Beschluss
6 U 1116/20
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1124.6U1116.20.00
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Leitsätze
1. Es liegt eine arglistige Täuschung i.S.d. §§ 22 VVG, 123 BGB vor, wenn ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Pflegezusatzversicherung die Antragsfragen nach Erkrankungen und dem Grad der Behinderung wahrheitswidrig beantwortet.(Rn.52)
2. Bei Abschluss einer Pflegezusatzversicherung ist die Frage des Versicherers nach dem Grad der Behinderung zulässig.(Rn.54)
3. Falsche Angaben des Versicherungsmaklers auf Antragsfragen sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.(Rn.60)
4. Eine arglistige Täuschung ist für den Abschluss des Versicherungsvertrags kausel, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Dafür reicht es, wenn der Versicherer bei entsprechender Kenntnis z.B. auf höhere Prämie, niedrigere Versicherungssumme, Selbstbehalt, Wartezeiten oder Risikoausschluss bestanden hätte oder die wahre Sachlage den Versicherer zu weiteren Nachfragen veranlasst hätte, er mithin den Vertrag nicht zu dieser Zeit geschlossen hätte.(Rn.61)
Tenor
1.1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.09.2020, Az. 23 O 121/18, nach einem Wert von bis zu 50.000,- € durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine arglistige Täuschung i.S.d. §§ 22 VVG, 123 BGB vor, wenn ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Pflegezusatzversicherung die Antragsfragen nach Erkrankungen und dem Grad der Behinderung wahrheitswidrig beantwortet.(Rn.52) 2. Bei Abschluss einer Pflegezusatzversicherung ist die Frage des Versicherers nach dem Grad der Behinderung zulässig.(Rn.54) 3. Falsche Angaben des Versicherungsmaklers auf Antragsfragen sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.(Rn.60) 4. Eine arglistige Täuschung ist für den Abschluss des Versicherungsvertrags kausel, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Dafür reicht es, wenn der Versicherer bei entsprechender Kenntnis z.B. auf höhere Prämie, niedrigere Versicherungssumme, Selbstbehalt, Wartezeiten oder Risikoausschluss bestanden hätte oder die wahre Sachlage den Versicherer zu weiteren Nachfragen veranlasst hätte, er mithin den Vertrag nicht zu dieser Zeit geschlossen hätte.(Rn.61) 1.1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.09.2020, Az. 23 O 121/18, nach einem Wert von bis zu 50.000,- € durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 17.09.2020 Bezug genommen. Der Kläger begehrt nach erstinstanzlicher Klageabweisung in der Berufung weiterhin Leistungen aus der privaten Pflegezusatzversicherung sowie die Feststellung von deren Fortbestehen nach Erklärung der Anfechtung durch den Beklagten. Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (in der Folge: LaGeSo) vom 26.02.2003 wurde auf Antrag des Klägers für diesen ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 30 festgestellt. In dem Bescheid sind folgende Feststellungen getroffen: „Auf Ihren Antrag … ergeht folgender Bescheid über die Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sowie über die Ausstellung eines Ausweises … . Feststellung Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 30. Die Funktionsbeeinträchtigung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt. Begründung: Bei Ihnen liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen gemäß § 69 Abs. 1-3 SGB IX vor: a) operativ behandelter Bandscheibenvorfall L3/4, Dekompression des Spinalkanals, Halswirbelsäulen-Syndrom b) Bluthochdruck“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage ... 41 – eingegangen bei dem Beklagten am 16.06.2017 (Eingangsstempel). - Bezug genommen. Mit Antrag vom 4.05.2016 (Anlage ... 1) beantragte der Kläger bei dem Beklagten den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung. Der vom Kläger unterschriebene, lediglich eine DIN-A-4-Seite umfassende sog. „Gesundheitsfragebogen“ auf Seite 3 ff. des Antragsformulars wurde bezüglich der Frage 4 wie folgt beantwortet: „Frage 4. Besteht ein Grad der Behinderung? Wenn ja, in welcher Höhe?“ o Nein o Ja Grad:... Grund:... Bitte Anerkennungsbescheid(e) beifügen.