Beschluss
6 W 1029/20
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1110.6W1029.20.00
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Leitsätze
1. Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 und 4 VAG und der hierzu ergangenen Kalkulationsverordnung, in dem zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers gemäß § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Geheimhaltung von Unterlagen über die technischen Berechnungsgrundlagen gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG angeordnet werden kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15), kann eine solche Anordnung nicht nur hinsichtlich der eigentlichen technischen Berechnungsgrundlagen getroffen werden, sondern auch hinsichtlich des Inhalts des Schriftverkehrs, den der Versicherer mit dem unabhängigen Treuhänder im Rahmen des Prüfungs- und Zustimmungsverfahrens gemäß § 155 Abs. 1 VAG geführt hat, und hinsichtlich der hierbei ebenfalls übersandten Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG.(Rn.12)
2. Der Anordnung der Geheimhaltung steht nicht entgegen, dass in den Unterlagen auch Einzelangaben enthalten sind, die allgemein bekannt sind, und dass der Versicherer in anderen Prozessen vergleichbare oder teilweise identische Unterlagen eingereicht hat, ohne dort einen Antrag auf Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gestellt zu haben. Das ergibt sich auch nicht aus der Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG, das ohnehin auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen keine Anwendung findet.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers und seiner im Termin vom 11. Mai 2020 vor dem Landgericht Berlin anwesenden Prozessbevollmächtigten gegen den in diesem Termin verkündeten Beschluss über die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 S. 1 GVG werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer je zur Hälfte.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 782,58 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 und 4 VAG und der hierzu ergangenen Kalkulationsverordnung, in dem zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers gemäß § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Geheimhaltung von Unterlagen über die technischen Berechnungsgrundlagen gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG angeordnet werden kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15), kann eine solche Anordnung nicht nur hinsichtlich der eigentlichen technischen Berechnungsgrundlagen getroffen werden, sondern auch hinsichtlich des Inhalts des Schriftverkehrs, den der Versicherer mit dem unabhängigen Treuhänder im Rahmen des Prüfungs- und Zustimmungsverfahrens gemäß § 155 Abs. 1 VAG geführt hat, und hinsichtlich der hierbei ebenfalls übersandten Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG.(Rn.12) 2. Der Anordnung der Geheimhaltung steht nicht entgegen, dass in den Unterlagen auch Einzelangaben enthalten sind, die allgemein bekannt sind, und dass der Versicherer in anderen Prozessen vergleichbare oder teilweise identische Unterlagen eingereicht hat, ohne dort einen Antrag auf Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gestellt zu haben. Das ergibt sich auch nicht aus der Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG, das ohnehin auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen keine Anwendung findet.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers und seiner im Termin vom 11. Mai 2020 vor dem Landgericht Berlin anwesenden Prozessbevollmächtigten gegen den in diesem Termin verkündeten Beschluss über die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 S. 1 GVG werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer je zur Hälfte. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 782,58 EUR festgesetzt. I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Er greift mit seiner Klage die von der Beklagten durchgeführten Prämienanpassungen in den Tarifen X (Erhöhung zum 1. April 2018), ... (Erhöhung zum 1. Januar 2012 und zum 1. April 2016) und ... (Erhöhung zum 1. April 2015) an und zwar unter anderem mit der Begründung, die materiellen Voraussetzungen für Prämienanpassungen hätten jeweils nicht vorgelegen. Die Beklagte bot zum Beweis der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Prämienanpassungen jeweils vorlagen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinzuziehung aller Unterlagen, so wie sie dem Treuhänder vor Erteilung der