Urteil
7 U 67/13
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0408.7U67.13.0A
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Leitsätze
Zur Geltung der von Landes- und Spitzenverbänden aufgestellten Sportordnungen einschließlich der darin enthaltenen Sanktionen für Regelverletzungen auch für Sportler, die nicht Mitglieder des fraglichen Verbandes sind.(Rn.7)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. März 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin – 29 O 258/12 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Geltung der von Landes- und Spitzenverbänden aufgestellten Sportordnungen einschließlich der darin enthaltenen Sanktionen für Regelverletzungen auch für Sportler, die nicht Mitglieder des fraglichen Verbandes sind.(Rn.7) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. März 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin – 29 O 258/12 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Urteil des Doping-Rennausschusses vom 18. Mai 2012 (Az.: ... – „... “, Anl. K 1) unwirksam ist. I. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen eines Verbandsgerichts wegen der grundgesetzlich garantierten Verbandsautonomie einer nur beschränkten Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Dies darf nur überprüfen, ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, die Sanktion eine Grundlage im Gesetz oder einer wirksamen Satzung hat, unter Beachtung dieses Regelwerks und allgemeiner Verfahrensgrundsätze ergangen, mit staatlichem Recht vereinbar und nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Die Gerichte haben auch darüber zu befinden, ob die Tatsachen, die der Entscheidung des Verbandsgerichts zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (vgl. u.a. BGHZ 102, 265; BGH NJW 1997, 3368). II. Im Rahmen der danach vorzunehmenden und gebotenen Kontrolle ist das angefochtene Urteil des Doping-Rennausschusses vom 18. Mai 2012 unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. 1. Der Kläger hat sich der Trabrennordnung (TRO) i.d.F.v. 4. April 2011, die dem Urteil des Doping-Rennausschusses zugrunde gelegt worden ist, und damit der Verbandsstrafgewalt und Sportgerichtsbarkeit des Beklagten wirksam unterworfen. a) Wie der BGH in der auch vom Landgericht in dem angefochtene Urteil zitierten Reitsportentscheidung festgestellt hat, entspricht es allgemeiner Meinung, dass sich auch Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, dessen Disziplinargewalt durch vertragliche Vereinbarung unterstellen können (vgl. (BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94 –, juris Rn. 10ff. = NJW 1995, 583 m.w.N.). aa) Dies gilt jedenfalls, soweit sie Einrichtungen des betreffenden Verbandes in Anspruch nehmen oder an dem in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich nach seinen Regeln ausgeschriebenen und durchgeführten Sportbetrieb teilnehmen wollen. Es entspricht allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich der Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen hat, in weitgehend standardisierten Sport- und Wettkampfordnungen der für die betreffende Sportart zuständigen (Spitzen-)Verbände festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Veranstalter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zugrunde legen. Diese Regeln beanspruchen Geltung gleichermaßen für sämtliche Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, ob und wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Die an jeden Teilnehmer gerichtete Erwartung, sich den einschlägigen Sport- und Wettkampfordnungen zu unterstellen, ist grundsätzlich keine den persönlichen oder beruflichen Freiheitsraum des einzelnen in unangemessener Weise einschränkende Maßregel. Ebenso wenig ist die Schaffung derartiger Regelwerke ein sich im rechtsfreien Raum vollziehender willkürlicher Akt übermächtiger Verbände. Die in derartigen Ordnungen enthaltenen Regeln haben sich aus der Eigenart des Sports im Allgemeinen und der betreffenden Sportart im Besonderen heraus entwickelt. Auf die Existenz derartiger Regelungen ist der Sport in seiner Gesamtheit wie jeder einzelne, der