Urteil
6 U 11/20
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0919.6U11.20.00
1mal zitiert
24Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Materielle Fehler bei der Berechnung bzw. Neufestsetzung der Prämie sind keine eigenständigen Pflichtverletzungen, die eigene Verjährungsfristen von denkbaren schadensersatzrechtlichen Ansprüchen in Gang setzen.(Rn.59)
2. Soweit die Pflichtwidrigkeit der beklagten Versicherung darin liegt, von dem klagenden Versicherungsnehmer Prämien gefordert und eingezogen zu haben, die auf einer formell unwirksamen Prämienanpassung beruhen, besteht ein Gleichlauf des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB mit dem aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB (so auch OLG Köln, Beschluss vom 18. Mai 2022, 20 U 91/21, juris Rn. 21).(Rn.69)
3. Fehler bei der Feststellung der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung lösen erst dann eine Schadensfolge aus, wenn sie sich gegenüber dem Versicherungsnehmer in einer tatsächlich nicht berechtigten Erhöhung bzw. in der pflichtwidrigen Geltendmachung einer solchen manifestieren. Anders als in den Fällen der Kapitalanlageberatung ist es einem Versicherungsnehmer außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gar nicht möglich, im Hinblick auf materielle Fehler bei der Berechnung der angegriffenen Prämienanpassung eigenständige, voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungsvorwürfe zu erheben. Diese Möglichkeit ist aber für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anlageberatungsfällen der maßgebliche Umstand, die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jede der geltend gemachten Pflichtverletzungen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 198/14, BGHZ 206, 41, Rn. 14 m.w.N. und Urteil vom 24. März 2011, III ZR 81/10, Rn. 11).(Rn.72)
4. Über die Kenntnis der mitgeteilten Anpassung hinaus gibt es vorgerichtlich keine weiteren Tatsachen, welche für die Entscheidung des Versicherungsnehmers Bedeutung erlangen könnten, ob er diese hinnehmen möchte oder nicht. Vorgerichtlich ist der unabhängige Treuhänder, der die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung nach Prüfung der von dem Versicherer vorgelegten Unterlagen nach aktuariellen Grundsätzen auf gesetzlicher Grundlage zustimmen muss, der Sachwalter des Versicherungsnehmers. Erst im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses obliegt es der beklagten Versicherung, die Berechtigung der streitgegenständlichen Beitragsanpassung nachvollziehbar zu machen und zu den Einzelheiten bzw. Grundlagen der Berechnung vorzutragen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 2004, IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, Rn. 15 f.).(Rn.76)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.106,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30. April 2018 aus dem unter Ziffer 1 des Tenors genannten Betrages gezogen hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 %; von denen zweiter Instanz trägt die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen werden, fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Materielle Fehler bei der Berechnung bzw. Neufestsetzung der Prämie sind keine eigenständigen Pflichtverletzungen, die eigene Verjährungsfristen von denkbaren schadensersatzrechtlichen Ansprüchen in Gang setzen.(Rn.59) 2. Soweit die Pflichtwidrigkeit der beklagten Versicherung darin liegt, von dem klagenden Versicherungsnehmer Prämien gefordert und eingezogen zu haben, die auf einer formell unwirksamen Prämienanpassung beruhen, besteht ein Gleichlauf des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB mit dem aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB (so auch OLG Köln, Beschluss vom 18. Mai 2022, 20 U 91/21, juris Rn. 21).(Rn.69) 3. Fehler bei der Feststellung der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung lösen erst dann eine Schadensfolge aus, wenn sie sich gegenüber dem Versicherungsnehmer in einer tatsächlich nicht berechtigten Erhöhung bzw. in der pflichtwidrigen Geltendmachung einer solchen manifestieren. Anders als in den Fällen der Kapitalanlageberatung ist es einem Versicherungsnehmer außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gar nicht möglich, im Hinblick auf materielle Fehler bei der Berechnung der angegriffenen Prämienanpassung eigenständige, voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungsvorwürfe zu erheben. Diese Möglichkeit ist aber für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anlageberatungsfällen der maßgebliche Umstand, die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jede der geltend gemachten Pflichtverletzungen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 198/14, BGHZ 206, 41, Rn. 14 m.w.N. und Urteil vom 24. März 2011, III ZR 81/10, Rn. 11).