“ Hier wurde das Antwortfeld „Nein“ angekreuzt. Bei der Frage 6 wurde der Kläger gefragt: Frage 6 „Wurde eine der nachfolgend aufgeführten Erkrankungen in den letzten fünf Jahren bei Ihnen festgestellt und /oder werden bzw. wurden Sie daraufhin behandelt (auch Nachsorge)?“ In dem anschließenden Feld sind verschiedene Erkrankungen aufgeführt, unter anderem Diabetes Mellitus sowie Rheuma / Arthritis / Arthrose. Im Anschluss hierzu heißt es in dem Formular: „Wenn eine der Krankheiten vorliegt, benötigen wir hierzu nähere Angaben zur Erkrankung. Bitte machen Sie diese auf einem gesonderten Blatt oder verwenden Sie einen unserer gesonderten Fragebögen“ Bei dem Antrag des Klägers wurde keine dieser Antwortmöglichkeiten angekreuzt. Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers an und übersandte den Versicherungsschein vom 19.05.2016. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. In den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (Tarif PT) (Im Folgenden: AVB) heißt es unter § 1 Abs. 2: Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate … in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Unter § 1 Abs. 4 heißt es „Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind a.) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen … Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Durch Bescheid seiner gesetzlichen Krankenversicherung vom 25.10.2016 wurde dem Kläger eine Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe 1 seit dem 01.09.2016 zuerkannt. Auf die Anlage K2 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.11.2016 (vergl. Anlage ... 2) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Leistungen ab dem 01.09.2016 aus der streitgegenständlichen Versicherung geltend. Die Beklagte forderte nach Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers Behandlungsunterlagen von dessen behandelnden Ärzten an, wegen deren näherem Inhalt auf die Anlagen ... 26, 27, 31, 34 und 54 Bezug genommen wird. Hieraus ergaben sich als Diagnosen u.a. im Februar 2012 eine „kräftige Uncovertebralarthrose“, im Dezember 2013 eine „Spondylarthrose“. Mit Schreiben vom 02.10.2017 erklärte der Beklagte die Anfechtung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung über die bei dem Kläger bereits bei Antragstellung bestehende Arthrose sowie mit Schreiben vom 12.06.2018 (Anlage ... 0 und 46) wegen arglistiger Täuschung über den bereits bei Antragstellung bei dem Kläger bestehenden Grad der Behinderung. Mit seiner Klage hat der Kläger die Nachzahlung von Pflegetagegeld, eine Einmalzahlung sowie die Rückzahlung überzahlter Beiträge geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bd. I Bl. 4-5 der Akten) Bezug genommen. Ferner hat er die Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung des Beklagten vom 02.10.2017 und des unveränderten Fortbestandes der Pflegezusatzversicherung sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er habe den Fragebogen zum Antragsformular nicht selbst durchgelesen, sondern der Versicherungsmakler A...-- habe die Fragen vorgelesen, jedoch nicht die Frage 4, und die Antworten des Klägers auf dem Formular vermerkt. Die Diagnose Arthrose sei ihm nicht mit diesem Fachbegriff mitgeteilt worden, schriftliche Befunde habe er nicht erhalten. Die Frage nach dem Grad der Behinderung sei unzulässig, für die streitgegenständliche Versicherung habe diese keine Relevanz. Der Beklagte hat sich darauf berufen, der Kläger würde bei Angabe eines Grades der Behinderung von 30 seitens der Beklagten zum Einreichen des Bescheides aufgefordert worden sein. Der Beklagte würde bei Kenntnis des Bescheides weitere Zusatzerklärungen des Klägers bzw. ärztliche Stellungnahmen nach Art der Anlagen ... 57, ...- 58 erfordert haben. Bei entsprechender Vorlage der nunmehr bekannten Behandlungsunterlagen würde der Beklagte den Antrag abgelehnt haben. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. F..., Dr. J...-, Dr. K...-, Dr. T..., Dr. D... und T.... Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.02.2020 und vom 03.09.2020 Bezug genommen (Bd. I, Bl. 162 ff, Bd. II. Bl. 24 ff). Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Sachverhalts sowie zum Inhalt der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vollumfänglich abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag die geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten könne, da der Beklagte seine auf Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB wirksam habe anfechten können, weil der Kläger die Frage im Antragsformular nach dem Bestehen eines Grades der Behinderung wahrheitswidrig verneint hat, obgleich ihm zu diesem Zeitpunkt bereits durch Bescheid des LaGeSo ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt worden war. Die Frage nach dem Grad der Behinderung – und demzufolge auch die auf einer hierzu erfolgten Falschangabe beruhende Anfechtung - sei auch unter Berücksichtigung von §§ 19, 20 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) rechtlich zulässig, weil nach § 20 Abs. 2 S. 2 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung erlaubt ist, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen. Der Grad der Behinderung könne durchaus für eine Pflegezusatzversicherung relevant sein, weil auf entsprechenden Gesundheitsschäden beruhende Einschränkungen bei der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sein können. Das Ausfüllen des Bogens durch den Versicherungsmakler A... schließe die Anfechtung nicht aus, dessen arglistige Täuschung sei dem Kläger unabhängig davon zuzurechnen, ob der Makler vom Grad der Behinderung Kenntnis hatte oder die Angaben ins Blaue hinein gemacht hätte. Die Täuschung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, hier der Angaben des Zeugen T......, für die Willensentscheidung kausal, da der Beklagte bei Kenntnis des Bescheides über die Zuerkennung eines Grades der Behinderung jedenfalls weitere Nachforschungen angestellt haben würde. Die Anfechtung sei auch fristgemäß binnen Jahresfrist erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit welcher er die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, dass die Frage nach der Behinderung wegen Verstoßes gegen das AGG unzulässig sei, so dass der Beklagte zur Anfechtung des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages über die private Pflegezusatzversicherung nicht berechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe hier ausschließlich auf die Behinderung abgestellt, und nicht auf die dahinterliegende Krankheit. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht gegeben, weil der Beklagte nicht begründet habe, dass das Vorliegen eines Grades der Behinderung von 30 ein Umstand sei, der mit dem versicherten Risiko korreliere. Das Landgericht habe verkannt, dass das bloße Vorliegen einer Behinderung nicht pflegerelevant sei, wie sich am Beispiel insulinpflichtiger Diabetes zeige. Das Landgericht habe daher fälschlich die Begriffe der Behinderung und der Pflegebedürftigkeit als gleich gestellt behandelt. Der Kläger beantragt in der Berufung, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. festzustellen, dass der private Pflegezusatzversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer VS-Nr. 2034643 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 33.847,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Berufung entgegen, indem er seinen erstinstanzlichen Vortrag bekräftigt, dass die Frage nach der Behinderung gerechtfertigt sei. Es liege ein Fall vor, bei dem die Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung zulässig sei, weil es der Prüfung des Versicherers obliege, wie er eine Behinderung des Antragstellers bei Abschluss einer Personenversicherung mit Blick auf das zu versichernde Risiko bewerte. Bei Kenntnis des anerkannten Grades der Behinderung des Klägers würde der Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt, die vorliegenden Erkrankungen ermittelt und sodann den Antrag des Klägers abgelehnt haben. Zu dem Parteivorbringen im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Für beides ist vorliegend nichts ersichtlich. Es bestehen weder konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch nennt die Berufungsbegründung neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen und deshalb nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen wären. Die Berufungsangriffe zeigen insofern nicht auf, dass