OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 W 10/21

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0504.7W10.21.00
13Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Rechtswegbestimmung ist der Streitgegenstand der vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit erhobenen Klage auch dann maßgebend, wenn nach dem Klagevortrag eine Nichtigkeit des behaupteten freien Dienstvertrages naheliegt und der geltend gemachte Anspruch in diesem Fall aus einem die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit begründenden Arbeitsvertrag hergeleitet werden könnte. (Rn.7)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2021 – 3 O 297/20 – aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 26.200 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Rechtswegbestimmung ist der Streitgegenstand der vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit erhobenen Klage auch dann maßgebend, wenn nach dem Klagevortrag eine Nichtigkeit des behaupteten freien Dienstvertrages naheliegt und der geltend gemachte Anspruch in diesem Fall aus einem die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit begründenden Arbeitsvertrag hergeleitet werden könnte. (Rn.7) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2021 – 3 O 297/20 – aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 26.200 € zu tragen. I. Mit der am 10. August 2020 erhobenen Klage macht der Kläger gegen die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 130.915,57 € im Wesentlichen für Leistungen in einer vertraglich definierten Eigenschaft als „Head of TV & Strategy“ geltend, die er entsprechend seinem Vortrag zugunsten der Beklagten zu 1) in einem durch Vertrag begründeten, auf die Beklagte zu 2) aufgrund eines Beitritts erstreckten Rechtsverhältnis erbracht oder in einer den Verzug begründenden Weise angeboten habe und für die er in dem Zeitraum von Juni 2019 bis Januar 2020 ein Entgelt ebenso wenig erhalten habe wie eine Erstattung getätigter Reiseaufwendungen. Dazu trägt er im Einzelnen vor, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1) zunächst ein als Anlage K 3 vorgelegter schriftlicher Arbeitsvertrag durch beiderseitige Unterzeichnung am 25. März 2019 abgeschlossen worden sei. Anschließend hätten sich die Vertragsparteien geeinigt, dass er seine Leistungen nicht als Arbeitnehmer, sondern als freier Produzent erbringen solle, so dass er umgehend eine Rechnung für den Monat März über einen der Vergütung aus dem Arbeitsvertrag entsprechenden Betrag zuzüglich der Mehrwertsteuer erstellt habe (Anlage B 18), die ohne Beanstandungen beglichen worden sei. Für die Monate April und Mai 2019 seien seine folgenden, mit vergleichbarem Inhalt erstellten Rechnungen, die er aufgrund einer weiteren Absprache an die Beklagte zu 2) als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) gerichtet habe, ebenfalls, allerdings mit zeitlicher Verzögerung bezahlt worden. Die Beklagten bestreiten sowohl den Abschluss eines Arbeitsvertrages als auch ein zwischen den Parteien zustande gekommenes dienstvertragliches Rechtsverhältnis und stellen den Sachverhalt zusammengefasst so dar, dass die Parteien zwar Gespräche über die Begründung eines Vertragsverhältnisses geführt hätten, diese jedoch erfolglos geblieben seien, wobei der Kläger während der sich über einige Monate erstreckenden Vertragsverhandlungen noch keine wesentlichen vertragstypischen Tätigkeiten entfaltet hätte. Das Landgericht Berlin hat aufgrund eines Beschlusses vom 8. Februar 2021, auf dessen Inhalt umfassend Bezug genommen wird (Bl. 146 – 148 d. A.), den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin mit der im Vordergrund stehenden Begründung verwiesen, eine von den Parteien beabsichtigte Umwandelung des behaupteten Arbeitsvertrages in ein freies Dienstverhältnis sei mangels Beachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform unwirksam, so dass der verfolgte Anspruch seiner wahren Natur nach aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitet werde. Gegen die am 1. März 2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 15. März 2021 erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Landgericht Berlin ausweislich seines Beschlusses vom 17. März 2021, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird (Bl. 162 – 165 d. A.), nicht abgeholfen hat. Die Beklagten sind der Auffassung, dass eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Fall der Beklagten zu 2) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt und im Übrigen schon deshalb nicht hätte angenommen werden dürfen, weil das Landgericht Berlin über die zwischen den Parteien umstrittene Begründung eines Arbeitsverhältnisses keinen Beweis erhoben habe. Daher stehe es nicht fest, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch allein eine arbeitsvertragliche Grundlage aufweise, zumal auch die Klagebegründung an ein dienstvertragliches Rechtsverhältnis anknüpfe. Insoweit rechtfertige auch die die Entscheidungsbegründung tragende Annahme der Verletzung eines Schriftformerfordernisses bei der Umwandelung eines Arbeitsverhältnisses in ein freies Dienstverhältnis die gezogene Schlussfolgerung nicht, da jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass die Parteien ein formfrei einzugehendes Dienstverhältnis neben einem Arbeitsvertrag begründet haben könnten. Bei der Annahme eines entstandenen Dienstverhältnisses sei der Kläger schließlich auch nicht als eine arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung mit dem Hinweis darauf, dass er den Zahlungsanspruch aus einem – infolge eines Vertragsbeitritts die Beklagte zu 2) gleichermaßen verpflichtenden - Dienstvertrag herleite, der Grundlage für seine Tätigkeiten zugunsten der Beklagten zu 1) gewesen sei, die er den äußeren Umständen nach allerdings als arbeitnehmerähnliche Person erbracht habe. Für den Fall, dass ein solcher Dienstvertrag nicht zustande gekommen sei, stütze er sein Klagebegehren hilfsweise auf eine arbeitsvertragliche Grundlage und äußerst hilfsweise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen, darunter auf die Vorschrift des § 612 Abs. 1 BGB. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, über die der Senat aufgrund § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet mit der Folge, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Berlin aufzuheben und die Sache zur Verhandlung zurückzuverweisen sind. Der zwischen den Parteien ausgetragene Rechtsstreit gehört danach gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Bei der Bestimmung des Rechtsweges und der gerichtlichen Zuständigkeit kommt es zuvörderst auf den Streitgegenstand an, wie er sich nach dem Antrag des Klagebegehrens und dem zugrunde liegenden Tatsachenvortrag der klagenden Partei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 – IX ZR 45/83, NJW 1984, 1622 [1623]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2018 – 13 W 35/18, NJW 2018, 3789 [3790]). Dabei findet eine Schlüssigkeitsprüfung des Klagevorbringens grundsätzlich nicht statt und Einwendungen der beklagten Partei bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, so dass bei der Prüfung der Rechtswegfrage nicht schon darüber zu entscheiden ist, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht (vgl. BGH, aaO, OLG Frankfurt, aaO; zu allem ferner Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 13 GVG Rn. 54 m. w. Nachw.). Soweit nach diesem ersten Prüfungsschritt feststeht, dass aufgrund des Streitgegenstandes eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gegeben ist und allein noch die Frage beantwortet werden muss, ob für die Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen sind oder entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG als Besonderheit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer mit der Folge vorliegt, dass eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben ist, reicht der einseitige Klagevortrag allerdings nur dann noch aus, wenn die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs selbst sind, also bereits eine ausschließlich arbeitsrechtliche Grundlage des Klagebegehrens eine Entscheidungszuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet (sog. doppelrelevante Tatsachen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – VIII ZB 45/08, NJOZ 2010, 2116 [2118]; BAG, Beschluss vom 3. November 2020 – 9 AZB 47/20, NJW 2021, 802 [803] jeweils m. w. Nachw.). Sofern dagegen arbeitsrechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen das Klagebegehren zu stützen vermögen, lässt allein der einseitige Vortrag des Klägers eine Bestimmung des Rechtswegs in der Regel nicht zu. Vielmehr sind in einem Fall, in dem die beklagte Partei tatsächliche Umstände bestreitet, die für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses von Bedeutung sind, die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen gegebenenfalls im Wege einer Beweisaufnahme festzustellen (vgl. nur noch BAG, aaO). Im Ausgangsfall hat der Kläger den Streitgegenstand in der Weise bestimmt, dass er einen vertraglichen Vergütungsanspruch aus einem zwischen ihm und der Beklagten zu 1) zustande gekommenen Dienstvertrag im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB geltend macht und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) aus einem rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritt in Anspruch nimmt. Diese Eingrenzung des Streitgegenstandes ergibt sich inzwischen zweifelsfrei aus seinen Darlegungen zur Beschwerdeerwiderung vom 26. April 2021 und fügt sich auch sonst in das Gesamtbild des geschilderten Sachverhalts, wonach der Kläger die geforderte Vergütung insbesondere als umsatzsteuerpflichtig entsprechend §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 UStG ansieht und insofern auch den auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteueranteil von den Beklagten verlangt. Aus einem nach § 611a Abs. 1 BGB definierten Arbeitsvertrag leitet er den geltend gemachten Zahlungsanspruch hingegen ausdrücklich nicht her. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob - worauf das Landgericht Berlin mit seiner Entscheidung maßgeblich abstellt - die Umwandelung des nach dem Vortrag des Klägers am 25. März 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrages in einen freien Dienstvertrag mangels Wahrung einer nach § 623 BGB zu fordernden Schriftform unwirksam wäre. Denn unabhängig davon, dass die Schlüssigkeit des Klagevortrags bei der Bestimmung des Rechtswegs grundsätzlich nicht zu prüfen ist, verlangt der Kläger nicht den nach dem behaupteten Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitslohn, sondern eine umsatzsteuerpflichtige Dienstvergütung. Bei alledem wäre eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die von den Parteien ohnehin übereinstimmend angenommene bürgerliche Rechtsstreitigkeit in Abgrenzung zu § 13 GVG aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG nur dann gegeben, wenn der Kläger entsprechend seiner Rechtsansicht wegen einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen wäre. Eine solche Feststellung setzt zum einen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Leistungsverpflichteten unter der Maßgabe voraus, dass der Leistende auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist, und verlangt ferner eine einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit (vgl. aus der jüngeren Zeit nur BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 9 AZB 23/18, NZA 2019, 490 [494 f.] m. w. Nachw.). Um zu dieser Annahme zu gelangen, genügen die von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen indessen nicht. So hat der Kläger, der sich ausweislich einer zu den Akten gelangten Referenzliste über seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten als ein seit Mitte 2005 überwiegend freiberuflich tätiger und erfolgreicher Filmproduzent ausgibt, schon nicht hinreichend dargelegt, dass von einer Tätigkeit für die Beklagte zu 1) seine wirtschaftliche Existenz abhängig gewesen wäre. Die bloße, unter Beweis des Zeugnisses seiner Ehefrau gestellte Behauptung, er sei auf die ausbedungene Vergütung zur Sicherung der Existenz seiner Familie angewiesen gewesen, blendet mangels weiteren Vorbringens seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Konkreten völlig aus und lässt insbesondere nicht erkennen, in welcher Weise er von dem dargestellten Verkauf seiner Produktionen in das Ausland, worunter sich nach seinen Angaben die nach den Produktionskosten teuerste deutsche TV-Serie befindet, in dem hier maßgeblichen Beschäftigungsjahr durch weitere Einkünfte profitiert hat. Insofern wäre zumindest die Vorlage eines Einkommensbescheides für das Steuerjahr 2019 geboten gewesen, um die Einkommenssituation des Klägers auf eine für den Senat nachvollziehbare Grundlage zu stellen. Ungeachtet dessen sind – worauf es letztlich entscheidend ankommt - die von dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) versprochenen Dienste nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. Gegen eine derartige Vergleichbarkeit spricht bereits die Funktionsbeschreibung des im Abrechnungswesen als „freier Produzent“ auftretenden Klägers, dem - dem Klagevortrag folgend – nach dem ursprünglichen, in ein Dienstvertragsverhältnis überführten Arbeitsvertrag die Rolle eines „Head of TV & Strategy“ zugeschrieben worden ist. In dieser Funktion hätte der Kläger entsprechend dem gewählten sprachlichen Ausdruck auf einer leitenden Ebene agiert, ohne dass erkennbar wäre, dass er im übertragenen Wirkungsbereich Weisungen der Beklagten zu 1) zu gewärtigen gehabt hätte. Das Maß der ihm danach zukommenden gestalterischen Freiheit wie auch die nach dem Klagevortrag vereinbarte Vergütung in einer monatlichen Höhe von 13.600 € netto widerstreiten insofern dem typischen Erscheinungsbild eines Arbeitsverhältnisses und schließen dabei eine soziale Schutzbedürftigkeit des Klägers aus. Da nach alledem auf die erfolgreiche Beschwerde der angefochtene Beschluss des Landgerichts Berlin unter einer Zurückverweisung der Sache aufzuheben ist, bleibt für das weitere Verfahren noch Folgendes zu beachten: Soweit der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch hilfsweise einen auf einen Arbeitsvertrag stützt, ist derzeit nicht darüber zu entscheiden, welcher Rechtsweg hierfür zulässig ist (vgl. allgemein dazu BGH, Beschluss vom 5. Januar 1998 – I ZB 20/97, NJW 1998, 2743 [2744]; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 17 Rn. 55). Insbesondere scheidet eine Abtrennung des hilfsweise verfolgten Klagebegehrens nach § 145 Abs. 1 ZPO zum Zwecke einer Rechtswegverweisung aus (s. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – X ZR 61/15, NJW 2015, 957). Im Übrigen wird das Landgericht Berlin zu gegebener Zeit darüber zu befinden haben, ob der Kläger bei einem einheitlichen Streitgegenstand zur Rechtfertigung der Klageforderung eine Haupt- und Hilfsbegründung vorbringt oder bei einem Eventualverhältnis einen Haupt- und Hilfsanspruch geltend macht. Im ersteren Fall wäre das Prozessgericht im Hinblick auf § 17 Abs. 2 GVG befugt, sich rechtswegübergreifend auch mit der auf einen anderen Rechtsweg hindeutenden Hilfsbegründung zu befassen (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 20. Oktober 1995 – 5 AZB 5/95, NJW 1996, 1076 [1077]; BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 26/18, NJW 2020, 3386 83387 f.]). Sofern die Klage jedoch einen Haupt- und Hilfsanspruch verknüpfen sollte, könnte im Falle der Verneinung des vorliegend als Hauptforderung geltend gemachten dienstvertraglichen Anspruchs ein als Hilfsanspruch verfolgtes, zu der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehörendes Klagebegehren nach der Entscheidung über den Hauptanspruch gemäß § 17a Abs. 2 GVG verwiesen werden (s. nur BGH, aaO). Die Kostenentscheidung, die den allgemeinen zivilprozessualen Regeln folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1993 – V ZB 31/92, NJW 1993, 2541 [2542]; OLG Schleswig, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 16 W 61/09, MDR 2009, 1129 [1130]), beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist nach einem Bruchteil der Hauptsache festzusetzen (s. statt vieler BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286 [287]) und ist im gegeben Fall mit einem Fünftel des geltend gemachten Zahlungsanspruchs bemessen worden.