(Rn.72) 4. Über die Kenntnis der mitgeteilten Anpassung hinaus gibt es vorgerichtlich keine weiteren Tatsachen, welche für die Entscheidung des Versicherungsnehmers Bedeutung erlangen könnten, ob er diese hinnehmen möchte oder nicht. Vorgerichtlich ist der unabhängige Treuhänder, der die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung nach Prüfung der von dem Versicherer vorgelegten Unterlagen nach aktuariellen Grundsätzen auf gesetzlicher Grundlage zustimmen muss, der Sachwalter des Versicherungsnehmers. Erst im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses obliegt es der beklagten Versicherung, die Berechtigung der streitgegenständlichen Beitragsanpassung nachvollziehbar zu machen und zu den Einzelheiten bzw. Grundlagen der Berechnung vorzutragen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 2004, IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, Rn. 15 f.).(Rn.76) I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.106,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30. April 2018 aus dem unter Ziffer 1 des Tenors genannten Betrages gezogen hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 %; von denen zweiter Instanz trägt die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen werden, fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer ehemals bestehenden privaten Krankenversicherung der Klägerin. Die Klägerin war bis zum 31. Dezember 2015 bei der Beklagten krankenversichert. Dem vormals bestehenden Vertragsverhältnis lagen die mit dem Anlagenkonvolut BLD 2 zu den Akten gereichten Tarif- und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (im Folgenden: AVB) zugrunde. § 8b Ziff. 1.1 AVB lautet auszugsweise: „Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 % werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. […]“ Konkret sind die folgenden Prämienanpassungen streitgegenständlich, deren zugehörige Mitteilungsschreiben mit dem Anlagenkonvolut BLD 5 zu den Akten gereicht worden sind: im Tarif A. - jeweils nebst gesetzlichem Zuschlag - die zum 1. Januar 2010 um 52,07 €, zum 1. Januar 2011 um 41,96 € und zum 1. April 2013 um 35,49 € sowie im Tarif B. die zum 1. Januar 2010 um 9,41 €, zum 1. April 2013 um 10,00 €, zum 1. April 2014 um 4,13 € und zum 1. April 2015 um 12,73 €. Im April 2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Setzung einer zweiwöchigen Frist fruchtlos anwaltlich auf, die auf die dargestellten Erhöhungen entfallenden Prämienanteile zurück zu gewähren, Angaben zu den gezogenen Nutzungen zu machen und die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen schriftlich zu bestätigen. Ihre Klage vom 29. Oktober 2018 ist der Beklagten am 31. Januar 2019 zugestellt worden, die Zahlung auf die Anforderung des Vorschusses ist binnen 10 Tagen eingegangen. Mit der Klageerwiderung vom 3. Mai 2019 teilte die Beklagte die auslösenden Faktoren der streitgegenständlichen Anpassungen mit. Die Klägerin hat erstinstanzlich die formelle und die materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Anpassungen, insbesondere die fehlende Unabhängigkeit des mitwirkenden Treuhänders und die Unwirksamkeit des § 8b AVB gerügt. Den Zahlungsanspruch hat sie sowohl auf Bereicherungsrecht als auch auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt. Die Beklagte hat sich unter anderem auf Entreicherung berufen, die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit einem Betrag in Höhe von 6.851,43 € aufgerechnet. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte bis auf eine geringfügige Abweisung des Freistellungsantrags antragsgemäß verurteilt. Die streitgegenständlichen Prämienanpassungen seien unwirksam, weil es jeweils an Zustimmungen eines im Sinne des § 203 Abs. 2 VVG unabhängigen Treuhänders fehle. Der Einwand der Entreicherung greife ebenso wenig wie die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Gegen diese, ihr am 9. Dezember 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 9. Januar 2020 eingegangen ist und die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. März 2020 mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin hat binnen der bis zum 13. August 2020 laufenden Erwiderungsfrist am 12. August 2020 Anschlussberufung eingelegt. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und vertieft dafür ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist darauf, dass das Landgericht zu Unrecht die Unabhängigkeit des Treuhänders geprüft habe; im Übrigen habe es den Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB nicht beachtet, der dem Rückforderungsanspruch bei Berufen auf einen unterstellten alleinigen formellen Fehler entgegenstehe. Die eingetretene Verjährung sei ebenso wenig wie die Entreicherung beachtet worden. Etwaige Begründungsmängel seien mit der Klageerwiderung geheilt. Das von der Klägerin zuletzt gerügte Verfahren bei der Neufestsetzung der Beitragsanpassungen sei zulässig. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 199,20 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Die streitgegenständliche Erhöhung im Tarif A. zum 1. April 2013 sei auch deswegen unwirksam, weil die Abweichung weniger als 10 % betragen habe und die Anpassungsklausel nichtig sei. Die formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG seien durchgehend nicht erfüllt. Eine Beitragserhöhung sei nicht möglich, wenn der die Anpassung auslösende Faktor eine Abweichung „nach unten“ ergeben habe. Auch die materiellen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Im Hinblick darauf habe sie vorprozessual keine Kenntnis gehabt, weswegen die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Erst nach Einreichen der Berufungsbegründung habe sich durch Kenntnis eines gerichtlichen Gutachtens in einem Parallelverfahren herausgestellt, dass die Beklagte bei sechs der sieben streitgegenständlichen Anpassungen ein gemäß § 14 Abs. 3 Kalkulationsverordnung unzulässiges Verfahren benutzt habe. Die Anschlussberufung sei deswegen begründet, weil die geltend gemachte Gebührenhöhe von 1,8 nicht zu beanstanden sei. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet; die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Die insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 518, 520 ZPO) ist zulässig. Auch die Anschlussberufung ist zulässig, insbesondere binnen der Erwiderungsfrist eingelegt (§ 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO). 2. a. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Gemessen an dem Maßstab, der an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG anzulegen ist (unter aa) sind sämtliche Mitteilungsschreiben zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen unzureichend (unter bb), weswegen weiteres dahinstehen kann; wesentliche Fragen sind inzwischen geklärt (unter cc). Die resultierenden Rückforderungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB bzw. denkbare Ansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB sind jedoch bei Klageerhebung in wesentlichem Umfang verjährt gewesen (unter dd). Es ergibt sich nur der zugesprochene Betrag (unter ee). Zudem ist festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den von der Klägerin auf die unwirksamen Beitragsanpassungen gezahlten Prämienanteile im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis einschließlich zum 30. April 2018 gezahlt hat (unter ff). Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf die Verzinsung der gezogenen Nutzungen (unter gg) und die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (unter hh) bestehen dagegen nicht. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten geht mangels aufrechenbarer Gegenansprüche ins Leere. aa. Wie der Bundesgerichtshof mit seiner grundlegenden Entscheidung vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, entschieden und begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 1 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH in ständiger Rechtsprechung, siehe etwa Urteil vom 30. November 2022, IV ZR 302/20, Rn. 14). Zwar darf sich die jeweils zu bewertende Mitteilung nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in einer allgemeinen Wiedergabe der Voraussetzungen einer Beitragserhöhung erschöpfen, sondern muss sich konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen. Jedoch ist im Hinblick auf die jeweilige konkrete Anpassung (nur) die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung diese ausgelöst hat. Es ist mithin mitzuteilen, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte im konkreten Fall überschreitet oder nicht. Die Überprüfung der Prämie wird nämlich ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. In diesem Sinne kann die Mitteilung auch zum Rechtsfrieden beitragen. Für den Zweck der Mitteilung ist es dagegen nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Eine Plausibilitätskontrolle soll nicht ermöglicht werden (siehe grundlegend BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228,56, Rn. 26 ff.; seither etwa: Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 314/19, Rn. 21 ff.; Urteil vom 10. März 2021, IV ZR 353/19, Rn. 20 ff.; Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 253/20, Rn. 22 f.; Urteil vom 31. August 2022, IV ZR 252/20, Rn. 11; Urteil vom 11. Januar 2023, IV ZR 293/20, Rn. 13). bb. Gemessen an diesem Maßstab sind die Mitteilungsschreiben zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sämtlich unzureichend. Durchgehend ist der auslösende Faktor der konkreten Anpassung für die Klägerin nicht hinreichend erkennbar gewesen. Das Anschreiben zu der Anpassung zum 1. April 2015 (Tarif B.) enthält u.a. die folgende Mitteilung: „Die betroffenen Patienten sind deshalb oft lange arbeitsunfähig. Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Auch deshalb müssen wir in diesem Jahr die Beiträge für die Krankentagegeldtarife erhöhen. […] Einzelheiten hierzu finden Sie auf den folgenden Seiten. […]“ Die folgenden Seiten beinhalten die Beilage „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“. Hier heißt es auszugsweise unter „Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?“: „Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her.“ Eine verständige Versicherungsnehmerin kann diesem Schreiben nebst Anlagen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Aus der Erwähnung einer Zunahme langwieriger Krankheitsfälle folgt dies nicht. Ebenso wenig folgt dies aus den allgemein gehaltenen Informationen in der Anlage. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Bewertung zu einem inhaltsgleichen Mitteilungsschreiben in seinem Urteil vom 26. April 2023, IV ZR 17/22, Rn. 21, revisionsrechtlich nicht beanstandet. Zu der Anpassung zum 1. April 2014 (Tarif B.) lautet das Anpassungsschreiben auszugsweise wie folgt: „Die betroffenen Patienten sind bis zur Genesung oft lange arbeitsunfähig. Das führt zu steigenden Ausgaben der Versicherungen, die diesen Verdienstausfall abdecken. Auch deshalb müssen wir in diesem Jahr die Beiträge für die Krankentagegeldtarife erhöhen. […] Einzelheiten hierzu finden Sie auf den folgenden Seiten. […]“ Die folgenden Seiten beinhalten die Beilage „Beitragsanpassungen garantieren dauerhaft Qualitätsmedizin auf hohem Niveau“. Hier findet sich unter „Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?“ unter anderem das Folgende: „Wenn dann die tatsächlichen Leistungen mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Gleiches gilt, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her.“ Hier kann auf die Ausführungen zum vorzitierten Anpassungsschreiben verwiesen werden. Das Anschreiben zu der Anpassung zum 1. April 2013 (Tarife A. und B.) enthält auch die folgende Mitteilung: „ […]wir informieren Sie heute darüber, dass wir in diesem Jahr Ihre Beiträge deutlich erhöhen müssen. Die wesentlichen Gründe hierfür sind der medizinische Fortschritt und die damit verbundenen verbesserten Behandlungsverfahren. […] Ihren neuen Beitrag finden sie auf den folgenden Seiten. Hier haben wir auch weitere Hinweise […] zusammengefasst. […]“ Die folgenden Seiten beinhalten die Beilage „Beitragsanpassungen garantieren dauerhaft Qualitätsmedizin auf hohem Niveau“. Hier heißt es auszugsweise unter „Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?“: „Wenn dann die tatsächlichen Leistungen mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Gleiches gilt, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her.