das Landgericht das Recht fehlerhaft angewendet hätte. Die zulässige Berufung hat nach dem einstimmigen Ergebnis der Vorberatung des Senats offensichtlich in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Den mit der Berufung weiterhin geltend gemachten Ansprüchen des Klägers ist der Erfolg zu versagen, weil der Kläger aufgrund der erfolgten Anfechtung der auf den Vertragsschluss für eine ergänzende Pflegekrankenversicherung nach § 1 VVG i.V.m. § 4 AVB gerichteten Willenserklärung des Beklagten keine Ansprüche aus dem Vertrag herleiten kann, da dieser nach § 142 Abs. 1 BGB als mit Wirkung ex tunc nichtig anzusehen ist. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Gründe Bezug genommen werden kann, zutreffend und mit vollumfänglich überzeugender Begründung erkannt, dass der Beklagte fristgemäß (§ 124 Abs. 2 S. 1 BGB) binnen Jahresfrist und wirksam nach Kenntnis von dem Bescheid des LaGeSo vom 26.02.2003 die Annahmeerklärung zu dem Antrag des Klägers vom 04.05.2016, angefochten hat. Der Kläger hat in seinem Antrag weder den Grad der Behinderung angegeben noch die der diesbezüglichen Anerkennung durch das LaGeSo zugrundeliegenden Erkrankungen mitgeteilt noch, die Diagnose einer ausgedehnten Uncovertebralarthrose C 5-6, die durch das Diagnostikum Berlin am 08.02.2012 bei dem Kläger festgestellt wurde (Anlage B 26), bzw. die ausgeprägte Spondylarthrose (Anlage B 54), die durch Schreiben des Diagnostikum Berlin vom 17.12.2013 attestiert wurde, angegeben. Dabei hat das Landgericht die Annahme, der Kläger habe den Beklagten im Sinne des § 22 VVG, § 123 BGB arglistig getäuscht, nicht auf das Verschweigen der letztgenannten Diagnosen gestützt, sondern die Frage, ob dem Kläger bekannt war, dass es sich bei den diesbezüglichen Erkrankungen um solche handelt, die in dem Gesundheitsfragebogen unter dem Begriff der Arthrose erfragt wurden, ausdrücklich offen gelassen. Auf diesen Umstand kam es zutreffender Weise für die Feststellung eines Anfechtungsgrundes nicht mehr an, nachdem die Tatsache, dass bei dem Kläger mit Bescheid des LaGeSo vom 26.02.2003 (Anlage ... 41) ein Grad der Behinderung von 30 vorlag, in dem den Antragsunterlagen beigefügten und von dem Kläger unterschriebenen Gesundheitsfragebogen unstreitig nicht angegeben worden war. Dabei wurde die Frage 4 („Besteht ein Grad der Behinderung? Wenn ja, in welcher Höhe?“) nicht unbeantwortet gelassen, sondern ausdrücklich und unmissverständlich das Feld „Nein“ angekreuzt, obgleich dem Kläger mit dem genannten Bescheid auf seinen eigenen Antrag hin bereits im Jahr 2003 die Feststellung der Behinderung aufgrund von Funktionsbeeinträchtigungen an seine Anschrift mitgeteilt worden war. In dem Bescheid wird eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt, und zwar aufgrund eines operativ behandelten Bandscheibenvorfalls L3/4, einer Dekompression des Spinalkanals, eines Halswirbelsäulensyndroms und aufgrund Bluthochdrucks. Insofern ist sowohl die Frage unmissverständlich, als für jeden verständigen Antragsteller klar zutage tritt, dass eine Feststellung, wie sie für den Kläger mit dem genannten Bescheid des LaGeSo vom 26.02.2003 getroffen worden ist, bei der Frage 4 anzugeben gewesen wäre, als auch ist mit dem Ankreuzen des Feldes „nein“ unzweifelhaft die Frage falsch beantwortet worden. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Der Beklagte war, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil richtigerweise und mit durchgreifender Begründung erkannt hat, auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht durch die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) gehindert, die Anfechtung auf eine arglistige Täuschung durch Verschweigen der behördlich anerkannten Behinderung des Klägers zu stützen. Ohne Erfolg macht der Kläger - gestützt auf § 3 AGG - weiterhin geltend, in diesem Vorgehen liege eine unzulässige Benachteiligung des Klägers aufgrund des Vorliegens eines Grades der Behinderung, die auch nicht nach § 20 Abs. 2 S. 3 AGG gerechtfertigt werden könne: Denn der Kläger verkennt hierbei zum einen den Umstand, dass dem Versicherer aufgrund der Angabe zu einem vorliegenden Grad der Behinderung gerade die Prüfung