am organisierten Sportbetrieb aktiv teilhaben will, unumgänglich angewiesen. Sie sind objektiv wie auch aus der Sicht des Sporttreibenden notwendige Voraussetzung sportlicher Betätigung und der Teilnahme an einem geordneten Wettkampfbetrieb. Außer Frage steht überdies, dass Regeln der bezeichneten Art nicht ohne Bestimmungen auskommen können, die ihre Durchsetzung sichern sollen und zu diesem Zweck nachteilige Folgen für den Fall ihrer Nichtbeachtung androhen. Die Befugnis zur Setzung einer Regel umschließt damit notwendigerweise das Recht zur Androhung von Sanktionen und zu deren Vollzug im Falle der Regelverletzung. bb) Vor diesem Hintergrund geht jeder aktive Sportler bzw. Trainer ohne weiteres davon aus, dass für den von ihm ausgeübten Sport von dem zuständigen Verband aufgestellte schriftliche Regelungen gelten, die von allen Teilnehmern am organisierten Sport gleichermaßen zu beachten sind. So wie er es als selbstverständliche Bedingung seiner Teilnahme an Wettkämpfen betrachtet, dass sich seine Mitwettbewerber an diese die Ausübung der betreffenden Sportart regelnden Ordnungen zu halten und bei deren Übertretung je nach Schwere auch über die Wettkampfdisqualifikation hinausgehende Sanktionen zu gewärtigen haben, so selbstverständlich ist es, dass auch er selbst diese Regeln und die an Regelverstöße geknüpften Sanktionen als für sich verbindlich anerkennt. Die Unterwerfung unter die in den maßgebenden Sportordnungen enthaltenen Sanktionenkataloge für Regelverletzungen und der zu ihrer Durchsetzung unabdingbar erforderlichen internen Disziplinargerichtsbarkeit folgt damit, soweit die sportliche Aktivität des einzelnen über den Rahmen rein privater sportlicher Betätigung hinausgeht, unmittelbar aus der Sportausübung unter den sie heute prägenden Gegebenheiten (vgl. BGH a.a.O. Rn. 15). cc) Die von Landes- und Spitzenverbänden aufgestellte Sportordnungen können danach auch ohne Satzungsrang für Sportler, die nicht Mitglieder des fraglichen Verbandes sind, Bedeutung erlangen. Dies gilt auch für die in den fraglichen Sportordnungen enthaltenen Sanktionskataloge für Regelverletzungen und der zu ihrer Durchsetzung unabdingbar erforderlichen inneren Disziplinargerichtsbarkeit gilt. Das Interesse des Sportlers an einem sachlich angemessenen Inhalt der auch ihm gegenüber Verbindlichkeit beanspruchenden Verbandsordnung ist dadurch ausreichend geschützt, dass die Rechtsprechung vereinsrechtliche Regelwerke sozial mächtiger (monopolistischer) Verbände auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überprüft (OLG München, Urteil vom 26. Oktober 2000 – U (K) 3208/00 –, juris Rn. 126 m.w.N.; vgl. auch OLGR Hamm 2003, 100). Es ist einem Verband nicht verwehrt, die (vom Antragsteller erstrebte) Teilnahme an den von ihm ausgerichteten Wettbewerben, die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen etc. davon abhängig zu machen, dass die von ihm aufgestellten Regeln beachtet und anerkannt werden (OLG München, a.a.O., Rn. 127). dd) Die bezeichneten sportlichen Regelwerke sind auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern des die Regel aufstellenden Verbandes keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Diese vom Verbraucherschutzgedanken getragenen Regelungen sind auf prinzipiell gegensätzliche Interessen des Verwenders und seiner Kunden zugeschnitten. Dies passt schon im Ausgangspunkt nicht auf das Verhältnis zwischen den am organisierten Sport teilnehmenden Personen - gleichgültig, ob in einem Verbandsverein organisiert oder vereinsfrei – und dem jeweiligen, für die Organisation dieses Sports zuständig zeichnenden Verband. Der Sporttreibende und die die betreffende Sportart betreuenden Verbände verfolgen nicht grundlegend entgegengesetzte Interessen. Sie sind vielmehr durch das grundsätzlich in die gleiche Richtung weisende Anliegen der Aufrechterhaltung eines geregelten und geordneten Sportbetriebs miteinander verbunden. Es geht auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern des die Regel aufstellenden Verbandes typischerweise nicht um Leistungsaustauschbeziehungen mit von vornherein prinzipiell konträren