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Urteil

7 U 1081/20

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0122.7U1081.20.00
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Leitsätze
1. Staatliche Gerichte prüfen (nur), ob die durch ein Parteischiedsgericht verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Parteisatzung findet, das satzungsgemäß vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen sind und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist und ob zudem die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt worden sind.(Rn.6) 2. Bei den Fragen, ob bei einer Mitgliedsaufnahme das zuständige Organ der Partei arglistig getäuscht wurde und ob diese Täuschung kausal für die Aufnahmeerklärung durch die Partei geworden ist, handelt es sich um parteiinterne Vorgänge, die vom Grundsatz der Parteienfreiheit des Art. 21 GG erfasst sind. In der Satzung enthaltene materielle Aufnahmebedingungen sind die Mindestvoraussetzungen, deren Erfüllung für den Bewerber zwingend ist, für die Partei aber nicht allein entscheidend sind. Die Partei kann nach freiem Ermessen generelle Aufnahmebedingungen festlegen und entscheidet auch im Einzelfall frei über die Aufnahme neuer Mitglieder.(Rn.7) 3. Die von dem Bundesschiedsgericht gefundene Auslegung von materiellen Vorschriften des Satzungs- und des staatlichen Rechts darf nur einer Willkürkontrolle unterzogen werden.(Rn.7) 4. Da es sich bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds in eine politische Partei um einen nach bürgerlich-rechtlichen Regeln zustande kommenden Aufnahmevertrag handelt, werden die Regeln über die Anfechtbarkeit nicht durch das Parteiausschlussverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz verdrängt.(Rn.11)
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 21. August 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin – 43 O 223/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Staatliche Gerichte prüfen (nur), ob die durch ein Parteischiedsgericht verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Parteisatzung findet, das satzungsgemäß vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen sind und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist und ob zudem die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt worden sind.(Rn.6) 2. Bei den Fragen, ob bei einer Mitgliedsaufnahme das zuständige Organ der Partei arglistig getäuscht wurde und ob diese Täuschung kausal für die Aufnahmeerklärung durch die Partei geworden ist, handelt es sich um parteiinterne Vorgänge, die vom Grundsatz der Parteienfreiheit des Art. 21 GG erfasst sind. In der Satzung enthaltene materielle Aufnahmebedingungen sind die Mindestvoraussetzungen, deren Erfüllung für den Bewerber zwingend ist, für die Partei aber nicht allein entscheidend sind. Die Partei kann nach freiem Ermessen generelle Aufnahmebedingungen festlegen und entscheidet auch im Einzelfall frei über die Aufnahme neuer Mitglieder.(Rn.7) 3. Die von dem Bundesschiedsgericht gefundene Auslegung von materiellen Vorschriften des Satzungs- und des staatlichen Rechts darf nur einer Willkürkontrolle unterzogen werden.(Rn.7) 4. Da es sich bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds in eine politische Partei um einen nach bürgerlich-rechtlichen Regeln zustande kommenden Aufnahmevertrag handelt, werden die Regeln über die Anfechtbarkeit nicht durch das Parteiausschlussverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz verdrängt.(Rn.11) Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 21. August 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin – 43 O 223/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 542 Abs. 2 Satz 1, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die gemäß §§ 511 ff ZPO in sämtlichen Aspekten zulässige Berufung des Verfügungsklägers erweist sich als unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 21. August 2020 – 43 O 223/20 – (BeckRS 2020, 2169) im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Insoweit reicht der als unstreitig festzustellende und überdies von dem Verfügungskläger aufgrund einer – im mündlichen Verhandlungstermin am 22. Januar 2021 nachgereichten - eidesstattlichen Versicherung vom 27. Juli 2020 glaubhaft gemachte Sachverhalt nicht aus, um auf der Grundlage des § 940 ZPO antragsgemäß eine einstweilige Verfügung zu erlassen, die in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zu der Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger vor einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen wieder in die Rechtsposition eines Parteimitglieds versetzt und ihm darüber hinaus ermöglicht, seine vormals bestehenden Rechte als ein Mitglied des Bundesvorstands der Verfügungsbeklagten auszuüben. Ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Verfügungsklägers dabei schon deshalb scheitern muss, weil entsprechend den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung die Notwendigkeit für den Erlass einer Regelungsverfügung fehlt, da ein vorauszusetzender Regelungsgrund bereits nicht festgestellt werden kann, bedarf nach der Auffassung des Senats an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung. Zwar liegt die Annahme eines jedenfalls zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr gegebenen Regelungsgrundes im Hinblick darauf nahe, dass der Verfügungskläger nach über einem halben Jahr des Streits zwischen den Parteien um eine Parteimitgliedschaft noch immer keine Klage gegen die Verfügungsbeklagte zwecks Feststellung eines Fortbestehens seiner Mitgliedschaftsrechte erhoben hat, wozu gemäß § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung einer entsprechenden Klageschrift hätte dargelegt werden müssen. Ein derartiges, dem äußeren Anschein nach nachlässiges Verhalten des Verfügungsklägers in der nach seinen eigenen Angaben für ihn bis heute eilbedürftigen Angelegenheit ist danach zumindest geeignet, im einstweiligen Verfügungsverfahren die zum Regelungsgrund gehörende Dringlichkeit der Sache zu widerlegen (vgl. allgemein dazu OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2010 – 5 U 38/10, BeckRS 2010, 29048; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2014 – 5 SaGa 13/13, BeckRS 2014, 68610; unter dem Aspekt einer zu erwartenden zügigen Hauptsacheentscheidung s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 19 W 22/20, SpuRt 2020, 196 [198]). Darauf kommt es, ohne dass der Sachverhalt in dieser Beziehung noch aufgeklärt werden müsste, letztlich aber nicht an. Denn es liegt nach dem unstreitigen Sachverhalt auf der Hand, dass dem Verfügungskläger jedenfalls ein gleichsam vorauszusetzender Regelungsanspruch nicht zur Seite steht, da im anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren von einer Beendigung seiner Parteimitgliedschaft bei der Verfügungsbeklagten auszugehen ist. Im Wesentlichen tragen folgende rechtliche Erwägungen diese Feststellung: Der Senat lässt es zunächst dahinstehen, ob in Anbetracht des von den Parteien in der rechtlichen Argumentationsführung gesetzten Schwerpunktes die Parteimitgliedschaft des Verfügungsklägers durch den Beschluss des Bundesvorstandes der Verfügungsbeklagten vom 15. Mai 2020 wirksam beendet worden ist. Soweit hierzu in einem vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem formell rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2020 – 63 O 50/20 – (Anlage AS 13) eine Entscheidung vorliegt, die die aufgeworfene Frage zu Lasten der Verfügungsbeklagten verneint, hält der Senat die zur Entscheidungsbegründung angeführten, auf die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Parteiengesetz und mithin auf eine Entscheidungsunzuständigkeit des Bundesvorstandes abstellenden Argumente ohne weiteres für gewichtig und in einer Weise für überzeugend, die es schwer macht, sie ebenso überzeugend zu widerlegen. Da es hierzu aber keine Notwendigkeit ergibt, bedarf es der abschließenden Klärung des Streitpunktes nicht. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Senats ist stattdessen der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte in dem bezeichneten ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahren anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 19. Juni 2020 unter Bezugnahme auf ihren vorausgehenden schriftsätzlichen Vortrag die Aufnahme des Verfügungsklägers in die Partei wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. In diesem Zusammenhang ist weiterhin von entscheidender Bedeutung, dass das Bundesschiedsgericht der Verfügungsbeklagten in seinem Urteil vom 25. Juli 2020 den im Schiedsgerichtsverfahren gestellten Feststellungsantrag des Verfügungsklägers mit dem Inhalt, dass er weiterhin Mitglied der AfD sei, als unbegründet zurückgewiesen und unabhängig von den Rechtsfolgen des Vorstandsbeschlusses vom 15. Mai 2020 mit der