ermöglicht werden muss, ob die dieser Feststellung zugrundeliegenden Erkrankungen des Antragstellers das versicherte Risiko derart erhöhen, dass dem durch einen Risikozuschlag oder sogar eine Ablehnung des Antrages Rechnung getragen werden muss. Zum anderen hält der Kläger dem Landgericht zu Unrecht vor, es unterscheide nicht in gehörigem Maße zwischen einer behördlich anerkannten Behinderung und dem Begriff der Pflegebedürftigkeit. Dies lässt sich mit der vom Kläger mit der Berufung ins Feld geführten Argumentation mit einer insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung nicht entkräften. Denn die Tatsache, dass in einzelnen Fällen eine Erkrankung, die der Feststellung einer Behinderung zugrundeliegt, wie etwa einer insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung, nicht zwangsläufig eine Beeinträchtigung der Beweglichkeit führt, führt nicht im Umkehrschluss dazu, dass eine behördlich anerkannte Behinderung für die Prüfung eines erhöhten Risikos des Eintritts des Versicherungsfalles ohne Belang sein muss. Im Gegenteil ist gerade bei dem Kläger in dem Bescheid des LaGeSo vom 26.02.2003 eine Behinderung aufgrund einer dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt worden, und sind gerade Behinderungen des Bewegungsapparats in § 1 Abs. 4 a) AVB solche, die für den Versicherungsfall, die Pflegebedürftigkeit, nach § 1 Abs. 4 i.V.m. 1 Abs. 2 S. 2 AVB ein höheres Maß an Hilfsbedürftigkeit nach sich ziehen können. Es mag sein, dass nicht jeder Mensch, dem eine Behinderung zuerkannt wird, in der Mobilität eingeschränkt ist; der Kläger zieht hier jedoch einen unzulässigen Gegenschluss, wenn er vorbringt, das Vorliegen einer Behinderung könne nicht pflegerelevant sein. Dem Kläger gelingt es daher mit seiner Argumentation nicht, die zutreffende Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu entkräften; seine Argumentation führt insbesondere nicht dazu, dass die Frage des Beklagten nach der Behinderung des Antragstellers als unzulässig anzusehen wäre, weil die Behinderung, wie der Kläger meint, mit dem versicherten Risiko nicht korreliere. Es trifft schon per se nicht zu, dass die Frage nach der Behinderung in einem Gesundheitsfragebogen für den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nicht zulässig wäre, weil eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Behinderung und daher nach § 3 AGG nicht erlaubt sei. Der Kläger setzt sich insofern nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, wenn er dem Landgericht vorhält, es setze unzulässig die Begriffe der Behinderung und der Pflegebedürftigkeit gleich. Das Landgericht hat vielmehr dem in § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG normierten Allgemeinen Benachteiligungsverbot hinreichend Rechnung getragen. Es hat erkannt, dass dieses Verbot auch die Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses bei Abschluss einer privatrechtlichen Versicherung verbietet. Es hat jedoch auch den Umfang der Rechtfertigung nach § 20 Abs. 2 S. 2 AGG zutreffend erfasst und – entgegen der Auffassung des Klägers - zu Recht festgestellt, dass dieser eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung zulässt, sofern diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. Fragen nach Alter und Behinderung werden daher als zulässig bewertet, wenn und soweit eine solche Risikobewertung eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vergl. Karczweski, r+s 2012, 521, Beck online). Das Landgericht stützt sich hier zutreffend auf die Entscheidung des BGH (vergl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011– IV ZR 191/09 –, Rn. 18, juris), welcher auch der erkennende Senat folgt. Danach obliegt es auch unter der Geltung des AGG (…) der Prüfung des Versicherers, wie er eine Behinderung des Versicherungsnehmers bei Abschluss einer Personenversicherung mit Blick auf das Risiko bewertet. Ihm bleiben verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Insbesondere darf er im Rahmen des § 20 (…) AGG prüfen, ob nach anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation ein behinderungsbedingter Risikozuschlag erhoben oder der Vertragsschluss sogar ganz abgelehnt werden kann. Dieses