Urteil
7 U 40/13
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0311.7U40.13.0A
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Leitsätze
1. Ausblühungen und Verfärbungen der Stufen einer Außentreppe können u.U. nicht als Mangel gewertet werden, wenn sie sich bei der Verwendung des vertraglich vereinbarten Natursteins nicht verhindern lassen.(Rn.89)
2. Wird - aus welchem Grund auch immer - eine einfachere oder preisgünstigere Bauweise vereinbart, die gewisse nicht vermeidbare Risiken in sich birgt, kann sich daraus auch unter dem Gesichtspunkten der eingesparten Kosten beim Werklohn kein Minderungsanspruch ergeben.(Rn.106)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Januar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin - 7 O 181/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) bis 3) zu tragen.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausblühungen und Verfärbungen der Stufen einer Außentreppe können u.U. nicht als Mangel gewertet werden, wenn sie sich bei der Verwendung des vertraglich vereinbarten Natursteins nicht verhindern lassen.(Rn.89) 2. Wird - aus welchem Grund auch immer - eine einfachere oder preisgünstigere Bauweise vereinbart, die gewisse nicht vermeidbare Risiken in sich birgt, kann sich daraus auch unter dem Gesichtspunkten der eingesparten Kosten beim Werklohn kein Minderungsanspruch ergeben.(Rn.106) Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Januar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin - 7 O 181/09 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) bis 3) zu tragen. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1) die Beseitigung von Mängeln an den Treppenaufgängen der Manteltreppen im Bereich der sogenannten Bastionen einschließlich der Podeste am ..., Zug um Zug gegen Auszahlung des Einbehalts von ... EUR, hilfsweise Minderung, von der Beklagten zu 2) als planender Architektin und von der Beklagten zu 3) als bauaufsichtsführender Architektin jeweils Schadensersatz und hilfsweise Minderung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 31. Januar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin - 7 O 181/13 - Bezug genommen, das der Klägerin am 4. Februar 2013 zugestellt worden ist. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 1. März 2013 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 6. Mai 2013 begründet. Die Klägerin trägt vor: Die Angaben des Sachverständigen Dr. ... in den Anhörungen zur Erläuterung seines Gutachtens seien in Bezug auf das Gefälle der Unterkonstruktion, des verwendeten Mörtels sowie das Zusammenspiel dieser beiden Komponenten teilweise widersprüchlich; das Landgericht habe aufgrund der widersprüchlichen und zum Schluss in Teilen auch nicht mehr nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen eine weitere Begutachtung einholen müssen, zumal dieser kein Experte für Schäden an Gebäuden sei. Das Landgericht habe das Fehlen eines Oberflächengefälles fälschlicherweise nicht als Mangel angesehen; es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Treppenablagen nicht um „Freitreppen“ handele und deshalb keine Ausnahme von dem Anwendungsbereich der DIN 18065 vorliege. Tatsächlich sei das Belassen einer waagerechten Ausbildung der verwandten Trittstufen des rauhen Natursteins im Niederschlagsfall wegen der Pfützenbildung gefährlicher als die Ausbildung eines Gefälles. Das mangelhafte Gefälle im Oberflächenbereich stelle, worauf auch der Sachverständige Dr. ... bestanden habe, einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. Außerdem werde die Gebrauchsfähigkeit durch die Ausführung des Oberflächenbelags ohne Gefälle beeinträchtigt; die Lebensdauer der Treppenanlage werde hierdurch verkürzt. Das Landgericht habe den ihr, der Klägerin, anzurechnenden Planungsfehler der Beklagten zu 2) fehlerhaft auf 60 % geschätzt; es habe die nachgewiesene Kenntnis der Beklagten zu 1) und 2) von der Mangelhaftigkeit in den Abwägungsprozess mit einbeziehen müssen. Die Streithelferin zu 2), die ..., Nachunternehmerin der Beklagten zu 1), habe am 6. Januar 2005 Bedenken gegenüber der Beklagten zu 1) auch und gerade im Hinblick auf die zu erwartenden Ausblühungen und daraus entstehenden Mängel angemeldet. Die Beklagte zu 1) habe diese Bedenken nicht an die Klägerin weitergeleitet und nicht berücksichtigt, sodass es zu den heute zu Tage getretenen Schadensbildern gekommen sei. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei das Nachbesserungsverlangen nicht unverhältnismäßig. Der Mangel wiege entgegen der Ansicht des Landgerichts schwer. Es handele sich um äußerlich nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigungen und funktionale Fehler. Durch das unterhalb der Natursteinstufen stehende und nicht ablaufende Wasser komme es im Falle des Aggregatswechsels durch Frost zu einem Ablösen des Haftverbundes zwischen Natursteinplatte und Zementmörtel, sodass sich Platten lösen würden und zum Teil auch schon lose seien. Mittlerweile klinge beim Abklopfen bereits ein mittlerer Prozentsatz von 68 % hohl. Im Laufe der Zeit würden sich zunehmend die Platten lösen; der Haftverbund sei nicht mehr gegeben. Durch ein Zusammenspiel aller drei Sanierungsteilleistungen (Gefälle außen, Gefälle innen und Verwendung eines besseren Mörtels) ergebe sich eine anhaltende Beseitigung der gerügten Schadensbilder, die technisch möglich sei. Ein ausreichender Haftungsverbund sei auch durch ein Aufbringen des Mörtels in Streifenform gegeben; jedenfalls sei der verwendete Mörtel ungeeignet. Bei einem funktionalen Mangel komme es nicht darauf an, was von der hauptvertraglichen Vergütung an Leistung erfasst gewesen sei; es komme allein auf die technische Notwendigkeit und Erforderlichkeit an. Der Sachverständige Dr. ... habe fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass der Monokornmörtel streifenförmig aufgebracht werden könne. Das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) verneint, da es nicht berücksichtigt habe, dass die Streithelferin zu 2) mit Schreiben vom 6. Januar 2005 (Anl. Stv 3/5-1) Bedenken gegenüber der Beklagten zu 1) angemeldet habe. Die erforderliche Änderung der Konstruktion hätte Mehrkosten verursacht. Mit dem Schreiben ihrer Nachunternehmerin sei die Beklagte zu 1) bösgläubig gemacht worden und könne nicht mehr mit dem Einwand mitwirkenden Verschuldens aufgrund einer Zurechnung der Planung der Beklagten zu 2) gehört werden. Die Beklagte zu 3) habe bei der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Ausführungsplanung der Beklagten zu 2) fehlerhaft gewesen sei. Auch für den zulässigerweise mit der Berufungsbegründung gestellten Hilfsantrag auf Minderung würden alle drei Beklagten als Gesamtschuldner haften. Die Beklagte zu 2) sei verpflichtet, sie, die Klägerin, von einem etwaigen Zuschussanteil freizustellen. Von entsprechenden Hilfsanträgen gegenüber der Beklagten zu 3) habe sie abgesehen, da diese eindeutig als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) hafte. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils I. 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Auszahlung des Einbehalts von ... EUR folgende Mängel am ..., ..., ..., an den Treppenaufgängen der Manteltreppen im Bereich der sogenannten Bastionen einschließlich der Podeste, zwei an jeder Seite in nördlicher Richtung, parallel zur ..., und in südlicher Richtung, parallel zur ..., zu beseitigen: a) Feuchtigkeitsflecken und Verfärbungen an allen vier Treppenanlagen, b) Flecken in der Plattenmitte der Bordsteinplatten der oberen Eingangsplattformen der Bastionen ... und ..., c) dunkle Flecken im Bereich aller Fugen der Natursteinplatten der Zwischenpodeste, d) Ausblühungen an allen Stufen aller Bastionen im Bereich der zementären Fugen, e) stehenbleibendes Regenwasser auf allen Trittstufen ohne über die Vorderkante abzulaufen, f) helle Flecken der Natursteinbeläge im Bereich der elastischen Fugen bei regennassen Stufenbelägen, g) fehlerhafter Aufbau der Bodenschichten in Sachen Wasserabführung/ Entwässerung (Wasserabführungsschichten unterhalb des Betons anstelle unterhalb des Natursteins), h) fehlendes Gefälle des gesamten Bodenbelags, i) Verwendung ungeeigneten Mörtels, hilfsweise 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin eine Minderung in Höhe von mindestens ... EUR zu zahlen, II. 1. die Beklagte zu 2) neben den Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ... EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise 2. die Beklagte zu 2) neben den Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine Minderung in Höhe von mindestens ... EUR zu zahlen, weiter hilfsweise 3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin in Höhe des sich im Verhältnis zur Beklagten zu 1) ergebenden Zuschussanteils (an den Kosten der Mängelbeseitigung) in Höhe von mindestens ... EUR bezogen auf den Hauptantrag zu 1. beziehungsweise bezogen auf den Hilfsantrag (Minderung) in Höhe von mindestens ... EUR freizustellen, III. 1. die Beklagte zu 3) neben den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ... EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise 2. die Beklagte zu 3) neben den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine Minderung in Höhe von mindestens ... EUR zu zahlen, IV. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch zur Ersetzung darüber hinausgehender Kosten, die zur Beseitigung der oben unter 1) aufgeführten Mängel einschließlich Folgeschäden erforderlich sind, verpflichtet sind, V. die Widerklage der Beklagten zu 1) abzuweisen, VI. 1. den Hilfsantrag der Beklagten zu 1) aus dem Schriftsatz vom 27. August 2009, S. 2, abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte zu 1) nur zur Mängelbeseitigung Zug um Zug gegen Auszahlung des Mängeleinbehalts und Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung verurteilt wird, 2. die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen der Beklagten zu 1) auf Sicherheitsleistung für die Beseitigung der oben mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Mängel freizustellen. Die Beklagten und ihre Streithelferinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) trägt vor: Das Urteil des Landgerichts sei nur im Ergebnis richtig; die Klage habe bereits abgewiesen werden müssen, da kein Mangel an den Bastionen am ... vorliege. Es liege kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor. Die Annahme des Landgerichts, dass ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliege, weil im Verlegeuntergrund kein Gefälle vorgesehen sei, um die Wasserabführung zu verbessern, sei unvertretbar. Es gebe außer den technischen Definitionen des DNV kein Regelwerk, das eine Gefällegebung von 2 bis 3 % verlange. Erst deutlich nach dem Jahr 2006 sei begonnen worden, über die Frage einer Gefällegebung auf und im Belagsaufbau zu diskutieren; dies sei also für den maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme und damit für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Die Behauptung, eine Gefällegebung im Belagsaufbau habe sich in der Praxis bewährt, sei im Ergebnis falsch, was die Annahme, es würde sich um eine anerkannte Regeln der Technik handeln, ausschließe. Auch die Annahme des Landgerichts, die Verwendung von Drainagemörtel gebe die anerkannten Regeln der Technik wieder, sei falsch. Es finde sich in keinem Regelwerk ein Hinweis darauf, dass die Verwendung eines Drainagemörtels zwingend erforderlich wäre. Den Ausführungen des Sachverständigen ... sei die extreme Widersprüchlichkeit der verschiedenen Regelwerke zu entnehmen. Der Sachverständige Dr. ... habe den technischen Zusammenhalt zutreffend wiedergegeben, indem er ausgeführt habe, dass ein grobkörniger Mörtel in der Lage sei, Wasser in der Senkrechten abzuführen, eine horizontale Entwässerung jedoch nicht gewährleiste. Dieser führe vielmehr nur dazu, dass die größeren Poren sich mit Wasser füllen könnten, das sodann im Bauwerk stehe. Es sei sogar außerordentlich zweifelhaft, ob Drainagematten zum heutigen Tage den anerkannten Regeln der Technik entsprächen, da es ungelöste Probleme mit dem Haftungsverbund gäbe. Selbst der einschlägigen Fachliteratur sei zu entnehmen, dass die Verwendung eines Drainagemörtels zum Zeitpunkt der Abnahme nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Weder Gefällegebung noch Drainagemörtel seien anerkannte Regeln der Technik. Sie, die Beklagte, habe kein optimales Werk geschuldet; der Rechtsprechung des BGH sei nicht zu entnehmen, dass bei zwei Konstruktionsarten, die beide