“ Auch diesem Schreiben nebst den dazugehörigen Anlagen lässt sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage, die Grund für die konkrete Beitragsanpassung gewesen ist, nicht entnehmen. Aus der Bezugnahme auf den „medizinischen Fortschritt“ und die „verbesserten Behandlungsverfahren“ kann die verständige Versicherungsnehmerin nicht schließen, dass der auslösende Faktor die Versicherungsleistungen waren. Auch aus der Anlage, in der beide Faktoren genannt werden, erschließt sich dies nicht mit der notwendigen Klarheit. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Bewertung in seinem Urteil vom 26. April 2023, IV ZR 248/21, revisionsrechtlich nicht beanstandet. Zu der Anpassung zum 1. Januar 2011 (Tarif A.) lautet das Anpassungsschreiben auszugsweise wie folgt: „Um das garantieren zu können, ist es notwendig, die Versicherungsleistungen und Beiträge in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten. Die jährliche Überprüfung hat ergeben, dass die Beiträge in einigen unserer Tarife angeglichen werden müssen. […] Nähere Einzelheiten und Ihren neuen Beitrag entnehmen Sie bitte der Rückseite dieses Schreibens und den beigefügten Unterlagen. […]“ Die folgenden Seiten beinhalten eine Beilage, in der es unter „Medizinischer Fortschritt und hohe Lebensqualität“ u.a. heißt: „Damit Sie sich auch in Zukunft auf unseren bewährten Schutz verlassen können, müssen die Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung überprüft werden. Denn die Entwicklung der Beiträge unterliegt vielfältigen Einflüssen. Hier einige Beispiele: […] - Steigende Lebenserwartung“ Diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen verhalten sich nicht zu der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 1 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der verständigen Versicherungsnehmerin wird schon nicht deutlich, dass es nur einen auslösenden Faktor gegeben hat. Das Mitteilungsschreiben zu der Anpassung zum 1. Januar 2010 (Tarife A. und B.) beinhaltet u.a. die folgende Mitteilung: „Lebensqualität und Lebenserwartung steigen weiter an. Eine für Sie erfreuliche Entwicklung. Weil die Versicherten aber auch mehr denn je diese optimale medizinische Versorgung nutzen, stiegen die Ausgaben für Gesundheitsleistungen rapide […]. Zusätzlich ergaben sich allein durch die Angleichung der Preise auf das Niveau der alten Bundesländer außerordentlich hohe Leistungsausgaben in den neuen Bundesländern. Deshalb müssen wir die Beiträge in der privaten Krankenversicherung zum 1. Januar 2010 anpassen. […] Weitere Einzelheiten haben wir für Sie in der beigefügten Information zusammengestellt. […]“ Die folgenden Seiten beinhalten eine Beilage, in der es auszugsweise unter „Medizinischer Fortschritt und hohe Lebensqualität“ heißt: „Damit Sie sich auch in Zukunft auf unseren bewährten Schutz verlassen können, müssen die Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung überprüft werden. Denn die Entwicklung der Beiträge unterliegt vielfältigen Einflüssen. Hier einige Beispiele: […] - Steigende Lebenserwartung“ Hier kann auf die Ausführungen zum vorzitierten Anpassungsschreiben verwiesen werden. cc. Weiteres kann dahinstehen, wesentliche Fragen sind inzwischen von dem Bundesgerichtshof geklärt: Die Unabhängigkeit des Treuhänders ist nicht zu prüfen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297), ein Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB greift ebenso wenig ein, wie Entreicherung eingetreten ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Rn. 44 ff). Eine Anpassung kann auch auf § 8b AVB gestützt werden. Zwar ist sein Absatz 2 unwirksam. Dies lässt aber die Wirksamkeit von Absatz 1 unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 253/20, Rn. 31 f.; Urteil vom 12. Juli 2023, IV ZR 347/22). Schließlich fehlt einer Beitragserhöhung nicht schon deswegen die materielle Berechtigung, weil ihr gesunkene Leistungsausgaben zugrunde lagen (siehe dazu BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31, Rn. 27; Urteil vom 20. Juli 2022, IV ZR 295/20, Rn. 18). dd. Die resultierenden Rückforderungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB bzw. denkbare Ansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB sind jedoch bei Klageerhebung in wesentlichem Umfang verjährt gewesen. Insbesondere läuft für hier