Urteil
6 U 32/22
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0808.6U32.22.00
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Leitsätze
1. Normalerweise prägt die zuletzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit die Lebensstellung. Der Versicherungsnehmer wird bei einem Arbeitsverhältnis, welches länger als ein Jahr gedauert hat, zutreffend davon ausgehen, dass es die eigene Lebensstellung geprägt hat, auch wenn dem Eintritt der Berufsunfähigkeit noch eine vorübergehende Unterbrechung der Berufstätigkeit durch Arbeitslosigkeit und Elternzeit vorausging. Weil solche Zeiten nicht von Dauer geplant sind bedeuten derartige Phasen im Berufsleben jedoch kein Ausscheiden aus dem Berufsleben. (Rn.32)
2. Eine Teilzeittätigkeit ist in der sozialen Wertschätzung mit einer Vollzeittätigkeit in der Regel nicht gleichwertig. (Rn.34)
3. Der Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass der Vertragszweck aufgehoben wird. Der Versicherer ist deswegen leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer zunächst arbeitslos und später in der Weise berufsunfähig wird, dass er seine bisherige Tätigkeit zwar noch ausführen kann, aber aus gesundheitlichen Gründen nur noch in einem Umfang von unter 50% der bisherigen Arbeitszeit.(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2022 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert:
Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2019 – 23 O 293/16 – fortbesteht und nicht durch die Einstellungsmitteilungen der Beklagten vom 3. Juni 2020 und vom 28. Mai 2021 beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung in Höhe von 105% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Normalerweise prägt die zuletzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit die Lebensstellung. Der Versicherungsnehmer wird bei einem Arbeitsverhältnis, welches länger als ein Jahr gedauert hat, zutreffend davon ausgehen, dass es die eigene Lebensstellung geprägt hat, auch wenn dem Eintritt der Berufsunfähigkeit noch eine vorübergehende Unterbrechung der Berufstätigkeit durch Arbeitslosigkeit und Elternzeit vorausging. Weil solche Zeiten nicht von Dauer geplant sind bedeuten derartige Phasen im Berufsleben jedoch kein Ausscheiden aus dem Berufsleben. (Rn.32) 2. Eine Teilzeittätigkeit ist in der sozialen Wertschätzung mit einer Vollzeittätigkeit in der Regel nicht gleichwertig. (Rn.34) 3. Der Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass der Vertragszweck aufgehoben wird. Der Versicherer ist deswegen leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer zunächst arbeitslos und später in der Weise berufsunfähig wird, dass er seine bisherige Tätigkeit zwar noch ausführen kann, aber aus gesundheitlichen Gründen nur noch in einem Umfang von unter 50% der bisherigen Arbeitszeit.(Rn.36) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2022 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert: Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2019 – 23 O 293/16 – fortbesteht und nicht durch die Einstellungsmitteilungen der Beklagten vom 3. Juni 2020 und vom 28. Mai 2021 beendet worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung in Höhe von 105% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 60.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Berechtigung von zwei Einstellungsmitteilungen der Beklagten – eine davon während des Rechtsstreits abgegeben (Bl. 70 d. A.) –, mit denen die Beklagte ihre Leistungspflicht aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2019 – AZ.: 23 O 293/16 beenden will. Die Parteien haben vor dem Landgericht Berlin zu dem oben genannten Aktenzeichen einen Rechtsstreit geführt (im Folgenden: BA), in dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Leistungen aus einem Versicherungsvertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung bis längstens zum Vertragsablauf begehrte, wobei die Beklagte die Leistungen vorrangig mit der Begründung verweigert hatte, sie sei wegen Falschangaben des Klägers bei der Antragstellung zu seinem aktuell ausgeübten Beruf wirksam vom Vertrag zurückgetreten und habe auch wirksam die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Das Landgericht hat in diesem Vorprozess Beweis erhoben über die Frage der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers und hierzu ein Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. med. S eingeholt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 26. Juni 2018 verwiesen. Der Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit beim Kläger war als Ergebnis des Gutachtens zwischen den Parteien unstreitig. Das Landgericht hat mit dem Urteil im Vorprozess (BA, Bl. I/131 ff) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen sowie ab dem 1. Januar 2017 bis längstens zum 1. Oktober 2037 eine monatlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1250 €. Daneben hat das Landgericht festgestellt, dass auf während der Rechtshängigkeit fällig werdende und nicht bezahlte Rentenansprüche ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum von Fälligkeit bis zur Zahlung durch die Beklagte an den Kläger zu leisten sind, und dass der Beklagten vom 1. Mai 2016 bis längstens zum 1. Oktober 2037 für die Versicherung keine Ansprüche auf Prämienzahlungen zustehen, der Kläger aber so zu stellen ist, als wären die Prämien entrichtet worden. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte auch die für die genannten Zeiträume anfallenden Überschussanteile an den Kläger zu zahlen hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die teilweise Klageabweisung bezog sich auf den Feststellungsantrag des Klägers, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung unverändert fortbestehe und nicht durch die Rücktrittserklärung und Anfechtungserklärung der Beklagten wirksam beendet worden sei. Das Landgericht hielt den von der Beklagten erklärten Rücktritt vom Vertrag für wirksam, weil der Kläger im Antrag verschwiegen hatte, dass er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war. Die Beklagte hatte unter Vorlage ihrer Annahmerichtlinien vorgetragen, dass sie den Kläger während einer Phase der Arbeitslosigkeit nicht versichert hätte. Dagegen hielt das Landgericht eine arglistige Täuschung des Klägers nicht für gegeben und verurteilte die Beklagte zur Leistung, weil kein Zusammenhang zwischen den falschen Angaben und der eingetretenen Berufsunfähigkeit bestand. Gegen dieses Urteil haben seinerzeit beide Parteien Berufung eingelegt. Auf den Hinweis im Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2019 (BA, Bl. II/15 ff) haben die Parteien ihr jeweiliges Rechtsmittel zurückgenommen. Der Kläger, der seit dem 1. August 2019 in Teilzeit mit 15 Stunden pro Woche nach entsprechender Umschulung als Steuerfachgehilfe bei einem Steuerberater beschäftigt ist und dafür einen Bruttoarbeitslohn von 1.350,- EUR erhält, hält die von der Beklagten im Anschluss daran mit Schreiben vom 3. Juni 2020 (K 9) vorgenommene Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit für unberechtigt und begehrt mit seiner Leistungsklage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Rente ab dem 1. Oktober 2020 bis längsten 1. Oktober 2037, zur Beitragsfreistellung und zur Zuteilung und Auszahlung von Überschussanteilen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil weitgehend gemäß dem Antrag des Klägers verurteilt. Abgewiesen hat es die Klage lediglich wegen der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Zu den Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit ihrem Rechtsmittel die Änderung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung der Klage begehrt. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie den Kläger auf die konkret ausgeübte Teilzeittätigkeit verweisen dürfe, weil das Einkommen in etwa dem bisherigen Arbeitseinkommen des Klägers unter Berücksichtigung des verminderten Einkommens während Elternzeit und Zeiten der Arbeitslosigkeit entspreche. Es liege eine sogenannte wechselnde Erwerbsbiografie vor, bei der die Lebensstellung des Beklagten eben auch von längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit und schließlich Elternzeit geprägt sei. Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die Berufungsbegründungschrift (Bl. 113 ff d.A.), den Schriftsatz vom 1. März 2022 (Bl. 145 d. A.) und den Schriftsatz vom 4. Mai 2023 (Bl. 160 ff d.A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen, soweit diese über die Feststellung hinausgeht, dass die Leistungspflicht der Beklagten gemäß dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2019 – 23 O 293/16 – unverändert fortbesteht und nicht durch die Einstellungsmitteilungen der Beklagten vom 3. Juni 2020 zum 30. September 2020 und vom 28. Mai 2021 zum 31. August 2021 beendet worden ist. Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verteidigt dieses. Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Bl. 138 f. d. A.), 7. März 2023 (Bl. 148 d. A.) und 25. April 2023 (Bl. 156 d.A.) rechtliche Hinweise erteilt. Auf den Inhalt der Verfügungen wird verwiesen. Die Akten des Landgerichts Berlin 23 O 293/16 haben zur Information vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen, denn der Hilfsfeststellungsantrag des Klägers ist erfolgreich. 1) Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich, soweit sie die Abweisung der ursprünglich erhobenen Klage begehrt. Denn die erhobene Klage war mit den erstinstanzlichen Hauptanträgen unzulässig, weil bereits ein rechtskräftiges Urteil gleichen Inhalts existiert. Zulässig war lediglich der vom Landgericht abgewiesene Klageantrag zu 4). Die im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu 1) auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab 1. Oktober 2020 ist von dem Tenor zu 1b) im Urteil des Landgerichts vom 31. Januar 2019 umfasst. Dieser Tenor enthält eine Verurteilung zu künftigen Leistungen im Sinne des § 258 ZPO. Bei dieser Sachlage käme eine erneute Klage auf Feststellung über fällig gewordene Rückstände in Betracht, wenn gemäß § 197 Abs. 2 BGB insoweit Verjährung drohen würde (vgl. Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 322 Rn. 9 m. w. Nachw.). Darum geht es hier nicht. Bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Einstellungsmitteilung der Beklagte ist die Vollstreckungsmöglichkeit des Klägers aus dem bestehenden Urteil nicht eingeschränkt. Der Beklagten stünde die Möglichkeit offen, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1987 – IVa ZR 56/86 - VersR 1987, 808, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 28. März 1996 – 6 U 4793/95 –, Rn. 8, juris; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 31. Aufl., § 174 Rn. 28; Langheid/Wandt/Dörner, MüKo-VVG, 2. Aufl., § 174 Rn. 32; Baumann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2019, § 174 Leistungsfreiheit; Neuhaus in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2021, § 174 VVG VVG, Rn. 36; ders.: Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 14, Rn. 193; Veith/Gräfe/Gebert, Versicherungsprozess, 4. Aufl., C, § 9 Rn. 21). Die Anträge zu 2) und 3) entsprechen dem Tenor zu 2b) und 2c) im Urteil des Landgerichts vom 31. Januar 2019 im Vorprozess. Hinzu kommt beim Antrag zu 2), dass im Vorprozess die Feststellungsklage hinsichtlich des Fortbestandes des Versicherungsvertrages abgewiesen worden ist, weil der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag wirksam war. Insoweit ist zwischen den Parteien auch gar nicht mehr streitig, dass der Kläger zu keinen Beitragszahlungen aus dem Vertrag verpflichtet ist. 2) Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen eine Aufrechterhaltung des Urteils mit dem durch den Hilfsantrag geltend gemachten Feststellungstenor wendet. Die Einstellungsmitteilungen der Beklagten führten nicht zu einer Beendigung ihrer Leistungspflicht. Gemäß § 9 Abs 1 BBUZ ist die Beklagte berechtigt, nach Anerkennung oder Feststellung ihrer Leistungspflicht, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Dabei darf die Beklagte auch prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 oder 4 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Berufsunfähigkeit vollständig weggefallen bzw. ist ihr Grad auf unter 50% gesunken, ist die Beklagte berechtigt, die Leistungen einzustellen, § 9 Abs. 4 BBUZ. Die Berufsunfähigkeit ist in § 2 BBUZ geregelt. Gemäß § 2 (1) Abs. 1 BBUZ liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist bzw. sechs Monate ununterbrochen außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Maßgeblich ist der zuletzt ausgeübte Beruf, wo wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Dieser zuletzt zu gesunden Zeiten ausgeübte Beruf war die Tätigkeit des Klägers mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden als Vertriebsmitarbeiter bei der Fa. B GmbH. Diese Tätigkeit hat der Kläger vom 3. März 2014 bis zum 31. Mai 2015 in Vollzeit ausgeübt. Diesen Beruf kann der Kläger unstreitig wegen des hochgradigen zervikalen Querschnittsyndroms, das alle vier Extremitäten betrifft und sich in Lähmungserscheinungen und einer Spastik zeigt, nicht mehr ausüben. Der Sachverständige hat im Vorprozess in seinem Gutachten ausgeführt, dass es zu einer Zunahme der Spastik bei hoher Konzentrationsleistung komme. Auch insgesamt sei im Tagesverlauf die Konzentrationsfähigkeit im Vergleich zu früher herabgesetzt. Eine Besserung dieses Zustandes, der als Tatsachengrundlage im Vorprozess für die Verurteilung entscheidungserheblich war, behauptet die Beklagte nicht. Gemäß § 2 (1) Abs. 4 BBUZ liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht (konkrete Verweisung). Bei der Beurteilung der bisherigen Lebensstellung werden finanzielle und soziale Aspekte (z. B. berufliche Qualifikation, berufliche Stellung, Vergütung) vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche zur Berufsunfähigkeit geführt hat, berücksichtigt. Dabei ist der versicherten Person eine Einkommensreduzierung gemäß den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten. Eine Einkommensreduzierung von 20% oder mehr im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen des zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Berufs gilt als unzumutbar. Gemäß § 2 (3) BBUZ kann die Berufsunfähigkeitsversicherung auch fortgeführt werden, wenn die versicherte Person aus dem Berufsleben ausgeschieden ist. Werden in dieser Zeit Leistungen beantragt, so gilt für die Dauer bis zu fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben die vorher konkret ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung (vgl. Abs. 1). Der verständige Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der diese Bedingungen zur Kenntnis nimmt, wird das Verständnis entwickeln, dass im Normalfall die zuletzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit die Lebensstellung prägen soll. Dies zeigt gerade der Passus zur Einkommensreduzierung, der auf das jährliche Bruttoeinkommen des zuletzt ausgeübten Berufs abstellt. Der Versicherungsnehmer wird bei einem Arbeitsverhältnis, das – wie hier – länger als ein Jahr gedauert hat, zutreffend davon ausgehen, dass es die eigene Lebensstellung geprägt hat, auch wenn bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit noch eine vorübergehende Unterbrechung der Berufstätigkeit durch Arbeitslosigkeit und Elternzeit vorausging. Eine derartige Phase im Berufsleben bedeutet kein Ausscheiden aus dem Berufsleben, weil sie nicht auf Dauer geplant ist. Sie ist ein „Weniger“ als das Ausscheiden aus dem Berufsleben. Der Versicherungsnehmer wird jedoch den Schluss ziehen, dass gerade bei einer nicht auf Dauer angelegten Zeitspanne, in der kein Beruf ausgeübt wird, die Frist von fünf Jahren auch eine Bedeutung dafür hat, ab wann die zuletzt zu gesunden Zeiten ausgeübte konkrete Tätigkeit die Lebensstellung nicht mehr prägen soll. Gerade die Regelung in § 2 (3), in der nach dem Wortlaut die vorher konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit mit der Lebensstellung verbunden ist, lässt nur den Schluss zu, dass eine Phase der Arbeitslosigkeit und Elternzeit die bisherige Lebensstellung nicht ändert und auch nicht ändern soll. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass der Kläger selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Ob schon im Jahr 2015 gesundheitliche Beschwerden beim Kläger vorlagen, die letztlich der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2015 waren, kann dahinstehen. Gegen eine Kündigung durch den Kläger spricht der zeitlich nahtlos anschließende Bezug von Arbeitslosengeld I ab 1. Juni 2015. Die Tätigkeit als Steuerfachgehilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden entspricht als Teilzeittätigkeit nicht der beruflichen Stellung als Vollzeitkraft mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 – IV ZR 19/18 –, Rn. 17, juris). Eine Teilzeittätigkeit ist jedoch in der sozialen Wertschätzung mit einer Vollzeittätigkeit in der Regel nicht gleichwertig. Auch das Einkommen des Klägers aus der Teilzeittätigkeit liegt über 20% unter dem Bruttojahresverdienst aus der bisherigen beruflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in einem Jahreszeitraum bis Mai 2015. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann verwiesen werden. Hinzu kommt, dass es bei der wertenden Betrachtung des Einzelfalles nicht allein auf das Einkommen der Verweisungstätigkeit ankommt. Der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht "unterwertig", also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitend, beschäftigt sein (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – IV ZR 11/16 –, Rn. 12, juris - Hufschmiedentscheidung). Die Beklagte kann auch mit ihrer Argumentation nicht überzeugen, wegen einer „wechselnden Erwerbsbiografie“ müsse ein längerer Zeitraum betrachtet und das Einkommen des Klägers aus der zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit – ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes – auf den Zeitraum der Arbeitslosigkeit und der Elternzeit bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit rechnerisch verteilt werden. Die zuletzt über ein Jahr ausgeübte Tätigkeit von März 2014 bis Ende Mai 2015 prägte die Lebensstellung des Klägers. Die Annahme einer „wechselnden Erwerbsbiografie“ ist deshalb nicht gerechtfertigt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Hinzu kommt, dass durch die Vorgehensweise der Beklagten der Versicherungsschutz so ausgehöhlt werden kann, dass der Vertragszweck aufgehoben wird. Die Funktion der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht darin, die bisherigen Lebensumstände sicherzustellen und einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern (BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 – IV ZR 19/18 –, Rn. 21, juris). Wird der Versicherungsnehmer zunächst arbeitslos und später in der Weise berufsunfähig, dass er seine bisherige Tätigkeit zwar noch ausführen kann, aber aus gesundheitlichen Gründen nur noch in einem Umfang von unter 50% der bisherigen Arbeitszeit – mithin in Teilzeit – ist der Versicherer leistungspflichtig. Würde der Versicherungsnehmer eine solche leidensbedingt eingeschränkte Tätigkeit von weniger als der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit aufnehmen, wäre er weiterhin aus gesundheitlichen Gründen in seinem bisher konkret ausgeübten Beruf bedingungsgemäß berufsunfähig. Der Versicherer könnte jedoch gleichwohl seine Leistungen einstellen und den Versicherungsnehmer auf die Teilzeittätigkeit verweisen, wenn es ihm durch die Dauer der Zeit der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers gelingt, durch eine Verrechnung des Bruttojahresverdienstes aus gesunden Zeiten auf die Zeitspanne der Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ein entsprechend geringes Durchschnittseinkommen anzusetzen, das dem der leidensbedingten Teilzeittätigkeit in etwa entspricht. Das leidensbedingte Niveau der aufgenommenen Tätigkeit würde durch die Beendigung des Versicherungsfalls zum neuen „Normalzustand“ werden, obwohl sich an den gesundheitlichen Umständen des Versicherungsnehmers nichts geändert hat. Das Ergebnis dieser Betrachtungsweise würde einen sozialen Abstieg des Versicherungsnehmers herbeiführen, der dem Vertragszweck widerspricht. Nichts Abweichendes kann gelten, wenn der Versicherungsnehmer eine andere leidensgerechte Teilzeittätigkeit aufnimmt. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des OLG Oldenburg berücksichtigte bei kurzzeitigen Arbeitsstellen nach dem Abschluss der Ausbildung und Zeiten der Arbeitslosigkeit das Bruttolohnniveau bei einer Betrachtung der wechselnden Beschäftigungen (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 5. Februar 2010 – 5 U 4/10 –, Rn. 13, juris). Es verrechnete aber nicht den erzielten Lohn auf Zeiten der Arbeitslosigkeit und ermittelte keinen Durchschnittsbetrag. Auch der Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Saarbrücken zugrunde lag, ist nicht vergleichbar. Dort erzielte der Versicherungsnehmer einen Bruttoverdienst aus einer Tätigkeit im Innendienst eines Versicherers, der höher lag als der Lohn für eine Tätigkeit im Außendienst vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Der