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Urteil

7 U 127/21

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0602.7U127.21.00
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Leitsätze
1. Wie alle Prozesshandlungen unterliegt aber auch die Rüge des Mangels der Vollmacht dem Missbrauchsverbot.(Rn.14) 2. Durch die Kündigung des Bauvertrags - unabhängig davon, ob es sich um eine aus wichtigem Grund oder eine freie Kündigung handelt - wird das unvollendete Werk nicht zu einem vollendeten, was bedeutet, dass der Unternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen kann. 3. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek richtet sich nach dem jeweiligen Baufortschritt. Demgemäß muss der Unternehmer für einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung darlegen und beweisen.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.08.2021, Az. 29 O 83/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie alle Prozesshandlungen unterliegt aber auch die Rüge des Mangels der Vollmacht dem Missbrauchsverbot.(Rn.14) 2. Durch die Kündigung des Bauvertrags - unabhängig davon, ob es sich um eine aus wichtigem Grund oder eine freie Kündigung handelt - wird das unvollendete Werk nicht zu einem vollendeten, was bedeutet, dass der Unternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen kann. 3. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek richtet sich nach dem jeweiligen Baufortschritt. Demgemäß muss der Unternehmer für einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung darlegen und beweisen. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.08.2021, Az. 29 O 83/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 100.000 Euro. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und diese wie folgt ergänzt: Am 30.1.2020 schlossen die Parteien im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Eintrag einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek zum Az. 29 O 36/19 – LG Berlin – sowie zum Az. 27 U 47/19 – Kammergericht – einen Vergleich mit folgendem Wortlaut: „1. Die Parteien sind sich einig, dass im Grundbuch des Amtsgerichts Lichtenberg … zu Lasten der Beklagten und zu Gunsten der Klägerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek für ihre Forderung aus Generalunternehmervertrag vom 6.12.2017 gemäß Schlussrechnung vom 21.2.2019 in Höhe von 100.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8.2.2019, eingetragen wird. 2. …“ Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.8.2021 die Klage – sowie die Widerklage, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist – abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 29 O 83/20 vom 20. August 2021 zu verurteilen, zu ihren Gunsten die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für ihre Forderung aus dem Generalunternehmervertrag vom 6. Dezember 2017 gemäß Schlussrechnung vom 21. Februar 2019 in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2019 im Grundbuch des Amtsgerichts Lichtenberg, Gemarkung … zu Lasten der Beklagten und zugunsten der Klägerin unter rangwahrender Ausnutzung der, aufgrund des vor dem Kammergericht Berlin am 30. Januar 2020 geschlossenen Vergleichs, eingetragenen Vormerkung zu bewilligen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin nach Stellung der Anträge und Erörterung der Sach- und Rechtslage das Bestehen der Prozessvollmacht des gegnerischen Rechtsanwalts gerügt. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg (dazu 2.), soweit die Klägerin den Mangel der Vollmacht gemäß § 88 Abs. 1 ZPO rügt, hindert dies nicht die Zurückweisung der Berufung (dazu 1.). 1. a) Die Beklagten sind im Berufungstermin ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die Klägerin hat zwar im Berufungstermin am 2.6.2023 die Prozessvollmacht gerügt und der Beklagtenvertreter hat entgegen § 80 Absatz 1 ZPO keine Prozessvollmacht zur Akte gereicht. Wie alle Prozesshandlungen unterliegt aber auch die Rüge des Mangels der Vollmacht dem Missbrauchsverbot (KG, Urteil vom 28. August 2003 – 8 U 13/03 – juris Rn. 4; Burgermeister in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl. 2022, § 88 Rn. 2; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 88 Rn. 2; Chasklowicz in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 88 Rn. 2; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, ZPO § 88 Rn. 5, Fn 16). Dieses Missbrauchsverbot führt im vorliegenden Fall dazu, dass es der Vorlage einer Originalprozessvollmacht nicht bedurfte. Die Rüge des Mangels der Vollmacht nach § 88 ZPO kann zwar jederzeit erhoben werden. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber mit ihrer Rüge zugewartet, bis ihr klar war, dass ihr Klage- (und Berufungs-)verfahren keine Aussicht auf Erfolg haben würde und auch ein Vergleich für die Beklagtenseite nicht in Betracht kommt. Damit diente die Rüge der Prozessvollmacht allein der Verzögerung des Rechtsstreits. Dass gerade die mangelnde Bereitschaft der Beklagten, einen Vergleichsabschluss in Erwägung zu ziehen, Motivation für die Klägerin war, die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts der Beklagten zu rügen, folgt aus der von ihr geäußerten Begründung. Nachdem die Beklagten sich auf die fehlende nachvollziehbare Darlegung der Höhe der zu sichernden Werklohnforderung bezogen hatten, erklärte die Klägerin sinngemäß, dass, wenn die Beklagten so formalistisch vorgingen, sie selbst auch auf die Einhaltung der Form poche und daher die ordnungsgemäße Vollmacht des Beklagtenvertreters rüge. Für ein rechtsmissbräuchliches, allein die Hinauszögerung der Berufungszurückweisung bezweckendes Verhalten der Klägerin spricht überdies, dass die Rüge gemäß § 88 ZPO zum ersten Mal unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungstermin und nach rügeloser Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über zwei Instanzen (zum Az. 29 O 36/19 – LG Berlin – sowie zum Az. 27 U 47/19 – Kammergericht) mit Vergleichsabschluss unter Beteiligung desselben Prozessbevollmächtigten der Beklagten und nahezu zweier Instanzen im vorliegenden Rechtsstreit erfolgte. Ernsthafter Anlass, an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters zu zweifeln, besteht im Übrigen angesichts der von den Parteien vorgetragenen vielfältigen gerichtlichen Auseinandersetzungen und der Beteuerung der im Berufungstermin persönlich anwesenden Beklagten, dass ihr Anwalt von sämtlichen Beklagten bevollmächtigt sei, nicht. b) Doch selbst wenn man von einer grundsätzlich beachtlichen Rüge der Prozessvollmacht durch die Klägerin am Ende des Berufungstermins ausgehen wollte, so kann hier – selbständig tragend – unterstellt werden, dass die Beklagten mangels ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalts im Berufungstermin säumig waren. Denn das klägerische Vorbringen rechtfertigt es nicht, den Klageantrag zuzuerkennen; vielmehr ist die Berufung mangels schlüssiger Klage gemäß § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen (dazu sogleich unter 2.). 2. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek hat. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem zwischen den Parteien am 30. Januar 2020 vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich (dazu a)) noch aus § 648 Abs. 1 BGB a.F. (dazu b)). a) Ein Anspruch folgt nicht aus dem Vergleich vom 30.1.2020. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden, ausführlichen Erwägungen des Landgerichts und macht sich diese zu eigen. Insbesondere hebt das Landgericht zutreffend darauf ab, dass Regelungsgegenstand des vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleichs allein die Eintragung einer Vormerkung zu einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu Gunsten der Klägerin war und nicht die Bewilligung der Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek selbst. Anders als die Klägerin mit ihrer Berufung meint, kommt es auch im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek aus dem Vergleich nicht darauf an, ob die Beklagten durch den Abschluss des Vergleichs ggf. einen noch bestehenden Vergütungsanspruch in Höhe von 100.000 Euro anerkannt haben; dieser Berufungsvortrag ist allein von Relevanz für die Frage, ob die Klägerin aus § 648 Abs. 1 BGB a.F. einen Anspruch auf Bestellung der Sicherungshypothek hat (dazu sogleich unter b) bb)). b) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bestellung der Sicherungshypothek auch aus § 648 Abs. 1 BGB a.F. – auf das Rechtsverhältnis finden die Vorschriften des BGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 39 EGBGB) – nicht zu. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Unternehmer eines Bauwerks für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Bauwerk noch nicht vollendet, kann nach § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. die Einräumung der Sicherungshypothek nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangt werden. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchende Sicherungshypothek richtet sich also nach dem jeweiligen Baufortschritt. Auf die Fälligkeit der Werklohnforderung des Unternehmers kommt es indes nicht an (Senat, Urteil vom 24. Juli 2018 – 7 U 134/17 – juris Rn. 12), daher können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von der Klägerin gelegte Schlussrechnung nicht prüffähig sei. Selbst wenn die Vergütungsforderung fällig ist, sogar, wenn sich der Bauherr in Zahlungsverzug befindet, kann die Sicherungshypothek nicht verlangt werden, soweit der Unternehmer seine Leistung zurückhält. In diesem Umfang ist seine Arbeit nicht in das Bauwerk eingegangen. Der übergreifende Gedanke, auf dem die Regelung des § 648 BGB a.F. beruht und der ihr den ihr eigentümlichen Sinn und Zweck gibt, ist daher, dass der Unternehmer eines Bauwerks Anspruch auf hypothekarische Sicherung für seinen Werklohn nur in dem Umfang erhalten soll, in dem jeweils die von ihm geleistete Arbeit dem Wert nach der vereinbarten Vergütung entspricht, mag diese fällig sein oder nicht (BGH, Urteil vom 10. März 1977 – VII ZR 77/76 – juris Rn. 15 f.). Durch die Kündigung – unabhängig davon, ob es sich um eine solche aus wichtigem Grund oder um eine freie Kündigung handelt – wird das unvollendete Werk nicht zu einem vollendeten (Senat, Urteil vom 24. Juli 2018 – 7 U 134/17 – juris Rn. 14), so dass der Unternehmer die Einräumung der Sicherungshypothek nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen kann. Es bleibt dabei, dass sich die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek nach dem jeweiligen Baufortschritt richtet. Demgemäß muss der Unternehmer für einen Anspruch gemäß § 648 BGB a.F. auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung darlegen und beweisen (Senat, Urteil vom 24. Juli 2018 – 7 U 134/17 – juris Rn. 12 ff.; KG, Beschluss vom 5. Januar 2021 – 27 W 1054/20 – juris Rn. 32). aa) Hier ist es der Klägerin nicht gelungen, nach den für Vergütungsansprüche aus gekündigten Werkverträgen maßgeblichen Abrechnungsgrundsätzen wie vom Bundesgerichtshof gefordert schlüssig darzutun, in welcher Höhe Werklohnansprüche für bereits erbrachte Bauleistungen bestehen. Danach muss der Werkunternehmer im Fall eines gekündigten Werkvertrags für eine schlüssige Darlegung des ihm zustehenden Vergütungsanspruchs für die erbrachten Teilleistungen eine ausreichende Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen vornehmen und hierüber getrennt abrechnen. Dafür sind zunächst in einem ersten Schritt die erbrachten Leistungen festzustellen und von dem nicht erbrachten Teil abzugrenzen. In einem weiteren Schritt muss dann das Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis dargelegt werden. Hierfür ist in aller Regel eine Aufteilung der Gesamtleistung in Einzelleistungen notwendig und eine Bewertung, die den Auftraggeber in die Lage versetzt, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteil v. 18. April 2002 – VII ZR 164/01 – juris Rn. 9; Urteil vom 4. Mai 2000 – VII ZR 53/99 – juris Rn. 47). Zu diesem Zweck muss der Auftragnehmer seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen; denn nur wenn nachvollziehbar ist, wie sich der vereinbarte Pauschalpreis für die Gesamtleistung ermittelt, kann im Anschluss eine Bewertung der bewirkten Teilleistungen im Verhältnis zur Gesamtleistung erfolgen und auf diese Weise der dem Unternehmer für die erbrachten Teilleistungen zustehende Vergütungsanspruch der Höhe nach bestimmt werden (BGH, Urteil vom 6. März 2014 – VII ZR 349/12 – juris Rn. 19 ff.; OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 2018 – 8 U 44/17 – juris Rn. 49 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2023 – 10 U 91/22 – juris Rn. 37; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 2014 – VII ZR 349/12 – juris Rn. 22 ff.). An einer solchen schlüssigen, nachvollziehbaren und hinreichend detaillierten Darlegung eines noch nicht von den Beklagten gezahlten Vergütungsanteils für bereits erbrachte Bauleistungen fehlt es. Der Senat nimmt auf die zutreffenden, mit der Berufung nur pauschal angegriffenen Erwägungen des Landgerichts auf S. 10 ff. Bezug und macht sich diese zu eigen. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung meint, dass das Landgericht nicht sämtliche Beweismittel erschöpfend ausgewertet habe, übersieht sie, dass Anlass für die Auswertung der Beweismittel erst bei hinreichend schlüssigem Vortrag der Klägerin bestanden hätte; an einem solchen fehlt es indes. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass sie über das sogenannte Angebotsformblatt hinausgehende Unterlagen zur Darlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen nicht eingereicht habe. bb) Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine durch eine Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB a.F. sicherbare Forderung jedenfalls deshalb bestehe, weil die Beklagten durch den Abschluss des Vergleichs vor dem Kammergericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine noch offene Vergütungsforderung in Höhe von 100.000 Euro anerkannt bzw. unstreitig gestellt hätten. Durch einen Vergleich soll grundsätzlich erst einmal der Streitgegenstand – hier die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek – erledigt werden. Dass hier über den Streitgegenstand hinaus eine weitere Regelung – über den Bestand einer Werklohnforderung in Höhe von 100.000 Euro – getroffen werden sollte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht darzutun vermocht. Die Parteien hatten in ihrem Vergleich vor dem Kammergericht formuliert: „Die Parteien sind sich einig, dass im Grundbuch des Amtsgerichts Lichtenberg, Gemarkung … zu Lasten der Beklagten und zu Gunsten der Klägerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek für ihre Forderung aus Generalunternehmervertrag vom 6.12.2007 gem. Schlussrechnung vom 21.2.2019 in Höhe von 100.000,- Euro … eingetragen wird“. Diese zwischen den Parteien getroffene vergleichsweise Einigung ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Parteien nicht außer Streit stellen wollten, dass der Klägerin ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagten jedenfalls in Höhe von 100.000 Euro besteht. Vielmehr ist es den Beklagten auch nach Abschluss dieses Vergleichs nicht verwehrt, gegen den von der Klägerin begehrten Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek einzuwenden, dass dieser eine durch eine Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB a.F. zu sichernde Werklohnforderung in Höhe von 100.000 Euro für von ihr erbrachte Leistungen nicht zustehe. Allein der Wortlaut „für ihre Forderung aus Generalunternehmervertrag vom 6.12.2007 gem. Schlussrechnung vom 21.2.2019 in Höhe von 100.000,- Euro“ im Vergleich könnte dahin gedeutet werden, dass die Parteien vom Bestehen einer noch offenen Werklohnforderung in Höhe von jedenfalls 100.000,00 Euro ausgingen. Gleichwohl ist aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf S. 7 f. seines Urteils hier davon auszugehen, dass der Regelungsgehalt des vor dem Kammergericht am 30.1.2020 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs allein auf die Eintragung einer Vormerkung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek und nicht zugleich eine Einigung auch über das Bestehen einer noch offenen Werklohnforderung in Höhe von 100.000,00 Euro umfassen sollte. Hierfür sprechen bereits maßgeblich die Umstände bei Vergleichsabschluss. Denn bei dem gerichtlichen Verfahren, das durch den Vergleich beendet werden sollte, handelte es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, für das – bei einer streitigen Entscheidung jenes Rechtsstreits durch das Gericht, die durch den Vergleich vermieden werden sollte – bereits ein anderer Prüfungsmaßstab als im Hauptsacheverfahren gilt. Denn in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Anspruch der Verfügungsklägerin lediglich