denkbare Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB keine gesonderte Verjährungsfrist. Denn die maßgebliche Pflichtverletzung der Beklagten - auf welche sich die Klägerin bei Erhebung ihrer Klage im Jahr 2018 auch bereits ausdrücklich gestützt hat - liegt in den unwirksamen Prämienerhöhungsverlangen und den laufenden unberechtigten Einziehungen der erhöhten Beträge. Diese verursachende materielle Fehler bei der Berechnung bzw. Neufestsetzung der Prämie sind - anders als die Klägerin meint - keine eigenständigen Pflichtverletzungen, die eigene Verjährungsfristen in Gang setzen. Es kann daher dahinstehen, ob hinsichtlich solcher Fehler bei Vorliegen der Zustimmung eines fachlich qualifizierten unabhängigen Treuhänders, der die Berechnungen überprüft hat, überhaupt ein Verschulden der Beklagten anzunehmen wäre (vgl. zu einem Vertretenmüssen im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen eines unberechtigten Verlangens: BGH, Urteil vom 16. Januar 2009, V ZR 133/08, BGHZ 179, 238, Rn. 20). Im Einzelnen: Der Durchsetzbarkeit vor dem Jahr 2015 entstandener Rückforderungsansprüche steht gemäß § 214 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Sowohl für Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht als auch für Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden. Bei Klageerhebung im Jahr 2018 waren die drei Jahre für die im Jahr 2014 und früher entstandenen Ansprüche bereits abgelaufen. Für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 BGB haben Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, denen der Senat folgt, bereits Klarheit geschaffen. Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die betreffenden Prämienanteile gezahlt worden sind. Mit Zugang der Änderungsmitteilungen hat der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Die Erhebung einer Klage ist nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar gewesen (siehe dazu ausführlich etwa BGH, Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 193/20, Rn. 43 ff. m.w.N.). Das ergibt sich hier bereits daraus, dass die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben aus April 2018 – und damit vor Klärung der formellen Anforderungen durch den Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 – die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Anpassungen geltend gemacht hat. Zudem ist für Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zwischen formellen und materiellen Unwirksamkeitsgründen zu differenzieren. In seiner Entscheidung vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, hat der Bundesgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt (Rn. 47): „Maßgeblich ist [...] das Fehlen des Rechtsgrundes, der dem Kläger mit Erhalt der Änderungsmitteilungen jedenfalls aufgrund der seiner Auffassung nach bestehenden formalen Mängel bereits bekannt war. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Anders als bei Schadensersatzansprüchen gehört ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, etwa bei der Neufestsetzung der Prämie oder deren Mitteilung, nicht zu den Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs. Entgegen der Ansicht der Revision ist daher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung bei mehreren eigenständigen Beratungs- oder Aufklärungsfehlern in der Anlageberatung […] auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.“ Hier hat der Bundesgerichtshof auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen bereicherungs- und schadensersatzrechtlichen Ansprüchen abgehoben, ohne sich mit letzteren weiter auseinanderzusetzen. Er hat keine Aussage dazu treffen müssen, ob ein pflichtwidriges Verhalten bei der Neufestsetzung einer Prämie im Verhältnis zu einer pflichtwidrig unzureichenden Anpassungsmitteilung - entsprechend der Rechtsprechung zur Kapitalanlageberatung - bei identischem Schaden als eigenständiger Fehler eine neue Verjährungsfrist in Gang setzt. Das ist jedoch bei näherer Betrachtung nicht der Fall. Materielle Fehler bei der Berechnung bzw. Neufestsetzung der Prämie sind keine eigenständigen Pflichtverletzungen, die eigene Verjährungsfristen von denkbaren schadensersatzrechtlichen Ansprüchen in Gang setzen: In seiner Entscheidung vom 9. Februar 2022, IV ZR 259/20, Rn.19 f. und ebenso in seinem Urteil vom 15. März 2023, IV ZR 