Recht, Vorerkrankungen auf ihre Risikoerheblichkeit hin zu bewerten, das dem Versicherer auch unter Geltung des AGG eröffnet ist, hatte ihm die Täuschung des Versicherungsnehmers hier abgeschnitten (vergl. BGH a.a.O. zu dem – im Wesentlichen inhaltsgleichen - § 20 Abs. 2 S. 3 AGG in der Fassung vom 1.12.2006). So liegt der Fall auch hier: Eine wahrheitsgemäße Angabe bei der Frage nach der Behinderung hätte dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, selbst zu prüfen, ob die Erkrankungen des Klägers, die der Feststellung des Grades der Behinderung zugrunde lagen, für die zu versichernden Risiken – hier die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB - relevant waren. In der Folge hätte der Beklagte auf der Grundlage weiterer Ermittlungen selbst entscheiden können, ob bei versicherungsmathematisch ermittelter Risikobewertung ein Fall vorlag, in dem bei gehöriger Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen des §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 2. S. 2 AGG eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein konnte. Die Kenntnis des anerkannten Grades der Behinderung hätte dem Beklagten ferner die Prüfung ermöglicht, durch welche Möglichkeiten der Vertragsgestaltung (etwa Risikozuschlag) oder auch der Ablehnung des Vertragsschlusses diesem Umstand in gesetzeskonformer Vorgehensweise Rechnung zu tragen sein könnte. Da § 20 Abs. 2 S. 2 AGG diese Prüfungsmöglichkeit eröffnet, kann, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, die entsprechende Frage auch nicht unzulässig sein. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt auch dem Merkmal des anerkannten Grades der Behinderung nicht die Relevanz für den hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Über die insofern vollumfänglich zutreffenden Erwägungen des Landgerichts hinaus, auf welche Bezug genommen wird, kann dies schon aus den Regelungen der hier dem Vertrag über die ergänzende Pflegekrankenversicherung zugrundeliegenden AVB abgeleitet werden. Denn die in § 1 Abs. 2 AVB enthaltene vertragseigene Definition der Pflegebedürftigkeit stellt gerade auch auf körperliche Krankheiten oder Behinderungen ab, welche auf Dauer zu einer erhöhten Hilfebedürftigkeit der versicherten Person für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens führen, also etwa auch im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung (§ 1 Abs. 5 Lit d AVB). Derartige, mit dem Vertrag für eine Hilfeleistung in den Blick genommene Tätigkeiten erfordern eine gewisse Mobilität, die durch Behinderungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Lit a) AVB, also etwa durch Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, eingeschränkt sein kann. Eben solche Funktionsstörungen der Mobilität werden dem Kläger jedoch in dem Bescheid des LaGeSo vom 26.02.2003 attestiert, wenn es dort gerade heißt, die „Funktionsbeeinträchtigung“ habe zu einer „dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit“ geführt. Dass solche Funktionsstörungen für die Risikobewertung für den künftigen Eintritt einer Pflegebedürftigkeit entscheidend sein können, erschließt sich daher auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer angesichts der in § 1 AVB niedergelegten Begriffsbestimmungen. Soweit das Landgericht darüber hinaus die Begriffe der Behinderung und der Pflegebedürftigkeit aus Regelungen der § 2 SGB IX und § 14 Abs. 2 SGB XI geprüft hat, ist festzustellen, dass diese Prüfung zum selben Ergebnis führt. Denn die Bedingungen für die ergänzende Pflegkrankenversicherung orientieren sich an den Definitionen der §§ 14, 15 SBG XI (vergl. Bach/Moser/Wiemer, 6. Aufl. 2023, VVG § 192 Rn. 197-200). Auch dieser Vergleich zeigt, dass vor allem im Bereich der Mobilität eine Relevanz für eine mögliche künftige Pflegebedürftigkeit bestehen kann. Mit der privaten Pflegezusatzversicherung wird – anders als bei der Pflegepflichtversicherung – auch keine vorrangig sozialrechtliche Zielrichtung verfolgt, sondern es gelten ausschließlich privatversicherungsrechtliche Grundsätze (vergl. OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 1998 – 20 U 85/98 –, Rn. 10, juris). Die Berücksichtigung solcher