Zustimmungserklärungen vorgelegen haben, an. Sie reichte zunächst eine tabellarische Übersicht über diese Unterlagen ein (Anlage B 24) und machte geltend, es handele sich bei der Mehrheit der Unterlagen – entsprechend der in der rechten Spalte der Anlage B 24 („Einstufung Geheimhaltung“) vorgenommenen Einordnung - um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG. Sie beantragte, den auf Klägerseite in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen die Geheimhaltung der hierdurch bekannt gewordenen Informationen gemäß § 174 Abs. 3 GVG zur Pflicht zu machen. Erst nach Rechtskraft eines solchen Beschlusses dürften die in der Anlage B 24 bezeichneten Unterlagen an die Klägerseite übergeben werden. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2020, in der auf Klägerseite der Kläger selbst und aus der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten Frau Rechtsanwältin X anwesend waren, nach entsprechender Verhandlung durch Beschluss die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen, weil damit zu rechnen sei, dass mit der Erörterung über Gegenstand und Inhalt der Unterlagen gemäß der Liste Anlage B 24 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen der Beklagten verletzt würden. Sodann hat das Landgericht in nichtöffentlicher Verhandlung, nachdem die Klägervertreterin Gelegenheit zur Einsicht in die Unterlagen erhalten hatte, folgenden Beschluss erlassen: „Gem. § 174 Abs. 3 S. 1 GVG wird den bei der heutigen Verhandlung anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht gemacht, die ihnen durch die heutige Verhandlung und der darin von der Beklagtenvertreterin überreichten Unterlagen in dem Karton zu 7 O 4/19, soweit sie in der Liste Anlage B 24 als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden, zur Kenntnis gelangen. Auf die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen diese Anordnung gemäß § 353 d Nr. 2 StGB wird hingewiesen.“ Das Protokoll der mündlichen Verhandlung ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020, eingegangen beim Landgericht am selben Tage, haben der Kläger und Frau Rechtsanwältin X im eigenen Namen gegen „den Beschluss vom 11. Mai 2020“ Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, bei den von der Geheimhaltungsanordnung erfassten Unterlagen handele es sich allenfalls teilweise um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG. Soweit die Beklagte einen Großteil der Unterlagen bereits in anderen Rechtsstreitigkeiten ohne Geheimnisschutz eingereicht habe, habe sie jedenfalls zu erkennen gegeben, dass sie insoweit keinen Geheimhaltungswillen habe, was die Einordnung als Geschäftsgeheimnis ausschließe. Auch seien diejenigen Unterlagen, die nicht die der Prämienneukalkulation zugrundeliegenden technischen Berechnungsgrundlagen enthielten, von vornherein nicht schutzbedürftig, da diese für Wettbewerber der Beklagten nicht von Interesse seien. Die Geheimhaltungsanordnung habe zudem schon deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil die Beklagte nicht substantiiert dargelegt habe, welcher konkrete Nachteil ihr durch die Bekanntgabe welches Dokuments drohe. Die Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich und verfolge mit dem begehrten Geheimnisschutz sachfremde Erwägungen. In Wahrheit gehe es ihr darum, Gesetzesverstöße zu verheimlichen. An deren Aufdeckung bestehe aber gerade ein gesteigertes öffentliches Interesse, weshalb die Einschränkung der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht hinnehmbar sei. Wegen der weiteren Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 28. Mai 2020 (Bl. II/18ff.) und vom 27. Oktober 2020 (Bl. II/83ff.) Bezug genommen. Die Beklagte ist dem mit Schriftsätzen vom 3. Juni 2020 (Bl. II/41ff.) und 26. Juni 2020 (Bl. II/50ff.) unter Darlegung ihres Geheimhaltungsinteresses entgegengetreten. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat das Landgericht unter teilweiser Abhilfe der Beschwerde den Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Geheimhaltungsanordnung sich nicht auf diejenigen Tatsachen bezieht, die die Beklagte im hiesigen Prozess bereits vorgetragen hat und diejenigen Tatsachen, die sie selbst veröffentlicht hat, wie etwa den Rechnungszins und die in den Geschäftsberichten enthaltenen Tatsachen. Im Übrigen hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Das von dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 174 Abs. 3 S. 3 GVG, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde gegen „den Beschluss vom 11. Mai 2020“ ist, wie sich aus der Beschwerdebegründung eindeutig ergibt, dahingehend auszulegen, dass der in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2020 verkündete Beschluss über die Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 GVG angegriffen wird und nicht der in derselben Sitzung beschlossene Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG, gegen den auch eine Beschwerde nicht statthaft wäre. Die sofortige Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO eingelegt. Die Beschwerdefrist betrug hier 5 Monate ab Verkündung des Beschlusses, da eine Zustellung im Sinne des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO, die die dort vorgesehene Zweiwochenfrist in Gang gesetzt hätte, nicht erfolgt ist. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit und für die Anordnung der Geheimhaltung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG liegen bezüglich den von der Beklagten überreichten, in der Anlage B 24 in der rechten Spalte („Einstufung Geheimhaltung“) als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen vor. Im Rahmen eines Rechtsstreits zur Überprüfung von Prämienanpassungen ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der der Anpassung zugrunde liegenden Berechnung mit dem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 15; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, Rn. 9). Nach den genannten Normen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden und kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht gemacht werden, wenn ein wichtiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden. 1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH a.a.O. Rn. 14 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft dies auf die vom Krankenversicherer im Prozess über die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen vorgelegten Unterlagen zu, die Angaben über Stornowahrscheinlichkeiten, Verfahren zur Herleitung von Kopfschadenprofilen sowie von Grundkopfschäden, Aufwendungen für Abschluss- und Schadensregulierungskosten sowie für unternehmenspolitische Projekte und Aussagen zur Risikostruktur des Neugeschäfts enthalten, weil es sich hierbei um Zahlen handelt, die seine Unternehmenspolitik widerspiegeln (BGH a.a.O.). a) Die von der Beklagten eingereichten, in der Anlage B 24 in der rechten Spalte als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen stellen nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten in der Anlage 24 und ihrem schriftsätzlichen Vortrag Geschäftsgeheimnisse dar. Hinsichtlich der technischen Berechnungsgrundlagen, die der Prämienneukalkulation zugrunde liegen, wird dies von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gilt dies aber auch für die weiteren eingereichten Unterlagen. Auch Unterlagen, die Zahlen und Informationen bezüglich der Voraussetzungen einer Beitragsanpassung enthalten oder in Bezug nehmen, sind als geheimhaltungsbedürftige Unternehmensinterna einzuordnen. aa) Die die technischen Berechnungsgrundlagen begleitende Korrespondenz enthält Zahlen und Fakten aus den technischen Berechnungsgrundlagen und unternehmensinterne Überlegungen, die Teil der Geschäftspolitik der Beklagten sind. Dies gilt auch, soweit es sich um Daten aus einem bereits geschlossenen Tarif aus der Vergangenheit handelt, weil auch daran ein andauerndes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht (BGH a.a.O. Rn. 15). bb) Die Korrespondenz zu den auslösenden Faktoren enthält eine Tabelle der Schadenquotienten und sich daraus ergebenden sogen. Auslösenden Faktoren für alle Risikogruppen aller Tarife der Beklagten mit einer vorangestellten Kommentierung der Beklagten, aus welchen Gründen sie bei einer Überschreitung welchen Schwellenwertes eine Prämienüberprüfung für erforderlich hält oder nur eine vorübergehende Entwicklung annimmt. Hierdurch wird einem Außenstehenden ein Überblick über die Zusammensetzung des Versichertenkollektivs nach allen Tarifen der Beklagten und über den Schadenverlauf innerhalb der Tarife der Beklagten gewährt, der Rückschlüsse auf das Inanspruchnahmeverhalten der Versichertengruppen und auf die Tragfähigkeit früherer Prognosen zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 – 12 W 5/20 Rn. 25). Die Argumentation der Klägerseite, die Tabellen seien nicht geheimhaltungsbedürftig, weil die Beklagte selbst vortrage, dass die Auslösenden Faktoren ohne Kenntnis der detaillierten Rechnungsgrundlagen keine Schlüsse