glaubhaft zu machen, § 294 ZPO, während im Hauptsacheverfahren die die Eintragung einer Sicherungshypothek begehrende Klägerin ihren Anspruch darlegen und beweisen muss. Auf der Grundlage dieses abgesenkten Prüfungsmaßstabs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lag es daher näher, dass ein Anspruch der (Verfügungs-)Klägerin auf Eintragung einer Vormerkung zu begründen war. Für diese Auslegung des Vergleichs spricht zudem die Tatsache, dass die Parteien sich in dem Vergleich vom 30.1.2020 gerade nicht auf die Eintragung einer Sicherungshypothek oder gar das Bestehen eines Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte geeinigt haben. Dies hätte aber auf der Hand gelegen, wenn die Parteien tatsächlich auch das Bestehen der durch die Vormerkung zu sichernden Werklohnforderung hätten außer Streit nehmen wollen. An einer solchen weitergehenden ausdrücklichen Regelung im Vergleich fehlt es indes. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem wirklichen Willen (§ 133 BGB) der Parteien entsprach, nur die Frage des (prozessualen) Anspruchs auf Eintragung der Vormerkung durch den Prozessvergleich aus dem Streit zu nehmen. Demgemäß haben sich die Parteien bewusst gerade nur auf die Eintragung einer Vormerkung geeinigt, um der Klägerin auf der einen Seite zwar schnell eine gewisse Sicherheit für die von ihr behaupteten Ansprüche in Form einer Vormerkung zu gewähren, auf der anderen Seite dann aber auch der Beklagten nicht die Möglichkeit zu verschließen, sich gegen das Bestehen der behaupteten Werklohnforderung im Hauptverfahren mit dem dann für sie günstigeren gerichtlichen Prüfungsmaßstab effektiv verteidigen zu können. Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Berufungstermin bestätigt, indem er mitgeteilt hat, dass man schnell eine Sicherheit habe erlangen wollen, um dann in der Folge „in Ruhe“ über den Zahlungsanspruch in der Sache streiten zu können. Für dieses Verständnis des Vergleichs spricht zudem, dass es sich bei dem durch die Vormerkung gesicherten Recht um eine Sicherungshypothek handelt. Bei dieser steht die strikte Durchführung des Grundsatzes der Akzessorietät im Vordergrund. Selbst die Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch begründet zugunsten der Hypothek keine Vermutung dafür, dass die gesicherte Forderung in dem eingetragenen Umfang existiert; diese muss vielmehr von dem Hypothekengläubiger – das wäre hier im Falle der Eintragung die Klägerin – nachgewiesen werden, § 1184 Abs. 1 BGB (Peters/Jaboby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 648 Rn. 39). Auch wenn sich die durch ihren forderungsbezogenen Schutzzweck essentiell bedingte Akzessorietät der Vormerkung bei ihrer Begründung auswirkt und das Bestehen des vorgemerkten Anspruchs voraussetzt, bleibt es dabei, dass der gesicherte Anspruch nach seinen spezifischen Regeln, insbesondere also schuldrechtlich, zu beurteilen ist, auf seinen Inhalt hat die Vormerkung keinen über die Sicherung seiner Erfüllungsfähigkeit hinausgehenden Einfluss. Die Vormerkungssicherung beseitigt nicht etwaige dem Anspruch entgegenstehende Einreden und Einwendungen (vgl. § 886 BGB; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2023, § 883 Rn. 6; s. auch RG, Urteil vom 6. Februar 1933 – VI 328/32 – RGZ 139, 353 ; BayObLG, Beschluss vom 11. November 2002 – 1Z BR 53/01 – juris Rn. 41). Damit geht mit der vergleichsweisen Einigung auf Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung nicht zugleich der zwingende Rückschluss einher, dass auch der zu sichernde schuldrechtliche Anspruch tatsächlich besteht. Diese von den Parteien gewählte Vorgehensweise, vergleichsweise zunächst nur die Frage des Anspruchs auf Eintragung einer Vormerkung außer Streit zu nehmen, begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Anspruch auf die Rechtsänderung – hier die Eintragung der Sicherungshypothek – ist von einem etwaigen Anspruch auf Bestellung einer Vormerkung durch deren Bewilligung gemäß § 885 Abs. 1 BGB zu unterscheiden (MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2023, BGB § 883 Rn. 14). 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO sowie aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.