Urteil
7 EK 6/19
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0218.7EK6.19.00
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Leitsätze
1. Die von einem Beschuldigten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geltend gemachte Entschädigung für einen infolge der Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlittenen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, setzt am Maßstab der §§ 199 Abs. 1, 198 Abs. 1 und 2 Satz 1 GVG eine unangemessene Verfahrensdauer voraus. Dabei richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.(Rn.5)
2. Um eine Entschädigungspflicht annehmen zu können, muss die Verfahrensdauer insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Dabei ist zu verlangen, dass die durch eine lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreicht. Nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung führt hingegen zu einer Entschädigungspflicht. Allgemeingültige Zeitvorgaben gibt es nicht.(Rn.5)
3. Verzögerungsgründe, die einer tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität eines Verfahrens entspringen oder andere sachliche Gründe wie etwa das Betreiben rechtlich relevanter Parallelverfahren zur Ursache haben, zählen von vornherein nicht zu den entschädigungspflichtigen Zeiträumen.(Rn.6)
4. Um einen solchen Entschädigungsanspruch zu begründen, hat der Geschädigte Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die konkrete Maßnahmen oder Unterlassungen in der Ausgangssache bezeichnen, welche zu vermeidbaren Verzögerungen geführt haben.(Rn.6)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von einem Beschuldigten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geltend gemachte Entschädigung für einen infolge der Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlittenen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, setzt am Maßstab der §§ 199 Abs. 1, 198 Abs. 1 und 2 Satz 1 GVG eine unangemessene Verfahrensdauer voraus. Dabei richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.(Rn.5) 2. Um eine Entschädigungspflicht annehmen zu können, muss die Verfahrensdauer insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Dabei ist zu verlangen, dass die durch eine lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreicht. Nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung führt hingegen zu einer Entschädigungspflicht. Allgemeingültige Zeitvorgaben gibt es nicht.(Rn.5) 3. Verzögerungsgründe, die einer tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität eines Verfahrens entspringen oder andere sachliche Gründe wie etwa das Betreiben rechtlich relevanter Parallelverfahren zur Ursache haben, zählen von vornherein nicht zu den entschädigungspflichtigen Zeiträumen.(Rn.6) 4. Um einen solchen Entschädigungsanspruch zu begründen, hat der Geschädigte Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die konkrete Maßnahmen oder Unterlassungen in der Ausgangssache bezeichnen, welche zu vermeidbaren Verzögerungen geführt haben.(Rn.6) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die erhobene Entschädigungsklage erweist sich unter sämtlichen Klagevoraussetzungen als zulässig. Insbesondere kommt dem Kläger als Beschuldigtem des streitgegenständlichen, zum Geschäftszeichen … der Staatsanwaltschaft Berlin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Stellung eines Verfahrensbeteiligten gemäß §§ 199 Abs. 1 und 2, 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG zu, so dass er zunächst klagebefugt wie in der Folge als Frage der Klagebegründetheit auch aktivlegitimiert ist. Soweit ansonsten die gesetzliche Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wonach eine Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Rechtskraft einer verfahrensbeendenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens zu erheben ist, als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage angesehen wird (zum Streitstand vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 7 EK 10/18 -), ist auch dieses Erfordernis erfüllt. Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Berlin das in Rede stehende strafrechtliche Ermittlungsverfahren am 5. Januar 2019 eingestellt hat (Beiakten Bd. I, Bl. 224), wahrt der Eingang der Klageschrift am 4. Juli 2019 bei einer nachfolgenden Klageerhebung am 1. August 2019 unter Berücksichtigung der Regelung des § 167 ZPO auf jeden Fall die bezeichnete gesetzliche Frist. Auf eine Beantwortung der sich aufdrängenden weiteren Frage, ob der Lauf der gesetzlichen Klagefrist in Fällen wie dem vorliegenden ohnehin erst mit der Bekanntgabe der Einstellung an den Beschuldigten beginnt oder als eine absolute Ausschlussfrist unabhängig von deren Kenntnis läuft (so BT-Drucks. 17/3802, S. 22), kommt es danach nicht mehr an. 2. Die zulässige Klage ist zu einem Teil begründet, indem dem Kläger für einen erlittenen immateriellen Nachteil infolge einer unangemessenen Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 500 € zuzusprechen ist. Im Übrigen ermangelt die Klage der Begründetheit und ist deshalb abzuweisen. a) Als vorrangige materielle Entschädigungsvoraussetzung liegt eine gemäß §§ 199 Abs. 1, 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderliche, im Ausgangsverfahren zu erhebende Verzögerungsrüge vor. Der Kläger hat sie mit einem an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichteten Schreiben vom 16. Oktober 2017 unter Verwendung des Gesetzesbegriffes in unmissverständlicher Weise erhoben (Beiakten Bd. I, Bl. 172 - 173). Dass die Verzögerungsrüge unwirksam sein könnte, weil sie zu einem Zeitpunkt angebracht worden wäre, zu dem entgegen § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG noch kein Anlass zur Besorgnis bestand, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde, hat der Beklagte einwendungsweise nicht geltend gemacht. Der Senat sieht insofern keinen Anlass, der mutmaßlich umfassenden Würdigung der Rechtslage durch den Beklagten entgegenzutreten. Ausschlaggebend für den Senat ist dabei der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge bereits rund fünf Monate seit der Einleitung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger vergangen waren, ohne dass bis dahin seine Vernehmung gemäß § 163a Abs. 1 StPO überhaupt nur angekündigt worden wäre. Vor diesem Hintergrund, aber auch im Hinblick darauf, dass eine von ihm angestrengte gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer bei ihm am 4. Mai 2017 zur Nachtzeit durchgeführten Wohnungsdurchsuchung zu jenem Zeitpunkt noch nicht ergangen war, konnte der Kläger ohne weiteres besorgen, dass die Ermittlungen gegen ihn nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen sein würden. b) Die von dem Kläger beanspruchte Entschädigung für einen infolge der Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlittenen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, setzt am Maßstab der §§ 199 Abs. 1, 198 Abs. 1 und 2 Satz 1 GVG eine unangemessene Verfahrensdauer voraus, wobei die Angemessenheit der Verfahrensdauer sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter richtet. Hintergrund der gesetzlichen Entschädigungsfolge ist die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12, NJW 2014, 96 [100]; BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 [222]; Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 17/19, MDR 2020, 96 [97]; BVerfG, Beschluss vom 6. September 2019 - 1 BvR 1763/18, FamRZ 2019, 1929). Um eine Entschädigungspflicht annehmen zu können, muss die Verfahrensdauer insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Dabei ist zu verlangen, dass die durch eine lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreicht. Nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung führt hingegen zu einer Entschädigungspflicht. Vielmehr richtet sich die Angemessenheit einer Verfahrensdauer stets nach den Umständen des Einzelfalles, womit allgemeingültige Zeitvorgaben für entsprechende Verfahren unvereinbar wären. Dieser Ausgangsbefund schließt insbesondere den Rückgriff auf ein Evidenzkriterium in dem Sinne, dass eine bestimmte Verfahrensdauer schon für sich besehen ohne Einzelfallprüfung als unangemessen eingestuft werden musste, grundsätzlich aus (grundlegend zu allem BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 [222]). Mit diesen gefestigten Grundsätzen zur Auslegung der streitentscheidenden Anspruchsnorm kollidiert zunächst die der Klage offenbar zugrunde liegende Vorstellung des Klägers, der Beklagte sei in Bezug auf den gesamten, etwa 20 Monate betragenden Zeitraum des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für eine immaterielle Nachteilszufügung entschädigungspflichtig. Vielmehr sieht das Gesetz aufgrund der Regelung des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG eine Entschädigungspflicht allein für festgestellte Zeiträume einer Verzögerung vor, die danach zwangsläufig hinter der gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu bestimmenden, entsprechend § 198 Abs. 1 GVG für die Beurteilung der Unangemessenheit maßgeblichen Gesamtdauer eines Gerichtsverfahrens zurückbleiben müssen (vgl. vornehmlich Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 198 GVG Rdnr. 49). Verzögerungsgründe, die einer tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität eines Verfahrens entspringen oder andere sachliche Gründe wie etwa im zu entscheidenden Fall das Betreiben rechtlich relevanter Parallelverfahren zur Ursache haben, zählen insofern von vornherein nicht zu den entschädigungspflichtigen Zeiträumen (vgl. beispielhaft, BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 5 B 13/17 D, juris Rdnr. 5). Um einen solchen Entschädigungsanspruch zu begründen, hat der Geschädigte mit Rücksicht auf den nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz zudem Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die konkrete Maßnahmen oder Unterlassungen in der Ausgangssache bezeichnen, welche zu vermeidbaren Verzögerungen geführt haben (vgI. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 [223]; Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 [940]; OLG Celle, Urteil vom 19. September 2018 - 23 EK 9/18, NJW-RR 2018, 1462). In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsgericht die Verfahrensführung im Ausgangsverfahren grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat, sondern regelhaft lediglich deren Vertretbarkeit in dem Sinne in den Blick nimmt, dass neben Zeiten eines durch Untätigkeit gekennzeichneten faktischen Verfahrensstillstandes allenfalls nicht mehr nachvollziehbare Verfahrenshandlungen als verfahrensverzögernd bewertet werden dürfen (in diesem Sinne BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 [793]). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2019 -…- (Beiakten Bd. II, Bl. 3 - 5) als Folge rechtswidriger Ermittlungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen anspruchsberechtigt ist und eine mehrfache Entschädigung für etwaiges Verfahrensunrecht nicht geboten erscheint. An den vorstehend aufgezeigten Maßstäben gemessen hatte der Kläger allein mit den Ausführungen in der Klageschrift seiner Darlegungslast nicht genügt, da sich das rechtlich erhebliche Klagevorbringen auf die - ersichtlich unzutreffende - Behauptung beschränkt hat, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei seit dem 15. Mai 2017 bis zu dessen Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO am 5. Januar 2019 nicht mehr gefördert worden, während im Übrigen die - nach dem zuvor Ausgeführten im Grundsatz nicht zur Überprüfung anstehende - Rechtmäßigkeit bestimmter Ermittlungsmaßnahmen Erörterungsgegenstand dieses Vorbringens gewesen ist. Indem der Kläger in der Folge mit seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2020 die aus der Klageerwiderung des Beklagten ersichtliche umfassende Darstellung zum Verlauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für seine Zwecke aufgegriffen und dabei insbesondere eine Phase des Verfahrensstillstandes gerügt hat, die nach dem an die Polizei gerichteten Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2017 (Beiakten Bd. I, Bl. 192) - auch nach der Sicht des Beklagten - zu verzeichnen gewesen ist, ist er allerdings seiner Substantiierungspflicht in einer noch hinnehmbaren Weise nachgekommen und hat insofern die erforderliche Grundlage für eine Entscheidung des Senats geschaffen. Der Senat vermag danach festzustellen, dass eine bis zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu verzeichnende Dauer von etwa 20 Monaten für die Durchführung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu dem verfolgten Tatvorwurf eines Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände, dass der am 4. Mai 2017 entstandene Ermittlungsanlass anfangs auf einen gering einzuschätzenden Vermögensschaden von 160 € hindeutete (Beiakten Bd. I, Bl. 4) und gegen den Kläger als Tatverdächtigen umgehend einschneidende strafprozessuale Maßnahmen der Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme ergriffen wurden (Beiakten Bd. I, Bl. 6 - 11), bei Abwägung der gegenläufigen Interessen der Strafverfolgung und des Rehabilitierungsinteresses des Klägers als unangemessen im Sinne der §§ 199 Abs. 1, 198 Abs. 1 GVG anzusehen ist. Ungeachtet der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die zuvor erwähnten strafprozessualen Maßnahmen durch den Kläger, der ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 24. November 2017 –…- (Beiakten Bd. I, Bl. 177 - 190) Erfolg beschieden war, und der dadurch zwangsläufig bedingten und von dem Kläger hinzunehmenden zeitlichen Streckung von Verfahrensabläufen bot die Strafsache keine Besonderheiten, die die Strafverfolgungsbehörde objektiv daran gehindert hätten, das Ermittlungsverfahren nicht spätestens nach einem Jahr abzuschließen. Denn bis auf eine kriminaltechnische Untersuchung des anlässlich der Wohnungsdurchsuchung bei dem Kläger vorgefundenen Notebooks, die der Strafverfolgungsbehörde aufgrund der bezeichneten Entscheidung des Landgerichts Berlin jedoch verschlossen war, lässt der Inhalt der hinzugezogenen Ermittlungsakten keinen weiteren, zeitaufwändigen Ermittlungsansatz der Staatsanwaltschaft erkennen. Insofern musste spätestens in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Berlin das Interesse des Klägers an einer zügigen Beendigung des ihn infolge einer mittelbaren Ansehensschädigung belastenden Ermittlungsverfahrens in den Vordergrund der Überlegungen der Strafverfolgungsbehörde rücken und diese davon abhalten, das Verfahren ohne weiteren zureichenden Grund gewissermaßen in der Schwebe zu halten. Um die danach noch ergriffenen Maßnahmen durchzuführen und abzuschließen, hatte mithin höchstens noch ein Zeitraum von etwa einem halben Jahr veranschlagt werden dürfen, so dass im gegebenen Fall letztlich eine Gesamtverfahrensdauer von einem Jahr als angemessen erscheint. Diese Annahme des Senats beruht dabei ausschließlich auf der dargelegten Einzelfallbetrachtung, ohne - in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung - die gelegentlich noch vertretene, auf vereinzelte Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Sichtweise zu übernehmen, wonach die Jahresfrist als Faustregel für eine angemessene Frist innerhalb einer Instanz gelten könne (instruktiv dazu vor allem BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12, juris). c) Infolge der festgestellten unangemessenen Verfahrensdauer steht dem Kläger, bei dem ein darauf zurückzuführender immaterieller Nachteil entsprechend §§ 199 Abs. 1, 198 Abs. 2 Satz 1 GVG zu vermuten ist, gemäß §198 Abs. 2 Satz 3 GVG für jedes Jahr der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 1.200 € zu, wobei bei unterhalb eines Jahres liegenden Verzögerungszeiträumen eine anteilige Entschädigung in Höhe von 100 € pro Monat erfolgen kann (vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 -5 C 5/14, NVwZ-RR 2015, 641 [646]). Ausgehend von diesem Monatsbetrag, für dessen nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG mögliche Herabsetzung oder Heraufsetzung aus Gründen der Billigkeit der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher vorgetragenen Sachverhaltsumstände entgegen der klägerischen Vorstellung zu einer ihn begünstigenden Abweichung vom Regelbetrag keinen Anlass sieht, ist im gegebenen Fall eine Verzögerung von fünf Monaten zu entschädigen. Eine sachlich nicht mehr vertretbare Verfahrensverzögerung ist danach zwischen dem 5. Dezember 2017 und dem 9. Juli 2018 eingetreten, als das Landeskriminalamt auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2017 (Beiakten Bd. I, Bl. 192) mit der Fortführung der Ermittlungen und der Fertigung eines Schlussberichtes befasst gewesen ist. Ausschlaggebend ist dabei eine in den Abschlussbericht vom 9. Juli 2018 (Beiakten Bd. I, Bl. 202 - 206) eingeflossene Feststellung mit dem wortlautgetreu wiedergegebenen Inhalt „Aufgrund hoher Liegevorgangszahlen konnte das vorliegende Verfahren nicht schneller vorangetrieben werden." Sie belegt eine zeitweise Untätigkeit der Polizeibehörde, die in Anbetracht der Einschätzung, dass die konkret geleistete Ermittlungsarbeit unter Einbeziehung von Überlegens- und Entschließungszeiträumen innerhalb von höchstens zwei Monaten zu leisten gewesen wäre, folglich mit einem Verzögerungszeitraum von fünf Monaten zu veranschlagen ist. Dieser nicht unmittelbar von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verzögerungszeitraum ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch erheblich, da die Beamten des Polizeidienstes in Anbetracht der Regelung nach § 163 Abs. 1 und 2 StPO funktionell in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren einbezogen sind und überdies das im Lichte des Art 6 Abs. 1 EMRK normierte gesetzliche Entschädigungsrecht nach den Vorschriften der §§ 198 ff. GVG auf einer Einstandspflicht des Staates an sich beruht, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein justizielles Verfahren durch ein Gericht, eine Justizbehörde oder einen anderen Träger der Staatsgewalt verzögert worden ist (in diesem Sinne deutlich BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 5 StR 253/09, NStZ 2010, 230). Soweit dem unveröffentlichten, allerdings einen abweichenden Sachverhalt betreffenden Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 - 7 EK 4/15 - eine andere Aussage zu entnehmen sein sollte, hielte der Senat daran jedenfalls nicht mehr fest. 3. Gründe dafür, gemäß §§ 199 Abs. 1, 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GVG den aus der Verfahrensverzögerung herrührenden immateriellen Nachteil des Klägers anstelle der Zuerkennung einer Geldentschädigung oder neben der Gewährung der Entschädigung insbesondere durch eine gesonderte Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer wieder gutzumachen, bestehen nicht. Die von dem Kläger für sich reklamierten Folgen der zeitlich übermäßig lang betriebenen strafrechtlichen Ermittlungen überschreiten das gewöhnliche Maß der ohnehin einer solchen staatlichen Maßnahme anhaftenden Belastung für einen Betroffenen ersichtlich nicht und dürften auf der Grundlage des vagen Klagevortrags im Wesentlichen schon auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, nicht aber auf dessen zeitliche Lange zurückzuführen sein. Die während des Rechtsstreits aufgeworfene Frage, ob der Kläger neben dem Zahlungsantrag überhaupt einen entsprechenden Feststellungsantrag in zulässiger Weise stellen konnte (generell verneinend BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 [791]), bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Entscheidung. 4. Soweit dem Zahlungsbegehren nach alledem teilweise zu entsprechen ist, stehen dem Kläger auf den zugesprochenen Betrag schließlich gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen in dem ausgeurteilten Umfang zu. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 713 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 201 Abs. 2 GVG, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).