322/20, Rn. 34, hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine mangelhafte Begründung offengelassen, ob eine solche bereits für sich betrachtet geeignet ist, schadensersatzrechtliche Ansprüche auszulösen. Allerdings deuten seine Ausführungen schon hier darauf hin, dass im vertraglichen Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer letztendlich maßgeblich ist, dass infolge einer fehlerhaften Begründung unberechtigt erhöhte Beiträge erfordert worden sind: „Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassung […] als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung der Beklagten. […] Eine Vertragspartei, die von der anderen […] etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB […].“ Zutreffend geht das OLG Köln in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss vom 18. Mai 2022, 20 U 91/21, Rn. 19, davon aus, dass jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbstständige Schädigung darstellt und daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzt. Der Senat teilt auch die weitere Einschätzung des OLG Köln (a.a.O., Rn. 21), dass soweit die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin liegt, von dem Kläger Prämien gefordert und eingezogen zu haben, die auf einer formell unwirksamen Prämienanpassung beruhen, weil die Mitteilung nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, ein Gleichlauf der Verjährung des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB mit dem aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB besteht. Soweit das OLG Köln in dem o.g. Beschluss (Rn 23 ff) aber davon ausgeht, dass ein materieller Fehler bei der Neufestsetzung einer Prämie bei ausreichendem klägerischen Vortrag eine eigene Schadensfolgen auslösende, verjährungsrechtlich selbstständige abgrenzbare Schädigung darstellt, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Vielmehr lösen Fehler bei der Feststellung der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung erst dann eine Schadensfolge aus, wenn sie sich gegenüber dem Versicherungsnehmer in einer tatsächlich nicht berechtigten Erhöhung bzw. in der pflichtwidrigen Geltendmachung einer solchen manifestieren. Entscheidend ist, dass es dem Versicherungsnehmer - hier der Klägerin - außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anders als in den Fällen der Kapitalanlageberatung gar nicht möglich ist, im Hinblick auf materielle Fehler bei der Berechnung der angegriffenen Prämienanpassung eigenständige, voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungsvorwürfe zu erheben. Diese Möglichkeit ist für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anlageberatungsfällen aber der maßgebliche Umstand dafür, die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jede der geltend gemachten Pflichtverletzungen zu prüfen. So führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 198/14, BGHZ 206, 41, Rn. 14 m.w.N., aus: „Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen eigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (voneinander abgrenzbare) Pflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (voneinander abgrenzbare) Fehler gestützt wird.“ Den Grund für diese Rechtsprechung erläutert der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. März 2011, III ZR 81/10, Rn. 11: „Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall [des Vorwurfs verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler] auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen [...]“. Eine solche Differenzierung ist dem Versicherungsnehmer außergerichtlich nicht im Ansatz möglich. Anders als in den von der Klägerin in Bezug genommenen Fällen der Kapitalanlageberatung kann ein Versicherungsnehmer vorgerichtlich nicht entscheiden, einen ihm bekannt gewordenen Fehler bei der Berechnung bzw. Neufestsetzung der im Versicherungsverhältnis geschuldeten Prämie isoliert hinzunehmen. Ihm muss vorgerichtlich noch nicht einmal eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31, Rn. 27; Urteil vom 20. Juli 2022, IV ZR 295/20, Rn. 18). Über die Kenntnis der mitgeteilten Anpassung hinaus gibt es vorgerichtlich keine weiteren Tatsachen, welche für die Entscheidung des Versicherungsnehmers Bedeutung erlangen könnten, ob er diese hinnehmen möchte oder nicht. Vorgerichtlich ist der unabhängige Treuhänder, der