Beschluss
8 U 244/14
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0807.8U244.14.0A
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Leitsätze
Ein fälschlich als Versäumnisurteil bezeichnetes streitiges Urteil kann trotz des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht mehr mit der Berufung angegriffen werden, nachdem es auf den ebenfalls eingelegten Einspruch hin durch weiteres Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrecht erhalten worden ist.(Rn.10)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2014 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin - 29 O 143/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein fälschlich als Versäumnisurteil bezeichnetes streitiges Urteil kann trotz des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht mehr mit der Berufung angegriffen werden, nachdem es auf den ebenfalls eingelegten Einspruch hin durch weiteres Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrecht erhalten worden ist.(Rn.10) Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2014 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin - 29 O 143/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der klagende Grundstückserwerber hat mit der Klage von der Beklagten als vormaliger Gewerbemieterin teilweise Rückzahlung eines Inventarkaufpreises sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die mit der Beseitigung im einzelnen bezeichneter Mängel einher gehenden Kosten zu tragen hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf die als “Versäumnisurteil” bezeichnete Entscheidung vom 11.11.2014 Bezug genommen, mit der das Landgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, das Urteil beruhe hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht auf der Säumnis des Klägers im Termin, sondern auf der Unzulässigkeit der Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses. Mit seiner am 19.12.2014 eingegangenen Berufung gegen diese Entscheidung verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag wegen der meisten Mängel weiter. Auf seinen am 4.12.2014 eingegangenen Einspruch, mit dem der Kläger die Klage insgesamt weiter verfolgt und erweitert. hat, hat das Landgericht mit Urteil vom 24.3.2015 das “Versäumnisurteil” vom 11.11.2014 insgesamt aufrechterhalten. Der Kläger macht geltend, angesichts der falschen Bezeichnung der Entscheidung über den Feststellungsantrag sei die Berufung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz neben dem Einspruch zulässig. Die Feststellungsklage sei zulässig, da die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen sei und er nicht darauf verwiesen werden könne, aus eingeholten Kostenvoranschlägen ermittelte voraussichtliche Kosten geltend zu machen oder die Mängel binnen einer bestimmten Frist zu beseitigen. Ohnehin sei eine nachträgliche Bezifferung im Laufe des Prozesses nicht geboten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 11.11.12014 festzustellen, dass die Beklagte die mit der Beseitigung folgender Mängel in den nachfolgend bezeichneten Wohnungen sowie an den Fassaden des Gebäudes ... einher gehenden Kosten zu tragen hat: ... ... ... Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie rügt, dass die Berufung nach dem Endurteil des Landgerichts über den Einspruch unzulässig sei. Im Übrigen stellt sie das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage sowie Schadensersatzansprüche des Klägers in Abrede. II. Die Berufung ist gemäß § § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Zwar handelte es sich bei der Entscheidung vom 11.11.2014 trotz ihrer Bezeichnung als “Versäumnisurteil” ausweislich der Entscheidungsgründe um ein streitiges und damit der Berufung unterliegendes Urteil; maßgebend ist der Inhalt der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 3.11.1998 - VI ZB 29/98 - NJW 1999, 583, 584 mit weiteren Nachweisen). Verlautbart das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form, steht den Parteien sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (BGH a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Allerdings soll dieser Meistbegünstigungsgrundsatz die beschwerte Partei lediglich vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen, ihr aber keine prozessualen Vorteile verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000, zitiert nach juris Tz. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.6.1997 - 7 W 18/97 - NJW-RR 1998, 1286, zitiert nach juris Tz. 13 mit weiteren Nachweisen) und keine Vermehrung der Anfechtungsmöglichkeiten gegen eine der Form nach unkorrekte Entscheidung bewirken (OLG Brandenburg, Beschluss vom 1.2.1996 - 5 U 118/95 - MDR 1996, 635; Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, vor § 511 Rn. 43). Es mag dahin stehen, ob die Berufung von vornherein unzulässig war, weil der Kläger zuvor bereits Einspruch eingelegt hatte (so OLG Brandenburg, Beschluss vom 1.2.1996 a. a. O.; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, vor §§ 511 ff. Rn. 92). Jedenfalls wäre es eine unzulässige Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges, wenn beide Rechtsmittel unbeschränkt nebeneinander durchgeführt werden könnten. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob eine Partei, die beide möglichen Rechtsmittel eingelegt hat, sich schon bis zur Entscheidung über eines der Rechtsmittel für eines von beiden entscheiden muss (so Althammer a. a. O. mit weiterem Nachweis). Jedenfalls kann der Kläger - wie mit der Berufungserwiderung eingewandt - das “Versäumnisurteil” vom 11.11.2014 nicht mehr im Wege der Berufung anfechten, nachdem das Landgericht durch das streitige Urteil vom 24.3.2015 über den Einspruch des Klägers entschieden und die Entscheidung vom 11.11.2014 aufrechterhalten hat. Diese stellt sich jetzt nicht mehr als Endurteil im Sinne von § 511 Abs. 1, § 300 Abs. 1 ZPO dar, d. h. als Urteil, welches die Hauptsache ganz oder teilweise für die Instanz endgültig entscheidet (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 300 Rn. 7). Die endgültige Entscheidung erster Instanz ist vielmehr durch das Urteil vom 24.3.2015 getroffen worden. Nur dieses Urteil ist noch im Wege der Berufung anfechtbar bzw. anfechtbar gewesen. Der Senat hält an dieser Auffassung, auf die er mit Beschluss vom 25.6.2015 hingewiesen hat, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 28.7.2015 fest. Zwar blieb noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.3.2015 unsicher, ob der Feststellungsantrag auf den Einspruch hin erneut geprüft werden oder sinnvoller Weise (auch) im Wege der Berufung weiter zu verfolgen sein wird. Diese “Zwickmühle” für den Kläger war aber beendet, nachdem mit Urteil vom 24.3.2015 der Einspruch als statthaft behandelt und über die Klageanträge entschieden worden war. Hiernach konnte eine Berufung ersichtlich nur mehr gegen dieses (die erste Instanz beendende) Urteil gerichtet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Berufungsstreitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO geschätzt. Soweit der Kläger den Wert des Feststellungsantrages in der Klageschrift mit 5.000 EUR angegeben hat, waren Kosten für den Wiedereinbau eines elektronischen Schließsystems an 12 Wohnungseingangstüren mit enthalten, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.