erklärten, für wirksam erachteten Anfechtung der Aufnahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB begründet hat (S. 32 ff. des Entscheidungsumdrucks). Insofern kann der Senat aufgrund der eingeschränkten Kontrolldichte der staatlichen Gerichte bei der Überprüfung der Entscheidungen von Parteischiedsgerichten nicht feststellen, dass die vorliegende Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen der in Rede stehenden Anfechtung einer Willenserklärung als willkürlich anzusehen ist und infolgedessen bei der Senatsentscheidung zu übergehen wäre. Im Einzelnen: a) Bei der Überprüfung von Entscheidungen der gemäß § 14 Parteiengesetz zu bildenden Parteischiedsgerichte durch staatliche Gerichte sind der Grundsatz der Parteienfreiheit nach Art. 21 Abs. 1 GG einerseits und die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der von der Maßnahme betroffenen Parteimitglieder andererseits jeweils angemessen zur Geltung zu bringen. Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert dabei nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch, dass sie sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren können. Der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes muss insofern auch innerhalb eines Verbandes grundsätzlich „staatsfrei“ bleiben. Die Parteienfreiheit umfasst vor allem die freie Wahl der Rechtsform, der inneren Organisation sowie der Zielsetzung einschließlich des Namens, der Satzung und des Programms, die Teilnahme an Wahlen sowie die Verfügung über Einnahmen und Vermögen. In personeller Hinsicht verbürgt die verfassungsrechtlich verbürgte Stellung die freie Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bis hin zu einer Selbstauflösung der Partei und einer Vereinigung mit anderen Parteien (gefestigte Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 121/14, NVwZ-RR 2020, 665, Rn. 38 mit weiteren Nachweisen). Andererseits steht auch dem einzelnen Mitglied einer Partei die Betätigungsfreiheit nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG zu. Daher bleiben die staatlichen Gerichte zur Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet, soweit der Gesetzgeber privat-autonome Streitbereinigung durch Schlichtungsgremien zulässt (BVerfG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Nach allgemeiner Auffassung prüfen die staatlichen Gerichte daher (nur), ob die durch ein Parteischiedsgericht verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Parteisatzung findet, das satzungsgemäß vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist und ob zudem die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt worden sind (vgl. erneut BVerfG, a.a.O., unter Hinweis auf BGHZ 87, 337, 343 und BGH, NJW 1994, 2610). b) Soweit der Verfügungskläger sich im gegebenen Zusammenhang darauf beruft, dass der beschriebene eingeschränkte Beurteilungsmaßstab im konkreten Fall keine Gültigkeit habe, weil es vorliegend nicht um die Subsumtion eines bestimmten Vorganges etwa unter den Begriff des „Schadens für die Partei“ gehe, verfängt der Einwand nicht. Eine derartige Einschränkung würde nämlich den in Art. 21 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Parteienfreiheit unzulässig einschränken. Die Parteischiedsgerichtsbarkeit dient danach zwar der internen Kontrolle von parteiinternen Vorgängen (vgl. Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 14 PartG Rn. 29 Towfigh/Ulrich, Bonner Kommentar GG, Stand 2020, Art. 21 Rn. 509). Auch wenn bei diesem Hintergrund die Aufnahme eines Mitglieds in eine politische Partei vergleichbar mit dem Eintritt in einen Verein ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft darstellt, auf das die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Willenserklärungen Anwendung finden (vgl. Lenski, a.a.O., § 10 Rn. 13), ist die das Innenrecht der Partei betreffende Seite eines Aufnahmevorganges gemäß den §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz gleichwohl in der Satzung zu regeln. Folglich richtet sich die Rechtsbeziehung zu einem Beitrittsinteressenten zum einen nach zivilrechtlichen Maßstäben, greift aber auch auf den innerparteilichen Rechtskreis hinüber. Deshalb handelt es sich bei den Fragen, ob bei einer Mitgliedsaufnahme das zuständige Organ der Partei arglistig getäuscht wurde und ob diese Täuschung kausal für die Aufnahmeerklärung durch die Partei geworden ist, sowie bei der weiteren Frage, ab wann die