die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung nach Prüfung der von dem Versicherer vorgelegten Unterlagen nach aktuariellen Grundsätze auf gesetzlicher Grundlage zustimmen muss, der Sachwalter des Versicherungsnehmers. Erst im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses obliegt es der beklagten Versicherung, die Berechtigung einer streitgegenständlichen Beitragsanpassung nachvollziehbar zu machen und zu den Einzelheiten bzw. Grundlagen der Berechnung vorzutragen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 2004, IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, Rn. 15 f.). Daher kann für die verjährungsrechtliche Kenntnis des Versicherungsnehmers allein die Mitteilung bzw. Geltendmachung der Anpassung von Bedeutung sein. Im Übrigen ergibt sich für die hier in zweiter Instanz neu vorgetragene Pflichtverletzung bereits nach dem Vortrag der Klägerin kein eigenständiger Schadensbeitrag. Die Klägerin will nunmehr darauf abstellen, dass die Beklagte eine modifizierte Berechnungsformel benutzt habe, die kein „gleichwertiges Verfahren“ im Sinne von § 14 Abs. 3 der Kalkulationsverordnung darstelle. Die Abweichungen, die sie in diesem Kontext zu den streitgegenständlichen Tarifen im Einzelnen vorträgt, wirken sich jedoch auch nach ihrem Vortrag sämtlich nicht entscheidend aus. Sie bleiben durchgehend über den ohnehin maßgeblichen Schwellenwerten von 10 % bzw. 5 %. ee. Danach ergibt sich nur der zugesprochene Betrag in Höhe von 2.106,69 €: im Tarif A. (mit gesetzlichem Beitragszuschlag) die vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 geltend gemachten Überzahlungen: 12 x (52,07 € + 5,20 € + 41,96 € + 4,20 € + 35,49 € + 3,55 € =) 142,47 € = 1.709,64 €, im Tarif B. die vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 geltend gemachten Überzahlungen: 12 x (9,41 € + 10,00 € + 4,13 € =) 23,54 € = 282,48 € sowie die vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2015 geltend gemachten Überzahlungen: 9 x 12,73 € = 114,57 €. ff. Zudem ist festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den von der Klägerin auf die unwirksamen Beitragsanpassungen gezahlten Prämienanteile im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis einschließlich zum 30. April 2018 gezogen hat. Der Anspruch besteht, soweit er nicht entsprechend der Hauptforderung verjährt ist, nur bis zum Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben diesem Anspruch kein (weiterer) Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen. Die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist zeitlich beschränkt auf die Zeit vor dem beantragten Verzinsungsbeginn (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, Rn. 57 f). gg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verzinsung der gezogenen Nutzungen. § 291 BGB greift als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984, IVb 51/83, BGHZ 93, 183, Rn. 8; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, Rn. 58 f). hh. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Ein solcher Anspruch folgt vorliegend auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 22. Juni 2021, VI ZR 353/20, Rn. 6 ff m.w.N.). Es ist gerichtsbekannt, dass die Prozessvertreter der Klägerin bundesweit eine Vielzahl von gleichlaufenden Verfahren gegen verschiedene private Krankenversicherungen führen, ohne dass vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen jemals erfolgreich waren. Es ist daher davon auszugehen, dass zur Schadensvermeidung umgehend ein gerichtliches Verfahren hätte angestrengt werden müssen (entsprechend auch: OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022, 8 U 165/22, juris, Rn. 150). b. Die Anschlussberufung ist unbegründet. Die Klägerin hat schon keinen Anspruch auf die begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (s.o. unter 2.a.hh). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Im Hinblick auf den Beschluss des OLG Köln vom 18. Mai 2022, 20 U 91/21, ist zu klären, ob für Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB im Fall der (ausreichenden) Geltendmachung materieller Fehler bei der Berechnung bzw. Neufestsetzung einer Prämie nach § 203 VVG eine gesonderte Verjährungsfrist läuft. Diese grundsätzliche Frage betrifft eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten.