Beschluss
8 W 31/17
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0214.8W31.17.00
4mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bestreitet die Bank die Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung und erhebt hilfsweise Widerklage auf Zahlung eines etwaigen - im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs begründeten - Rückabwicklungssaldos, so hat der Darlehensnehmer keine Veranlassung zur Erhebung der Widerklage i.S. von § 93 ZPO gegeben, da es schon an einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung fehlt. Auf die Frage, ob das Anerkenntnis den vollen begründeten Betrag umfasst, kommt es unter diesen Umständen für die Beurteilung des Merkmals der (Wider-)Klageveranlassung nicht an.(Rn.10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 03.04.2017 - 37 O 253/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestreitet die Bank die Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung und erhebt hilfsweise Widerklage auf Zahlung eines etwaigen - im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs begründeten - Rückabwicklungssaldos, so hat der Darlehensnehmer keine Veranlassung zur Erhebung der Widerklage i.S. von § 93 ZPO gegeben, da es schon an einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung fehlt. Auf die Frage, ob das Anerkenntnis den vollen begründeten Betrag umfasst, kommt es unter diesen Umständen für die Beurteilung des Merkmals der (Wider-)Klageveranlassung nicht an.(Rn.10) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 03.04.2017 - 37 O 253/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Kläger haben ihre Darlehensvertragserklärung am 14.12.2015 widerrufen. Nachdem die Beklagte unter dem 06.01.2016 die Widerrufserklärung zurückgewiesen hatte, haben sie mit Klage vom 09.09.2016 verschiedene Anträge angekündigt, u.a. auf Feststellung, dass sie der Beklagten per 30.09.2016 nur noch 71.232,05 EUR schulden. Vor Eingang der Klageerwiderung haben sie mit Schriftsatz vom 20.02.2017 erklärt, dass sie einen Anspruch der Beklagten in dieser Höhe anerkennen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.02.2017 unter Darlegung, dass der Widerruf unwirksam sei, auf die Klage erwidert und hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Widerrufserklärung als wirksam ansehen sollte, Widerklage auf Zahlung von 88.008,89 EUR nebst 4,8 % Zinsen seit dem 01.02.2017 und 1.346,51 EUR (ausgerechneter Nutzungswertersatz) erhoben. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 06.03.2017 die Hilfswiderklage unter Verwahrung gegen die Kostenlast in Höhe von 75.796,03 EUR anerkannt. Das Landgericht hat in seinem Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 03.04.2017 eine Kostenquotelung vorgenommen und ausgeführt, dass die Beklagte die Kosten nach einem Wert von 71.232,05 EUR gemäß § 93 ZPO zu tragen habe, da die Kläger insoweit keine Veranlassung zur Erhebung der Widerklage gegeben haben. II. Die gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts, soweit sie sich auf den anerkannten Teil bezieht, ist unbegründet. Die Kostentscheidung, die lediglich im Umfang von 71.232,05 EUR die Wirkung des § 93 ZPO annimmt, ist (jedenfalls) nicht zum Nachteil der Beklagten unrichtig. Es kommt daher für die vorliegende Entscheidung nicht darauf an, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO sogar im Umfang von 75.796,03 EUR vorgelegen haben dürften. 1) Die Kläger, denen eine Erwiderungsfrist nicht gesetzt war, haben die Widerklageforderung innerhalb einer Frist von weniger als zwei Wochen und ohne zuvor insoweit Abweisung beantragt zu haben, und damit unzweifelhaft "sofort" i.S. von § 93 ZPO anerkannt. Etwas anderes macht auch die Beklagte nicht geltend. 2) Einer Anwendung von § 93 ZPO steht nicht etwa von vornherein entgegen, dass die Kläger die Widerklageforderung nicht in ihrem vollen begründeten Umfang anerkannt haben. Dass Teilleistungen nach § 266 BGB grundsätzlich nicht zulässig sind, hat mit der Frage der Wirksamkeit eines prozessualen Anerkenntnisses und damit auch der Anwendbarkeit von § 93 ZPO nichts zu tun (sondern lediglich mit der Prüfung des Merkmals der "Veranlassung", dazu unten). § 307 ZPO sieht auch ausdrücklich die Möglichkeit eines Teilanerkenntnisses vor. Der Anwendungsbereich des § 307 ZPO und damit auch des § 93 ZPO wird damit nicht von der materiell-rechtlichen (ohnehin nur eine Regel darstellenden) Norm des § 266 BGB bestimmt. 3) Nach § 93 ZPO hat die Kosten des Rechtsstreits nicht der unterliegende (hier: Wider-)Beklagte, sondern der Kläger zu tragen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Veranlassung zur Klage ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist insbesondere gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt (BGH NJW 2016, 572 Tz 19 m.N.; BGHZ 168, 57 = NJW 2006, 2490 Tz 11). Maßgeblich ist das Verhalten des Beklagten vor Klageeinreichung (s. BGHZ 168, 57 Tz 10; ZIP 2007, 95 Tz 7; NJW 1979, 2040 - juris Tz 21). Eine Veranlassung zur Klage ist insgesamt zu bejahen, wenn der Schuldner vorprozessual nur eine nach § 266 BGB unzulässige Teilleistung erbringt oder sich nur zu einer solchen bereit erklärt. Denn der Gläubiger ist materiell-rechtlich nicht verpflichtet, eine Teilleistung anzunehmen. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte, der vorprozessual auf das Verlangen des Klägers nur eine unzulässige Teilleistung angeboten hat, wegen der Gesamtleistung in Schuldnerverzug war und daher Veranlassung zur Erhebung der gesamten Klage gegeben hat, sodass er - selbst bei vollem Anerkenntnis - die gesamten Kosten zu tragen hat (s. OLG Stuttgart NJW 1978, 112; Staudinger/Dittner, BGB, Neub. 2014, § 266 Rn 2; Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., § 266 Rn 5; vgl. auch BGH NJW 2010, 238 Tz 10 ff, wo allerdings nicht mit § 266 BGB argumentiert und auf Besonderheiten der Titulierung von Unterhaltsansprüchen abgestellt wird). Verbreitet wird sodann angenommen, dass diese Auswirkung des § 266 BGB auf die Frage der Klageveranlassung durch Anwendung von § 242 BGB abzumildern ist, so dass der Beklagte zur Klage im Umfang seiner vorprozessual erklärten Leistungsbereitschaft keine Veranlassung gegeben hat, wenn die angebotene Leistung nur geringfügig hinter der tatsächlich begründeten Forderung zurückbleibt (s. BAG NZA 2012, 469 Tz 21; OLG Schleswig FamRZ 1984, 187 - bei juris Tz 16 ff). Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall der Hilfswiderklage einer die Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs leugnenden Bank ergibt Folgendes: Die Beklagte, die die Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs vorprozessual und im Prozess - bis hin zur Widerklage, die lediglich als Hilfswiderklage erhoben wurde - geleugnet hat, hat sich gerade keiner Ansprüche aus den §§ 346 ff, 357 BGB berühmt. Erst durch die Erhebung der Hilfswiderklage ist eine neue Situation eingetreten, da die Kläger mit einem konkreten Zahlungsverlangen der Beklagten konfrontiert wurden. Mangels einer der Widerklage vorausgehenden Zahlungsaufforderung haben die Kläger keinen Anlass zur Erhebung der Widerklage gegeben (siehe für eine Konstellation wie die vorliegende bereits Senat, Beschl. v. 07.05.2018, 8 W 19/18; ferner Beschl. v. 29.02.2016 - 8 W 15/16). Auf den Umstand, dass die Kläger im Vorfeld der Widerklage einen Betrag ermittelt haben, der erheblich hinter der sodann ausgeurteilten Widerklageforderung zurückbleibt, und dass auch das prozessuale Anerkenntnis unterhalb des ausgeurteilten Betrags liegt, kommt es demgegenüber nicht an. Denn beides ändert nichts daran, dass die Kläger keine Veranlassung zur Klage i.S. von § 93 ZPO gegeben haben, weil sie vorprozessual überhaupt nicht zur Leistung aufgefordert wurden. 4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung erfolgt nicht, da nach Nr. 1810 KV GKG eine Festgebühr anfällt.