Beschluss
8 W 31/11
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0112.8W31.11.0A
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Leitsätze
Der Streitwert für die Feststellung, dass ein Mietverhältnis durch keine von vier fristlosen Kündigungen beendet worden ist, bemisst sich gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt. Er erhöht sich nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Mai 2011 gegen den Beschluss der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für die Feststellung, dass ein Mietverhältnis durch keine von vier fristlosen Kündigungen beendet worden ist, bemisst sich gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt. Er erhöht sich nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.(Rn.4) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Mai 2011 gegen den Beschluss der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist zulässig. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gemäß § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht den Streitwert für die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch keine der vier fristlosen Kündigungen des Beklagten beendet worden ist gemäß § 41 Abs. 1 GKG auf (12 x 1312,-- € + 39,36 € zuzüglich 19 % MwSt =) 19.297,42 € festgesetzt. Für den Fall einer Räumungsklage besteht in Literatur und Rechtssprechung Einigkeit darüber, dass der Streitwert ungeachtet der Anzahl der Kündigungen und der Räumungsgründe gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt zu bemessen ist (Peter Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, § 41 GKG, Rdnr. 24; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VIII, Rdnr. 226; OLG München, NZM 2001, 749; AG Hamburg, WuM 193, 479). Für den Fall, dass der Mieter gegen eine Kündigung des Vermieters Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erhebt und der Vermieter widerklagend Räumung verlangt, so werden der Wert der Feststellungsklage und der der Widerklage wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammengerechnet, und zwar auch dann, wenn mehrere Kündigungen existieren (OLG München, NZM 2011, 175). Da die Klage auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis nicht gekündigt ist, das Spiegelbild einer Räumungsklage darstellt, wird der Streitwert einer Feststellungsklage nicht dadurch erhöht, dass sie mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.