Urteil
8 U 171/10
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0119.8U171.10.0A
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Leitsätze
1. Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen zugleich, dass Nacherben nach dem Tod des Letztversterbenden ihre Kinder sein sollen, ist von der Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge auszugehen, wenn die Ehegatten das beiderseitige Vermögen als eine Einheit ansehen und ausschließen wollen, dass bezüglich ihrer jeweiligen Vermögen eine unterschiedliche Rechtsstellung des Überlebenden und bei dessen Tod die Möglichkeit einer erneuten Trennung beider Vermögensmassen entsteht.(Rn.45)
2. Gemäß § 2091 BGB sind mehrere Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, wenn ihre Erbteile nicht bestimmt sind und sich aus §§ 2066 bis 2069 BGB nicht ein anderes ergibt. § 2091 BGB ist jedoch erst dann maßgeblich, wenn andere Auslegungswege nicht zu einem klaren Ergebnis führen.(Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen zugleich, dass Nacherben nach dem Tod des Letztversterbenden ihre Kinder sein sollen, ist von der Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge auszugehen, wenn die Ehegatten das beiderseitige Vermögen als eine Einheit ansehen und ausschließen wollen, dass bezüglich ihrer jeweiligen Vermögen eine unterschiedliche Rechtsstellung des Überlebenden und bei dessen Tod die Möglichkeit einer erneuten Trennung beider Vermögensmassen entsteht.(Rn.45) 2. Gemäß § 2091 BGB sind mehrere Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, wenn ihre Erbteile nicht bestimmt sind und sich aus §§ 2066 bis 2069 BGB nicht ein anderes ergibt. § 2091 BGB ist jedoch erst dann maßgeblich, wenn andere Auslegungswege nicht zu einem klaren Ergebnis führen.(Rn.47) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 6. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: Das Landgericht habe bei der Auslegung des Schriftstücks vom 14.9.1978 (der Erbvertrag) den Willen der Erblasserin, Frau … missachtet. Völlig unerheblich sei, ob es nahe gelegen hätte, eine dem Letztversterbenden einzuräumende Abänderungsbefugnis in das Testament hineinzunehmen. Es sei auch unerheblich, ob das Landgericht den Passus in dem Erbvertrag, wonach diese Vereinbarung nicht in das Testament eingebracht werden soll, um dem Überlebenden Veränderungen zu ermöglichen, überzeugend finde. Der Wille zur Geheimhaltung habe darin seinen Grund gehabt, dass der frühere Ehemann der Beklagten das Grundstück … anteilig an sich habe bringen wollen und deshalb nicht erfahren sollte, dass die Beklagte das Grundstück bekommen würde. Ein weiterer Grund sei gewesen, dass der Kläger ständig über seine Verhältnisse gelebt habe und die Eltern deshalb damit hätten rechnen müssen, dass er nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil fordern würde, wenn er gewusst hätte, dass der Überlebende das Recht hatte, die Erbeinsetzung zu ändern. Letztlich sei es unerheblich, ob es einen vernünftigen Grund für die Geheimhaltung der Abänderungsbefugnis gegeben habe. Auch wenn die an die Schlusserben gerichtete Bitte der Erblasser unerheblich gewesen sein sollte, könne im Umkehrschluss nicht geschlossen werden, dass der Erbvertrag keine Abänderungsbefugnis für den Letztversterbenden enthalte. Die Bitte sei ja im Übrigen durchaus gerechtfertigt gewesen. Die gewünschte Geheimhaltung und die fehlende Offenlegung des Erbvertrages sprächen nicht gegen die Einräumung einer Abänderungsbefugnis. Der Umstand, dass Frau … den Erbvertrag nicht mit dem Testament zusammen habe eröffnen lassen, führe nicht dazu, dass die dort enthaltene Abänderungsbefugnis unwirksam sei. Frau … habe die Eröffnung nachgeholt, nachdem sie von dem Notar … auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei. Der Kläger habe arglistig gehandelt und es liege ein Fall des “venire contra factum proprium” vor, weil der Kläger in Kenntnis des Erbvertrages sich das Grundstück … habe übertragen lassen. Frau … habe ein erhebliches Eigeninteresse daran gehabt, die Grundstücke der Beklagten zu übertragen. Der Kläger habe sich nicht mehr um sie gekümmert und die Beklagte sei ihre einzige Stütze gewesen. Die Beklagte habe die Tischlerei des Vaters bis zum Verkauf alleine weiter geführt und damit den Lebensunterhalt der Mutter gesichert und sie darüber hinaus bis zu ihrem Todes betreut. Der Kläger habe nichts getan, sondern im Gegenteil die Mutter beschimpft, bedroht und lächerlich gemacht. Der Kläger handle arglistig, wenn er die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken … begehre. Die Frage der Auseinandersetzung komme erst dann zum Tragen, wenn die Bewertung der zu verteilenden Grundstücke feststehe. Dem Landgericht sei nicht zu folgen, soweit es in der angefochtenen Entscheidung ausführe, dass sich die Beklagte nicht rechtstreu verhalte, soweit sie bezüglich des Grundstückes … Klageabweisung beantragt habe und zugleich einwende, dass der Kläger arglistig handele, wenn er Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken … und … verlange. Das Landgericht habe sich mit den letzten beiden Absätzen des Erbvertrages nicht auseinander gesetzt. Diese Passagen belegten aber eindeutig, dass Frau … befugt sein sollte, das gemeinschaftliche Testament abzuändern. Das Landgericht habe bei seinen Entscheidungen verkannt, dass Frau … ein erhebliches Eigeninteresse daran gehabt habe, die Grundstücke auf die Beklagte zu übertragen. Frau … habe bereits in ihrem Testament vom 23.8.1990 darauf hingewiesen, dass sie ohne die Unterstützung und Tätigkeit der Beklagten nicht in der Lage gewesen wäre, den Tischlereibetrieb des Vaters fortzuführen. Dem Kläger sei auch aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 22. Juni 1992 bekannt gewesen, dass Frau … nicht mehr Alleineigentümerin des Grundstücks in … gewesen sei. Nachdem der Senat die Parteien mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 darauf hingewiesen hat, dass er erwägt, dem “Erbvertrag” vom 14.9.1978 zu entnehmen, dass der letztversterbende nicht an die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament vom gleichen Tage gebunden sein sollte, hat die Beklagte in Erwiderung des darauf hin erfolgten Vortrages des Klägers noch wie folgt vorgetragen: Das Vorbringen des Klägers sei als verspätet nicht zu berücksichtigen. Das Konto … habe schon zu Lebzeiten des verstorbenen Vaters bestanden und sei nicht erst am 23.11.1984 eröffnet worden. Soweit in dem Kontoeröffnungsantrag vom 7.4.94 ein Datum für die ursprüngliche Kontoeröffnung angegeben worden sei, betreffe dies den Tag, an dem die bis dahin auf den Namen des Vaters lautenden Konten auf den Namen der Mutter umgeschrieben worden sei. So seien in dem Schreiben der Berliner Bank an das Finanzamt für Erbschaft- und Verkehrssteuern vom 18.7.1984 das Konto … und das Konto … aufgeführt. Aus einem Buchungsbeleg der Berliner Bank vom 12.12.75 ergebe sich, dass das Konto … bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus der Einkommensteuererklärung 1976. Der verstorbene Vater der Parteien habe im Übrigen auch keine Blankounterschriften erteilt. Bei der von dem Kläger in dem Verfahren 84 O 63/09 eingereichten Rechnung vom 21.4.1980 handele es sich um eine Fälschung, die im Übrigen auch keine Unterschrift aufweise. Die in dem Erbvertrag angegebene Telefonnummer sei nicht erst im April 1980 eingeführt worden. Die ergebe sich aus dem Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage von 1972, in dem diese Telefonnummer bereits angegeben sei. Auch aus einer Dauerauftragsbestätigung der Berliner Bank vom 10.2.1978 ergebe sich, dass das Konto… bereits am 10.2.1978 bestanden habe. Die Beklagte beantragt, das am 6. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, soweit er neu sei, bestritten werde. Nachdem der Senat die Parteien mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 darauf hingewiesen hat, dass er erwägt, dem “Erbvertrag” vom 14.9.1978 zu entnehmen, dass der letztversterbende nicht an die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament vom gleichen Tage gebunden sein sollte, hat der Kläger noch wie folgt vorgetragen: Es könne jetzt nachgewiesen werden, dass es sich bei dem Erbvertrag um eine Fälschung handele. Das Konto … bei der Berliner Bank Bankleitzahl …, das auf dem Erbvertrag angegeben sei, sei erstmalig am 23.11.1984 eröffnet worden. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Berliner Bank vom 7.4.1994. Vorsorglich werde zum Beweis dafür, dass der Erbvertrag gefälscht worden ist, Beweis angeboten durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten. Bereits in dem Verfahren 84 O 63/09 habe er vorgetragen, dass die Eheleute … keinen Erbvertrag geschlossen hätten. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2012 hat der Kläger noch weiter wie folgt vorgetragen: Sein Vortrag zur Fälschung des Erbvertrages sei nicht verspätet. Er habe insoweit bereits in erster Instanz substantiiert vorgetragen. Im Übrigen sei der Vortrag erst in der Berufungsinstanz entscheidungserheblich geworden. Seine Bezugnahme auf den in dem Verfahren 84 O 63/09 eingeführten Schriftsatz vom 22.4.2009 sei zulässig. Die Rechnung vom 21.4.1980, in der die Kontonummer … als neu ausgewiesen sei, sei tatsächlich so gestellt worden. Die handschriftlich auf dem nicht unterschriebenen Investitionszulageantrag für 1972 eingetragene Telefonnummer beweise nicht, dass diese auch im Jahr 1978 auf dem Firmenpapier aufgedruckt gewesen sei. Die alten Briefbögen seien bis in das Jahr 1980 weiterverwendet und lediglich handschriftlich berichtigt worden. Die ergebe sich aus den Rechnungen vom 26.5.1978 und 21.4.1980. Erst als das alte Geschäftspapier zur Neige gegangen sei, sei neues bestellt und auch genutzt worden. Es werde beantragt, der Beklagten aufzugeben, die Geschäftspapiere vorzulegen, die in den Jahren 1972 bis 1980 durch Herrn … verwandt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Klageantrag zu 1) Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 256 Abs. 1 ZPO keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Parteien Miterben zu je ½ nach der am 16. März 2009 verstorbenen …, geborene … geworden sind. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist zwar gegeben, da die Beklagte seine Erbenstellung in Abrede stellt und meint, er sei enterbt worden, der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Dem Landgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es in der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass der Kläger aufgrund der in dem gemeinschaftlichen Testament (§§ 2247, 2267, 2269 BGB) seiner Eltern am 14. September 1978 getroffenen Bestimmungen nach dem Tod seiner am 16. März 2009 letztverstorbenen Mutter neben der Beklagten Miterbe zu ½ geworden ist. Ausweislich des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 14.9.1979 haben diese sich gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmt, dass Nacherben nach dem Tod des Letztversterbenden ihre Kinder sein sollen. Die Einsetzung der Parteien als “Nacherben” ist dahingehend auszulegen, dass diese Schlusserben des Letztversterbenden werden sollten. Voll- und Schlusserbfolge und nicht Vor- und Nacherbschaft ist gewollt, wenn – wie hier - beide Ehegatten das beiderseitige Vermögen ersichtlich als eine Einheit ansahen und ausschließen wollten, dass bezüglich ihrer jeweiligen Vermögen eine unterschiedliche Rechtsstellung des Überlebenden und bei dessen Tod die Möglichkeit einer erneuten Trennung beider Vermögensmassen entsteht (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Auflage, § 2269, Rdnr. 8). Das gemeinschaftliche Testament enthält keine Angaben dazu, zu welchen Bruchteilen die Kinder erben sollen. Gemäß § 2091 BGB sind mehrere Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, wenn ihre Erbteile nicht bestimmt sind und sich aus §§ 2066 bis 2069 nicht ein anderes ergibt. Gemäß § 2066 Satz 1 BGB sind ohne nähere Bestimmung bedachte gesetzliche Erben nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Gemäß § 1924 Abs. 4 BGB erben Kinder zu gleichen Teilen. § 2091 BGB ist jedoch erst dann maßgeblich, wenn andere Auslegungswege nicht zu einem klaren Ergebnis führen (BGH, NJW-RR 1990, 391). Die Voraussetzungen des § 2066 BGB liegen schon deshalb nicht vor, weil die Erblasser in dem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserben als “unsere Kinder” und nicht als gesetzliche Erben bezeichnet haben (Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 2066, Rdnr. 3). Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments als einer Verfügung von Todes wegen ist nicht sein Wortlaut, sondern der wahre Wille des Erblassers maßgeblich (BGH, MDR 1960, 484; BGH, BGH, NJW-RR 1990, 391). Bei der Ermittlung des wahren Willens der Erblasser darf vorliegend nicht allein das am 14. September 1978 von den Erblassern unterzeichnete Schriftstück mit der Überschrift “Unser Testament” berücksichtigt werden. Das am selben Tag mit der Überschrift “Erbvertrag” versehene und von beiden Erblassern unterzeichnete Schriftstück ist bei der Auslegung des wahren Willens ebenfalls zu berücksichtigen. Zwar bestreitet der Kläger, dass der Erbvertrag von den Eltern gemeinsam unterschrieben worden sei und behauptet, dass seine Mutter das Schriftstück allein aufgesetzt und den Text vor die Blankounterschrift seines Vaters gesetzt habe. Er ist für diese Behauptung, für die er beweispflichtig ist, jedoch beweisfällig geblieben. Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Steht, wie hier, die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat nach § 440 Abs. 2 ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Das gilt auch für Blanko-Unterschriften. Es ist Sache desjenigen, der die Echtheit der Schrift bestreitet, die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu entkräften (BGH, WM 1988, 957). Soweit sich in der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz zum Beweis seiner Behauptung, der Erbvertrag sei gefälscht, auf ein kriminaltechnisches Gutachten beruft, ist er mit diesem Beweismittel gemäß § 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen. Gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtpunkt betreffen, der vom Gericht der ersten Instanz erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht, dass allein das Urteil des Landgerichts ergibt, inwieweit ein Gesichtspunkt für unerheblich gehalten wird. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich das Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (BGH, NJW 2010, 1357 m.w.N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende Rechtsansicht des Landgerichts bereits im Verlauf der ersten Instanz zu Tage getreten und den Vortrag der Parteien beeinflusst hätte. Der Kläger durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass das Landgericht in den Urteilen vom 22. Juli 2009 für die Verfügungsverfahren von einer Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments ausgegangen war, zumal es nicht darauf eingegangen war, ob der “Erbvertrag” entgegensteht. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die Mutter habe den Text des Erbvertrages vor die Blankounterschrift des Vaters gesetzt. Obgleich sich die Beklagte auf die Echtheit dieser Urkunde berufen hat, hat der Kläger für seine Behauptung keinen Beweis angetreten. Auch soweit der Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals behauptet, die im Briefkopf des Erbvertrages aufgeführte Telefonnummer und Kontonummer habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert und sich insoweit auf den Kontoeröffnungsantrag vom 7.4.1994 sowie eine Rechnung vom 21.4.1980 beruft, ist er mit diesem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Inhalt der vorgelegten Dokumente ist nicht unstreitig. Die Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass es sich bei dem im Kontoeröffnungsantrag angegebenen Datum der ursprünglichen Kontoeröffnung um das Datum handelt, zu dem das Konto auf den Namen der … umgeschrieben worden ist. Die Beklagte behauptet, die Rechnung vom 21.4.1980 sei eine Fälschung. Davon abgesehen lässt der Umstand, dass im Jahr 1980 möglicherweise noch altes Briefpapier verwendet worden ist, nicht zwingend den Schluss zu, dass nicht bereits 1978 neues Briefpapier existiert hat. Auch soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals behauptet, das Briefpapier mit dem neuen Briefkopf sei erst im Jahr 1980 gedruckt worden, ist er mit diesem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Dem Antrag des Klägers, der Beklagten aufzugeben, die Geschäftspapiere vorzulegen, die in den Jahren 1972 bis 1980 durch Herrn … verwandt worden sind, ist nicht nachzugehen, weil er damit gemäß § 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen ist. Zudem genügt der Antrag nicht den Anforderungen des § 424 ZPO, wonach der Antrag die Bezeichnung der Urkunde enthalten soll. Der Antrag des Klägers ist auf eine bloße Ausforschung ausgerichtet. Der Wirksamkeit des “Erbvertrages” steht nicht entgegen, dass die Erblasser u.a. folgende Vereinbarung getroffen haben: Wenn einer von uns verstirbt, verspricht der andere, nicht wieder zu heiraten oder Verhältnisse einzugehen, die das von uns beiden erworbene Vermögen in fremde Hände bringen könnte”. Ein Verstoß gegen § 138 BGB liegt nicht vor, da die Eheleute sich lediglich versprechen, nicht wieder zu heiraten oder Verhältnisse einzugehen, die das von