Partei Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte, um parteiinterne Vorgänge, die vom Grundsatz der Parteienfreiheit des Art. 21 GG erfasst sind. Nicht zuletzt deshalb sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz die näheren Bestimmungen über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren in der Parteisatzung zu regeln. In der Satzung enthaltene materielle Aufnahmebedingungen sind hiernach Mindestvoraussetzungen, deren Erfüllung für den Bewerber zwingend ist, für die Partei aber nicht allein entscheidend sind. Die Partei kann nach freiem Ermessen generelle Aufnahmebedingungen festlegen und entscheidet auch im Einzelfall frei über die Aufnahme neuer Mitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 – II ZR 295/86, BGHZ 101, 193 [201 ff.]; Klein in Maunz/Dürig, GG, Stand 2012, Art. 21 Rn. 269; Morlok, Parteiengesetz, 2. Auflage 2013, § 10 Rn. 2 Towfigh/Ulrich, a.a.O., Art. 21 Rn. 456). Der Verfügungskläger hat in diesem Zusammenhang unter anderem bestritten, dass eine Einzelfallprüfung durch den damaligen Bundesvorstand der Verfügungsbeklagten zu seiner Ablehnung geführt hätte. Bereits dies zeigt, dass die Tendenzfreiheit der Partei betroffen ist und die von dem Bundesschiedsgericht gefundene Auslegung von materiellen Vorschriften des Satzungs- und des staatlichen Rechts nur einer Willkürkontrolle unterzogen werden darf (vgl. allgemein dazu Morlok, a.a.O., § 14 Rn. 14 Streinz in Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 61). c) Im Übrigen kommt es nach den zuvor dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ohnehin nur darauf an, ob die Entscheidung eines Parteischiedsgerichts vorliegt. Der einem Parteischiedsgericht für seine Entscheidung zugebilligte vorrangige Beurteilungsspielraum ist dann aber nicht lediglich auf den Teil der Entscheidung des Parteischiedsgerichts beschränkt, in dem dieses vornehmlich über Auslegung der Satzung entscheidet. Vielmehr ist die Entscheidung eines Parteischiedsgerichts insgesamt nur innerhalb der oben beschriebenen Grenzen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit überprüfbar. d) Nach der mithin nur eingeschränkt vorzunehmenden Überprüfung der Entscheidung des Bundesschiedsgerichts vom 25. Juli 2020 findet die angegriffene Entscheidung eine Stütze im Gesetz und in der Parteisatzung, das satzungsgemäß vorgeschriebene Verfahren wurde ferner beachtet, es ist weder ein Gesetzes- noch ein Satzungsverstoß feststellbar und schließlich ist die Entscheidung auch nicht grob unbillig oder willkürlich. Bei allem hat das Bundesschiedsgericht der Verfügungsbeklagten die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt. Das Bundesschiedsgericht war für die Entscheidung der Streitfrage, ob die von der Verfügungsbeklagten erklärte Anfechtung der im März 2013 erfolgten Aufnahme des Verfügungsklägers wegen arglistiger Täuschung wirksam war und zur Beendigung der Mitgliedschaft des Verfügungsklägers führte, nach § 9 Nr. 3 der maßgeblichen Schiedsgerichtsordnung der Partei zuständig. Obwohl der Beschluss des Bundesvorstands der Verfügungsbeklagten über die Aufhebung der Mitgliedschaft des Verfügungsklägers bereits vor der Anfechtungserklärung erfolgte, war die späterhin erklärte Anfechtung eine Folge dieses Beschlusses und insofern von dessen Wirkung und Beschlussinhalt umfasst, so dass die Entscheidungsbefugnis des Bundesschiedsgerichts sich auch auf die von den Streitparteien erörterte Frage nach einer Anfechtungsbefugnis gemäß § 123 BGB erstreckte. Nach dem Sinn und Zweck der Schiedsgerichtsordnung ist die Zuständigkeitsregelung des § 9 dabei weit auszulegen. Dies folgt bereits aus § 9 Nr. 5 Schiedsgerichtsordnung, wonach das Bundesschiedsgericht sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei entscheidet, soweit das Interesse der Verfügungsbeklagten berührt ist und nach § 8 Nr. 6 der Satzung nicht die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts begründet ist. Die Ausführungen des Bundesschiedsgerichts zu der wirksam erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lassen auch keinen Gesetzesverstoß oder eine evident falsche oder missbräuchliche Entscheidung erkennen. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen sind vom Bundesschiedsgericht ordnungsgemäß festgestellt worden. So hat das Bundesschiedsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum die zivilrechtlichen Regeln über die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen auch für Parteien gelten und nicht durch § 10 Abs. 4 Parteiengesetz verdrängt werden. Diese Sichtweise wird auch in der Kommentarliteratur eingenommen (vgl. Ipsen, ParteienG, 2. Aufl. 2018, § 10 Rn. 8 Towfigh/Ulrich, a. a. O., Art. 21 Rn. 472 Risse, Der Parteiausschluss, S. 116). Da es sich bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds in eine politische Partei nach einhelliger Auffassung um einen nach bürgerlich-rechtlichen Regeln zustande kommenden Aufnahmevertrag handelt, ist die Auffassung des Bundesschiedsgerichts nicht zu beanstanden, wonach die Regeln über die Anfechtbarkeit nicht durch das Parteiausschlussverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz verdrängt würden, weil hierbei nicht an ein Fehlverhalten vor Begründung der Parteimitgliedschaft, sondern an ein Verhalten nach Parteieintritt anknüpft werde. Es ist auch nicht erkennbar, dass es sich hierbei, wie der Verfügungskläger meint, um eine ganz vereinzelte Mindermeinung handelt. Soweit sich der Verfügungskläger auf die Kommentierung bei Lenski, a.a.O., § 10 Rn. 80, bezieht, verhält sich die dort zitierte Meinung jedenfalls nicht ausdrücklich zu dem Verhältnis der Anfechtung der Erklärungen bei Eingehung des Aufnahmevertrages und dem Parteiausschlussverfahren. Soweit dort festgehalten wird, die Bestimmungen über den Parteiausschluss würden eine abschließende Regelung über den unfreiwilligen Verlust der Mitgliedschaft aufgrund einer Entscheidung der Partei darstellen, legen die vorherigen Ausführungen in dem Kommentar bei § 10 Rn. 15 und Rn. 17 vielmehr nahe, dass auch nach dieser Auffassung die Vorschriften über die Unwirksamkeit der Willenserklärungen des Aufnahmevertrags gesondert neben den Möglichkeiten, wie eine wirksam begründete Parteimitgliedschaft beendet wird, zu beachten sind. Denn die Autorin weist bei der Darstellung des Aufnahmeverfahrens uneingeschränkt auf die Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Willenserklärungen einschließlich der Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit eines Aufnahmevertrages nach § 107 BGB hin. Und auch im darauffolgenden, mit dem Titel „Beendigung der Mitgliedschaft“ überschriebenen Abschnitt der zitierten Kommentierung findet sich kein Hinweis, dass die Beendigung der Mitgliedschaft durch Anfechtung der Willenserklärung ausgeschlossen sein soll. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist ebenfalls in nachvollziehbarer Weise durch das Bundesschiedsgericht angenommen worden. Insoweit hat das Bundesschiedsgericht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Verfügungskläger seine frühere Mitgliedschaft in der Partei „Die Republikaner“ im Aufnahmeantrag anzugeben hatte. Unabhängig von jeglichen Bezügen zum Extremismus dieser Partei sei dies bereits deshalb erforderlich gewesen, weil es sich um eine „Vormitgliedschaft“ gehandelt habe, nach der im Aufnahmeformular ausdrücklich gefragt worden sei. Ferner hat das Bundesschiedsgericht widerspruchsfrei ausgeführt, warum davon auszugehen sei, dass der Verfügungskläger seine vorherige Mitgliedschaft in der Partei „Die Republikaner“ verschwiegen habe und weshalb dessen Bestreiten mit Nichtwissen als unzureichend angesehen werde. Diese Ausführungen sind von den Verfahrensvorschriften gedeckt und es ist nicht erkennbar, dass sie sich auf eine falsche oder fehlerhafte Tatsachenermittlung stützen. Das Bundesschiedsgericht hat weiter ausgeführt, dass der Bundesvorstand für die Aufnahmeentscheidung zuständig gewesen sei, und es hat weiter ausgeführt, weshalb die durch § 123 BGB vorgegebene Tatbestandsvoraussetzung der Arglist zu bejahen sei und dass der damalige Bundesvorstand aufgrund der angenommenen Täuschung die ansonsten vorgesehene Einzelfallprüfung unterlassen habe. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass das Bundesschiedsgericht von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in dem Urteil zu der Ursächlichkeit der vom Bundesschiedsgericht bejahten arglistigen Täuschung. Die Verfügungsbeklagte hat in dem Verfahren vor dem Bundesschiedsgericht danach vorgetragen, dass der Verfügungskläger bei Angabe seiner früheren Mitgliedschaft in der Partei „Die Republikaner“ kein Mitglied geworden wäre, und sich zur Begründung insbesondere auf das Protokoll der Bundesvorstandssitzung vom 21. März 2013 (Anlage G 20) berufen, aus dem sich ergibt, dass zum Tagesordnungspunkt „Zulassung diverser Mitglieder“ der „Widerruf der Einladungen für REP’s, DP NPD (falls noch nicht geschehen)“ beschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Bejahung der Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für die Aufnahme des Verfügungsklägers in die Partei jedenfalls nicht als missbräuchlich oder evident falsch dar, zumal in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht derjenige, der die Aufklärungspflicht verletzt hat, unter Umständen beweisen muss, dass die Erklärung auch bei gehöriger Aufklärung abgegeben worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, NJW 1973, 1688; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 123 Rn. 30). Darüber hinaus gibt die Annahme des Bundesschiedsgerichts, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erklärt worden, keinen Anlass, im Rahmen der dem Senat obliegenden Missbrauchs- und Evidenzkontrolle zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Das Bundesschiedsgericht hat wiederum nachvollziehbar dargelegt, dass für den Beginn der Anfechtungsfrist nicht nur die Kenntnis über die frühere Mitgliedschaft des Verfügungsklägers in der Partei „Die Republikaner“ erforderlich gewesen sei, sondern auch die Kenntnis des Unterlassens dieser Angabe in der Aufnahmeerklärung. Nach den Ausführungen des Bundesschiedsgerichts habe die Verfügungsbeklagte erstmals durch eine schriftliche Einlassung des Verfügungsklägers vom 3. Mai 2020 (Anlage AG 12) von einer etwaigen Täuschung Kenntnis erlangt und sei erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, dessen Angaben bei seiner Aufnahme zu überprüfen. Diese Ausführungen sind weder evident falsch, noch ist es erkennbar, dass das Bundesschiedsgericht hier von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Schließlich erweisen sich auch die sonstigen Ausführungen in dem Urteil des Bundesschiedsgerichts vom 25. Juli 2020 zur Wirksamkeit der erklärten Anfechtung als beanstandungsfrei. Das Bundesschiedsgericht hat in schlüssiger Weise ausgeführt, weshalb es nicht von einer Verwirkung des Anfechtungsrechts ausgehe und weshalb der Bundesvorstand zuständig für die Anfechtungserklärung gewesen sei. Auch dies begegnet keinen grundlegenden Bedenken. Der mit dem Schriftsatz vom 18. August 2020 vorgetragene Einwand des Verfügungsklägers, aufgrund seiner Mitgliedschaft im Vorstand habe der Bundesvorstand seine Mitgliedschaft nicht widerrufen dürfen, entkräftet diese Ausführungen nicht. Da es vorliegend um die Anfechtung eines Aufnahmevertrags geht, aufgrund dessen der Verfügungskläger Mitglied in der Partei geworden ist, erfährt das darauf bezogene Anfechtungsrecht der Verfügungsbeklagten keine nachträgliche Einschränkung infolge der Wahl in ein Parteigremium. Insoweit geht auch der Einwand des Verfügungsklägers, wonach die in Rede stehende Anfechtungserklärung allein rechtliche Wirkungen in Bezug auf die Aufnahmeerklärung des Jahres 2013 erzeugt haben könne, nicht jedoch die durch seine wiederholte Wahl in den Bundesvorstand der Partei manifestierten Willensbekundungen der Bundesparteitage der Jahre 2017 und 2019 betroffen hätte, an der Sache vorbei. Durch eine Wahl in den Bundesvorstand ist der Verfügungskläger nämlich nicht erneut als Mitglied in die Partei aufgenommen worden. Vielmehr mussten die wahlberechtigten Mitglieder auf den Bundesparteitagen bei der jeweiligen Wahl des Verfügungsklägers in den Bundesvorstand von einer bestehenden Parteimitgliedschaft ausgehen. Dem jeweiligen Wahlakt kann daher nicht der Erklärungsinhalt beigemessen werden, dass durch die Wahl auch eine Bestätigung der Mitgliedschaft oder eine Neubegründung der Mitgliedschaft des Verfügungsklägers erfolgen sollte. Soweit der Verfügungskläger im Übrigen noch eingewandt hat, dass das Bundesschiedsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, wer überhaupt getäuscht worden sei, rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung. Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesschiedsgericht in seinem Urteil festgestellt, dass der Bundesvorstand für die Aufnahmeentscheidung zuständig war und die erforderliche Aufklärung ihm gegenüber unterlassen worden sei. Diese Ausführungen halten der Evidenzkontrolle durch den Senat stand. Nach alledem kommt der begehrte Erlass der einstweiligen Verfügung mangels eines bestehenden Regelungsanspruchs nicht in Betracht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711, 713 ZPO.