Vorbelastungen ist auch aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon ermöglicht, wie der BGH in dem genannten Beschluss hervorhebt (vergl. BGH, a.a.O. , IV ZR 191/09 –, Rn. 18, juris), nicht primär der Umstand der Behinderung als solcher dem Beklagten die Anfechtung des Versicherungsvertrages, sondern die Täuschung des Klägers über seine Behinderung. Da die Frage nach der Behinderung dem Beklagten die weitere Prüfung ermöglicht hätte, welche ihm durch die wahrheitswidrige Verneinung dieser Frage abgeschnitten wurde, war der Beklagte in seiner von § 123 BGB geschützten rechtsgeschäftlichen Entschlussfreiheit durch die Täuschung beeinträchtigt (vergl. BGH a.a.O. ). Hinsichtlich der Arglist im Sinne des § 123 BGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Insbesondere reicht für die Bejahung der Arglist aus, dass der Versicherungsnehmer – oder die Person, deren Handeln ihm nach § 166 BGB zuzurechnen ist – in dem Bewusstsein handelt, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht (vergl. Langheid/Wandt/Bußmann, Münchener Kommentar (VVG) im Folgenden MüKo, 3. Aufl. 2022, VVG § 22 Rn. 25 ff). Eine Schädigungsabsicht oder ein moralisches Unwerturteil sind daher nicht erforderlich. Angesichts der Unterschrift des Klägers unter einen Gesundheitsfragebogen von gerade einmal einer Din-A-4-Seite Umfang ist eine plausible Erklärung, warum bei Ausfüllen des Antrages das Bestehen eines Grades der Behinderung nicht nur verschwiegen, sondern ausdrücklich verneint worden ist, schon nicht erkennbar. Die Frage wurde klar gestellt und ausdrücklich verneint. Den Versicherungsnehmer trifft insofern jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, eine sekundäre Darlegungslast, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH Urteil vom 11. Mai 2011 – IV ZR 148/09 –, Rn. 16, juris m. w. N.). Daran fehlt es hier. Insbesondere liegt eine solche Darlegung nicht in dem Vorbringen, dem Kläger sei die Frage 4 nach dem Grad der Behinderung, anders als die anderen Fragen des Gesundheitsfragebogens, durch den Versicherungsmakler A... nicht vorgelesen worden. Denn unterstellt, dieses Vorbringen des Klägers wäre zutreffend, entlastet es den Kläger als Antragsteller und späteren Versicherungsnehmer nicht, wenn die Falschangaben durch einen vom ihm beauftragten Makler erfolgen. Dieser ist nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB, sein Verhalten ist dem Versicherungsnehmer gemäß §166 BGB zuzurechnen. Dem Kläger ist insofern die arglistige Täuschung des Maklers, der in seinem Pflichtenkreis tätig wird und daher in seinem Lager steht, nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (vergl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 11. 7. 2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39, Rn. 51 = r+s 2013, 297; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. 3. 2017 – 4 U 191/15,r+s 2017, 624, beck-online m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob der Makler positive Kenntnis von dem Anerkennungsbescheid hatte oder ob er die Frage „ins Blaue hinein“ verneinte. Auch insofern kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Soweit der Kläger beanstandet, dem Beklagten sei nicht der Beweis gelungen, dass die Täuschung für den Vertragsschluss kausal war, kann dem Vorbringen der Berufung in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Die Anfechtung einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt insofern voraus, dass der Erklärende zu ihrer Abgabe durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das ist dann der Fall, wenn diese Täuschung einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch dessen Entschluss zur Willenserklärung beeinflusst hat. Einen solchen Irrtum hat der Erklärende, hier der Beklagte, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 – IV ZR 38/09 –, Rn. 8, juris m.w.N.). Das Landgericht hat hier den Maßstab für die Kausalität in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher auch der Senat folgt, zutreffend dahingehend bestimmt, dass es ausreicht, wenn der Getäuschte die Vertragserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Dafür reicht es jedoch, wenn der Versicherer den