Beschluss
8 U 15/15
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0713.8U15.15.0A
3mal zitiert
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Frage eines Selbsthilferechts des Vermieters gemäß § 562b BGB durch Zuparken der Grundstückszufahrt.(Rn.7)
2. Zur Unpfändbarkeit der Betriebsmittel einer Kfz-Werkstatt gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.(Rn.12)
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.01.2015 - 12 O 484/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 des landgerichtlichen Urteils aufgehoben und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird.
Die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils wird abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage eines Selbsthilferechts des Vermieters gemäß § 562b BGB durch Zuparken der Grundstückszufahrt.(Rn.7) 2. Zur Unpfändbarkeit der Betriebsmittel einer Kfz-Werkstatt gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.(Rn.12) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.01.2015 - 12 O 484/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 des landgerichtlichen Urteils aufgehoben und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird. Die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils wird abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Die Berufung - die sich nunmehr gegen den zweitinstanzlichen Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfügungsverfahrens richtet - ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 09.06.2015, der folgenden Inhalt hat: „1) Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 16.12.2014 in Bezug auf die „Wiedereinräumung des Besitzes“ an den Gewerberäumen T..., Halle 3, in dem angefochtenen Urteil aufrecht erhalten und zur Begründung angeführt, dass das - unstreitige, s. auch Aussage Zeuge K... im Termin am 22.01.2015 - Zuparken der Ausfahrten der Halle durch die Antragsgegnerin eine verbotene Eigenmacht gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 BGB darstelle. Damit ist Gegenstand des Berufungsverfahrens (nur) ein solcher Verfügungsanspruch wegen Zuparkens, und der Tenor des landgerichtlichen Urteils im Lichte der Urteilsgründe einschränkend auszulegen. Nach der am 13.02.2015 erfolgten (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.02.2015) Zwangsvollstreckung des (nicht nur vorläufigen) Räumungstitels in Gestalt des gerichtlichen Vergleichs vom 30.10.2014 im Verfahren LG Berlin - 25 O 243/14 (s. Anlage zum Widerspruchsschriftsatz vom 12.01.2015, Bl. 16 f. d.A.) ist ein etwaiger Anspruch auf Unterlassung der Zufahrtbehinderung erledigt. Der Antragsteller hat unter dem 17.04.2015 die Erledigung erklärt, die Antragsgegnerin hat dem - rechtzeitig i.S. von § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO - mit Schriftsatz vom 07.05.2015 widersprochen. Danach ist Gegenstand des Berufungsverfahrens der im Schriftsatz des Antragstellers vom 17.04.2015 konkludent enthaltene und gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2001 - I ZR 198/98, Juris Tz 16). Da der neue Antrag keine Erweiterung des Begehrens zur Folge hat und lediglich der veränderten Sachlage Rechnung trägt, bedarf er keiner Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO (s. BGH NJW-RR 2006, 669, juris Tz 9). 2) Die nach dieser Maßgabe gegen den Antrag auf Feststellung der Erledigung fortgeführte Berufung ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das Zuparken der Grundstückseinfahrten, auch wenn sich die abgestellten Fahrzeuge auf öffentlichem Straßenland befinden, eine Störung des Besitzes an den Mieträumen darstellt und einen Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auslöst (s. BGH, Urt. v. 01.07.2011 - V ZR 154/10, NJW-RR 2011, 1476 Tz 9). Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Selbsthilferecht nach § 562 b BGB in der Weise zustand, dass sie zum Schutz eines Vermieterpfandrechts (§§ 562, 578 BGB) die Zufahrten blockieren durfte. Zwar kommt unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit als ultima ratio als Selbsthilfemaßnahme etwa der Austausch der Schlösser durch den Vermieter in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe NZM 2005, 542, bei juris Tz 19; LG Berlin, Urt. v. 01.11.2012 - 93 O 127/11, Grundeigentum 2013, 418, bei juris Tz 21). Dies setzt jedoch voraus, dass das Vermieterpfandrecht ausgeübt wurde (was hier jedenfalls durch Erklärung vom 24.11.2014 - Bl. 57 d.A. - erfolgte), und konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung eines bestehenden Pfandrechts nach § 562 BGB vorliegen. Zudem dürfte das Selbsthilferecht wohl keine Dauermaßnahme rechtfertigen, sondern nur eine Maßnahme bis zur Anrufung der Gerichte, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig sind (s. a. § 230 BGB). Vorliegend kann dahin stehen, welche Anhaltspunkte bei dem Beginn der Maßnahme (deren Zeitpunkt nicht mitgeteilt ist) bestanden, und ob diese bereits wegen Ablaufs der Zeit, die für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen den hiesigen Antragsteller erforderlich war, unzulässig (geworden) ist. Denn die Antragstellerin hat bereits die allgemeinen Voraussetzungen eines Vermieterpfandrechts nach § 562 BGB nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Dieses setzt neben einem Zahlungsanspruch gegen den Mieter das Vorhandensein pfändbarer, im Eigentum des Mieters stehender Gegenstände voraus. Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Der Antragsteller als Inhaber einer kleinen Kfz-Werkstatt unterfällt diesem Personenkreis (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 811 Rn 25). Zu den nicht pfändbaren Gegenständen gehören Werkzeuge, Maschinen und Materialvorräte im erforderlichen Umfang (vgl. BGH NJW 1993, 921; BFH/NV 2012, 1936, bei Juris Tz 13). Für einfache Büromöbel, die ebenfalls notwendiges Hilfsmittel für den Betrieb eines Kfz-Wertstatt sind, gilt nichts anderes. Es ist damit nicht erkennbar, dass die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin entfernten Gegenstände, insbesondere Werkstatteinrichtung und Stahlmöbel des Büros (s. Schriftsatz vom 07.05.2015), der Pfändung unterlagen. In Bezug auf einen PKW Porsche macht der Antragsteller fehlendes Eigentum geltend (Schriftsatz vom 17.04.2015). Dem - ohnehin mit keinen Glaubhaftmachungsmitteln versehenen - Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass etwa Gegenstände von Wert vorhanden waren, die im Eigentum des Antragstellers standen und nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO pfändbar waren. 3) In Bezug auf die Kostenentscheidung für die erste Instanz dürfte der Ausspruch des Landgerichts von Amts wegen dahin zu ändern sein, dass die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben werden (§§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO). Denn der Antrag auf Wiedereinräumung des Besitzes und der - erst im Termin am 22.01.2015 zurückgenommene - Antrag auf Wiederherstellung der Elektroversorgung dürften für eine weitere Nutzungsmöglichkeit der Räume und damit nach der Interessenlage der Antragstellerin als gleichwertig anzusehen sein. Sofern man es bei der Wertfestsetzung auf 6.000,00 EUR für die erste Instanz belässt (was der Wertangabe des Antragstellers in der Antragsschrift für beide Anträge entspricht), dürfte für das Berufungsverfahrens ein Wert von 3.000,00 EUR anzunehmen sein.“ II. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 02.07.2015 geben dem Senat keinen Anlass, eine andere Entscheidung zu treffen. Sie ändern nichts daran, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen einer berechtigten Ausübung eines Vermieterpfandrechts durch Zuparken der Ausfahrten der Halle nicht glaubhaft gemacht hat und der Verfügungsantrag damit wegen einer unberechtigten Besitzstörung des Antragstellers (§§ 862 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB) begründet war. Es fehlt an der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die Maßnahme zum Schutz von pfändbaren Gegenständen im Eigentum des Antragstellers erforderlich war. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, dass eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht in Betracht komme, weil es sich nach der Größe der Halle, der Höhe des Mietzinses und dem Vorhandensein etwa von vier Hebebühnen nicht um einen „kleinen“ Kfz-Betrieb handele, geht das fehl. Geschützt ist der Inhaber eines Handwerksbetriebs, wenn er selbst handwerklich mitarbeitet und seinen Gewinn nicht überwiegend aus dem bloßen Einsatz von Kapitalmitteln erwirtschaftet; der bloße Einsatz von Personal und Maschinen steht der „körperlichen Arbeit“ i.S. von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entgegen (s. BGH NJW 1993, 921, 922; LG Bochum DGVZ 1982, 43, 44; Becker in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 811 Rn 17 a; Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 811 Rn 45 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der Antragsteller hatte nur einen Mitarbeiter. Soweit die Antragsgegnerin von PKW als (einzigen) Gegenständen von Wert ausgeht, ist nicht ersichtlich und glaubhaft gemacht, dass diese im Eigentum des Antragstellers, und nicht etwa seiner Auftraggeber, standen. Für die von der Antragsgegnerin begehrte Kostenaufhebung fehlt eine Grundlage. Eine solche kommt im Einzelfall nach § 91 a ZPO in Betracht, nicht jedoch bei einer streitigen Entscheidung, wie sie vorliegend zu treffen ist, nachdem die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen hat. III. Der Wert des Verfügungsverfahrens erster Instanz ist für den Antrag auf Unterlassung der Zugangsbehinderung und auf Wiederherstellung der Elektroversorgung jeweils mit 3.000,00 EUR anzunehmen. Daraus folgt die Wertfestsetzung des Berufungsverfahrens auf 3.000,00 EUR und die Änderung der Kostenentscheidung erster Instanz (§§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO). Es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, das eine Begehren auf 5.343,05 EUR und das andere auf lediglich 180,00 EUR festzusetzen. An die unzutreffende Wertaufteilung ist der Senat - entgegen der Ansicht des Antragstellers im Schriftsatz vom 11.06.2015 - nicht gebunden, da er von Amts wegen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat. Die Nebenentscheidungen zweiter Instanz folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.