auf die Prämienberechnung zuließen, geht an der Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit vorbei, weil es vorliegend nicht um den Informationswert der Angabe eines einzelnen Auslösenden Faktors in einem Beitragsanpassungsschreiben für den einzelnen Versicherungsnehmer geht, sondern um die Einblicke, die Außenstehenden durch die Übersicht über alle Auslösenden Faktoren und zugrundeliegenden Schadenquotienten für die einzelnen Tarife und Risikogruppen gewährt werden. Soweit die Klägerseite behauptet, die Schadenentwicklungen seien branchenweit bekannt, kann sich dies nur auf die allgemeine Entwicklung der „medizinischen Inflation“ beziehen, nicht aber auf die hier gegebenen Detailinformationen. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar und einleuchtend vorgetragen, dass neben den nicht beeinflussbaren Faktoren wie der „medizinischen Inflation“ die Schadenentwicklung durch unternehmens- und tarifspezifische Umstände beeinflusst wird wie Kundenverhalten, Antragspolitik, Umwandlungen und Schadenregulierung. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Zahlen lassen Rückschlüsse auf das Regulierungsverhalten und damit auf die Unternehmenspolitik der Beklagten zu. Soweit die Klägerseite dem entgegentritt und vorträgt, aus den Unterlagen lasse sich auf (Fehl-)Entwicklungen bei den Leistungsausgaben schließen, stellt dies eine Bewertung der geschäftlichen Entwicklung dar, die nichts mit der Klassifizierung als Geschäftsgeheimnis zu tun hat. Es spielt auch keine Rolle, ob die der Berechnung des Auslösenden Faktors zugrundeliegenden Daten unmittelbaren Einfluss auf die Prämienneuberechnung haben, da auch Geschäftsgeheimnisse, die nicht unmittelbar in die Prämienberechnung eingehen, schutzwürdig sind. Unerheblich für die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit ist, ob die Zahlen – wie die Klägerseite behauptet - falsch sind und die Beklagte ihre Spielräume nach oben ausgenutzt habe, während sie bei Abweichungen nach unten immer Gründe gefunden habe, keine Anpassung vorzunehmen. cc) Die Unterlagen über die Annahmen und Herleitungen der Beklagten zur Stornowahrscheinlichkeit mit Auswertung der vorzeitigen Abgänge in der Vergangenheit lassen unstreitig Rückschlüsse auf die Kundenzufriedenheit und -bindung der Versicherten in den einzelnen Tarifsegmenten zu; soweit die Klägerseite geltend macht, dies gelte nicht für die gesamten Unterlagen, weil die Schriftwechsel hierzu in der Regel keine Detailangaben enthielten, ist dem nicht zu folgen, weil der Schriftwechsel auf die Technischen Berechnungsgrundlagen zu den Stornowahrscheinlichkeiten Bezug nimmt und die Unterlagen eine Einheit bilden. Dasselbe gilt, soweit sich die Unterlagen auch in einem jeweils untergeordneten Teil mit Sterbewahrscheinlichkeiten befassen. dd) Als Teil der Prämienkalkulation sind auch die Angaben, auf welcher Grundlage – Extrapolation des bisherigen Verlaufs im Tarif oder Branchentrend - die Prognose des Grundkopfschadens erfolgt, schutzwürdig. Ebenso die Darstellung sowie die Erwägungen über die Verwendung sogenannter BaFin-Profile und Ausführungen zum verwendeten Rechnungszins. ee) Aus dem Schriftverkehr zu den limitierenden Maßnahmen sind die unternehmensinternen Überlegungen und Entscheidungen über die Verwendung und Verteilung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ersichtlich. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um die Angabe der Entwicklung der Gesamtbeträge der Rückstellung. Die Übersicht über die absolute und prozentuale Begrenzung der Beitragserhöhungen in den verschiedenen Tarifen und Altersgruppen sind Unternehmensinterna, die ebenfalls Rückschlüsse auf die Unternehmenspolitik zulassen. Die zu den Limitierungsmaßnahmen eingereichten Tabellen über die absoluten Zahlen der Beitragseinnahmen und die zur Limitierung verwendeten Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sind Teil des eingereichten Schriftverkehrs und geheimhaltungsbedürftig. b) Der Bewertung der Unterlagen als Geschäftsgeheimnis steht nicht entgegen, dass sie auch allgemein zugängliche Daten enthalten, wie etwa die in den Geschäftsberichten veröffentlichten Informationen und den Rechnungszins. Denn die internen Überlegungen der Beklagten zur Auswertung der Daten und zu den daraus zu ziehenden Konsequenzen für das Unternehmen sowie die darüber geführte Korrespondenz mit dem Treuhänder sind ebenfalls schutzwürdige Unternehmensinterna. Soweit darin allgemein bekannte Daten enthalten