Urteil
8 U 6/18
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0225.8U6.18.00
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Leitsätze
1. Macht der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Mietgegenstandes durch eigene Handlungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat.(Rn.35)
(Rn.38)
2. Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung im Sinne von § 546a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (hier: Entfernung einer Leichtbaumetallhalle ohne Beseitigung der Fundamente).(Rn.48)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die für die Errichtung der Leichtbaumetallhalle mit den Grundmaßen von 25 m x 66 m erbauten Fundamente auf dem Grundstück L... abzubrechen und das Abbruchmaterial zu entfernen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 9.527,25 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04. März 2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin 58 % und der Beklagte 42 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung zu Ziffer 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Mietgegenstandes durch eigene Handlungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat.(Rn.35) (Rn.38) 2. Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung im Sinne von § 546a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (hier: Entfernung einer Leichtbaumetallhalle ohne Beseitigung der Fundamente).(Rn.48) 1. Der Beklagte wird verurteilt, die für die Errichtung der Leichtbaumetallhalle mit den Grundmaßen von 25 m x 66 m erbauten Fundamente auf dem Grundstück L... abzubrechen und das Abbruchmaterial zu entfernen. 2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 9.527,25 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04. März 2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin 58 % und der Beklagte 42 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung zu Ziffer 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 05. Dezember 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: 1. Zunächst zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass die Beräumung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Mietsache grundsätzlich bloße Insolvenzforderung gemäß §§ 38, 108 Abs. 3 InsO sei. Das Landgericht verkenne aber, dass dann, wenn der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung nachteilige Veränderungen auf dem Grundstück vorgenommen habe, ein Anspruch gegen die Insolvenzmasse gemäß §§ 53,55 InsO begründet werde. Dies gelte - entgegen der Ansicht des Landgerichts - insbesondere dann, wenn der Insolvenzverwalter das dem insolventen Mieter nach Vertragsende zustehende Wegnahmerecht gemäß § 539 Abs. 2 BGB ausübe. In diesem Falle führe die Verletzung der Pflicht zur Herstellung des früheren Zustandes gemäß § 258 BGB zur Masseverbindlichkeit. Denn der Berechtigte könne das Wegnahmerecht ohne gleichzeitige Wiederherstellung des Ursprungszustandes nicht ausüben. Der Beklagte habe - unstreitig - die Leichtbaumetallhalle abgebaut, weggenommen und verwertet, ohne auch die von der Insolvenzschuldnerin für die Errichtung der Halle erbauten Fundamente abzubrechen. Weiter habe der Beklagte den Schutt, den der Abbau der Halle verursacht habe, sowie unverwertbare Gegenstände, die sich noch in der Halle befunden hätten, nicht entfernt. Das Landgericht verkenne, dass der Abbau und die Wegnahme der Leichtbaumetallhalle nicht lediglich der Abwicklung einer schon vor Verfahrenseröffnung bestehenden Rechtsbeziehung dienten. Die Abwicklung der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin habe sich insolvenzrechtlich in Kündigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache (ohne Beräumung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) erschöpft. Der Beklagte habe in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Wegnahmerecht erst ausgeübt, damit die Halle in die Insolvenzmasse integriert und durch eigene Handlung die Pflicht der Masse gemäß § 258 BGB zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes begründet. Dies betreffe vorliegend insbesondere den Abbruch der allein für die Errichtung der Halle erbauten Fundamente. Ebenfalls habe der Beklagte den beim Abbau der Halle entstandenen und vom ihm verursachten Schutt- und Müllberg sowie die aus der Halle verbrachten unverwertbaren Gegenstände zu entfernen. Keinesfalls handele sich um die ursprünglich in der Halle befindlichen Gegenstände, die nur umgelagert worden seien. Diese nachteiligen Veränderungen gingen unmittelbar auf die Handlungen des Beklagten zurück. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfe sich der Wegnahmeberechtigte, der sein Wegnahmerecht ausübe, keinesfalls auf die Wegnahme der verwertbaren Bauteile beschränken und alles andere zurücklassen, mithin die Sache “ausschlachten” und die wertlosen Teile zurücklassen (vgl. BGH vom 05.12.1969 - V ZR 24/67). Auch aus der Entscheidung des BGH vom 18.04.2002 - IX ZR 161/01 ergebe sich, dass die Nutzung von Sachen durch den Verwalter eine Haftung der Masse auslösen könne. 2. Das Landgericht verkenne weiter, dass die Klägerin von Anfang an deutlich gemacht habe, dass sie die Rücknahme der Mietsache wegen des Zustandes ablehne. Ein auch teilweises Vorenthalten könne darin liegen, dass der Mieter von ihm zu beseitigende Einrichtungen nicht entferne, soweit dadurch die anschließende Nutzung verhindert werde. Der Beklagte habe der Klägerin die Halle mehrfach zum Kauf angeboten und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er hieran nicht nur einen sichernden Besitz begründe, sondern sie ausdrücklich in die Insolvenzmasse integriere. Der Beklagte habe zunächst sogar eine einstweilige Verfügung erwirkt, das streitgegenständliche Grundstück über das Nachbargrundstück befahren zu können, um schweres Gerät in Stellung zu bringen. Die einstweilige Verfügung sei dann schließlich aufgehoben worden (vgl. Urteil Anlage K 6). Die Errichtung des Zaunes zum Nachbargrundstück sei erforderlich geworden, weil das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehende Nachbargrundstück verkauft worden sei und daher die Grundstücksgrenze hätte verschlossen werden müssen. Der Beklagte hätte das Grundstück auch jederzeit betreten können. Schließlich habe er die Halle Anfang des Jahrs 2017 abgebaut, ohne das Grundstück der Klägerin über das Nachbargrundstück zu betreten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 05. Dezember 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - GZ: 29 O 201/17 - den Beklagten zu verurteilen, 1 die auf der beigefügten beglaubigten Skizze gekennzeichnete Grundstücksfläche “A” mit einer Grundfläche von 89,02 m x 33,94 m = 3.021,34 m² und “B” mit einer Grundfläche von 283,74 m² auf dem Grundstück L... in nachfolgendem Umfang zu räumen und in nachfolgendem Umfang im ursprünglichen Zustand an die Klägerin herauszugeben, insbesondere - die für die Errichtung der Leichtbaumetallhalle mit den Grundmaßen von 25 m x 66 m erbauten Fundamente abzubrechen und das Abbruchmaterial zu entfernen, - den auf dem nördlichen Teil des Grundstücks aufgehäuften Schuttberg zu entfernen, - sämtliche Gegenstände, die aus der Leichtbaumetallhalle verbracht wurden, vom Grundstück zu entfernen. 2. an die Klägerin einen Betrag von 60.974,40 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag von 7.621,80 € seit dem 3.8.2016, dem 3.9.2016, dem 03.10.2016, dem 3.11.2016, dem 3.12.2016, dem 3.1.2017, dem 3.2.2017 und dem 3.3.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor: 1. Es werde bestritten, dass der Beklagte beim Abbau der Leichtbaumetallhalle Schutt verursacht habe. Bei den auf dem Grundstück befindlichen Ansammlungen handele es sich um Gegenstände, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Grundstück gelagert hätten und durch den Beklagten nicht hätten verwertet werden können. Diese Gegenstände habe der Beklagte umgelagert und zu “Haufen” zusammen gefasst. 2. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass der Räumungsanspruch des Vermieters lediglich Insolvenzforderung sei. Dieser werde nicht dadurch (inhaltlich) verändert oder in den Rang einer Masseverbindlichkeit erhoben, wenn er durch den Insolvenzverwalter teilweise erfüllt werde. Die Klägerin argumentiere nur mit § 258 BGB, berücksichtige aber die insolvenzrechtlichen Besonderheiten nicht. Das Fundament der Halle habe die Schuldnerin errichtet und die Schuldnerin habe auch die zu Ansammlungen zusammengefassten, nicht verwertbaren Gegenstände auf das Grundstück verbracht. Danach sei kein Räumungsbedarf durch den Beklagten entstanden. Der störende (vertragswidrige) Zustand des nur teilweise beräumten Mietobjekts sei durch den Insolvenzverwalter auch nicht verschärft worden, sondern der Räumungsaufwand hinsichtlich der Halle auf die Fundamente beschränkt worden. Es werde bestritten, dass sich der Zustand der Mietsache durch das Umlagern der noch darauf befindlichen Gegenstände verschlimmert oder verschlechtert habe. 3. Das Landgericht habe zu Recht auch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung versagt. Die Klägerin habe sich selbst in den Besitz des Grundstücks gesetzt. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 01.08.2016 angekündigt, das Grundstück durch ihren anderweitigen Mieter abschließen zu lassen und dem Beklagten den Zugang zum Grundstück nur noch nach vorheriger schriftlicher Anmeldung zu gewähren. Ferner habe die Klägerin die Inbesitznahme der Halle erklärt und habe die hintere Grenze zu einem weiteren ehemals der Schuldnerin gehörenden Grundstück, welches vorher als Zugang genutzt worden sei, durch einen Zaun verschlossen. Die Klägerin habe zudem von Anfang an deutlich gemacht, die Rücknahme der Mietsache wegen des Zustandes abzulehnen. Damit habe die Klägerin, die Besitz an der Mietsache gehabt habe, ihren fehlenden Rücknahmewillen wiederholt zum Ausdruck gebracht. Deswegen fehle es an einer entscheidenden Voraussetzung für den Anspruch nach § 546 a BGB. II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten den Abbruch der für die Errichtung der Leichtbaumetallhalle mit den Grundmaßen von 25 m x 66 m erbauten Fundamente auf dem Grundstück Li... sowie die Entfernung des Abbruchmaterials verlangen. Ferner steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis März 2017 in Höhe von 9.527,25 € zu. Die weitergehende Klage ist unbegründet. 1. a) Unstreitig ist das zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin begründete Mietverhältnis aufgrund der Kündigung des Beklagten als Insolvenzverwalters zum 31. Juli 2016 wirksam beendet worden (§ 109 Abs. 1 InsO). Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Vermieter gegen den besitzenden Mieter- Verwalter gemäß § 985 BGB sowie § 546 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Mietsache, also Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008 - IX ZR 84/17, ZIP 2008,1736). Der Herausgabeanspruch ist grundsätzlich mit Übertragung des unmittelbaren Besitzes an dem - ggf. ungeräumten, veränderten oder anderweitig in nicht vertragsgerechtem Zustand befindlichen - Mietobjekt erfüllt (Uhlenbruck/Wegener, Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 108 InsO, Rdnr. 34; Münchener Kommentar/Eckert, InsO, 3. Auflage, § 108 InsO, Rdnr. 118; Bub/Treier/ Belz/Lücke, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, VIII.C. Rdnr. 454f.). Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende die Mietsache im vertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzustellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von ihm geschlossenen Vertrag. Der Räumungsanspruch des Vermieters entsteht - aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung - mit Abschluss des Mietvertrages, mithin vor Insolvenzeröffnung und ist daher grundsätzlich als Insolvenzforderung gemäß §§ 38, 108 Abs. 3 InsO zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007,340; vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.07.2007 - 2 U 85/07, ZIP 2007,1914, Tz. 82, rechtskräftig durch BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - IX ZR 144/07, Grundeigentum 2008,865). Der Insolvenzverwalter ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, das Mietobjekt auf Kosten der Masse zu