Vertrag nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätte, bei Kenntnis der wahren Sachlage zB auf höherer Prämie, niedrigerer Versicherungssumme, Selbstbehalt, Wartezeiten oder Risikoausschluss bestanden hätte oder die wahre Sachlage den Versicherer zu weiteren Nachfragen veranlasst hätte, er mithin den Vertrag nicht zu dieser Zeit geschlossen hätte (vergl. Langheid/Wandt/Bußmann, MüKo a.a.O., VVG § 22 Rn. 22 m. zahlr. w.N.). Dies hat das Landgericht mit durchweg überzeugender Argumentation und unter Berücksichtigung der in der Sitzungsniederschrift zu der Beweisaufnahme vom 03.09.2020 (Bd. II Bl. 24 ff.) festgehaltenen Ausführungen des Zeugen T...- bejaht. Dem liegt die schlüssige und widerspruchsfreie Würdigung der Angaben des Zeugen T...in seiner Vernehmung vom 03.09.2020 zugrunde. Das Landgericht ist angesichts dessen Aussage zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt, dass der Beklagte bei Kenntnis des Grades der Behinderung den Anerkennungsbescheid angefordert hätte und sodann weitere Nachprüfungen vorgenommen hätte. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass der Umstand, dass der Beklagte bei Angabe eines Grades der Behinderung den entsprechenden Bescheid anfordert, sich bereits aus der Formulierung im Fragebogen ergibt. Bei Vorlage des Bescheides wären dem Beklagten die erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers bekannt geworden, welche der Kläger im Rahmen der Frage 6 nicht angegeben hat. Der Beklagte hat sowohl die weiteren Fragebögen (Anlagen BLD 57, 58) als auch umfangreiche Arztberichte vorgelegt. Darauf, ob der Beklagte in Kenntnis der dem Bescheid des LaGeSo zugrunde liegenden Erkrankungen des Klägers den Vertragsschluss gänzlich abgelehnt hätte, kommt es schon nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls die Würdigung des Landgerichts, der Beklagte würde im Rahmen seiner Annahmepraxis weitere Nachprüfungen vorgenommen, den Anerkennungsbescheid und sodann weitere Diagnosen angefordert haben, ohne weiteres nachvollziehbar ist. Aus der Sitzungsniederschrift vom 03.09.2020 (Bd. II Bl. 24ff) geht hervor, dass der Zeuge T...- angegeben hat, dass bei wahrheitsgemäßer Angabe eines Grades der Behinderung auch unter 50 der Bescheid des Versorgungsamtes angefordert worden wäre, aus dem sich sodann die Funktionsbeeinträchtigung mit einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ergeben hätte, so dass weitere Nachprüfungen, durch Übersendung eines längeren Fragebogens oder das Anfordern von Facharztberichten, angestellt worden wären. Dies reicht im Sinne der vorerwähnten Anforderungen an die Kausalität der Täuschung aus; eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass der Antrag zwingend abgelehnt worden wäre, ist für die Bejahung der Kausalität nach § 22 VVG bzw. § 123 BGB nicht erforderlich. Soweit der Kläger auch den Beweis für weitere Nachforschungen in Abrede stellen möchte, weil der Zeuge diese lediglich als wahrscheinlich, aber nicht als sicher dargestellt habe, setzt der Kläger seine eigene Würdigung an die Stelle des Gerichts, ohne damit eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts aufzuzeigen. Aus den vorstehenden Gründen hat das Landgericht auch den Feststellungsantrag sowie den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtigerweise abgelehnt. III. Der Senat geht auch für die zweite Instanz von einem Streitwert in Höhe von bis zu 50.000 € aus, da der Kläger weiterhin die vom Landgericht mit Beschluss vom 17.09.2020, auf dessen Gründe Bezug genommen wird (Bd. II. Bl. 39 d.A.) in Rechnung gestellten Ansprüche geltend macht, die dieses zutreffend mit einem Wert von 47.237,35 € bemessen hat, wobei es den Feststellungsantrag hinsichtlich des Pflegetagegeldes gemäß § 9 ZPO auf einen Zeitraum von 3 ½ Jahren bezogen und hinsichtlich des Gesamtbetrages einen Bruchteil von 20 % in die Wertaddition einbezogen hat. IV. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen und zugleich mitzuteilen, ob die Berufung ggf. zurückgenommen werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Berufungsrücknahme zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führt (Nr. 1220, 1222 Ziff. 1 Anl. 1 GKG).