ihnen beiden erworbene Vermögen in fremde Hände bringen könnte, ohne dass die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung dieses Versprechens mit Sanktionen verknüpft worden wäre. Ein nicht zu billigender Druck auf die Entschließungsfreiheit des jeweils anderen liegt daher nicht vor (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage, § 138 Rdnr. 49). Dem “Erbvertrag” lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Erblasser ihr Vermögen gegenständlich verteilen wollten. Der Kläger, der als Voraus auf sein Erbe … bereits erhalten hatte, sollte außerdem … und … erhalten. Die Beklagte sollte … und … erhalten. Bezüglich der Firma haben die Erblasser im Erbvertrag folgende Bestimmung getroffen: “Die Firma, von der wir nicht wissen, ob sie weiter besteht, erhält derjenige, der sich dafür einsetzt und darum kümmert.” Da die Erblasser das Vermögen gegenständlich verteilen wollten und zudem bestimmt haben, dass die Grundstücke und Häuser in der Familie bleiben sollen, also ausschließen wollten, dass eines der Kinder zum Verkauf eines Grundstückes gezwungen sein könnte, um seinen Bruder/Schwester auszahlen zu können, ist davon auszugehen, dass sie verschieden hohe Erbquoten in Kauf genommen haben (so auch BGH, NJW-RR 1990, 391). Die Höhe der Erbquoten der Kinder sollte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des gemeinschaftlichen Testaments und des “Erbvertrages” auch noch gar nicht feststehen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Erblasser bezüglich der Firma ausdrücklich offen gelassen haben, welches der beiden Kinder diese bekommen sollte. Nach dem Willen der Erblasser sollte der Letztversterbende vor seinem Tod endgültig darüber bestimmen, welches der Kinder die Firma erben sollte, da erst dann feststehen würde, welches der beiden Kinder die Firma fortführen würde. Zudem haben die Erblasser in dem “Erbvertrag” ausdrücklich bestimmt, dass dem Überlebenden durch “den Lebensablauf unserer Kinder und Enkelkinder” bestimmte Veränderungen an der gegenständlichen Verteilung des Vermögens ermöglicht sein sollen. Das heißt, der Überlebende sollte in der Entscheidung darüber, welches der Kinder welches Grundstück bekommt, frei sein. Die Vereinbarung erschöpfte sich nicht in einer bloßen Teilungsanordnung, wie sich auch aus der Regelung ergibt, dass der Letztversterbende für zwei Grundstücke ein Enkelkind als Nacherbe bestimmen soll. Diese Regelung stellt eine Befreiung von der Bindung des § 2271 BGB dar. Diese ist grundsätzlich möglich. Die Ehegatten können sich bereits im gemeinschaftlichen Testament die Freiheit zu abweichenden Verfügungen vorbehalten haben (Palandt, a.a.O., § 2271, Rdnr. 16). Die Befugnis zur Änderung kann aber auch nachträglich und sogar durch einseitige letztwillige Verfügung gewährt werden (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2271, Rdnr. 20). Das Argument des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, dass es nahe gelegen hätte, die Änderungsbefugnis in das Testament mit hineinzunehmen, greift daher nicht. Ebenso wenig greift das Argument, dass keine Gründe dafür ersichtlich seien, weshalb die Änderungsbefugnis vor den Schlusserben geheim gehalten werden sollte. Für einen solchen Geheimhaltungswillen kann es viele Gründe geben. Entscheidend aber ist, dass jedenfalls die Erblasser ihre Gründe dafür gehabt haben müssen, denn ansonsten hätten sie diesen Willen nicht ausdrücklich in dem “Erbvertrag” festgehalten. Die Wirksamkeit dieses “Erbvertrages” wird dadurch, dass er nicht zugleich mit dem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des … eröffnet worden ist, nicht beeinträchtigt. Aus dem Umstand, dass die Unterzeichnenden des Erbvertrages in einem Schlusssatz ihre Erben bitten, die “Vereinbarungen” zu respektieren”, kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Erblasser eine Abänderungsbefugnis des Letztverstorbenen nicht gewollt hätten. Letztendlich haben die Erblasser damit zum Ausdruck gebracht, dass ihnen daran gelegen ist, dass ihre Erben ihren gemeinsamen testamentarischen Willen und gegebenenfalls den abändernden testamentarischen Willen des Letztversterbenden respektieren und keine Rechtsstreitigkeiten über das Erbe betreiben. Da die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament und in dem “Erbvertrag” die Erbquoten ihrer Kinder offen