räumen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mietvertrag vor oder - wie hier - nach Insolvenzeröffnung beendet wurde (BGH, Urteil vom 08.04.2002 - IX ZR 161/01, ZIP 2002,1043, Tz. 22; BGH, Urteil vom 17.04.2008 - IX ZR 144/07, a.a.O.). Die Räumungspflicht kann nur unter den hierfür allgemein geltenden Regeln (§ 55 InsO) zur Masseverbindlichkeit werden. Das gilt insbesondere für die Wegnahme von Einrichtungen des Mieters sowie die Beseitigung der von ihm vorgenommenen Veränderungen, die zur Räumung gehören (BGH, Urteil vom 05.07.2001 - IX ZR 327/99, NJW 2001,2966 = NZI 2001,531, Tz. 13, 18; Bub/Treier/Belz/Lücke, a.a.O., VIII. C. Rdnr. 456). Der Räumungsanspruch ist dann als Masseverbindlichkeit - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - zu berichtigen, wenn der Insolvenzverwalter einen vertragswidrigen Zustand durch eigene oder ihm zurechenbare Handlungen verursacht hat (BGH, Urteil vom 05.07.2001 - IX ZR 327/99, a.a.O., Tz. 18; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2013 - I- 18 U 145/12, ZIP 2014,190, Tz. 71; OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2006 - 8 U 199/05, ZinsO 2006,779, Tz. 29 jeweils im Ergebnis verneint). Soweit der Insolvenzverwalter den vertragswidrigen Zustand durch eigene oder ihm zurechenbare Handlungen verursacht hat, wie Entfernung wertvoller Einrichtungen (z. B. Gleise, Silos, Krananlagen), ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren (Kölner Kommentar/Cymutta, InsO, 2017, § 108 InsO, Rdnr. 37). Haben sowohl der Schuldner vor als auch der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung die Mietsache durch eigene Handlungen verändert, ist die vertragliche Herstellungspflicht bei Rückgabe des Mietobjektes aufzuteilen. Der einheitliche Räumungsanspruch wird in eine Insolvenzforderung (vorinsolvenzliche Veränderungen durch den Schuldner) und eine Masseverbindlichkeit (nachinsolvenzliche Veränderungen durch den Verwalter) gespalten. Die Insolvenzmasse haftet nur für die neuen, vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung verursachten Verschlechterungen (BGH, Urteil vom 05.07.2001, a.a.O.; vgl. Uhlenbruck/Wegener, a.a.O., § 108 InsO, Rdnr. 38). Insolvenzrechtlich bevorzugt ist nur die Wiederherstellung derjenigen nachteiligen Veränderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind (BGH, Urteil vom 29.01.2015 - IX ZR 279/13, NZM 2015,337,Tz. 82). b) (1) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Beklagte nicht verpflichtet, das Grundstück zu räumen, und auch nicht, die Leichtbaumetallhalle zu entfernen. Denn die Räumungspflicht, also die Pflicht zur Rückgabe im ursprünglichen Zustand, war schon in dem vor Verfahrenseröffnung eingegangenen Mietverhältnis begründet, spätestens mit Errichtung der Leichtbaumetallhalle angelegt (vgl. so auch OLG Celle, Urteil vom 20.07.2007 - 2 U 85/07, ZIP 2007,1914, Tz. 82 f.). Dies betrifft ebenso die Gegenstände, die sich in der Halle und auf dem Grundstück im Übrigen befunden haben. (2) Der Beklagte hat aber in Ausübung des dem Mieter zustehenden Wegnahmerechts gemäß § 539 Abs. 2 BGB Änderungen an der Mietsache vorgenommen hat. Hierdurch ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 258 Abs. 1 BGB begründet worden. So hat der Beklagte - unstreitig - die Leichtbaumetallhalle abgebaut und verwertet, hingegen die Fundamente der Halle auf dem Grundstück belassen. Gemäß § 539 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. § 539 Abs. 2 BGB räumt dem Mieter ein Wegnahmerecht ein, ohne dessen Inhalt näher zu bestimmen. Hierzu ist § 258 BGB heranzuziehen. Nach § 258 Satz 1 BGB kann derjenige, der die Einrichtung noch im Besitz hat, sie ohne weiteres wegnehmen oder der Vermieter hat ihm im Falle der bereits erfolgten Rückgabe der Mietsache die Wegnahme der Einrichtungen zu gestatten. Der Mieter hat dann allerdings die Sache, hier das Mietobjekt wieder in den vorigen Zustand zu versetzen (Schmidt- Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Auflage, § 539 BGB, Rdnr. 75; Palandt/Weidenkaff, BGB, § 539 BGB, Rdnr. 10; Bub/Treier/Scheuer/Emmerich, a.a.O., V. B, Rdnr. 340). Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bedeutet, dass der Mieter die Einrichtung vollständig zu entfernen hat; er darf sich nicht darauf beschränken, wertvolle Bestandteile wegzunehmen und dem Vermieter den Rest zu belassen (Schmidt- Futterer/Langenberg, a.a.O., § 539 BGB, Rdnr. 81; vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1969 - V ZR 24/67, NJW 1970,754; BGH Urteil vom 09.2.1966 - VIII ZR 16/64, MDR 1966,498). Die Beseitigungspflicht hat ferner zur Folge, dass der Mieter etwaige Schäden am Mietobjekt, die durch die Montage der Einrichtung oder bei ihrer Entfernung entstanden sind, zu beseitigen hat. Auf seine Kosten sind bauliche Veränderungen zu beseitigen (vgl. Schmidt- Futterer/Langenberg, a.a.O., § 539 BGB, Rdnr. 81 m.w.N.). Danach ist auch der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz verpflichtet, bei Ausübung des Wegnahmerechts gemäß § 539 BGB den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen (§ 258 BGB). Die Verletzung dieser Pflicht führt daher zur Begründung einer Masseverbindlichkeit (Münchener Kommentar/Eckert, a.a.O., § 108 InsO, Rdnr. 120). Übt der Insolvenzverwalter das Wegnahmerecht aus, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Pachtgegenstandes (oder Mietgegenstandes) durch eine Handlung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat (Cymutta, ZInsO 2009,412,415). Der BGH hat in der Entscheidung vom 05.07.2001, a.a.O., Tz.18 ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter für eine Veränderung der Mietsache, eingetretene Verschmutzungen oder das Ansammeln störender Gegenstände einzustehen hat, wenn er persönlich oder durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen den vertragswidrigen Zustand verursacht hat. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat durch die Entfernung der Leichtbaumetallhalle den Zustand der Mietsache durch eigene Handlungen verändert und sie in einen vertragswidrigen Zustand versetzt, indem er die Wiederherstellung des Ursprungszustandes verweigert hat. Hierdurch ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO begründet worden, so dass der Beklagte zur Beseitigung der Fundamente der Halle zu verpflichten war und zugleich zur Entfernung des Abbruchmaterials. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass eine Masseverbindlichkeit deswegen nicht begründet worden sei, weil die Fundamente bereits durch die Insolvenzschuldnerin eingebracht worden waren. Denn aufgrund der Wegnahmehandlungen des Insolvenzverwalters - Entfernung der Halle - war er zugleich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache verpflichtet. Dadurch dass er sich auf die Wegnahme nur der werthaltigen Einrichtung beschränkt hat, hat er selbst einen vertragswidrigen Zustand herbeigeführt und hierdurch eine Masseverbindlichkeit begründet. Die Klägerin kann aber die Entfernung des auf dem nördlichen Teil des Grundstücks aufgehäuften Schuttberges sowie die Entfernung sämtlicher Gegenstände, die aus der Leichtbaumetallhalle verbracht wurden, nicht verlangen. Es kann insoweit nicht festgestellt werden, dass es sich um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO handeln würde. Die Räumungspflicht wegen dieser Gegenstände oblag bereits der Schuldnerin, die diese Gegenstände unstreitig auf das Grundstück verbracht hatte. Die Entfernung von Einrichtungsgegenständen wie Möbel, Regale u.a. waren im Übrigen nicht Gegenstand des Wegnahmerechts im Sinne von § 539 Abs. 1 BGB. 2. Der Klägerin kann vom Beklagten Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB ab dem 21. Februar 2017 verlangen. Für den hier streitgegenständlichen davor liegenden Zeitraum (ab August 2016 bis 20. Februar 2017) steht der Klägerin Nutzungsentschädigung nicht zu. Nach § 546 a Abs. 1 BGB kann der Vermieter vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigung geltend machen. Eine Vorenthaltung der Mietsache liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt - somit seiner Rückgabepflicht nicht nachkommt - und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, NZM 