Beschluss
7 EK 4/23
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1108.7EK4.23.00
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Leitsätze
Die Verpflichtung, die Entschädigungsklage gemäß § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG auszusetzen, ist auf ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine erst beabsichtigte Entschädigungsklage entsprechend anzuwenden.(Rn.2)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung, die Entschädigungsklage gemäß § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG auszusetzen, ist auf ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine erst beabsichtigte Entschädigungsklage entsprechend anzuwenden.(Rn.2) Das Verfahren wird ausgesetzt. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 201 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Für die entsprechende Anwendung der Verpflichtung, die Entschädigungsklage gemäß § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG auszusetzen, auf ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine erst beabsichtigte Entschädigungsklage wie vorliegend spricht die gleich gelagerte prozessuale Situation. In beiden Fällen kann in einem Stadium, in dem das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, die Sache noch nicht ausreichend beurteilt werden und - im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens - auch noch keine Entscheidung über die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage (§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO) weder in die eine noch in die andere Richtung getroffen werden. Denn ein Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens hängt in der Regel von dessen Gesamtdauer ab. Hinzu kommt, dass bei einem Strafverfahren - wie hier - eine Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte ggf. durch Strafmilderung zu berücksichtigen ist (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 201 Rn. 13). Dabei korrespondiert der Aussetzungszwang mit der Sperrwirkung des § 199 Abs. 3 S. 1 GVG (Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, GVG § 201 Rn. 21). Denn liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor und wird diese Verzögerung bereits im Strafverfahren durch Kompensation berücksichtigt, entfaltet § 199 Abs. 3 S. 1 GVG eine Sperrwirkung: Ein Anspruch aus § 198 Abs. 1 S. 1 GVG wegen immaterieller Nachteile ist dann ausgeschlossen (Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, GVG § 199 Rn. 41; KK-StPO/Barthe, 9. Aufl. 2023, GVG § 201 Rn. 4). Ebenso wie bei einer originären Entschädigungsklage besteht mithin die Notwendigkeit, das zunächst nur auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren auszusetzen, bis das Ausgangsstrafverfahren abgeschlossen ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 252 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. V. 25.10.2018, III ZB 71/18).