gelassen haben und den Letztversterbenden von der Bindung des § 2271 BGB befreit haben, war die Mutter der Parteien als Letztversterbende berechtigt, die Grundstücke in Abweichung von der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung anders auf die Kinder zu verteilen. Dies hat sie getan. Sie hat dem Kläger schon zu Lebzeiten über das Grundstück … hinaus, das er bereits am 1.11.1977 von beiden Eltern übertragen erhalten hat, das Grundstück … übertragen. Die Grundstücke … und … und … hat sie schon zu Lebzeiten auf die Beklagte übertragen und testamentarisch verfügt, dass dem Kläger bezüglich dieser Grundstücke gegen die Beklagte kein Ausgleichsanspruch zustehen soll. Letztlich sind die testamentarischen Verfügungen der Erblasserin so zu werten, dass auch der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Ausgleichsansprüche wegen der auf ihn übertragenen Grundstücke zustehen sollen. Die Firma hat sie schon zu Lebzeiten veräußert und in einem Anhang zum Testament am 15. Januar 2001 verfügt, dass die Beklagte nach ihrem Tod eventuelle noch ausstehende Zahlungen des Käufers erhalten soll. Von den 43.133,40 €, die sich am 25. Dezember 2004 auf dem Wertpapierdepot der Mutter befanden, sollte laut Testament vom 25. Dezember 2004 der Kläger die Hälfte, die Enkelkinder zusammen 6.500,00 € und die Beklagte den Rest erhalten. Dass weitere Vermögenswerte zu verteilen waren, ist nicht vorgetragen. Die Erbquote ergibt sich letztlich durch eine Gegenüberstellung der den Parteien bereits zu Lebzeiten überlassenen Grundstücke sowie der aufgrund der letztwilligen Verfügung der Mutter den Parteien zugeordneten Werte. Dafür, dass diese Quote jeweils ½ beträgt ist nicht vorgetragen, aber auch nichts ersichtlich. Klageantrag zu 2) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die beantragte Auflassung und Grundbucheintragung bezüglich der Grundstücke … und … . Das Landgericht hat den beantragten Anspruch in der angefochtenen Entscheidung zuerkannt, ohne auch nur eine Anspruchsgrundlage zu nennen. Das Kammergericht hat in den einstweiligen Verfügungsverfahren 19 U 109/09 und 19 U 108/09 ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch gemäß § 2287 BGB zustehe und dieser Bereicherungsanspruch darin bestehe, dass die Beklagte ihm ½ der streitigen Grundstücke aufzulassen und die entsprechende Eintragung in die Grundbücher zu bewilligen habe. Selbst wenn man dem Kammergericht darin folgen würde, dass dem Kläger gegen die Beklagte wegen der dieser zu Lebzeiten übertragenen drei Grundstücke ein Anspruch gemäß § 2287 BGB zustehe, hätte der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf die begehrte Auflassung und Eintragung in die Grundbücher. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 82, 274) bietet § 2287 BGB dann, wenn der Erblasser sein Vermögen schon zu Lebzeiten teilt und damit nicht nur die Erbfolge, sondern auch die Auseinandersetzung unter den Miterben teilweise vorwegnimmt, keine ausreichende Grundlage, dem Beklagten die Grundstücke gegen seinen Willen wieder zu entziehen. Ein möglicher Anspruch aus § 2287 BGB geht in einem solchen Fall in der Regel nicht auf Herausgabe von Grundstücken oder eines Teils daran, sondern auf Wertersatz. Dem Kläger steht aber auch schon dem Grunde nach gegenüber der Beklagten kein Bereicherungsanspruch gemäß § 2287 BGB zu. Nur wenn der Erblasser entgegen der von ihm durch den Erbvertrag (bzw. ein gemeinschaftliches Testament) eingegangenen Bindung handelt, kann ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB entstehen. Denn der dem Vertragserben durch diese Vorschrift gewährte Schutz reicht nicht weiter als die erbvertraglichen Bindungen. Deshalb greift § 2287 Abs. 1 BGB zugunsten des Vertragserben nicht ein, wenn dem Erblasser - wie hier - durch den Erbvertrag (bzw. das gemeinschaftliche Testament) das Recht eingeräumt worden ist, über den Nachlass des zuerst Verstorbenen frei zu verfügen (Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 2287, Rdnr. 10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO. Die vorliegende Entscheidung beruht gegenüber den Urteilen des 19. Zivilsenates vom 4. März 2010 nicht auf unterschiedlichen Rechtssätzen, sondern auf einer abweichenden tatrichterlichen Würdigung des “Erbvertrages” vom 14. September 1978 (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1676).