Interessen, sondern um die Aufstellung von Normenwerken sozial-organisatorischer Natur (BGH a.a.O., Rn.17, m.w.N.). b) Nach diesen Grundsätzen hat sich der Kläger der TRO wirksam unterworfen. aa) Es ist entgegen der in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts vertretenen Auffassung unerheblich, dass in dem „Vertrag und Schiedsvertrag“ vom 2. Januar 2009 zwischen dem Kläger und dem Beklagten (Anl. B 11) nur von der TRO, nicht aber von der TRO in der jeweils gütigen Fassung die Rede ist, der Vertrag also keine dynamische Verweisung enthält. Es ist nach den vorstehenden Ausführungen unter lit. a) selbstverständlich, dass die vom Verband aufgestellte Verfahrensordnung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. Das entspricht den im Rechtsverkehr gültigen allgemeinen Grundsätzen zur Anwendung von Rechtsnormen, die ab ihrem Inkrafttreten Gültigkeit erlangen. Etwas anderes würde im vorliegenden Fall nur dann in Betracht kommen, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung der TRO geeinigt hätten. Das ist aber gerade nicht geschehen. bb) Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausginge, dass die in dem Vertrag vom 2. Januar 2009 enthaltene Erklärung des Klägers sich nur auf die an diesem Tag geltende Fassung der TRO bezog, hat sich der Kläger mehrfach erneut der TRO in der jeweils geltenden Fassung unterworfen. (1) Der Klägers verfügte nach seinem eigenen Vortrag im Jahre 2011 über eine Berufsfahrer- und Berufstrainerlizenz, die der Beklagte ausgestellt hatte; diese Lizenzen sind, wie er ebenfalls selbst vorträgt, alljährlich zu erneuern. Nach den vom BGH dargelegten und oben zitierten Grundsätzen ist es unerheblich, dass, wie der Kläger meint, die jeweiligen Lizenzformulare keine erneute Regelanerkennung enthielten und dass dies sich dem Antrag keine zusätzliche Unterwerfung entnehmen ließ. Der Kläger wusste als langjährig erfahrener Trainer, dass er die Verlängerung der Lizenz nicht erhalten würde, wenn er mit der TRO in der aktuell gültigen Fassung nicht einverstanden gewesen wäre. Er gesteht zu, dass zur Zeit seiner Lizenzprüfung ein Regelwerk galt, dessen Inhalt ihm vermittelt wurde. Er wusste, dass der Beklagte seither seine Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspraxis „grundlegend“ änderte. Es ist unerheblich, dass es seinerzeit „jedenfalls noch keine Veröffentlichung des Regelwerks oder der Ausschreibungen im Internet“ gegeben hat. Er wusste insbesondere auch, dass sich das Regelwerk immer wieder änderte und auf den neuesten Stand gebracht wurde. Es war ihm zumutbar, sich hierüber zu informieren, ob im Internet oder auf andere Weise. Insbesondere wusste er aber auch, dass das Doping von Pferden, die zu Rennsportveranstaltungen angemeldet wurden, in jeglicher Form verboten war und ist. (2) Der Kläger nahm am 3. Juni 2011 mit dem Pferd „... “ selbst an einem Trabrennen in ... teil. Um an diesem Rennen teilnehmen zu können, musste er sich nach den oben dargestellten Grundsätzen der TRO in der Fassung vom 4. April 2011 unterwerfen. Wenn er dann als (wenn „auch nur auf dem Papier“) verantwortlicher Trainer, zuließ dass das Pferd „... “ an einem weiteren Trabrennen in ... am 12. Juni 2011, dann unterwarf er sich hiermit erneut der TRO in der Fassung vom 4. April 2011. Er wusste, dass er gegenüber dem Beklagten der Trainer war, der für das Pferd „... “ verantwortlich war. Er wusste, dass er sich der übernommenen Verantwortung nicht dadurch entziehen konnte, dass er die Anmeldung durch den Herrn ... durchführen ließ. Wenn er dies gleichwohl durch den Herrn ... durchführen ließ, so ließ er diesen als seinen Vertreter handeln. Damit unterwarf er sich erneut und auf die aktuelle Veranstaltung bezogen der TRO in der Fassung vom 4. April 2011. Dass er seine Verantwortlichkeit in irgendeiner verbindlichen Form auf den Herrn ... übertragen hätte, behauptet er selbst nicht. Für die erneute Unterwerfung unter die Bestimmungen der TRO bei der Meldung zu einer Rennsportveranstaltung gilt im Grundsatz nichts anderes als bei der ursprünglichen Unterwerfung. Zwar ist in diesem Falle die Unterwerfungserklärung