Urteil
7 U 98/15
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0427.7U98.15.00
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Leitsätze
Die Klage eines Architekten auf Zahlung eines Honorars ist nur dann hinreichend substantiiert und damit schlüssig, wenn er die tatsächlichen Umstände vorträgt, die dem Gericht eine Herleitung des Zahlungsanspruchs aus den Vorschriften der § 631 BGB, §§ 6ff HOAI ermöglichen. Die bloße Bezugnahme auf eine Schlussrechnung genügt nicht. Rügt der Auftraggeber diesen Umstand, bedarf es keines entsprechenden rechtlichen Hinweises des Gerichts an den Architekten.(Rn.3)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin - 14 O 425/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage eines Architekten auf Zahlung eines Honorars ist nur dann hinreichend substantiiert und damit schlüssig, wenn er die tatsächlichen Umstände vorträgt, die dem Gericht eine Herleitung des Zahlungsanspruchs aus den Vorschriften der § 631 BGB, §§ 6ff HOAI ermöglichen. Die bloße Bezugnahme auf eine Schlussrechnung genügt nicht. Rügt der Auftraggeber diesen Umstand, bedarf es keines entsprechenden rechtlichen Hinweises des Gerichts an den Architekten.(Rn.3) Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin - 14 O 425/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin ist am Maßstab der §§ 511 ff. BGB zulässig und dabei insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2015 weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht Berlin dem erstinstanzlichen Klagevorbringen die Schlüssigkeit abgesprochen und die Klage folgerichtig als unbegründet abgewiesen. Dabei ist die Vorinstanz dem Begründungsansatz nach ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass eine Klage nur dann hinreichend substantiiert und damit schlüssig ist, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen (vgl. allgemein dazu BGH, NJW 2009, 2137; NJW 2016, 3024 [3026]; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 253 Rdnr. 23). Im Hinblick darauf genügt es etwa bei der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs regelmäßig nicht, unter Darlegung eines Vertragsverhältnisses lediglich auf gestellte Rechnungen Bezug zu nehmen und insofern dem Gericht deren Durchsicht zwecks Ermittlung erheblicher Tatsachen anheimzugeben, um die Begründetheit einer Leistungsvergütung darzulegen (vgl. BGH, NJW 2008, 69 [71]; OLG Zweibrücken, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2012 – 1 U 105/11 -, BeckRS 2013, 15507). Vielmehr müssen Tatsachen vorgetragen werden, die das Entstehen des Vergütungsanspruchs am Maßstab der Anspruchsnorm nachvollziehbar erscheinen lassen, wobei in den Fällen, in denen der Anspruch auch an gesetzlich geregeltem Preisrecht zu messen ist, die preisrechtlichen Voraussetzungen mit Tatsachen zu unterlegen sind. Vor diesem Hintergrund hätte es der Klägerin oblegen, die tatsächlichen Umstände vorzutragen, die dem Landgericht Berlin eine Herleitung des Zahlungsanspruchs aus den Vorschriften der §§ 631 BGB, 6 ff. HOAI ermöglicht hätte. Stattdessen hat sie anlässlich der das streitige Prozessverfahren einleitenden Anspruchsbegründung vom 12. November 2014 allein auf zwei Schlussrechnungen vom 14. August 2014 (Anlagen K 5 und K 6) Bezug genommen (Bd. I, Bl. 17 d. A.), nach der Monierung der Unschlüssigkeit des Vorbringens durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. März 2015 auf weitere Rechnungen bei gleichzeitiger Mitteilung vereinbarter Stundensätze verwiesen und sich im Näheren lediglich mit den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen befasst (Bd. I, Bl. 58 ff. d. A.) sowie im Zuge einer Teilrücknahme der Klage ausweislich des Schriftsatzes vom 12. Juni 2015 die verbliebene Klageforderung in ihrer Zusammensetzung wiederum allein auf in Bezug genommene Anlagen gestützt (Bd. I, Bl. 84 d. A.). Die bei allem festzustellende Unschlüssigkeit der Klage hatte die Beklagte sowohl mit der Klageerwiderung vom 13. Februar 2015 als auch mit dem Schriftsatz vom 29. Mai 2015 zum Gegenstand ihrer Rechtsverteidigung gemacht und dabei auch die in Teilen auszumachende Unleserlichkeit der Anlagen beanstandet sowie die Vollständigkeit einer Leistungserbringung durch die Klägerin bestritten (Bd. I, Bl. 39 ff. und 79 d. A.). Soweit die Klägerin mit dem Ziel, die Schlüssigkeit ihrer Klage nunmehr herbeizuführen, neuen Vortrag in die Berufungsinstanz eingeführt hat, könnte das der Substantiierung dienende tatsächliche Vorbringen nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden (vgl. BGH, NJW 2004, 2825 [2827]; NJW 2010, 1357 [1360]; KG, MDR 2007, 210 [211]; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 531 Rdnr. 20). Diesen Erfordernissen genügt die Berufungsbegründung - auch soweit sie unbestrittene Behauptungen beinhaltet – indessen nicht. Insbesondere der von der Klägerin gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Hinblick auf den Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO gerügte Mangel im erstinstanzlichen Verfahren liegt nicht vor. Danach war das Landgericht Berlin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, auf ihren in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 gestellten Antrag zur Einräumung einer Erklärungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO Gelegenheit zu weiterem schriftsätzlichem Vortrag zu geben. Denn der die Verhandlung leitende Richter hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Hinweis im Sinne der zuvor zitierten Vorschrift erteilt, sondern lediglich zu erkennen gegeben, dass die von der Beklagten mit der Klageerwiderung und dem Schriftsatz vom 29. Mai 2015 erhobenen Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Klage gerechtfertigt sein könnten. Aufgrund des entsprechenden Vortrags der Beklagten war die durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin jedoch bereits über die Sach- und Rechtslage zutreffend unterrichtet, sodass es dazu – wie geschehen - keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte (s. in diesem Sinne BGH, NJW-RR 2008, 581 [582]; Greger, aaO, § 139 Rdnr. 6a). Überdies hatte sich der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin im mündlichen Verhandlungstermin auf den Einwand der fehlenden Schlüssigkeit bereits eingelassen und diesen mit folgenden Erklärungen zurückgewiesen: “Große Teile der Forderungen sind unstreitig. Im Übrigen ist, aus Sicht der Klägerin, die Rechnungslegung jedenfalls prüffähig. Die Beklagte hat auch diesbezüglich keine Einwände dagegen erhoben. Auch sonstige Einwände gegen die Forderungen sind ja nicht erhoben worden, sondern nur Gegenforderungen gestellt worden.” Vor diesem Hintergrund durfte das erstinstanzliche Gericht auch von einer unüberwindbaren Uneinsichtigkeit des Klägervertreters ausgehen. Offenbar von dieser Seite aus einer Überforderungssituation heraus benötigte Hilfestellungen zur Herbeiführung einer Klageschlüssigkeit durfte der Richter ohnehin nicht geben. Liegt ein Verfahrensmangel als Zulassungsgrund mithin nicht vor, so kann der neue Vortrag der Klägerin letztlich auch deshalb nicht mit dem Ergebnis einer Entscheidungskorrektur berücksichtigt werden, weil die vorgetragenen Tatsachen von der Beklagten zum Teil nicht bestritten worden sind. Auch die danach als unstreitig geltenden Behauptungen vermögen der Klage nämlich nicht zur Schlüssigkeit zu verhelfen. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte mit der Berufungserwiderung jedenfalls in Abrede gestellt hat, dass die für eine schlüssige Begründung des Klageanspruchs bedeutsame Vereinbarung vom 12. September/6. Dezember 2013 (Anlage K 2) zwischen den Klageparteien abgeschlossen worden ist, was sich im Übrigen aus ihrem Wortlautinhalt schon selbst ergibt. Ohne diese Vereinbarung fehlt es aber an einer wesentlichen Grundlage für eine nachzuvollziehende Ermittlung des von der Klägerin geltend gemachten Architektenhonorars. Unabhängig davon genügt auch der weitere, passivisch formulierte Vortrag der Klägerin, die der Klageforderung zugrunde gelegten Schlussrechnungen seien von der Beklagten geprüft worden, den Substantiierungserfordernissen nicht, zumal es kaum vorstellbar ist, dass die Beklagte im Falle einer Überprüfung nicht erkannt hätte, dass die mit der Schlussrechnung vom 14. August 2014 (Anlage K 5) geforderten Nebenkosten in Höhe von 8.774,59 € entgegen der vertraglichen Regelung gemäß § 6 Abs. 2 aus dem Architektenvertrag vom 7. September 2010 (Anlage K 1) fälschlich als Anteil von den – von der Klägerin angegebenen – Bruttobaukosten anstatt von den Nettobaukosten berechnet worden sind. Schließlich hat die Klägerin dem erstinstanzlichen Urteil auch nichts Erhebliches entgegengesetzt, soweit die nicht bezahlten Abschlagsrechnungen vom 19. März 2014 (Anlage K 3) und vom 4. Juni 2014 (Anlage K 4) wegen der zwischenzeitlich erstellten Schlussrechnung als geeignete Grundlage für die Anspruchsverfolgung auszuklammern waren (vgl. zur Rechtsproblematik nur Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rdnr. 1607 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.