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Beschluss

6 W 1065/20

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0218.6W1065.20.00
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Leitsätze
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Rechtsanwalts aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Davon ist allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte klassische Tätigkeit des Rechtsanwaltes umfasst.(Rn.3) 2. Wird nach den AVB (hier: § 20 Abs. 1 AVB-RA) Versicherungsschutz auch für den Fall gewährt, dass der VN wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer RA-Tätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird, umfasst dies nicht die Führung des Zahlungsverkehrs für einen Mandanten, dessen Konto gepfändet wurde, auf dem eigenen Geschäftskonto des Rechtsanwaltes oder einem dafür eingerichteten Anderkonto; denn es handelt sich um eine reine Geschäftsbesorgung im kaufmännischen Bereich, wenn der Rechtsanwalt im Wege der „Treuhandverwaltung“ einen Mandanten „rein buchhalterisch betreut“.(Rn.3) 3. Hat der Haftpflichtversicherer gleichwohl die Abwehrdeckung (§§ 100, 101 VVG) des vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen RAes in erster Instanz ohne weiterreichende Deckungszusage übernommen, folgt allein daraus noch nicht die Verpflichtung, diese auch in den weiteren Instanzen zu übernehmen und den Rechtsanwalt von seiner Ersatzpflicht freizustellen (§§ 100, 106 VVG).(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Rechtsanwalts aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Davon ist allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte klassische Tätigkeit des Rechtsanwaltes umfasst.(Rn.3) 2. Wird nach den AVB (hier: § 20 Abs. 1 AVB-RA) Versicherungsschutz auch für den Fall gewährt, dass der VN wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer RA-Tätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird, umfasst dies nicht die Führung des Zahlungsverkehrs für einen Mandanten, dessen Konto gepfändet wurde, auf dem eigenen Geschäftskonto des Rechtsanwaltes oder einem dafür eingerichteten Anderkonto; denn es handelt sich um eine reine Geschäftsbesorgung im kaufmännischen Bereich, wenn der Rechtsanwalt im Wege der „Treuhandverwaltung“ einen Mandanten „rein buchhalterisch betreut“.(Rn.3) 3. Hat der Haftpflichtversicherer gleichwohl die Abwehrdeckung (§§ 100, 101 VVG) des vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen RAes in erster Instanz ohne weiterreichende Deckungszusage übernommen, folgt allein daraus noch nicht die Verpflichtung, diese auch in den weiteren Instanzen zu übernehmen und den Rechtsanwalt von seiner Ersatzpflicht freizustellen (§§ 100, 106 VVG).(Rn.8) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht, was Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist. 1) Der Antragstellerin stand weder ein Anspruch auf Abwehrrechtsschutz wegen der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter noch ein Anspruch auf Freistellung von der im Vergleich mit diesem im zweiten Rechtszug vereinbarten Zahlungspflicht der Antragstellerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu. Der Versicherungsvertrag beinhaltet eine Haftpflichtversicherung für bei der freiberuflichen Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin verursachte Vermögensschäden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Risikobeschreibung zum Versicherungsvertrag (K 2, S. 8), wonach die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt versichert ist. Die Risikobeschreibung enthält Tätigkeiten, die mitversichert sind. Die dortige Aufzählung der Tätigkeiten wird ausdrücklich als „abschließend“ bezeichnet. Die §§ 20 und 21 der AVB-RA enthalten weitere Regelungen zum Umfang des Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz wird danach auch für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die er in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird, § 20 Abs. 1 AVB-RA. Diese Regelung stellt ebenfalls klar, dass Versicherungsschutz nur gewährt wird, wenn der Versicherungsnehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Rechtsanwalt von seinem Mandanten Gelder auf einem Anderkonto verwahrt. Aus § 21 AVB-RA ergibt sich eindeutig der Ausschluss kaufmännischer Risiken. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit. Die Antragstellerin hat in ihrer Mail vom 23. Februar 2017 an die Antragsgegnerin (K 8, S. 2) ihre Tätigkeit für die Schuldnerin als „Treuhandverwaltung“ bezeichnet, die „insolvente Firma wurde von mir rein buchhalterisch betreut“. Die Antragstellerin war mit einem weiteren Rechtsanwalt in einer Partnergesellschaft verbunden. Ab dem 23. Mai 2013 erfolgten alle eingehenden und ausgehenden Zahlungen in Verbindung mit der Tätigkeit der Schuldnerin nach einer Kontopfändung betreffend das Geschäftskonto der Schuldnerin vom allgemeinen Geschäftskonto der Partnergesellschaft. Ab dem Juni 2013 erfolgten die entsprechenden Zahlungen von einem Sammelanderkonto des anderen Partners (vgl. K 4). Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 18. März 2020 zur Auslegung vergleichbarer Risikobeschreibungen Stellung genommen und ausgeführt, dass es sich bei dem in der Risikobeschreibung verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit handelt, weil die Risikobeschreibung nachfolgend katalogartig eine Reihe von Tätigkeiten als mitversichert aufzählt, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften (BGH, Beschluss vom 18. März 2020 – IV ZR 43/19 –, Rn. 37, juris; BGH, Beschluss vom 18. März 2020 – IV ZR 52/19 –, Rn. 37, juris, jeweils unter Hinweis auf BGH, Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 21). Dieser Systematik kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen, dass die gemäß der Risikobeschreibung als versicherte freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (BGH, Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 a.a.O.). Darin bestärkt den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die Risikobeschreibung im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass die Risikobeschreibung nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs meint (BGH a.a.O.). Die von der Antragstellerin ausgeführte Tätigkeit stellte keine Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs dar, sondern stellt sich als reine Geschäftsbesorgungstätigkeit im kaufmännischen Bereich dar. Diese ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Ein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag steht der Antragstellerin damit nicht zu. 2) Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus einer Deckungszusage zu. a) Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Sie stellt die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist daher von wesentlicher Bedeutung (OLG Koblenz VersR 2011, 791). Deshalb wird die Deckungszusage nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13 –, BGHZ 202, 122-133, Rn. 21 m. w. Nachw.) und nach teilweise vertretener Auffassung - noch weitergehend - mit denen er rechnen musste (OLG Stuttgart ZfSch 2008, 650; OLG Köln r+s 2001, 248). Die Deckungszusage erzeugt einen Vertrauenstatbestand, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13 –, BGHZ 202, 122-133, Rn. 21). Bei einer Rechtsschutzversicherung bedeutet aus Sicht des Erklärungsempfängers die Deckungszusage nicht nur, dass der Versicherte unter den Versicherungsschutz fällt. Sie besagt auch, dass der Versicherer gerade den Versicherten von dessen Honorarverpflichtung gegenüber dem von ihm beauftragten Anwalt freistellen will (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13 –, BGHZ 202, 122-133, Rn. 23). Wegen der zentralen Bedeutung der Deckungszusage kann der Versicherer diese nur unter bestimmten Voraussetzungen beseitigen. Erst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es Gründe für eine Leistungsverweigerung gibt, kann der Versicherer die Deckungszusage widerrufen und das deklaratorische Schuldanerkenntnis kondizieren (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13 –, BGHZ 202, 122-133, Rn. 24). Eine derartige Deckungszusage hat die Antragsgegnerin für einen Haftpflichtfall ausdrücklich nicht abgegeben. Sie hat stets nur erklärt, dass sie die Antragstellerin bei der Abwehr des gegen sie geltend gemachten Anspruchs unterstützen wird (K 10 – K 12). Diese Zusage hat die Antragsgegnerin eingehalten. b) Die Antragstellerin konnte dem Schriftwechsel mit der Antragsgegnerin auch keine Deckungszusage im Sinne einer Zusage von der Freistellung einer bindend festgestellten Forderung des Insolvenzverwalters gegen die Antragstellerin entnehmen. Bei einer Haftpflichtversicherung umfasst der Versicherungsschutz zwei Komponenten – erstens den Anspruch auf Abwehrrechtsschutz und zweitens den Deckungsanspruch, den Anspruch auf Freistellung von mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellten Ansprüchen Dritter gegen den Versicherungsnehmer im Sinne des § 106 VVG. Der Versicherer muss sich gegenüber dem Versicherungsnehmer eindeutig positionieren, ob er den Abwehrrechtsschutz für den Versicherungsnehmer übernimmt, weil davon abhängt, ob der Versicherungsnehmer bei seiner Rechtsverteidigung und in seinem Verhalten bezüglich der gegen ihn geltend gemachten Forderung „frei“ ist oder auf die Interessen des Versicherers Rücksicht nehmen muss. Hier hat der Versicherer jedoch die Abwehrarbeit freiwillig geleistet und sich zu dem gemäß § 106 VVG erst anschließend fällig werdenden Freistellungsanspruch – der hier nicht besteht – gerade nicht verhalten. Insoweit ist kein Vertrauenstatbestand gegenüber der Antragsstellerin gesetzt worden. Im Bereich einer Haftpflichtversicherung kann aus der Gewährung von Rechtsschutz nicht auf den Willen des Versicherers geschlossen werden, auch die Freistellungsverpflichtung nach § 106 Abs. 1 S. 1 VVG (§ 154 Abs. 1 VVG a.F.) zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – IV ZR 265/06 –, Rn. 3, juris, m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017 – I-4 U 61/17 – Rn. 64, juris). 3) Aus den vorstehenden Gründen scheitert auch ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin wegen unberechtigter Verweigerung der Rechtsschutzgewährung für den zweiten Rechtszug (Bl. 40 d. A.). Denn die Ablehnungsentscheidung der Kostenübernahme für den zweiten Rechtszug war nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin die Kosten der Abwehrarbeit für die Antragstellerin im ersten Rechtszug des Rechtsstreits übernommen hatte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die erstinstanzliche Entscheidung würdigte und davon abhängig machte, ob sie Abwehrarbeit auch für den zweiten Rechtszug des Haftpflichtprozesses leistet. Sie hat allerdings in der Folgezeit sogar für den zweiten Rechtszug noch einen Rechtsanwalt beauftragt, der die Interessen der Antragstellerin wahrgenommen hat. War die Antragstellerin mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht zufrieden, stand es ihr frei, selbst einen Anwalt zu beauftragen. Die Antragsgegnerin schuldet jedoch keine Übernahme dieser Kosten. Zusammenfassend ist hier festzuhalten, dass die Antragstellerin finanziell so steht, wie sie stehen würde, hätte die Antragsgegnerin zutreffend von Anfang an jegliche Deckung versagt. Der Insolvenzverwalter hätte die Klage angestrebt. Die Antragstellerin hätte einen identischen Vergleich unter Einschaltung der Rechtsanwälte B. erreicht und hätte deren Kosten tragen müssen. 4) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Gerichtskosten zieht die Justizkasse von sich aus ein. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.