nicht direkt gegenüber dem Beklagten, sondern unmittelbar nur gegenüber dem Veranstalter abgegeben worden. Auch diese rechtfertigt jedoch im Ergebnis keine abweichende rechtliche Würdigung. Wer als Veranstalter einen Wettbewerb organisiert, hat grundsätzlich das Recht zu bestimmen, nach welchen Regeln der betreffende Wettbewerb ausgetragen werden soll und wer für die Ahndung von Regelverstößen zuständig sein soll. Dabei versteht es sich auch und gerade aus der Sicht der Beteiligten im Hinblick auf die in diesem Urteil eingangs dargestellten Gegebenheiten des organisierten Sportbetriebs ohne weiteres, dass dies – soweit es um Regelverstöße geht, die nicht durch den Schiedsrichter oder das örtliche Wettkampfgericht abschließend erledigt werden, sondern nach der für maßgeblich erklärten Sportordnung weitergehende Folgen haben können – nur diejenigen Instanzen sein können, die in dieser Sportordnung als dafür zuständig bezeichnet sind. In Ermangelung anderslautender Ausschreibungsbedingungen folgt dies letztlich bereits aus der Austragung des Wettkampfes nach den Regeln der betreffenden Sportordnung (vergl. BGH a.a.O., Rn. 28). 2. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es für die TRO keine hinreichende satzungsmäßige Grundlage gebe. Eine satzungsmäßige Verankerung ist nach der Reitsportentscheidung des BGH nicht erforderlich. a) Der BGH stellt darin fest, dass es mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre, wenn sämtliche Verbandsvereine die Regelwerke ihrer Spitzen- oder Landesverbände in ihre Satzungen inkorporieren und ihre Mitglieder ausdrücklich deren Sportgerichtsbarkeit unterstellen. Dies würde nicht nur voraussetzen, dass jeder Verbandsverein seine Satzungen entsprechend anpasst; die angeschlossenen Vereine müssten überdies, da nach überwiegender Auffassung eine sogenannte dynamische Verweisung einer Vereinssatzung auf den jeweils gültigen Inhalt übergeordneter Verbandssatzungen unzulässig ist, ihre Satzungen bei jeder Fortschreibung des in Bezug genommenen Regelwerks durch entsprechende Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlung ändern (BGH a.a.O., Rn. 14). b) Das Interesse sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern an einem sachlich angemessenen Inhalt der auch ihnen gegenüber Verbindlichkeit beanspruchenden Verbandsordnungen ist jedoch dadurch ausreichend geschützt, dass die Rechtsprechung vereinsrechtliche Regelwerke sogenannter sozial mächtiger Verbände, zu denen der Beklagte zu rechnen sind, weil ohne die Anerkennung ihrer Regeln eine Teilnahme am organisierten Reit- und Fahrsport praktisch ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 63, 282 ff.), auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und zwar sowohl im Hinblick auf die Beziehungen zu Mitgliedern (BGHZ 105, 306 ff.) als auch zu Nichtmitgliedern (vgl. BGH a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). c) Nach alledem bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken grundsätzlicher Art dagegen, dass die Sportverbände auch von Nichtmitgliedern, die an nach ihren Regeln ausgeschriebenen Wettbewerben teilnehmen wollen, die Unterwerfung unter ihre, die Ausübung dieses Sports ordnenden Regelwerke einschließlich der darin für Regelverstöße vorgesehenen Sanktionenkataloge verlangen (vgl. BGH a.a.O., Rn.18). d) Soweit der 28. Zivilsenat des Kammergerichts in dem Hinweisbeschluss vom 26. Oktober 2012 eine – vorläufige – andere Rechtsauffassung vertreten hat, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen. 3. Das Urteil des Doping-Rennausschusses vom 18. Mai 2012 (Anl. K 1) ist weder unbillig oder willkürlich noch geben die ihm zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen Anlass zu Beanstandungen. a) Der in dem Urteil des Doping-Rennausschusses vom 18. Mai 2012 zugrunde liegende Sachverhalt wird vom Kläger nicht bestritten. Er wusste auch, dass er als Trainer für das von ihm betreute Pferd verantwortlich war. Er wusste ebenso, dass er die Verantwortung auch dann übernahm, wenn er „nur auf dem Papier“ als Trainer angemeldet war. Er kann sich nicht damit entlasten, dass „alles Herr ... “ machte. Es liegt auf der Hand, dass andernfalls eine nach objektiven Kriterien überprüfbare Veranstaltung von Pferdesportveranstaltungen nicht möglich wäre und dass die von dem Beklagten aufgestellten und zu überwachenden Regelwerke jederzeit umgangen werden könnten und ins Leere laufen würden. Er wusste schließlich auch, dass er nach der TRO eine Strafe zu erwarten hatte, wenn der das Doping des von ihm als Trainer betreuten Pferdes zuließ. Er war daher verpflichtet sicherzustellen, dass ein von Pferd, für das er die Trainerlizenz besitzt, nicht in gedoptem Zustand zu einer Rennsportveranstaltung angemeldet wird, zumal der Doping-Rennausschuss festgestellt hat, dass der Kläger selbst vor der Behandlung Beschwerden des Pferdes festgestellt hat (Anl. K 1, S. 6). Der Kläger musste daher damit rechnen, dass eine tierärztliche Behandlung erforderlich wird und dem Pferd ein Medikament verabreicht werden könnte, das auf der Doping-Liste steht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger irgendwelche Maßnahmen ergriffen haben könnte, um einen Start des Pferdes in gedoptem Zustand zu verhindern, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. b) Die Höhe der ausgesprochenen Strafe ist wegen der nur beschränkten Kontrollmöglichkeit durch ein staatliches Gericht wegen der grundgesetzlich garantierten Verbandsautonomie nur eingeschränkt zu überprüfen. Beanstandungen ergeben sich insoweit nicht. Die Strafe hält sich an den Rahmen der TRO. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht der Billigkeit entspricht, lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch sind sie sonst ersichtlich. Dass sich das Strafmaß seit dem ursprünglichen Lizenzerwerb geändert haben mag, ist unerheblich. Der Kläger hatte die Möglichkeit, sich hierüber in einer ihm zumutbaren Weise zu informieren. c) Soweit der Kläger erstinstanzlich Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Ordnungsverfahrens vor dem Doping-Rennausschuss gerügt hat, dringt sie damit auch nicht durch. aa) Der Ausschuss war ordnungsgemäß mit dem am 1. November 2011 und damit vor Beginn der Durchführung des Ordnungsverfahrens am 29. Februar 2012 zum Vorsitzenden gewählten ... besetzt (Anl K 12). Wie der Kläger zu der Ansicht gelangt, das Verfahren hätte von der stellvertretenden Vorsitzenden ... geführt werden müssen (Bl. 69), erschließt sich dem Senat nicht. Ein Fall der Stellvertretung lag ersichtlich nicht vor. Abgesehen davon hätte der Kläger diese Rüge schon bei der Durchführung des Ordnungsverfahrens erheben können. bb) Die weiteren mit Schriftsatz vom 4. Januar 2013 erhobenen Verfahrensrügen betreffend die telefonische Befragung von Zeugen und die Nichtbekanntgabe des verfahrenseinleitenden Antrags des Beklagten an den angeblich der deutschen Sprache nicht fließend mächtigen Kläger (Bl. 68, 69) machen nicht deutlich, warum das Urteil des Doping-Rennausschusses gerade auf diesen angeblichen Verfahrensfehlern beruht und ohne sie anderes ausgefallen wäre. Der Sachverhalt, den der Doping-Rennausschuss seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, liegt unverändert vor und wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Hinzu kommt, dass weder der telefonisch vernommene Tierarzt ... noch der telefonisch vernommene Zeuge ... den Kläger maßgeblich belastet haben. Der Zeuge ... hat im Ordnungsverfahren bekundet, den Auftrag zur Behandlung des lahmenden Pferdes vom Zeugen ... erhalten zu haben. Der Zeuge ... konnte sich an die Einzelheiten nicht mehr erinnern und hat lediglich den ohnehin unstreitigen Sachverhalt bestätigt, dass der Kläger der verantwortliche Trainer sei (Anl. K 1, S. 3). III. Ein Anspruch der Klägers auf die Feststellung, dass das Urteil des Doping-Rennausschusses vom 18. Mai 2012 (Az.: ... – „... “) unwirksam ist, kann danach nicht festgestellt werden. Die Berufung des Beklagten musste danach Erfolg haben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO), zumal entscheidende Fragen durch erfolgte Satzungsänderungen des Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2013 erörtert, nicht mehr aktuell sein dürften.