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Anerkenntnisurteil

7 U 53/24

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1120.7U53.24.00
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Leitsätze
1. Ein Anerkenntnisurteil ist auch nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags zulässig.(Rn.13) 2. Auch die in der Berufungsinstanz erstmals von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen sind im Vorbehalt zu berücksichtigen. Denn die entsprechenden Gegenforderungen sind nicht erst im Nachverfahren zur Aufrechnung gestellt worden, sondern noch im Laufe des Vorbehaltsverfahrens und zwar dort in der Berufungsinstanz.(Rn.15)
Tenor
Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin II vom 5. Juli 2024 – 39 O 166/23 – wird geändert und im Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst: 1. Das Versäumnisurteil vom 9. November 2023 wird aufrechterhalten. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 6.417,48 EUR netto wegen Mangelbeseitigungskosten im Hinblick auf nicht verbaute Quooker sowie die weiter hilfsweise geltend gemachten Gegenforderungen in nachstehender Reihenfolge und maximal bis zur Höhe der Klageforderung, soweit die jeweils vorrangige Aufrechnungsforderung nicht hinreichend sein sollte, die Klageforderung zu Fall zu bringen, bleibt dem Nachverfahren vorbehalten. Die weiter hilfsweise geltend gemachten Gegenforderungen sind: a) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz für die Anschaffung ungeeigneter Armaturen, b) maximal 6.417,48 EUR netto Schadenersatz wegen fehlerhafter Planung und fehlerhaften Einbaus von Lüftungsauslässen und Umzugshaube in der Wohnung Nr. 7 (= 01-07/OG 2), c) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und fehlerhaften Einbaus von Umluftabzugshauben in allen von der Klägerin zu fertigenden Küchen im Objekt C-allee, mit Ausnahme der Wohnungen 01-07/OG und WE GG-03, d) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Platzierung eines Waschmaschinenplatzes in der Wohnung WE DG-08 sowie e) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Überbauung der Revisionsklappen durch Hochschränke in der Wohnung WE GG-03). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors bezeichnete Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anerkenntnisurteil ist auch nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags zulässig.(Rn.13) 2. Auch die in der Berufungsinstanz erstmals von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen sind im Vorbehalt zu berücksichtigen. Denn die entsprechenden Gegenforderungen sind nicht erst im Nachverfahren zur Aufrechnung gestellt worden, sondern noch im Laufe des Vorbehaltsverfahrens und zwar dort in der Berufungsinstanz.(Rn.15) Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin II vom 5. Juli 2024 – 39 O 166/23 – wird geändert und im Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst: 1. Das Versäumnisurteil vom 9. November 2023 wird aufrechterhalten. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 6.417,48 EUR netto wegen Mangelbeseitigungskosten im Hinblick auf nicht verbaute Quooker sowie die weiter hilfsweise geltend gemachten Gegenforderungen in nachstehender Reihenfolge und maximal bis zur Höhe der Klageforderung, soweit die jeweils vorrangige Aufrechnungsforderung nicht hinreichend sein sollte, die Klageforderung zu Fall zu bringen, bleibt dem Nachverfahren vorbehalten. Die weiter hilfsweise geltend gemachten Gegenforderungen sind: a) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz für die Anschaffung ungeeigneter Armaturen, b) maximal 6.417,48 EUR netto Schadenersatz wegen fehlerhafter Planung und fehlerhaften Einbaus von Lüftungsauslässen und Umzugshaube in der Wohnung Nr. 7 (= 01-07/OG 2), c) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und fehlerhaften Einbaus von Umluftabzugshauben in allen von der Klägerin zu fertigenden Küchen im Objekt C-allee, mit Ausnahme der Wohnungen 01-07/OG und WE GG-03, d) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Platzierung eines Waschmaschinenplatzes in der Wohnung WE DG-08 sowie e) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Überbauung der Revisionsklappen durch Hochschränke in der Wohnung WE GG-03). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors bezeichnete Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche. Mit Versäumnisurteil vom 9. November 2023 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 6.417,48 Euro verurteilt. Nachdem die Beklagte mit drei Forderungen hilfsweise aufgerechnet hatte und wegen dreier weiterer Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, hat das Landgericht - nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil - mit Vorbehaltsurteil vom 5. Juli 2024 das Versäumnisurteil aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 11.631,60 Euro wegen Mängelbeseitigungskosten im Hinblick auf nicht verbaute Quooker dem Nachverfahren vorbehalten bleibt. Einen Vorbehalt wegen der weiteren hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat das Landgericht nicht ausgesprochen, weil es insoweit an einer hinreichenden Bestimmtheit der Abtretung fehle. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte erstmals drei weiteren Gegenforderungen hilfsweise zur Aufrechnung gestellt. Die Beklagte beantragt zuletzt unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen, das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin II vom 5. Juli 2024 – 39 O 166/23 – zu ändern und im Tenor zu 1. wie folgt neu zu fassen: 1. Das Versäumnisurteil vom 9. November 2023 wird aufrechterhalten. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 6.417,48 EUR netto wegen Mangelbeseitigungskosten im Hinblick auf nicht verbaute Quooker sowie die weiter hilfsweise geltend gemachten Gegenforderungen in nachstehender Reihenfolge und maximal bis zur Höhe der Klageforderung, soweit die jeweils vorrangige Aufrechnungsforderung nicht hinreichend sein sollte, die Klageforderung zu Fall zu bringen, bleibt dem Nachverfahren vorbehalten. Die weiter hilfsweise geltend gemachten Gegenforderungen sind: a) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz für die Anschaffung ungeeigneter Armaturen, b) maximal 6.417,48 EUR netto Schadenersatz wegen fehlerhafter Planung und fehlerhaften Einbaus von Lüftungsauslässen und Umzugshaube in der Wohnung Nr. 7 (= 01-07/OG 2), c) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und fehlerhaften Einbaus von Umluftabzugshauben in allen von der Klägerin und Berufungsbeklagten (kurz: Klägerin) zu fertigenden Küchen im Objekt C-allee, mit Ausnahme der Wohnungen 01-07/OG und WE GG-03, d) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Platzierung eines Waschmaschinenplatzes in der Wohnung WE DG-08 sowie e) maximal 6.417,48 EUR netto Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Überbauung der Revisionsklappen durch Hochschränke in der Wohnung WE GG-03). Die Klägerin hat den geänderten Berufungsantrag anerkannt. II. Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Diese Entscheidung erfolgt bereits aufgrund des entsprechenden durch die Klägerin erklärten Anerkenntnisses des zuletzt gestellten Berufungsantrags gemäß § 307 S. 1 ZPO. Das Anerkenntnis hat zur Folge, dass der Senat nicht mehr prüft, ob der Berufungsantrag der Beklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, § 307 S. 2 ZPO. Denn auch nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags durch den Berufungsbeklagten kann ein Anerkenntnisurteil erfolgen (OLG München, Urteil vom 14. Juli 2023 – 19 U 1370/23 e –, juris Rn. 16 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2002 – 16 UF 512/2001 –, juris Rn. 7 ff.; OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 6. November 2018 – 21 U 112/18 –, juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. August 2017 – 16 U 47/17 –, juris Rn. 20; Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 307 Rn. 9; Kern in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 307 ZPO Rn. 13; wohl auch Anders/Gehle/Hunke, 83. Aufl. 2025, ZPO § 307 Rn. 17 a.E.; a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Mai 1961 - 2 U 161/60 - NdsRpfl. 1961, 245; BeckOK ZPO/Elzer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 307 Rn. 14; Rensen in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 307 ZPO Rn. 8; unergiebig zu der hier speziellen prozessualen Konstellation: LAG Chemnitz, Urteil vom 7. August 2000 – 10 Sa 509/99 –, juris Rn. 48; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 307 ZPO Rn. 12; Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Klageverzicht und Verzichtsurteil, Rz. 2.2592, wonach das vom Berufungsbeklagten erklärte Anerkenntnis als Klageverzicht auszulegen sei). Für die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags sprechen der Sinn und Zweck des § 307 ZPO. Denn aus der Dispositionsmaxime folgt, dass in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zunehmend erleichtert hat (OLG München, Urteil vom 14. Juli 2023 – 19 U 1370/23 e –, juris Rn. 24 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09 -, juris Rn. 2). Es mag zwar denkbar sein, dass im Einzelfall das Anerkenntnis eines (unzulässigen) Rechtsmittelantrags keine Wirkung zeitigen kann. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Dass die Dispositionsmaxime der Parteien im konkreten Fall nicht so weit reichen würde, dass Gegenstand des noch vorbehaltenen Nachverfahrens auch die von der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnungen sind, ist nicht festzustellen. Vielmehr spricht hier auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie für die Zulässigkeit des Anerkenntnisses. Denn erkennen sämtliche Beteiligte, dass der vom Gericht erster Instanz erklärte Vorbehalt zu kurz greift, ist es in deren Interesse, diesen Vorbehalt auf schnelle und kostensparende Weise durch Anerkenntnisurteil zu korrigieren, um so eine schnelle endgültige Klärung der streitigen Rechtsfragen im Nachverfahren zu ermöglichen (vgl. In diesem Zusammenhang auch zur Zulässigkeit eines Anerkenntnisvorbehaltsurteils: Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 307 Rn. 8; Rensen in: Wieczorek/​Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 307 ZPO Rn. 9). Abschließend weist der Senat darauf hin, dass - unbeschadet des von der Klägerin erklärten Anerkenntnisses - im Vorbehalt auch die in der Berufungsinstanz erstmals von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen zu berücksichtigen waren. Insoweit steht nicht entgegen, dass die Beklagte in erster Instanz zunächst in Bezug auf diese Gegenforderungen lediglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte. Denn „die Bestätigung des landgerichtlichen Vorbehalts durch das Berufungsgericht wirkt wie ein Vorbehalt im Berufungsverfahren und bezieht sich somit auch auf die insoweit nicht nachgeprüfte[n] neue[n] Gegenforderung[en]“ (OLG München, Urteil vom 25. Oktober 1974 – 19 U 3125/74, MDR 1975, 324; vgl. auch Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 302 ZPO, Rn. 8). Damit sind die o.g. Gegenforderungen nicht erst im Nachverfahren zur Aufrechnung gestellt worden, sondern noch im Laufe des Vorbehaltsverfahrens und zwar dort in der Berufungsinstanz (so auch OLG München, a.a.O.). Schließlich war nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, wobei sich der Ausspruch zu den Kosten nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren richtet (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Januar 2024 – 7 U 4859/22 –, juris Rn. 102). Danach werden die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben, während es im Übrigen bei der Kostenentscheidung des Landgerichts verbleibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1, 10 S. 1, 2 ZPO.