2000,134; BGHZ 90,145; BGH, NJW 1983,112). Die Rückgabe erfordert außer der Einräumung des Besitzes - also der Verschaffung der tatsächliche Gewalt - auch die Räumung (BGH, Urteil vom 11.05.1988 - VIII ZR 96/87, BGHZ 104,285, Tz. 12). Überlässt der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz, entfernt er aber seine in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände (ausgenommen in geringem Umfange) nicht, so gibt er die Mietsache nicht zurück, sondern enthält sie dem Vermieter vor (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1988, a.a.O., Tz. 12; vgl. auch OLG Düsseldorf Grundeigentum 2002,1194, Senatsurteil vom 21.10.2002 - 8 U 252/01, Grundeigentum 2003, 46). In welchem Zustand sich die Mieträume bei Rückgabe befinden, ist für die Erfüllung der Rückgabepflicht zwar grundsätzlich ohne Bedeutung. Deshalb kann allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem Zustand oder mit von ihm zu beseitigenden Einrichtungen versehen überlässt, an sich keine Vorenthaltung gesehen werden (BGH, a.a.O., Tz 13). Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann aber der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung im Sinne von § 546a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjektes anzunehmen ist. Teilleistungen des Mieters bei Erfüllung der Rückgabepflicht sind unzulässig. Eine nur teilweise Räumung hat daher, wenn sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, wozu hier nichts vorgetragen ist, zur Folge, dass dem Vermieter die gesamte Mietsache vorenthalten wird. Bei einer teilweisen Räumung liegt nicht nur eine Schlechterfüllung (wie etwa bei Nichtausführung von Schönheitsreparaturen), sondern eine Nichterfüllung der Räumungspflicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1988, a.a.O., Tz. 13; Bub/Treier/Scheuer/Emmerich, a.a.O., V.A., Rdnr. 92; Schmidt- Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 BGB, Rdnr. 43). Zwar kann die Pflicht zur Rückgabe auch dann erfüllt sein, wenn nur einzelne Gegenstände zurückgelassen werden (BGH, a.a.O.). Ob dies der Fall ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Kammergericht, 12. Zivilsenat Beschluss vom 03. Juni 2010 - 12 U 164/09, MDR 2010,1375; OLG Düsseldorf Urteil vom 20. Mai 2003 - 24 U 49/03, MDR 2003, 1411; Senatsbeschlüsse vom 07. August 2015 - 8 U 22/15 und vom 21.10.2002 - 8 U 252/ 01, Grundeigentum 2003,46 für einen ähnlich gelagerten Fall des Belassens von Fundamenten). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die zurückgelassenen Einrichtungen im Verhältnis zu der vermieteten Gesamtfläche ins Gewicht fallen und ob die Beseitigung erheblichen Aufwand und erhebliche Kosten verursacht (Münchener Kommentar/Bieber, BGB, 6. Auflage, § 546 BGB, Rdnr. 8) und ob sie den Vermieter an der Besitzausübung und Nutzung der Mietsache wesentlich hindern (Senatsbeschlüsse vom 21.10.2012 - 8 U 252/01, a.a.O. und vom 13. April 2015 - 8 U 212/14). Nach den vorstehenden Kriterien lag hier nur eine teilweise Räumung und damit ein Vorenthalten der Mietsache im Sinne von § 546 a BGB vor. Der Beklagte hat die für die Errichtung der Leichtbaumetallhalle mit den Grundmaßen von 25 m x 66 m erbauten Fundamente auf dem Grundstück belassen. Aus der Größe der betroffenen Grundstücksfläche von 1.650 m² ergibt sich, dass es eines erheblichen Aufwandes – mittels schweren Geräts - für die Entfernung bedarf und hierfür sowie für die Beseitigung des Abbruchmaterials nicht unerhebliche Kosten anfallen werden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aber erst ab dem 21. Februar 2017 zu (7.621,80 € x 1 ¼ Monate = 9.527,25 €). Der Beklagte hat die Halle im Januar /Februar 2012 entfernt, wodurch - aus den dargelegten Gründen - eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO begründet worden ist. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 21. Februar (Anlage K 12) aufgefordert, das Grundstück zu räumen bzw. die erforderlichen Arbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Anspruchs auszuführen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).