den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und beide zu einem vertragsgerechten und zweckentsprechendem Gewerk führen, die bessere zu wählen wäre. Da es im vorliegenden Fall weder einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik noch einen Vertragsverstoß gebe, seien auch die vom Landgericht zitierten Entscheidungen zur „Ungewissheit über das Risiko des Gebrauchs“ nicht einschlägig. Zwischen den Parteien sei zwar streitig, ob die Gebrauchstauglichkeit, namentlich die Lebensdauer, durch die gewählte Konstruktionsweise verkürzt wäre, dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall. Die gewählte Konstruktionsweise sei eindeutig und unproblematisch in der Lage, eine Lebensdauer von mindesten 20 bis 30 Jahren zu überdauern. Ein Gefälle von mehr als 1 % an den Belagsoberflächen sei aus Rechtsgründen unzulässig, da es sich nicht um Freitreppen im Gelände handele. Die bautechnischen Regelungen eines Lobbyverbandes könnten dem zwingenden Recht des Landes Berlin nicht vorgehen. Wasser an der Oberfläche sei auch bei einem Gefälle von 2 bis 3 % nicht zu vermeiden; gefriere dieses Wasser an der Oberfläche, stelle ein Gefälle von 2 bis 3 % ein vermeidbares Risiko dar. Der Sachverständige Dr. ... habe festgestellt, dass auch ein Streifenfundament keine 100%ige Lösung darstelle. Entgegen der Behauptung der Klägerin lägen heute keine Schäden mehr an den streitgegenständlichen Bastionen vor. Es gäbe keine Rostflecken und keine nennenswerten optischen Beeinträchtigungen mehr. Die minimal vorhandenen Ausblühungen und Verfärbungen würden zum üblichen Erscheinungsbild von Treppenanlagen der vorliegenden Art gehören und stellten keinen Mangel dar. Die im Übrigen vorhandenen Verfärbungen und auch Fugenabplatzungen seinen nicht auf die Konstruktion der Bastionen zurückzuführen, sondern allein auf die fehlende Wartung und bei den Fugenschäden auf naturbedingte physikalische Spannungen. Die Lebensdauer der Bastionen sei nicht reduziert, denn die übliche Lebensdauer bei ... betrage 20 bis 30 Jahre. Die Bastionen würden diese Zeitspanne unproblematisch überdauern, wenn die Klägerin die bei solchen Anlage üblichen Wartungsarbeiten durchführe. Die Feststellung, dass „ab irgendeinem Zeitpunkt“ die Funktionstauglichkeit betroffen sein könne, führe zu keinem Mangel. Es interessiere niemanden, ob die Bastionen zum Zeitpunkt ihres Abrisses noch 40 oder 50 Jahre halten würden. Da kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliege und die Reduzierung der Lebensdauer reine Spekulation bleibe, liege ein Mangel nicht vor. Die angeblichen Feststellungen über Hohllagen seien falsch; darüber hinaus seien Hohllagen kein Anzeichen für einen drohenden Schaden. Das von dem Sachverständigen ... festgestellte Ausmaß an Hohllagen sei systemimmanent und unvermeidlich und stelle für sich keinen Mangel dar. Ursache seien Scherbewegungen infolge von thermischen Einwirkungen im Bereich der Dichtstofffugen und im Bereich der An- und Austrittsstufen. Mängelrechte wegen Hohllagen wären verjährt. Die Beklagte zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil, soweit darin die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung angenommen wird. Darüber hinaus trägt sie vor, die Optik spiele keine Rolle, da die Klägerin die Treppenanlagen des ... nicht pflege und warte. Selbst wenn sie, die Beklagte zu 1), von Mängeln an den Bastionen gewusst hätte, was nicht der Fall sei, würde dies den Einwand der Unverhältnismäßigkeit des Nacherfüllungsverlangens nicht ausschließen. Es habe keine Bedenkenanzeige gegeben. In dem Schreiben der Streithelferin zu 2), der ..., vom 6. Januar 2005 sei lediglich eine alternative Konstruktionsweise vorgeschlagen worden, um weiße Ausblühungen im unteren Bereich der Bastionen zu vermeiden. Dieser Vorschlag sei aber falsch gewesen und hätte die vermeintlich bestehenden Probleme weder reduziert noch verhütet. Eine Abdichtung der Bastionen gegen eindringendes Wasser sei schlicht unmöglich. Eine Gefällegebung von 2 bis 3 % habe auf die Entwässerung der Bastionen keinen Einfluss. Bei einer Erstellung des Mörtelbettes in einer Art Streifenfundament gebe es keinen ausreichenden Haftverbund; eine solche Konstruktionsweise entspräche auch nicht den anerkannten Regeln der Technik. Eine Drainagematte sei nicht geschuldet gewesen und entspräche auch nicht den anerkannten Regeln der Technik. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin ... EUR offenen Werklohn einbehalte, mangele es für einen Zahlungsantrag hinsichtlich des Minderungsbegehrens an einem Rechtsschutzbedürfnis. Sie, die Beklagte zu 1), sei gemäß §§ 13 Abs. 3 und 4 Abs. 3 VOB/B von jeder Mängelhaftung frei geworden. Auch ein Verschulden des bauüberwachenden Architekten sei der Klägerin als Mitverschulden zuzurechnen. Da der Mitverschuldensanteil der Beklagten zu 2) bereits mit mindesten 60 % anzusetzen sei, seien die Mitverschuldensanteile der Beklagten zu 2) und 3) zusammen dermaßen gravierend, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) auch aus diesem Grund ausgeschlossen sei. Die Beklagte zu 2) trägt vor: Im Laufe der erstinstanzlichen Beweisaufnahmen habe sich herausgestellt, dass sich die von der Klägerin gerügten optischen Beeinträchtigungen weder durch das von ihr geforderte Ober- und/oder Untergrundgefälle noch durch die Verwendung eines besonders drainfähigen Mörtels vermeiden ließen. Sie, die Beklagte zu 2), habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass das Nacherfüllungsverlangen der Klägerin unverhältnismäßig und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. Wegen des beim Einbau eines drainfähigen Monokornmörtels zu befürchtenden Sintereffekts könne es selbst bei vorhandenem Untergrundgefälle dazu kommen, dass die Wasserableitung sich im Vergleich zum Ist-Zustand im Ergebnis nicht wesentlich verbessert hätte. Die Begutachtung des Sachverständigen Dr. ... weise keine nicht aufklärbaren Widersprüche auf; dieser habe vielmehr mehrfach festgestellt, dass es für die streitgegenständlichen Treppen keine „ideale“ Lösung gebe. Bei der streitgegenständlichen Treppenanlage handele es sich nicht um eine „Freitreppe im Gelände“ i.S.d. DIN 18065; es gebe keine Regeln, die vor dieser Norm Vorrang hätten. Die Klägerin habe keine Vorraussetzungen