfüllen und Unterzeichnen des Antrags die Bedeutung der Klausel erörtert worden wäre. Angesichts des gesamten Vertragsinhalts und des gewählten Versicherungsmodells erscheint es keineswegs fernliegend, dass sich die Versicherungsnehmerin bereits bei Abschluss des Vertrages auch hinsichtlich der Übertragung auf den Kläger im Falle ihres Todes binden wollte. Gleichermaßen hat sich der Kläger langfristig als Risikoperson zur Verfügung gestellt. Der Beklagten kann in ihrer Einschätzung nicht gefolgt werden, dass sich die unterzeichnenden Personen hier einer entsprechenden Vermögensdisposition nicht bewusst gewesen wären. Die Klausel ist ihrem Inhalt und ihrer Stellung in dem Formular nach nicht weniger verbindlich als der weitere Vertragsinhalt. Es kann unterstellt werden, dass ein Versicherungsnehmer, der eine aufgeschobene Rentenversicherung abschließt, sich des Umstands bewusst ist, dass er damit eine langfristige Vermögensdisposition trifft. Dieses Bewusstsein erstreckt sich nach den erkennbaren Umständen auch auf die nach ihrer optischen Gestaltung und ihrem Wortlaut eindeutige Übernahme des Vertrages durch die versicherte Person im Falle des Todes des Versicherungsnehmers. Die von der Beklagten angeführte Tatsache, dass es auch Konstellationen gibt, in denen die eingesetzte Risikoperson im Gegenzug keine weiter gehende Rechtsstellung erlangt, ist für die Auslegung des hier streitgegenständlichen Vertrages nicht maßgeblich. Denn jedenfalls im hiesigen Fall war nach dem Antragsformular – und entsprechend auch nach dem von der Beklagten ausgestellten Versicherungsschein – die versicherte Person nicht nur Risikoperson, sondern auch Versicherungsnehmer im Todesfall. Soweit die Beklagte geltend macht, mit der bloßen Angabe einer Person, die nach dem Tode des Versicherungsnehmers als neuer Versicherungsnehmer in den Vertrag eintritt, verbinde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht die Vorstellung, dass er bereits eine entsprechende Vermögensdisposition treffe, und auch zum Schutz des Eintretenden sei es erforderlich, dass dieser es sich noch einmal anders überlegen könne - so träfen ihn im Falle eines frühzeitigen Versterbens des bisherigen Versicherungsnehmers erhebliche Pflichten aus dem Vertrag zur Beitragszahlung -, legt sie ihrer Argumentation eine weitergehende Auslegung der Klausel als vom Senat vorgenommen dergestalt zugrunde, als die aufschiebend bedingte Vertragsübernahme inhaltlich bereits die aufschiebend bedingte Übertragung der für den Fall der vollständigen Durchführung des Vertrages versprochenen Versicherungsleistung beinhaltet und unterstellt, dass sich der eintretende Versicherungsnehmer von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht lösen könne. Eine derartige Rechtsposition ist mit der bloßen Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft aber nicht verbunden. Denn sowohl der ursprüngliche als auch der übernehmende Versicherungsnehmer haben grundsätzlich jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode das Recht, den Vertrag zu kündigen (§ 168 VVG) oder beitragsfrei stellen zu lassen (§ 165 VVG). Eine gesicherte Rechtsstellung erlangt der neue Versicherungsnehmer daher nur insoweit, als ein im Todeszeitpunkt des bisherigen Versicherungsnehmers etwaig noch bestehender Vertrag in dem Erfüllungsstadium, in dem er sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung befindet, auf ihn übergeht, und er durch § 161 Abs. 1 BGB gegen die Übertragung der Rechte aus dem Vertrag auf dritte Personen durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte Änderung des künftigen Versicherungsnehmers oder des Bezugsberechtigten geschützt ist. Dementsprechend hat die Beklagte den Eintritt des neuen Versicherungsnehmers im Versicherungsschein auch an den sich aus dem Kündigungsrecht ergebenden Vorbehalt geknüpft, „sofern das Vertragsverhältnis bestehen bleibt“ und darin offenbar keine nachteilige Abweichung vom Antrag gesehen, da sie den Versicherungsnehmer andernfalls über die Abweichung gemäß § 5 Abs. 2 VVG belehren müsste. Sollte sich die Versicherungsnehmerin vorgestellt haben, die Bestimmung des Versicherungsnehmers in ihrem Todesfall wäre einseitig änderbar - hierfür spricht, dass sie nachträglich einseitig die Bestimmung zugunsten der Frau I. ändern wollte - spräche dies nicht gegen die am objektiven Empfängerhorizont auszurichtende Auslegung ihrer Erklärung als Angebot zu einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme. Eine entsprechende irrige Vorstellung über die Rechtsfolgen des erklärten Angebots könnte allenfalls als Willensmangel im Rahmen einer Anfechtung eine Rolle spielen. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klausel habe nur einen organisatorischen Hintergrund und solle für sie Erschwernisse für die Vertragsverwaltung aufgrund der Schwierigkeiten im Falle unklarer Erbfolge, des Eintritts einer Erbengemeinschaft oder der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vermeiden, mit dieser müsse sich dann im Falle der Vertragsfortführung durch den neuen Versicherungsnehmer jener auseinandersetzen, so kann dies für die Auslegung keine Rolle spielen. Eine entsprechende Bedeutung der Klausel war für die Unterzeichner des Formulars überhaupt nicht ersichtlich und kann auch rechtlich nicht überzeugen. Letztlich läuft auch das von der Beklagten vorgetragene Verständnis der Klausel darauf hinaus, dass sie die Klausel als Angebot zu einer Vertragsübernahme durch den alten Versicherungsnehmer an den neuen Versicherungsnehmer behandeln will, das nach dem Tode des alten Versicherungsnehmers von der als neuem Versicherungsnehmer bezeichneten Person unabhängig von dem Willen der Erben angenommen oder abgelehnt werden kann. Es kann hier dahinstehen, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen die als neuer Versicherungsnehmer eingesetzte Person am Vertragsschluss nicht beteiligt ist. In einem Fall wie hier ist jedenfalls nicht begründbar, dass die vorbehaltlose Unterzeichnung des Vertrages durch die versicherte Person sich nicht auch auf die Annahme des Angebots zur Vertragsübernahme bezieht. Hierfür spricht schon die Vorschrift des § 147 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach ein einem Anwesenden gegenüber erklärtes Vertragsangebot nur sofort angenommen werden kann. Hätte der Kläger die Übernahme des Vertrags im Todesfall seiner Tante nicht gewollt, hätte er dies - in Ermangelung anderweitiger Bestimmungen im Antragsformular - sofort erklären müssen. Der hiesige Fall ist deshalb aus gutem Grund anders zu behandeln, als der Fall, in dem ein unbeteiligter Dritter als Versicherungsnehmer im Todesfall angegeben wird. Dieser Umstand spricht, anders als die Beklagte meint, nicht gegen die Auslegung als aufschiebend bedingte Vertragsübernahme. 2. Die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit nach § 161 Abs. 1 BGB liegen bei der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts zugunsten des Herrn K. vor. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch ein Versicherungsnehmer, der selbst ein widerrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Dritten eingeräumt hat und dies ändern will, letztlich das Risiko eines missglückten Widerrufs trägt. Entscheidend ist aber, dass der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall selbst den Entschluss gefasst hat, das Bezugsrecht einzuräumen. Die Einräumung des Bezugsrechts und die Auswahl der Person des Bezugsberechtigten erfolgt gerade in Ausübung der bestimmenden vertraglichen Rechtsposition des Versicherungsnehmers. Wenn aber der nach Bedingungseintritt neu eintretende Versicherungsnehmer an diese frühere Verfügung des ausscheidenden Versicherungsnehmers in Unkenntnis derselben gebunden wäre, trüge er das Risiko, ohne seinen Willen von der Versicherungsleistung ausgeschlossen und an die Auswahl des Bezugsberechtigten durch den früheren Versicherungsnehmer gebunden zu sein. Dieser Umstand stellt eine nachteilige Veränderung der Rechtsposition als Versicherungsnehmer dar, die eine Unwirksamkeit nach § 161 Abs. 1 BGB zur Folge hat. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Zwar stützt der Senat die Entscheidung auf eine Begründung, die von der Begründung der angefochtenen Entscheidung abweicht. Es ist aber vorliegend nicht erforderlich, die vom Senat für wesentlich erachteten Gründe, die auf rechtlichem, nicht auf tatsächlichem Gebiet liegen, mündlich mit den Parteien zu erörtern. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich kein Bedürfnis, eine der Parteien persönlich anzuhören, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Rechtsstreit für die Beklagte existentielle Bedeutung hat. Zudem haben die Parteien bereits in erster Instanz ausführlich zur Bedeutung und zur Verbindlichkeit der Vertragsklausel vorgetragen, die aus Sicht des Senats - nicht aber nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung - für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich ist. 4. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss hierbei insbesondere ausgeführt werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, Rn. 16). Letzteres ist hier weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die streitgegenständliche Vertragsklausel wird in der einschlägigen Literatur nicht streitig behandelt. Gerichtsentscheidungen, die ein von der Auffassung des Senats zur Auslegung der Klausel abweichendes Verständnis zugrundelegen, werden von der Beklagten nicht benannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.