sind, wird an diesen durch den Erlass der Verschwiegenheitsanordnung zwar keine Geheimhaltungsverpflichtung begründet, wie im Beschluss des Landgerichts im Abhilfeverfahren klargestellt; dies ändert aber nichts daran, dass die von der Anordnung umfassten Unterlagen als solche – als Grundlage der Zustimmung des Treuhänders zur jeweiligen Prämienanpassung – dem Geheimhaltungsschutz unterliegen. Sie stehen in einem inneren und äußeren Zusammenhang und bilden insoweit eine Einheit; das Ausfiltern von nicht geheimhaltungswürdigen Einzelbestandteilen in der Geheimhaltungsverpflichtung ist weder sinnvoll noch praktikabel (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 – 12 W 5/20 Rn. 26). Es ist insoweit auch nicht erforderlich, weil sich die Strafbarkeit nach § 353d Nr. 2 StGB auf von der Beklagten veröffentlichte Daten nicht erstreckt. c) Die Annahme eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Nichtverbreitung der Informationen im Sinne der eingangs zitierten Definition setzt nicht einen weitergehenden substantiierten Parteivortrag voraus, welcher genaue Nachteil ihr konkret aus der Verbreitung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Information erwächst. Dies folgt bereits daraus, dass der Geheimnisschutz nach §§ 172 Nr. 2, 174 GVG von Amts wegen zu berücksichtigen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 12 W 5/20, Rn. 23). Zudem würde die Gewährleistung des Geheimnisschutzes unangemessen erschwert, wenn der Geheimnisträger zunächst – in öffentlicher Verhandlung – im Einzelnen den Inhalt der betroffenen Schriftstücke und mögliche Gefahren bei deren Verbreitung darlegen müsste. Die Beklagte hat ihr Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die verschiedenen Arten von Unterlagen in der Anlage B 24 und ergänzend schriftsätzlich dargelegt. Der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG setzt keine darüber hinausgehende Substantiierung voraus (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 23). Das von der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, Rn. 46) lässt sich für eine weiter gehende Substantiierungslast nicht heranziehen. Im dortigen Fall wurde nicht von einer Partei der Geheimnisschutz nach §§ 172 Nr. 2, 174 GVG geltend gemacht, sondern es stellte sich die Frage, ob die Substantiierungslast der dortigen Beklagten, einem Gasversorger, in der Hauptsache aufgrund der Schutzbedürftigkeit von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt war, ob sie aus diesem Grund ggf. nicht verpflichtet war, ihre gesamte Kalkulation im Rahmen eines Rechtsstreits zur Überprüfung von Gastarifen offenzulegen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang einen substantiierten Sachvortrag der Beklagten dazu für erforderlich gehalten, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte. Er hat nachfolgend (Rn. 47) klargestellt, dass die prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG gerade als Mittel dazu dienen können, ohne Erleichterung der Substantiierungslast für den Gasversorger und ohne die damit verbundene Einschränkung des effektiven Rechtsschutzes des Gaskunden den Geheimnisschutz zu gewährleisten. Als Argument führt der BGH an, dass es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, sondern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte. Nach dem Verständnis des BGH setzen Geheimhaltungsmaßnahmen nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG demnach gerade nicht voraus, dass ernsthafte Nachteile durch Wettbewerber konkret und unmittelbar durch die Bekanntgabe drohen. d) Der Einordnung der überreichten Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse steht unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht entgegen, dass – den klägerischen Vortrag unterstellt – sie teilweise bereits in anderen Rechtsstreitigkeiten ohne Geheimhaltungsschutz vorgelegt worden sind. Durch die Vorlage von Dokumenten zur Substantiierung des eigenen Vortrags in einem Zivilrechtsstreit werden hierin enthaltene Informationen weder offenkundig, noch einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich. Auch das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung einer Information entfällt nicht dadurch, dass der Geheimnisträger es zum Zwecke der Anspruchsverfolgung oder – wie hier – der Rechtsverteidigung in einem Rechtsstreit vorlegt, ohne gleichzeitig Geheimhaltungsmaßnahmen zu beantragen. Der Schutz eines Geheimnisses endet nicht, wenn es einem beschränkten Personenkreis bekannt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 12 W 54/19 Rn. 22 OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 16 W 49/20 Rn. 10; Kissel/Mayer-Mayer, GVG 9. Auflage, § 172 Rn. 40). Wenn eine Information an einen begrenzten Kreis von Personen bereits weitergegeben wurde, etwa an die Beteiligten einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten, kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, dass die Information nicht (noch) weiter verbreitet wird (OLG Schleswig a.a.O.). Durch die ungeschützte Einreichung der Unterlagen in anderen Rechtsstreitigkeiten hat die Beklagte auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie meint, an der Geheimhaltung kein Interesse zu haben. Infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur umfassenden zivilgerichtlichen Überprüfung der Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 – 1 BvR 2203/98, Rn. 13-15; BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 Rn. 7ff.; Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, Rn. 9) musste sich die Beklagte verpflichtet sehen, die den Beitragserhöhungen zugrundeliegenden, dem Treuhänder übersandten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung durch einen Sachverständigen vorzulegen. Allein diesem Zweck diente die Einreichung der Unterlagen. Die Beklagte musste zum damaligen Zeitpunkt – die mit der Beschwerde eingereichten Klageerwiderungen aus Parallelverfahren stammen etwa aus dem Jahr 2016 - nicht damit rechnen, dass die Informationen, zu deren Vorlage sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung gehalten war, aus dem konkreten Rechtsstreit heraus weiterverbreitet würden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die ungeschützte Einreichung versehentlich oder absichtlich erfolgt ist. e) Aus dem früheren Verhalten der Beklagten in anderen Rechtsstreitigkeiten kann deshalb auch schon grundsätzlich nicht der Schluss gezogen werden, dass sie bezüglich ihrer unternehmensinternen Daten und Unterlagen keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen träfe. Der Verweis der Klägerseite auf das entsprechende Kriterium der Legaldefinition eines Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG geht daher fehl. Zum einen ist die Legaldefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG, die auf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 S. 1) beruht, auf den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in § 172 Nr. 2 GVG mangels ausdrücklicher Verweisung nicht anwendbar (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Alexander, UWG, 38. Auflage, § 2 GeschGehG Rn. 7). Gemäß §1 Abs. 2 GeschGehG findet das Geschäftsgeheimnisgesetz allgemein auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen keine Anwendung; das gilt auch für die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 GeschGehG (vergl. BT-Drucks. 19/4724, S. 23; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22/19, Rn. 15). Dieser Anwendungsvorrang von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen beruht darauf, dass das Geschäftsgeheimnisgesetz das Verhältnis zwischen Privaten und öffentlichen Stellen nicht betrifft. Dies steht mit der zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2016/943 im Einklang, nach deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b die Richtlinie nicht die Anwendung von Vorschriften der Mitgliedstaaten berührt, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, Geschäftsgeheimnisse gegenüber den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können (vgl. auch Erwägungsgrund 24, 25 der Richtlinie bezüglich der Besonderheiten des Geheimnisschutzes in Gerichtsverfahren). Selbst wenn indes die Berücksichtigung eines unionsrechtlich modifizierten wettbewerbsrechtlichen Verständnisses bei der Auslegung des § 172 Nr. 2 GVG in Betracht käme, stünde dies einem durch nationale Vorschriften - wie hier den § 172 Nr. 2 GVG - gewährleisteten weiterreichenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen (vgl. zum IFG: BVerwG a.a.O., Rn. 16). Wird – wie bisher bei der Auslegung von § 172 Nr. 2 GVG - für den Geheimnisschutz nicht auf das zusätzliche einengende Merkmal einer angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme des rechtmäßigen Inhabers der Information abgestellt, wird hierdurch gerade ein weiterreichender Schutz von Geschäftsgeheimnissen erzielt. Ob die Legaldefinition eines Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG als Auslegungs- und Orientierungshilfe herangezogen werden kann (dafür: Stein/Jonas-Jacobs, ZPO 23. Auflage, § 172 GVG, Rn. 8; Zöller-Lückemann, ZPO 33. Aufl., § 172 GVG Rn. 8), kann jedoch letztlich dahinstehen, da an das Merkmal der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen auch im Rahmen des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, a.a.O. Rn. 52). Es ist bereits dann erfüllt, wenn der Betreffende irgendwelche aktiven Vorkehrungen trifft, um die geheime Information vor einem rechtswidrigen Erlangen, Nutzen oder Offenlegen zu schützen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, a.a.O. Rn. 53), etwa eine sichere Verwahrung oder eine Zugangssicherung der Daten durch Passwörter im Unternehmen. Unstreitig sind die hier streitgegenständlichen Daten nicht für jedermann ohne weiteres zugänglich. Das Einreichen von Unterlagen in einem Gerichtsverfahren steht der Erfüllung dieses Merkmals daher schon begrifflich nicht entgegen. Auch die weiteren Kriterien des § 2 Nr. 1 GeschGehG sind vorliegend erfüllt. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis nach § 2 Nr. 1 lit. a) GeschGehG, wonach die zu schützende Information einen wirtschaftlichen Wert haben muss. Das Erfordernis ist nach den Vorgaben der mit dem GeschGehG umgesetzten Richtlinie (EU) 2016/943 großzügig auszulegen und dient dem Ausschluss rein belangloser Informationen oder solcher mit einem rein ideellen Wert (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Alexander a.a.O. Rn. 41). Es setzt nicht voraus, dass die Information über einen bestimmten Handelswert verfügt, sondern ist auch erfüllt, wenn ihr Bekanntwerden für den Inhaber des Geheimnisses wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt, etwa seine Wettbewerbsfähigkeit oder seine geschäftlichen oder finanziellen Interessen negativ beeinflusst (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Alexander a.a.O. Rn. 45). f) Dass Unterlagen, deren Geheimnisschutz nunmehr geltend gemacht wird, bereits im hiesigen Rechtsstreit in einem früheren Stadium ungeschützt eingereicht wurden, ist nicht ersichtlich. Mit der Klageerwiderung wurden als Anlage B 4 lediglich die Zustimmungserklärungen des Treuhänders ohne Anlagen eingereicht. Diese sind aber auch in der Anlage B 24 nicht als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet. Angesichts des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. August 2020, der entsprechende, bereits im hiesigen Rechtsstreit eingereichte Unterlagen ausdrücklich von der Geheimhaltungsanordnung ausnimmt, kommt es hierauf im vorliegenden Fall auch nicht an. 2. Die Beklagte hat an diesen Daten ein gegenüber dem Öffentlichkeitsprinzip überwiegendes schutzwürdiges Interesse (§ 172 Nr. 2 GVG). Dies ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Geschäftsgeheimnis der Beklagten mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG), der der Transparenz der Justiz dient und das Vertrauen in ihre Tätigkeit stärken soll. Denn aus der Veröffentlichung ihrer Unternehmensinterna könnten Mitbewerber Informationen oder Anhaltspunkte über die Tarif-, Regulierungs- und Unternehmenspolitik der Beklagten, über etwaige Stärken oder Schwächen und Risiken einzelner Tarife, über deren wirtschaftliche Nachhaltigkeit, über die Kosten- und Gewinnstruktur u. a. gewinnen. Diese könnten von Mitbewerbern oder auch großen Versicherungsmaklern ausgewertet und sodann im Wettbewerb um neue Versicherte, womöglich auch durch Abwerbung von Versicherten, sowie zur wettbewerbsmäßigen Optimierung des eigenen Marktverhaltens, ausgenutzt werden. (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 26). Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers das über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Ziel verfolgen, etwaige günstige Informationen aus dem vorliegenden Rechtsstreit auch in Prozessen anderer Kläger gegen die Beklagte verwenden zu können, ist das nicht der Sinn und Zweck der Erörterung von Berechnungsgrundlagen der Beklagten und einer gegebenenfalls hierüber stattfindenden Beweisaufnahme im Rechtsstreit mit dem Kläger (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – IV ZB 4/20 Rn. 22). Der Geheimhaltungsschutz muss nicht – wie von der Klägerseite geltend gemacht - hinter dem Interesse der Öffentlichkeit daran, von den „systematischen Gesetzesverstößen“ der Beklagten zu erfahren, zurücktreten. Solche Verstöße stehen vor einer Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit und der Feststellung etwaiger Verstöße in anderen Rechtsstreitigkeiten nicht fest. Zudem geht es im vorliegenden Zivilrechtsprozess um die Geltendmachung der individuellen Ansprüche des Klägers, während ein öffentliches Interesse an dem Bekanntwerden von Missständen durch die Versicherungsaufsichtsbehörde und die in den von Klägerseite zitierten Normen geregelten aufsichtsrechtlichen Verfahren gewahrt wird. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf Seiten der Beklagten auch ihr Vorverhalten zu berücksichtigen (Stein/Jonas-Jacobs, a.a.O. Rn. 11), also auch der Umstand, dass sie in früheren Prozessen einige Unterlagen bereits eingereicht hatte, ohne Geheimnisschutz geltend zu machen. Hierin ist jedoch kein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten, sondern allenfalls ein zunächst argloses Verhalten hinsichtlich der Gefahr der Verbreitung der zu ihrer Rechtsverteidigung in den Prozess eingeführten Tatsachen zu erblicken, das sie infolge der Massenhaftigkeit der gegen sie geführten Prozesse und des vorgetragenen Anliegens der Klägervertreter, durch Sammlung und Vergleich der Informationen aus den von ihnen vertretenen Rechtsstreitigkeiten Gesetzesverstöße nachweisen und publik machen zu können, verloren hat. Zwar ist hierdurch nicht mit einer unmittelbaren Kenntnisnahme durch Wettbewerber zu rechnen, da Zielrichtung des Anliegens der Klägervertreter nicht die Weitergabe der gewonnenen Informationen an Wettbewerber ist. Jedoch hat eine allgemeine aktive Verbreitung der Informationen auch eine höhere Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass Wettbewerber Kenntnis erlangen. 3. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Verfahrensrechte des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), vor. Denn nach Bestandskraft des Beschlusses über die Verschwiegenheitsanordnung sollen gerade in vollem Umfang die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen ausgehändigt werden, womit dann beide Beschwerdeführer uneingeschränkte Kenntnis von deren Inhalt nehmen können. Die vorübergehende Einschränkung bis zur Bestandskraft ist aus dem überwiegenden Interesse der Beklagten an ihren Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 a.a.O Rn. 18). Denn für den Fall der Aufhebung des Beschlusses muss es der Beklagten freistehen, ob und welche Geschäftsinformationen sie ohne Geheimhaltungsverpflichtung in den Prozess einführen will, während sie bei einer bereits erfolgten Übergabe der Unterlagen keine Möglichkeit mehr hätte, ihr Geschäftsgeheimnis zu bewahren. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 5. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf höchstrichterlicher Rechtsprechung und deren Anwendung auf den Einzelfall. Es liegt insbesondere keine Abweichung von der von Klägerseite zitierten Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 Rn. 39) dergestalt vor, dass das Kriterium eines bekundeten oder erkennbaren Geheimhaltungswillens für verzichtbar gehalten würde. Die hiesige Entscheidung beruht vielmehr darauf, dass nach Auffassung des Senats ein etwaig erforderlicher Geheimhaltungswille der Beklagten jedenfalls durch die Einreichung in Parallelverfahren nicht aufgegeben wurde. Soweit der Senat einen konkreten Vortrag der Beklagten darüber, welcher Nachteil ihr im Einzelnen konkret aus der Bekanntgabe welches einzelnen Dokuments droht, nicht für erforderlich hält, liegt hierin - wie oben unter 1.c) dargelegt - ebenfalls keine Abweichung von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung. Das im Schriftsatz der Klägerseite vom 27. Oktober 2020 zitierte Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 13. April 2011 VI-U (Kart) 5/11) betrifft, wie auch die Entscheidung des BGH vom 19. November 2008 (a.a.O.), die Reduzierung der Darlegungslast der dortigen Beklagten zur Hauptsache, deren Voraussetzungen die Beklagte nicht ansatzweise dargetan habe (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 44). Der Senat geht auch nicht abweichend vom OLG Karlsruhe (a.a.O.) davon aus, dass die Vertraulichkeit (grundsätzlich) nicht aufgehoben werden könne. Der hiesige Fall unterscheidet sich von dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall bereits dadurch, dass die Beklagte dort im selben Rechtsstreit bereits Unterlagen eingereicht hatte, deren Geheimhaltung sie erst später geltend machte. 6. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde mit einem Zehntel des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens bemessen (§§ 48 GVG, 3 ZPO).