für einen bauordnungsrechtlichen Dispens beigebracht oder unter Beweis gestellt. Soweit optische oder funktionale Beeinträchtigungen vorlägen, handele es sich um unvermeidliche Beeinträchtigungen, die bei einer Außentreppe aus Naturstein zwangsläufig auftreten würden. Der durchgehende Verbau eines drainfähigen Verlegemörtels sei bei der vorliegenden Treppenkonstruktion nicht möglich und hätte zu keiner nennenswerten Verbesserung der Ist-Situation führen können. Es sei den Beklagten nach dem Stand der Technik nicht möglich gewesen, eine Treppenanlage herzustellen, die nicht mit dem Risiko irgendeiner zukünftigen Beeinträchtigung behaftet sei. Dieser Zustand sei konstruktionsbedingt und gehe nicht zu Lasten der Beklagten. Auch ein fehlendes Untergrundgefälle sei kein Mangel; allein die Gefahr von Lunkern reiche nicht aus, die Treppenanlage als mangelhaft zu qualifizieren. Die Kosten der von der Klägerin verlangten Mängelbeseitigungsmaßnahmen stünden außer Verhältnis zu den erreichbaren Verbesserungen, da eine mangelfreie Herstellung der Treppenanlage nach dem Stand der Technik nicht möglich sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Minderung; die Geltendmachung in der Berufungsinstanz sei unzulässig und der Anspruch unbegründet. Die Beklagte zu 3) hält den gegen sie gerichteten Hilfsantrag auf Zahlung einer Minderung in Höhe von mindestens ... EUR für unzulässig und erhebt im Hinblick auf diesen Anspruch die Einrede der Verjährung, da nach der Abnahme am 30. November 2005 spätestens am 30. November 2010 Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 3) vor: Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen sie seien durch den als Anlage B 3/1 vorgelegten Vergleich vom 20./29. Juni 2008 abgegolten und ausgeschlossen. Der Geltendmachung stehe auch das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen 104 vom 8. Oktober 2009 - 104 O 36/09 - entgegen. Weder die Bauausführung durch die Beklagte zu 1) noch die Planung durch die Beklagte zu 2) sei mangelhaft; daher könne auch ihr, der Beklagten zu 3), nicht vorgeworfen werden, ihre Verpflichtungen als Bauüberwacherin verletzt zu haben. Sie, die Beklagte zu 3), sei nicht verpflichtet gewesen, neben der Beklagten zu 2) nochmals eine vollständige Planung durchzuführen; die würde den Rahmen der ihr übertragenen Leistungsphase 8 völlig sprengen. Mängel an den streitgegenständlichen Treppenanlagen würden nicht vorliegen; jedenfalls könne eine Mängelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit des hierfür erforderlichen Aufwandes nicht verlangt werden. Der Streithelfer zu 1) trägt vor: Die Beklagte zu 1) führe zu Recht aus, dass die Entscheidung des Landgerichts nur im Ergebnis zutreffend sei, da tatsächlich keine Mängel vorlägen. Ein konstruktiver Mangel liege nicht vor; auch die Lebensdauer der Anlage, die mit 20 bis 30 Jahren anzusetzen sei, sei nicht beeinträchtigt. Der unzulässigerweise mit der Berufungsbegründung geltend gemachte Minderungsanspruch sei auch unbegründet; hilfsweise werde vorgetragen, dass der Anspruch auch völlig überzogen sei. Die Streithelferinnen zu 2) und 3) tragen vor: Bei der streitgegenständlichen Treppenanlage handele es sich nicht um eine „Freitreppe im Gelände“, sodass die DIN 18065 anwendbar bleibe. Das von den Sachverständigen Dr. ... vorgelegte Schreiben des ... ., wonach abweichende Einzelfallregelungen durch materialspezifische Sondervorschriften akzeptiert würden, ändere die Rechtslage nicht. Auch der Sachverständige Dr. ... habe in seiner Vernehmung am 7. Juni 2012 bestätigt, dass die DIN in jedem Fall gelte. Die Klägerin könne von der Beklagten zu 1) nicht verlangen, die verbindlichen und sicherheitsrelevanten Festlegungen der DIN 18065 zu ignorieren und sich und die Bauherrin damit bußgeldpflichtig und schadensersatzpflichtig zu machen. Die Verwendung von Monokornmörtel hätte nur dann einen Sinn ergeben, wenn der Untergrund ein Gefälle aufgewiesen hätte. Einkornmischungen seien nicht geeignet, einen ausreichenden Haftverbund zwischen Naturstein und Mörtel herzustellen; dies gelte erst recht bei einer Verlegung auf Streifenauftrag. Die von der Klägerin geforderte Mängelbeseitigung sei technisch nicht möglich. Eine Wertminderung des Werkes sei nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, soweit sie nicht zwecks besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. I. Auf den im Jahr 2003 zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag, in dem sich die Beklagte zu 1) u.a. verpflichtet hat, die streitgegenständlichen Bastionen einschließlich der Treppen zu errichten, finden das BGB in der geltenden Fassung und die zwischen den Parteien vereinbarte VOB/B in der Fassung von 2002 Anwendung. II. Antrag zu I.1. gegen die Beklagte zu 1) auf Mängelbeseitigung Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Nachbesserung der Bastionen und Treppenanlagen aus § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B. Das Landgericht hat ihre Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Werkleistung der Beklagten zu 1) mangelhaft sei, weil kein Gefälle im Verlegeuntergrund hergestellt und ein nicht durchgehend drainfähiger Mörtel verwandt worden sei. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach der ausführlichen mündlichen Verhandlung und Auswertung der Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 5. Oktober 2007 - 98 OH 3/07 - (Anl. K 3) und 6. Juni 2011 sowie seiner Anhörungen durch das Landgericht am 7. Juni 2012 (Bl. V/ 72 ff.) und 18. Dezember 2012 (Bl. VI/ 26 ff.) nicht an. Das Werk der Beklagten zu 1) erweist sich trotz der von der Klägerin gerügten Symptome bei genauer Betrachtung der Ausführungen und Bewertungen des Sachverständigen Dr. ... anlässlich seiner mündlichen Anhörungen vor dem Landgericht nicht als mangelhaft. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Mangel dann vor, wenn die Werkausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Maßgeblich ist demnach, dass der dem Werk anhaftende Mangel den angestrebten Erfolg zwangsläufig beeinträchtigt. Dabei darf der Begriff des Fehlers nicht rein objektiv verstanden werden; er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmt (BGH BauR 2004, 1941, juris Rn. 12, 13 m.w.N.; BGH BauR 2007, 700). Geschuldet wird ein funktionsgerechtes und zweckentsprechendes Werk, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Entsprechende Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben (BGH MDR 2007, 1253; MDR 2014, 210 m.w.N.). Die Frage des Verschuldens des Unternehmers spielt bei der Beurteilung eines Werkmangels keine Rolle. Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte (BGH NJW-RR 2006, 240). 2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Leistung der Beklagten zu 1) mangelhaft ist. a) Die Beseitigung von Feuchtigkeitsflecken und Verfärbungen (Anträge zu I. 1. a) - c)) kann die Klägerin in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht verlangen, weil der Sachverständige Dr. ... bereits in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2007 festgestellt hat, dass sich Verfärbungen und Feuchtigkeitsflecken selbst bei einer fachgerechten Entwässerung nicht vermeiden lassen (GA. S 12). Das ist im Übrigen gerade bei Naturstein gerichtsbekannt. Das Verlangen der Klägerin auf Beseitigung ist daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet, zu der die Beklagten zu 1) nicht verurteilt werden darf. Die Bildung von Flecken und Verfärbungen kann auch dann nicht als Mangel gewertet werden, wenn man mit dem Sachverständigen Dr. ... von einer stärken Ausbildung der Symptome als allgemein üblich ausgeht; denn die Grenzziehung zwischen üblichen und nicht vermeidbaren optischen Beeinträchtigungen und solchen, die ungewöhnlich ausgeprägt erscheinen mögen, lässt sich nicht ziehen, zumal hier auch durchaus die bislang unstreitig nicht erfolgte Wartung der Treppen eine Rolle spielen kann. Ausblühungen und sonstiger Belag auf den Treppenstufen ließen sich bekanntermaßen durch eine Reinigung der Treppen mittels Wasserstrahl beseitigen. Dass insbesondere die Ausblühungen eine vorübergehende Erscheinung sind und im Laufe der Zeit abnehmen, hat der Sachverständige Dr. ... überzeugend erläutert (Bl. V/ 81). b) Entsprechendes gilt für das stehen bleibende Regenwasser auf den Trittstufen (Antrag zu I. 1. e)), denn selbst bei einem Gefälle von 2 % - 3 %, um das hier gestritten wird, wird es sich nicht vermeiden lassen, dass sich auf den Treppenstufen vorübergehend kleine Pfützen bilden und der Ablauf des Wassers nicht sofort in Gang kommen würde. c) Die gerügten hellen Flecken bei regennassen Stufen (Antrag zu I. 1. f)) werden sich auch bei einer fachgerechten Entwässerung nicht vermeiden lassen und können daher ebenfalls nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht werden. Dass sich Natursteinplatten bei Regen verfärben, ist ebenfalls gerichtsbekannt und wird durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 5. Oktober 2007 bestätigt (GA S. 12). d) Die Ausblühungen an den Stufen der Bastionen (Antrag zu I. 1. d)), der beanstandete fehlerhafte Aufbau der Bodenschichten, das fehlenden Gefälle und die Verwendung ungeeigneten Mörtels (Anträge zu I. 1. g) - i)) beruhen im Ergebnis auf dem zwischen den Parteien geführten Streit um das Gefälle der Treppenstufen. Nachdem in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten klar gestellt worden ist, dass es bei dem Streit um die Entwässerung nicht um die Freiflächen der Bastionen vor dem Gebäude (diese werden über Abflusseinrichtungen entwässert), sondern allein um die Treppenstufen geht, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Beklagte zu 1) insoweit ein Gefälle schuldete, das einen sicheren Wasserablauf gewährleistet. aa) Unter Berücksichtigung der eingangs geschilderten Rechtsgrundsätze ist zunächst einmal festzustellen, dass die Treppe an sich funktionsfähig ist. Sie kann gefahrlos betreten werden. Konkrete Schäden an den Treppenstufen, die ihren Zweck als Treppe vereiteln könnten, sind gegenwärtig nicht zu bemängeln. Gegenteiliges hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Gerügt werden in erster Linie der zugegebener Maßen getrübte optische Eindruck und die anstehende Gefahr, dass sich Treppenstufen durch eindringendes Wasser ablösen können. Die Schätzung des Sachverständigen Dr. ..., es hätten sich zwischen 5 und 10 % der Tritt- und Setzstufen gelöst (Bl. V/ 85), hat die Klägerin durch konkrete Tatsachen nicht belegt. Es haben bisher keine Reparaturmaßnahmen stattgefunden und waren daher für den Erhalt der Anlagen als gefahrlos begehbare Treppe auch nicht erforderlich. Es mag einzelne Hohlstellen geben, die aber keineswegs so schwer wiegen, dass die Treppenanlagen nicht mehr ohne Gefahr benutzt werden können. Anderenfalls hätten die Treppen längst aus Sicherheitsgründen repariert oder gesperrt werden müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen. Es gibt lediglich die gerügten Abplatzungen und Risse im Fugenmörtel, welche die Benutzbarkeit der Treppe aber in keiner Weise einschränken und - auch das ist gerichtsbekannt - bei zahlreichen vergleichbaren Treppenanlagen zu verzeichnen sind. bb) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung besonders hervorgehoben hat, das unzureichende Oberflächengefälle führe dazu, dass bei einzelnen Stufen wegen der nicht ausreichenden Entwässerung ein Abkippen drohe und die Haltbarkeit der gesamten Treppenanlage erheblich eingeschränkt sei, reicht das für die begehrte Neuherstellung der Treppe nicht aus; denn auch insoweit liegt jedenfalls kein Systemmangel vor, weil der Beklagten zu 1) nicht zur Last gelegt werden kann, keine dem vertraglich geschuldeten Standard entsprechende Treppenanlage gebaut zu haben. Es mag sein, dass die DIN 18065 auf die Treppenanlagen im Außenbereich eines Gebäudes keine Anwendung findet. Dabei ist zunächst einmal festzustellen, dass das Landgericht in seinem Urteil eine DIN 18065 in der Ausgabe von Juni 2001 erwähnt und dazu auf die Anlage B 52 verweist (UA S. 14). Eine DIN 18065 in dieser Ausgabe gibt es nicht. Zitiert hat das Landgericht die DIN in der Ausgabe von 2011, die hier nicht einschlägig ist. Anwendbar ist die bei Vertragsschluss maßgebliche DIN vom Januar 2000 (Anl. StV 3/5-7). Die streitgegenständlichen Treppen fallen gemäß Ziff. 1 unter deren Anwendungsbereich. In Ziff. 8.6 ist geregelt, dass hinsichtlich der Auftritttiefe ein Gefälle von maximal 1 % zulässig ist, was dafür spricht, dass ein größeres Gefälle danach nicht gebaut werden darf. Vergleicht man die Fassung von 2000 mit der Fassung von 2011, fällt allerdings auf, dass die sprachlich identische Regelung zum Gefälle in Ziff. 7.6 dieser DIN 18065 unter der Überschrift „Tabelle 2 - Toleranzen in Gebäuden und Wohngebäuden“ steht. Toleranzen außerhalb von Gebäuden werden jedenfalls dem eindeutigen Wortlaut nach nicht (mehr) erwähnt. Ob sie überhaupt jemals erfasst werden sollten, könnte man danach durchaus in Frage stellen. Hinzukommt, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind. Das Landgericht entnimmt die Mangelfreiheit des Oberflächengefälles ohne weiteres einer DIN-Norm. Es legt damit DIN-Normen eine ihnen nicht zustehende Rechtsnormqualität bei (vgl. BGHZ 136, 16; juris Rn. 14). Im Ergebnis ist die Entscheidung des Landgerichts allerdings deshalb nicht zu beanstanden, weil sich die Berliner Bauordnung (BauO Bln) grundsätzlich an den bestehenden DIN-Normen orientiert. Nur dann, wenn sich eine DIN-Norm aus technischen Gründen als ungeeignet erweist, kann davon gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 BauO Bln (Fassung von 1997, gültig bis 31. Januar 2006) abgewichen werden, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Leben und Gesundheit nicht beeinträchtigt werden (§ 3 Abs. 1 BauO Bln - 1997 -). Hält man die DIN 18065 in der Fassung vom Januar 2000 daher auf den vorliegenden Fall für anwendbar, was durchaus vertretbar ist und was auch der Sachverständige Dr. ... nicht in Frage gestellt hat, kommt es maßgeblich darauf an, ob eine solche Ausnahmegenehmigung einzuholen war, weil sonst kein mangelfreier Zustand der Treppe erreicht werden konnte. Das kann der Senat indessen auch unter Berücksichtigung der Anhörung des Sachverständigen Dr. ... durch das Landgericht nicht feststellen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung am 7. Juni 2012 deutlich auf den Widerspruch zwischen der DIN 18065, die eine möglichst waagerechte Ausführung der Trittstufe vorschreibt, und technischen Regelwerken, die ein Gefälle von 2 bis 3 % empfehlen, hingewiesen. Wenn man die DIN 18065 auf die vorliegende Treppenanlage für anwendbar hält, dann ist es trotz der vorstehend erwähnten Bedenken dagegen jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 1) nach der ihr auf der Grundlage dieser DIN-Norm vorgegebenen Planung baut, zumal auch nach dem Vortrag der Klägerin keineswegs alle Treppen im Außenbereich ein Gefälle aufweisen, das über 1 % hinausgeht. Die von ihr vorgelegte Anlage KB 5 (Bl. VIII/ 99) belegt das Gegenteil. Offensichtlich gibt es für derartige Treppen keine konkreten Standards, an denen man sich bei der Planung und dem Bau zwangsläufig orientieren muss. Im Vordergrund einer Treppenanlage im Außenbereich eines öffentlichen Bauwerks, die täglich von zahlreichen Personen benutzt wird, steht ohnehin die Verkehrssicherheit. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer diesem Aspekt eine besondere Bedeutung zumisst und eine Treppenanlage nach den dafür vorgesehenen Richtlinien baut. Jede Steigerung des Gefälles kann die Sicherheit beeinträchtigen, zumal die rauhe Oberfläche des verlegten Granits eher ein Gefälle von 3 % erfordert, um das Ablaufen des Wassers zu garantieren. Die Haltbarkeit der Treppenanlage muss hinter diesen Gesichtspunkt zurücktreten, zumal es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Treppe in Auftrag zu geben, die aus vollen Stufen und nicht nur aus Platten besteht. Dann wäre ein Abkippen von Setz- oder Trittstufen nicht möglich gewesen. Das ist, aus welchem Grund auch immer, unstreitig nicht geschehen, obwohl nach dem Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung auch über diese Bauweise gesprochen worden ist. Die gewählte Form des Treppenbaus, welche die Klägerin als vertragsgerecht abgenommen hat, entspricht daher dem vereinbarten Bausoll. Eine höhere Qualität, die letztlich nur mit anderen Stufen oder einem größeren Oberflächengefälle hätte erreicht werden können, war nicht geschuldet, ein größeres Oberflächengefälle jedenfalls wegen der gebotenen hohen Verkehrssicherheit nicht zwingend erforderlich. Die Beklagte zu 1) hat das von ihr geschuldete Werk mithin auch unter Berücksichtigung eines möglichst hohen Qualitätsstandards im Bereich der Oberflächen erbracht. Die mit dem Regenwasser, das auf den Treppenstufen verbleibt und dort eindringen kann, verbundenen Folgen für die Haltbarkeit der Treppe, wie z. B. die undichten Fugen, müssen ggf. durch regelmäßige Wartungsarbeiten minimiert werden; denn selbst bei einem größeren Oberflächengefälle kann nach den Feststellungen des Sachverständigen ... nicht ausgeschlossen werden, dass Regenwasser eindringt und eventuell zu Schäden an der Treppenanlage führt. cc) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch in dem fehlenden Gefälle der Betonstufen im Unterbau und dem verwendeten Mörtel kein Mangel des Werkes gesehen werden. Der Sachverständige Dr. ... hat zwar festgestellt, dass wegen des fehlenden Gefälles im Verlegeuntergrund die Gefahr besteht, dass dort Vertiefungen vorhanden sind, in denen Wasser steht. Er hat im Gutachten vom 6. Juni 2011 erklärt, dass die gesamte Konstruktion der Treppenanlage nicht geeignet ist, das Niederschlagswasser abzuführen. Es bestehe die Gefahr von Frostschäden und insbesondere dadurch die Gefahr der Ablösung der Platten (GA S 12, 14). Diese eher theoretischen Erwägungen hat der Sachverständige Dr. ... allerdings bei seinen Anhörungen durch das Landgericht relativiert. Seinen Ausführungen zufolge können die Ursachen dafür auch in thermischen Spannungen liegen, die dadurch entstehen, dass die Ausdehnungskoeffizienten der Natursteinplatten und des Verlegemörtels unterschiedlich sind. Außerdem kann die Ursache in hygrischen Spannungen liegen, die dadurch entstehen, dass sich die unterschiedlichen Baustoffe bei Feuchtigkeitseinwirkung unterschiedlich stark ausdehnen (Bl. V/84). Entscheidend ist zudem, dass der Sachverständige Dr. ... hervorgehoben hat, eine wesentliche Verbesserung sei auch beim Gefälle der Betonstufen und eines drainfähigen Verlegemörtels nicht zu erreichen (Bl. VI/ 30). Er hat in diesem Zusammenhang auf den so genannten Sintereffekt und die geringere Festigkeit des Mörtels bei einer höheren Drainfähigkeit verwiesen (Bl. VI/ 30, 