Versicherungsnehmer wollte sich nicht auf die Tätigkeit im Innendienst verweisen lassen und wollte als Vergleichsmaßstab auf einen Verdienst abstellen, den er durch eine knapp 4 Jahre vor dem behaupteten Eintritt seiner Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Außendienst der Beklagten erlangt hatte. Dieses Beschäftigungsverhältnis hat er aus eigenem Antrieb und ohne gesundheitlich dazu veranlasst zu sein, beendet. Dem hat das OLG Saarbrücken eine Absage erteilt und argumentiert, dass durch die freiwillige Beendigung der Tätigkeit deren Einfluss auf die Lebensstellung des Klägers zugleich erloschen sei. Nichts Anderes gelte für die (eine ohnehin lediglich kurze Dauer umfassende) Arbeitsstelle bei einem anderen Versicherer (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 8. Januar 2003 – 5 U 910/01 - 77 –, Rn. 23, juris). Auch dort wurde der tatsächlich erzielte Verdienst verglichen und nicht auf Zeiten der Arbeitslosigkeit umgerechnet. Es bedarf hier keiner Stellungnahme dazu, ob die Grundsätze von Treu und Glauben zu einer Beendigung der Leistungen berechtigen können, wenn der Versicherungsnehmer bewusst eine aufgenommene Teilzeittätigkeit so zeitlich begrenzt, dass er den Anspruch auf die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gefährdet. Denn Voraussetzung für eine Mitteilung der Leistungseinstellung wäre auch in diesem Fall, dass der Versicherer darlegt, dass der Versicherungsnehmer gesundheitlich in der Lage wäre, die neue Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von mehr als 50% der bisherigen Wochenarbeitszeit zu gesunden Zeiten auszuüben. Dies behauptet die Beklagte vorliegend jedoch nicht. Der Sachverständige im Vorprozess hatte gerade auch eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit des Klägers durch eine Zunahme der Spastik im Tagesverlauf festgestellt (GA des Sachverständigen Dr. S vom 26. Juni 2018, S. 8), so dass es auch nicht auf der Hand liegt, dass der Kläger gesundheitlich in der Lage ist, seine neue Tätigkeit als Steuerfachgehilfe mit einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit auszuüben als die derzeit geleisteten 15 Wochenstunden. Der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens bedarf es nicht, denn es geht nicht um die besondere Sachkunde betreffend die Bewertung und Ausgestaltung der Berufstätigkeit, sondern um die rechtliche Frage, wie die bisherige Lebensstellung des Versicherungsnehmers zu bestimmen ist. Der Einwand der Verjährung der Beklagten bezog sich auf etwaige Ansprüche des Klägers vor 2016 und spielt hier keine Rolle, denn Ansprüche für einen Zeitraum vor Mai 2016 hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Anspruch des Klägers auf die Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit im April 2016 ist bereits tituliert und nach der ersten Einstellungsmitteilung im Jahr 2020 ist noch im gleichen Jahr Klage erhoben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat zwar ausdrücklich einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt, wobei er allein mit dem Hilfsantrag Erfolg hatte. Eine Kostenquote ist gleichwohl nicht geboten, denn in der Sache geht es um den Streit zwischen den Parteien, ob die Leistungspflicht der Beklagten entfallen ist. Zu diesem Streitpunkt ist der Kläger mit seiner Auffassung erfolgreich. Mit welchen Anträgen dieser Streit in der Sache ausgetragen wird, ist letztlich nur eine formale Frage, so dass die Aufspaltung der Anträge in Haupt- und Hilfsantrag einen identischen Streit mit identischem wirtschaftlichem Interesse betrifft, der mit dem 3,5 fachen Jahresbetrag der geschuldeten Rente zu bewerten ist. Es verbleibt deshalb bei der vom Landgericht festgesetzten Streitwertstufe von 50.000 – 65.000,- EUR. Das Unterliegen des Klägers war deshalb auch geringfügig und hat keine Mehrkosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, denn die grundsätzlichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat weicht von diesen Grundsätzen nicht ab. Es geht um die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, denn der Senat vertritt keine andere Auffassung als die von der Beklagten zitierten Entscheidungen. Zur Rechtsfortbildung eignet sich der Streitstoff nicht.