Beschluss
6 U 68/19
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0205.6U68.19.00
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Leitsätze
Teilkasko: Kein Nachweis eines nächtlichen Zusammenstoßes mit einem Tier auf der Autobahn bei widersprüchlichen Angaben des Versicherungsnehmers (Fahrers) und Beifahrerin und Zweifeln an der Kompatibilität des Schadens mit Aufprall eines Tieres.(Rn.4)
Tenor
Der Senat hat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin vom 16. April 2019 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Teilkasko: Kein Nachweis eines nächtlichen Zusammenstoßes mit einem Tier auf der Autobahn bei widersprüchlichen Angaben des Versicherungsnehmers (Fahrers) und Beifahrerin und Zweifeln an der Kompatibilität des Schadens mit Aufprall eines Tieres.(Rn.4) Der Senat hat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin vom 16. April 2019 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. 1) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger die volle Beweislast dafür trägt, dass der Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung bedingungsgemäß dadurch eingetreten ist, dass es zu einem Zusammenstoß zwischen dem in Fahrt befindlichen versicherten Fahrzeug und einem Tier – jeder Art – gekommen ist, A.2.2.4 der AKB 2008. Er muss auch darlegen und beweisen, dass bei diesem Zusammenstoß diejenigen Schäden entstanden sind, für die der Kläger die Versicherungsleistung geltend macht. Das Landgericht konnte von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages nicht die gemäß § 286 ZPO erforderliche Gewissheit nach der Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO sowie Vernehmung der Zeugin G. erlangen. Die Berufungsbegründung weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Kläger seine Beweiswürdigung derjenigen des Landgerichts gegenüberstellt und geltend macht, diese sei richtig. a) Der Senat berücksichtigt dabei, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 – VI ZR 434/15 –, Rn. 20, juris m. w. Nachw.). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, a. a. O.). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – VIII ZR 300/15 –, Rn. 24, juris). Die Bindung an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges – auch wenn diese verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind (vgl. BGH, a. a. O.) - entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – VII ZR 170/17 –, Rn. 15, juris). Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 – VI ZR 230/03 –, BGHZ 159, 254-263, Rn. 16, juris). Sie können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – VII ZR 170/17 –, Rn. 15, juris), Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind, oder sonst aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (BGH, Urteil vom 16. August 2016 – X ZR 96/14 –, Rn. 17, juris). Auch bei verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen können sich solche Anhaltspunkte aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – VII ZR 30/16 –, Rn. 16, juris). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit einer durch Beweisaufnahme gewonnenen Tatsachengrundlage können vor allem aus einer fehlerhaften, insbesondere widersprüchlichen, oder gänzlich fehlenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage durch das Erstgericht folgen (BGH, Urteil vom 16. August 2016 – X ZR 96/14 –, Rn. 17, juris). Ein Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung liegt auch vor, wenn die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2004 – V ZR 257/03 - NJW 2004, 1876 ff. m. w. Nachw., Rn. 9, juris). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkung zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (vgl. BGH a. a. O.). Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – VII ZR 170/17 –, Rn. 15, juris, m. w. Nachw.). Es genügt, wenn dem Berufungsgericht auf Grund konkreter Anhaltspunkte in einer rational nachvollziehbaren Weise „vernünftige“ Zweifel kommen, d. h. Bedenken, die so gewichtig sind, dass sie nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 – VI ZR 199/03 –, BGHZ 159, 245-254 = NJW 2004, 2825 ff., juris, Rn. 13; Urteil vom 08. Juni 2004 – VI ZR 230/03 –, BGHZ 159, 254-263 = NJW 2004, 2828 ff, juris, Rn. 19). b) Die Beweiswürdigung ist in Anwendung der vorstehenden Grundsätze nicht zu beanstanden. Der Kläger berücksichtigt nicht ausreichend, dass das Landgericht die Aussage eines Zeugen oder einer Zeugin nicht unkritisch übernehmen darf. Die Erinnerung eines Menschen ist abhängig von der konkreten Wahrnehmung der Situation. Schon die Wahrnehmung hängt von den individuellen Fähigkeiten eines Menschen ab und ist damit beeinflusst von dessen individueller Veranlagung und der Fähigkeit der Sinnesorgane. Auch das Behalten einer bestimmten Wahrnehmung im Gedächtnis unterliegt Veränderungen und hängt von den individuellen Fähigkeiten des Wahrnehmenden ab. Auch das Abrufen von Gedächtnisinhalten – das Erinnern an sich – ist von individuellen Fähigkeiten beeinflusst. Hier liegt auch ein erhebliches Risiko für Verfälschungen, weil die regelmäßig und nur in unterschiedlichem Umfang bei jedem Menschen vorliegenden Erinnerungslücken oftmals durch Schlussfolgerungen geschlossen werden. Berücksichtigt man weiter, dass kein Mensch völlig isoliert lebt, sondern durch den sozialen Kontakt zu anderen Menschen unter Umständen Eindrücken ausgesetzt ist, die seine Erinnerung beeinflussen, so wird verständlich, warum der Zeugenbeweis äußerst anfällig gegen Verfälschungen ist. Dies bedeutet, dass ein Zeuge durchaus mit subjektiv reinem Gewissen ein Geschehen als wahr bekundet, das er in dieser Gestalt nicht wahrgenommen hat. Daneben besteht immer die weitere Möglichkeit, dass ein Zeuge bewusst nicht die ganze Wahrheit sagt oder sogar bewusst die Unwahrheit bekundet. Die Beurteilung der Richtigkeit einer Zeugenaussage ist deshalb die ureigenste Aufgabe des Tatrichters. Erst wenn und soweit er sich davon überzeugt hat, dass die Aussage des Zeugen glaubhaft und der Zeuge persönlich glaubwürdig ist, darf er die von dem Zeugen bekundeten Tatsachen seinem Urteil zugrunde legen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 373 Rdnr. 14; BGH NJW 1991, 3284 = VersR 1991, 924 f – zitiert nach juris: Rdnr. 16). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der in § 286 ZPO geregelt ist, fordert vom Richter, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden, wobei er nur an Denk-, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist. Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist dabei nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. § 286 Rdnr. 13). Hier fällt bei der Würdigung der Angaben des Klägers und der Zeugin auf, dass in der Schadensanzeige von einem „Wildtier/Reh“ die Rede ist, das mitten auf der Autobahn gestanden haben soll. In der Klageschrift ist dann von einem die Fahrbahn kreuzenden Tier die Rede. Der Kläger habe nicht feststellen können, um was für ein Tier es sich gehandelt habe. Er ging davon aus, dass es sich um ein Reh gehandelt habe. Schon diese Angaben lassen erkennen, dass der Kläger letztlich erst unmittelbar vor dem Unfall ein Tier auf der Fahrbahn bemerkt haben will, aber Details nicht wahrgenommen hat. Er schildert erkennbar Schlussfolgerungen, was Laufrichtung und Tierart anbetrifft. Dies zeigt auch der Vortrag zum weiteren Verlauf des Unfallgeschehens in der Klageschrift mit den Worten: „Das Tier verließ die Autobahn nach dem Zusammenstoß.