37). All dies spricht dafür, dass es für die Entwässerung keine Ideallösung gibt, die Maßstab für die Mangelfreiheit der Treppenanlage sein könnte. Die Bauweise ist auch nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. ... konstruktionsbedingt mit den festgestellten Beeinträchtigungen behaftet (Bl. VI/ 39). Für die Baukonstruktion kann die Beklagte zu 1) aber nicht verantwortlich gemacht werden; denn der Sachverständige hat auch bei seinen Anhörungen nicht erklärt, dass diese Baukonstruktion einer Treppenanlage nicht zulässig sei. Sie ist nur damit verbunden, dass für die Haltbarkeit gewisse Risiken bestehen, die hingenommen werden müssen, wenn eine solche Konstruktion - möglicherweise aus Kostengründen - von der Klägerin in Auftrag gegeben wird. Dass die Klägerin die Konstruktion der Treppenanlage als vertragsgerecht angesehen hat, ergibt sich nicht zuletzt aus der unbeanstandeten Abnahme. Dem steht der Hinweis des Privatgutachters der Klägerin ... in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2010 (Anl. K 27) auf das DNV- Merkblatt Bautechnische Information „Massivstufen und Treppenbeläge außen“ nicht entgegen, mit dem er ohne nähere Erläuterung begründet, dass abgetreppte, wasserundurchlässige Untergründe aus Beton ein Gefälle von > 2 % haben müssen (GA S. 9). Bei all diesen Informationen handelt es sich letztlich nur um Empfehlungen, die aber keineswegs zwingenden Charakter haben. Entscheidend ist allein, ob sich durch diese Bauweise (Gefälle im Untergrund, kein Gefälle auf der Oberfläche) erreichen ließe, dass eine spürbare Verbesserung der Entwässerung der Treppenanlagen zu erwarten ist. Das ist aber nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., die der Senat für nachvollziehbar und einleuchtend hält, gerade nicht der Fall. Es ist schlicht nicht verständlich, wie eine Entwässerung auf dem Untergrund bei gleichzeitig festem Haftverbund zwischen Trittstufe und Betonstufe, der aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend geboten ist, erreicht werden kann, um beispielsweise die Bildung von Frostzellen im Winter und das Aufbrechen der Stufen zu verhindern. Bei einem festen Haftverbund kann es nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. ... nicht zu einem beschleunigten Ablauf des eingedrungenen Regenwassers kommen. Wenn es trotz einiger kalter Winter in ... bisher keine Frostaufbrüche gegeben hat, dann kann man allenfalls spekulieren, ob ein Gefälle im Bereich der Unterfläche zu einem besseren Abtransport des eindringenden Wassers führt. Gesicherte Erkenntnisse dafür haben weder der Sachverständige ... noch der Sachverständige ... geliefert. Auf Spekulationen lässt sich die Feststellung der Mangelhaftigkeit der Treppenanlage wegen eines fehlenden Gefälles im Unterbau nicht stützen. e) Nach alledem kann die Klägerin die Nachbesserung, die sie mit den Klageanträgen geltend macht nicht verlangen, weil das fehlende Gefälle auf den Trittstufen und die Ausblühungen und Verfärbungen sich bei genauer Betrachtung nicht als Mängel der sonst in jeder Hinsicht funktionsfähigen Treppenanlagen erweisen. Auch die vom Sachverständigen Dr. ... angesprochene Baukonstruktion erweist sich im Ergebnis nicht als mangelhaft und rechtfertigt jedenfalls als Folge nicht die Erneuerung des Treppenbelags, weil damit keine Änderung der Baukonstruktion verbunden wäre. Antrag zu I. 2. gegen die Beklagte zu 1) auf Minderung Der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Hilfsantrag auf Minderung greift ebenfalls nicht durch. 1. Der Senat lässt den neuen Vortrag der Klägerin zur Minderung auch unter Berücksichtigung des § 533 ZPO zu, weil er sachdienlich ist und die Mangelhaftigkeit der Treppenanlagen bereits in erster Instanz zum Gegenstand des Vortrags der Parteien gemacht worden ist. Neu wäre daher allenfalls der Vortrag zum Umfang der Minderung, der aber auch im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Vortrag zur Mangelhaftigkeit der Treppen zu beurteilen ist. 2. Nach § 13 Nr. 6 VOB/B kommt die Minderung nur dann in Betracht, wenn die Beseitigung eines Mangels für den Auftraggeber unzumutbar, unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist und sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert werden kann. Das ist hier alles nicht der Fall. a) Nach den vorstehenden Ausführungen zum Antrag zu I. 1. können selbst die Ausblühungen und Verfärbungen nicht als Mangel gewertet werden, weil sie sich bei der Verwendung des vertraglich vereinbarten Natursteins nicht verhindern lassen. Ob es sich um stärkere Ausblühungen und Verfärbungen handelt, als vom Sachverständigen Dr. ... bei anderen Bauvorhaben gleicher Art und gleichen Alters handelt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Rein optische Beeinträchtigungen, die zudem durch eine regelmäßige Wartung verringert werden könnten, spielen bei der Frage nach der Minderung keine Rolle, die sich nach den Mängelbeseitigungskosten und dem merkantilen oder technischen Minderwert infolge eines Mangels zum Zeitpunkt der Abnahme richtet (vgl. BGHZ 58, 181; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 638 Rn. 4). Hier liegt indessen kein Mangel vor. Deshalb kann sich die Höhe der Minderung auch nicht an den Neuherstellungskosten orientieren, welche die Klägerin dem Anspruch zu Grunde legt. Es lässt sich zudem weder ein technischer noch ein merkantiler Minderwert der Anlage zum Zeitpunkt der Abnahme ermitteln. Einen Verkehrswert hat der ... ohnehin nicht. Die Gebrauchsfähigkeit der Treppe ist nicht beeinträchtigt. b) Ein Anspruch auf Minderung ergibt sich auch nicht aus der vom Sachverständigen Dr. ... beanstandeten Baukonstruktion. Die Baukonstruktion entsprach der vertraglichen Vereinbarung. Dass sich damit ein funktionsgerechtes Werk herstellen ließe, wird nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. ... und ... nicht in Frage gestellt. Die Treppe ist seit Jahren sicher zur Benutzung geeignet. Aus der Baukonstruktion ergibt sich nur die bislang allenfalls theoretische Befürchtung, dass das Bauwerk nicht lange genug halten könnte. Das allein reicht jedoch nicht aus, um die Mangelhaftigkeit und einen daraus abzuleitenden Minderungsanspruch zu bejahen. Die Haltbarkeit eines Werkes hängt stets von der Qualität der vertraglich vereinbarten Werkstoffe ab. Hätten die Parteien hier als Treppen einen vollen Stein gewählt, hätte es die in diesem Prozess beschriebenen Probleme sicherlich nicht gegeben. Das war in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien nicht im Streit. Wird - aus welchem Grund auch immer - eine einfachere oder preisgünstigere Bauweise vereinbart, die gewisse nicht vermeidbare Risiken in sich birgt, kann sich daraus auch unter dem Gesichtspunkten der eingesparten Kosten beim Werklohn kein Minderungsanspruch ergeben. III. Antrag zu II. 1. und 2 gegen die Beklagte zu 2) auf Schadenersatz und Minderung Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil die Beklagte zu 2) die Treppenanlagen nicht fehlerhaft geplant hat. Ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB greift nicht durch. 1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung schuldet der mit der Planung beauftragte Architekt im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (BGH NJW-RR 1999, 1105). Dass die geplanten und zur Ausführung gelangten Treppenanlagen diesen Anforderungen nicht entsprechen, behauptet die Klägerin nicht. 2. Soweit die Klägerin auch der Beklagten zu 2) den Vorwurf machen will, ein Gefälle bei den Treppenstufen nicht geplant zu haben, kann sie damit aus den zu Ziff. II. genannten Gründen keinen Erfolg haben. Für den planenden Architekten gilt nichts anderes. Auch für ihn müssen die Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit und die Bestimmungen der BauO Bln bei der Planung im Vordergrund stehen. Ein eventueller Planungsfehler im Unterbau - keine Gefälle bei den Betonstufen - hat jedenfalls keinen messbaren Schaden ausgelöst, weil aus den zu Ziff. II. genannten Gründen nicht festgestellt werden kann, dass ein solcher Fehler die Haltbarkeit der Tritt- und Setzstufen nachhaltig beeinträchtigt und daher keine funktionsgerechte Treppenanlage geplant worden ist. 3. Die Klägerin kann der Beklagten auch keinen Vorwurf machen, eine Baukonstruktion gewählt zu haben, die möglicherweise nicht die Haltbarkeit hat, die mit einer anderen Konstruktion erreicht worden wäre. Abgesehen davon, dass dazu auch nach sachverständiger Überprüfung keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen und nur die Vermutung besteht, dass die Haltbarkeit eingeschränkt sein könnte, weil das Regenwasser von den Trittstufen nicht hinreichend ablaufen kann, schuldete die Beklagte zu 2) nur die Planung, die für den Bau der Treppenanlage aus Tritt- und Setzstufen erforderlich war. Diese Bauweise ist mit Risiken verbunden, die allerdings die Klägerin zu tragen hat, weil sie die alternative Bauweise mit vollen Trittstufen nicht in Auftrag gegeben hat, obwohl sie zur Diskussion stand, wie sich in der mündliche Verhandlung herausgestellt hat. Dass die Klägerin von der Beklagten zu 2) im Rahmen der Planung insoweit falsch beraten worden sein könnte, hat sie nicht dargetan. IV. Anträge zu III. 1. und 2. gegen die Beklagte zu 3) auf Schadenersatz Die Berufung der Klägerin bleibt auch insoweit unbegründet. Da weder die Bauausführung noch die Planung als fehlerhaft einzustufen sind, steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) ebenfalls kein Schadenersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB wegen eines Überwachungsverschuldens zu. V. Antrag zu IV. gegen die Beklagten zu 1) bis 3) auf Feststellung der Kostenerstattungspflicht 1. Die Berufung der Klägerin zu diesem vom Landgericht abgewiesenen Feststellungsantrag hält der Senat bereits für unzulässig, weil sie entgegen der Bestimmung des § 520 ZPO nicht begründet worden ist. Die Berufungsbegründung enthält keine Erläuterung dieses Antrags. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, welche weitergehenden Kosten der Mängelbeseitigung einschließlich der Folgeschäden hier noch entstehen könnten. 2. Abgesehen davon wäre die Berufung aber auch in der Sache erfolglos, wenn man bereits die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Werkes als hinreichende Begründung für den Feststellungsantrag ausreichen lassen wollte. Daraus ergibt sich nicht, warum die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB haben könnte, weil die Mangelhaftigkeit der Leistungen der Beklagten zu 1) bis 3) nicht bewiesen ist. VI. Widerklage der Beklagten zu 1) auf Auszahlung des Einbehalts und Erstattung vorgerichtlicher Gutachterkosten Das Landgericht hat die Klägerin uneingeschränkt zur Zahlung des einbehaltenen Restwerklohns von ... EUR und zur Zahlung von vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von ... EUR verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Da die Klägerin keine Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) geltend macht, die den Einhalt des restlichen Werklohns rechtfertigen könnte, ist sie zur Auszahlung verpflichtet. 2. An den von der Beklagten zu 1) getragenen (hälftigen) Kosten für das Gutachten der Fa. ... hat sie sich nicht zu beteiligen, weil keine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für Mängel an den Bastionen und Treppen besteht. Das folgt aus der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) am 23. Juli/ 1. August 2008 getroffenen Vereinbarung zum Projektabschluss (Anl. B 19). Nach Ziff. 3 dieser Vereinbarung richtet sich die Kostenverteilung nach der Verantwortlichkeit für die Mängel an den Bastionen. VII. Abweisung des Hilfsantrages der Beklagten zu 1) aus dem Schriftsatz vom 27. August 2009 (Bl. I/ 107). Über diesen Hilfsantrag der Beklagten zu 1), der die Mängelbeseitigung betrifft, hat das Landgericht nicht entschieden, weil es bereits dem Hauptantrag auf Abweisung der auf Mängelbeseitigung gerichteten Klage stattgegeben hat. Für die Berufungsinstanz gilt aus den vorstehenden Gründen nichts anderes. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung über den weiteren Hilfsantrag. VIII. Die Berufung der Klägerin konnte danach keinen Erfolg haben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Den Parteien waren keine Erklärungsfristen auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsätze zu gewähren, da diese kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten, auf welches der Senat seine Entscheidung gestützt hätte. Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).