“ Der tatsächliche Gehalt dieses Vortrages ist die Tatsache, dass ein Tier nach dem Unfall vom Kläger nicht bemerkt und aufgefunden wurde. Umso erstaunlicher ist es, dass der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung nunmehr sicher angeben konnte, dass ein mittelgroßes Reh von rechts vom Feld gekommen sei. Auf welche Weise der Kläger diese bessere Kenntnis von Details erlangt hat, wird nicht überzeugend erklärt. Die Zeugin G. war sich bei ihrer Vernehmung nunmehr ebenfalls sicher, dass sie ein Reh vor dem Unfall gesehen hat. Sie hat gesehen, dass das Reh am linken Hinterteil vom Fahrzeug getroffen wurde. Während der Kläger angab, dass das Tier durch den Zusammenprall „wegflog, sozusagen einen Purzelbaum machte“, konnte die Zeugin hierzu keine Angaben machen. Die Begründung, sie habe an die Kinder im Fahrzeug gedacht, ist dagegen nicht überzeugend. Denn sie hat nach ihren Angaben den Anprall gesehen und muss daher auch gesehen haben, was in dem Sekundenbruchteil nach dem Anprall mit dem Tier passiert ist, auch wenn sie sich schreckbedingt Sorgen um die Kinder im Fahrzeug machte. Gerade wenn man bei einem Anprall möglicherweise befürchtet, dass das angefahrene Tier die Windschutzscheibe durchschlagen und die Fahrzeuginsassen gefährden könnte, ist der Blick auf die weitere Bewegung des Tieres gerichtet. Bewegt es sich auf die Insassen zu, weil es auf die Motorhaube schlägt und sich der Scheibe nähert oder wird es weggeschleudert und/oder überfahren? Die Angabe der Zeugin ist insoweit nicht überzeugend. Es ergeben sich auch Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und der Zeugin, die auch unter Berücksichtigung des schnellen Ablaufs des Unfallgeschehens und des Schrecks nicht zu erklären sind. Diese hat das Landgericht sorgfältig dargestellt. Der Kläger schildert zum Unfall, man müsse aufpassen, dass man nicht ins Schleudern gerät. Er habe das Lenkrad festgehalten und das Tier getroffen. Er habe gebremst und dann auf der Stoppspur rechts gehalten. Demgegenüber schildert die Zeugin den Versuch eines Ausweichmanövers durch den Kläger. Sie gibt zwar zunächst auch an, dass der Kläger gebremst habe, schildert dann aber, dass sie dann weitergefahren sind und erst stehengeblieben sind, sobald es ging. Sie hätten nicht gleich anhalten können, weil hinter ihnen ein LKW ziemlich schnell gefahren sei und sie Angst hatten, dass er sie übersehen könnte. Es kommt insoweit nicht auf eine unterschiedliche Schätzung des Anhalteweges des Fahrzeuges nach dem Zusammenprall an. Der Widerspruch zwischen den Angaben besteht in der Schilderung einer vorübergehenden Weiterfahrt nach dem Unfall. Der Kläger gibt an, dass er nach dem Unfall zurückgehen wollte, um nach dem Tier zu sehen. Davon habe ihn die Zeugin abgehalten. Gleichwohl muss er zumindest ein Stück zurückgegangen sein, denn er hat nach seinen Angaben das Warndreieck aufgestellt. Dieses muss in sicherer Entfernung vom Unfallfahrzeug entfernt aufgestellt werden, damit nachfolgender Verkehr so rechtzeitig auf die Gefahrenstelle aufmerksam gemacht wird, dass eine Reaktion möglich ist. Für die Autobahn wird eine Entfernung von 150 bis 400 m empfohlen. Damit müsste der Kläger nach seinen Angaben die Unfallstelle beim Aufstellen des Warndreiecks erreicht haben. Nicht überzeugend sind auch die Angaben zum Verhalten der Polizeibeamten, die zufällig vorbeigekommen sein sollen. Der Kläger behauptet selbst nicht einmal, dass er den Beamten schilderte, dass er mit einem Reh kollidiert sei und dass er die Beamten gebeten habe, den Unfall aufzunehmen, weil er nach dem Versicherungsvertrag die Obliegenheit habe, eine Unfallaufnahme zu bewirken. Er konnte nicht schildern, warum die Beamten den Unfall nicht aufgenommen haben. Der Hinweis auf einen schlechten Funkempfang hat mit dem Unterlassen einer Unfallaufnahme nichts zu tun. Nicht glaubhaft ist auch die abweichende Angabe der Zeugin, die Beamten hätten sich geweigert, den Unfall aufzunehmen, und hierzu die Begründung abgegeben, dies sei nicht Sache der Autobahnpolizei. Denn die Aufnahme von Unfällen und die Beseitigung von Gefahrenstellen ist die Kernaufgabe der Bundespolizei. Der Hinweis, der Unfall sollte vor Ort gemeldet werden, ist ebenfalls unplausibel, denn die Beamten sollen ja die Weiterfahrt wegen des kaputten Lichtes untersagt haben. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Polizisten nicht einmal den Förster oder Jagdberechtigten verständigt hätten, um nach dem möglicherweise verletzten Tier zu suchen, wenn der Kläger oder die Zeugin einen Wildunfall geschildert hätten. Insgesamt bleiben nicht zu überwindende Zweifel daran, dass die Zeugin und der Kläger hier ein tatsächlich gemeinsam erlebtes Unfallgeschehen geschildert haben. Diese Zweifel werden verstärkt durch die Angaben des Gutachters X., der im Auftrag der Beklagten das Fahrzeug begutachtet hat, Dieser hat zwar Haare am Fahrzeug festgestellt, ohne diese näher zu analysieren. Entscheidend ist jedoch, dass nach dessen Ausführungen bei einem Zusammenprall mit einem Reh bei der vom Kläger geschilderten Geschwindigkeit von ca. 80 km/h, die Zeugin schätzte die Geschwindigkeit auf ca. 90 km/h, Blutanhaftungen und Haare gerade in dem Bereich der Bruchstellen der Frontverkleidung und des Scheinwerfers hätten zu finden sein müssen. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall. Der Gutachter hat weiter ausgeführt, dass bei einem Zusammenstoß mit einem Reh auch die Motorhaube hätte beschädigt sein müssen. Mit diesen Ausführungen des Gutachters hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt, vielmehr diese lediglich pauschal als reine Mutmaßungen bezeichnet (Bl. 122 d. A.). Aus diesem Grund ist auch kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, der Schaden sei aufgrund eines Zusammenstoßes mit einem Tier entstanden (Bl. 122 d. A.). Denn der Sachverständige könnte lediglich feststellen, dass die von den Gutachtern festgestellten Haare im Schadensbereich vorhanden sind. Ein konkret zu beurteilender Unfallablauf könnte ihm wegen der nicht überzeugenden Angaben des Klägers und der Zeugin nicht vorgegeben werden. Die Beweisaufnahme würde insoweit auf eine Ausforschung hinauslaufen, ob es physikalisch Unfallsituationen geben kann, bei denen das vorhandene Schadensbild am Fahrzeug mit einem Wildunfall kompatibel sein kann. Dies würde jedoch zur Überzeugungsbildung des Senats davon, dass der konkrete Schaden am Fahrzeug in seiner Gesamtheit zur Unfallzeit am Unfallort durch den Zusammenstoß mit einem Reh eingetreten ist, nicht ausreichen. 2) Der Kläger übersieht auch, dass nach dem Versicherungsvertrag der Ersatz von Nutzungsausfall nicht geschuldet ist. Die Beklagte befand sich auch trotz der Leistungsablehnung nicht in Verzug, denn die Sachaufklärung war ihr durch die fehlende unverzügliche polizeiliche Unfallaufnahme, E.3.3 der AKB nicht abschließend möglich. Eine Wildunfallbescheinigung hat der Kläger von der Polizei nicht ausfüllen und sich aushändigen lassen. Die Beklagte hatte mangels der Verständigung des Försters auch keine Möglichkeit zur Sachaufklärung, ob ein verletztes oder getötetes Tier, das als unfallbeteiligt in Betracht kam, in zeitlichem Zusammenhang zum Unfall aufgefunden wurde. Der Ersatz einer Kostenpauschale kommt nach dem Versicherungsvertrag ebenfalls nicht in Betracht. Eine Erstattung der Kosten für das vom Kläger eingeholte Privatgutachten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn es setzt sich mit den konkreten Zweifeln des Gutachtes G. gerade nicht auseinander und war deshalb nicht geeignet, der Leistungsablehnung der Beklagten die tatsächliche Grundlage zu entziehen. 3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. II. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden.