Urteil
8 U 32/19
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0111.8U32.19.00
2mal zitiert
8Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Ausfall von Zahlungen einer Gesellschaft an ihren Alleingesellschafter begründet keinen Schaden des Alleingesellschafters.(Rn.36)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. Februar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin — 3 O 373/18 — wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausfall von Zahlungen einer Gesellschaft an ihren Alleingesellschafter begründet keinen Schaden des Alleingesellschafters.(Rn.36) Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. Februar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin — 3 O 373/18 — wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am ... verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Das Landgericht stelle nicht in Abrede, dass es im fraglichen Zeitraum, nämlich von Oktober 2016 bis Januar 2017 zu Heizungsausfällen in den streitgegenständlichen Mieträumen gekommen sei, die die Durchführung eines Teils der Schulungsmaßnahmen durch zu niedrige Raumtemperaturen unmöglich gemacht hätten. Alle drei Zeugen hätten dies auch bestätigt. Das Landgericht habe zu Unrecht Widersprüche in den Zeugenaussagen gesehen. Der Zeuge B... habe bekundet, dass sich die Heizungsprobleme über die gesamte Etage erstreckt hätten; die Zeugen S... und S... hätten ausgesagt, dass Teile des Bauteils C beheizbar gewesen seien. Hierin liege kein Widerspruch. Denn der Zeuge B... habe an dieser Stelle seiner Aussage nicht nur von der Mietfläche der Klägerin, sondern auch von den von ihm (bzw. seiner Firma) nachfolgend zusätzlich angemieteten Bauteilen gesprochen. Der Zeuge S... habe bestätigt, dass die unzureichende Heizleistung die gesamte Etage (Bauteil C) betroffen habe. Soweit das Gericht meine, keine Abgrenzung der brauchbaren, d.h. beheizbaren Teile der Mietfläche von den nicht beheizbaren Flächen vornehmen zu können, hätte es eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft. Das Landgericht habe aber nicht darauf hingewiesen, dass es weiteren Vortrag zum Umfang des Schadens für erforderlich halte. Im Übrigen hat der Zeuge B... zum Umfang des Schadens Stellung genommen. Er habe nämlich ausgesagt, dass die Kürzungen der Rechnungen der Klägerin jeweils danach vorgenommen worden seien, wie viele Schulungsteilnehmer an wieviel Tagen von den Heizungsausfällen betroffen gewesen seien und Rechnungskürzungen gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der Anwesenheitslisten der Teilnehmer festgestellt worden seien. Das Landgericht habe den unzutreffenden Schluss gezogen, dass nur 25 % der Rechnungssumme hätten gekürzt werden dürfen. Hierbei habe das Landgericht nicht beachtet, dass Schulungen nicht nur in den Seminarräumen, sondern Einzelschulungen (Einzelcoaching und EDV-Schulungen) auch in den Mitarbeiterräumlichkeiten durchgeführt würden. Aus den Raumbelegungs- und Abrechnungslisten für Oktober 2016 bis Januar 2017 (Anlage BK 1- BK 4) ließen sich die Ausfälle und Minderungs- bzw. Abrechnungsbeträge entnehmen. Aus dem als Anlage BK 5 vorgelegten Raumplan der Mietflächen der Klägerin ergebe sich, dass die Raumnummern 601 bis 643 zur Mietfläche der Klägerin gehörten. In den Räumlichkeiten mit den Raumnummernbezeichnungen 601 bis 606/607,610, 611/15, 616, 617, 619 621,643 und 647 seien Schulungen der t... gGmbH mit den Mitteln der Klägerin durchgeführt worden. Dass die straßenseitigen Räume von den Heizungsausfällen betroffen gewesen seien, ergebe sich aus dem Plan und den Abrechnungslisten. Das Landgericht habe übersehen, dass vier weitere Räumlichkeiten zur Mietfläche der Klägerin zählten, die nicht dem Bauteil C zuzuordnen seien. Der Zeuge B... hat ausgesagt, dass er (gemeint ist die t... gGmbH) erst ab dem 01.01.2017 den Bauteil B auf der sechsten Etage angemietet habe (bis auf die Räumlichkeiten dort, die die Klägerin bereits angemietet hatte). Eine Parallelität habe danach allenfalls für einen Monat bestanden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 01.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 3 O 373/18 – 1. die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 21.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Leistung der Vertragsstrafe nach § 9 des Schulungsvertrages vom 27.06.2016 mit der t... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer R... B..., S..., ... B..., in Höhe eines erststelligen Teilbetrages von 21.000,00 € gegenüber der Vertragspartnerin freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten erwidern: Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass in den von der Klägerin angemieteten Räumen (Bauteil C) lediglich in einem Seminarraum die Heizung teilweise nicht funktioniert habe. Die anderen Bauteile seien nicht Mietgegenstand gewesen. Erstmals in der Berufungsinstanz trage die Klägerin zu den einzelnen Räumlichkeiten vor, wo diese gelegen und wie diese genutzt worden seien und welche Stunden ausgefallen seien. Dieser verspätete Vortrag werde bestritten. Die Beklagten hätten bereits erstinstanzlich auf den diesbezüglichen unsubstantiierten Vortrag hingewiesen. Es sei nicht richtig, dass die Räume mit Nr. 601 bis 643 zur Mietsache der Klägerin gehörten. Der Vortrag der Klägerin zum Schadensersatz sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Schulungen seien von der Klägerin durchgeführt worden und nicht von der t... gGmbH, der Auftragnehmerin der Bundesagentur für Arbeit. Fraglich sei, welche Schadensersatzansprüche die t... gGmbH zu befürchten gehabt habe, die sie an die Klägerin hätte weitergeben können. Die Klägerin habe keine Umsatzeinbußen gehabt und könne, soweit sie Kürzungen von der t... gGmbH hingenommen habe, diese nicht auf die Beklagten abwälzen. Die beiden Gesellschaften, die Klägerin und die t... gGmbH, seien gesellschaftsrechtlich eng verbunden. Der Geschäftsführer der hiesigen Klägerin sei auch alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Seit 2016 sei die Klägerin Alleingesellschafterin der t... gGmbH. Bis dahin sei Herr S... S... Alleingesellschafter der t... gGmbH gewesen. Herr S... habe seine Gesellschaftsanteile mit notarieller Urkunde vom 20.05.2016 der Notarin B... W... an die hiesige Klägerin übertragen. Der geschäftsführende Alleingesellschafter der Klägerin, Herr S... S..., habe beide Gesellschaften als eine Gesellschaft angesehen und diese nicht auseinandergehalten. Im Ergebnis seien sämtliche Gelder nur in eine Richtung des Gesellschafters S... geflossen. Die Klägerin hat — nach Hinweis des Senats auf unzureichenden Vortrag zum Schadenseintritt — hierzu weiter in den Schriftsätzen vom 27.07.2020 (Bd. Il, BI. 107f.) und vom 23.112020 (Bd. Il, BI. 162 ff.) vorgetragen, auf die wegen der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin, welche die Beklagten bestritten haben, verwiesen wird. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 BGB nicht zu. Ein Schaden der Klägerin ist mangels schlüssigen Vortrags nicht feststellbar 286 ZPO). 1. a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 536 a Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Gemäß § 536 a Abs. 1 BGB kann der Mieter Schadensersatz verlangen, wenn die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, den der Vermieter zu vertreten hat oder mit dessen Beseitigung in Verzug geraten ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Mietsache einen Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert (§ 536 Abs. 1 BGB). Soweit in den Mieträumen einzelne Heizkörper ausfallen oder die Räume nicht ausreichend erwärmt werden, ist dies ein Mangel der Mietsache (Schmidt- Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 14. Auflage, § 536 BGB, Rn 255 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Pflicht zur Beheizung besteht grundsätzlich während des gesamten Tages. Sowohl bei Wohnräumen als auch bei Gewerberäumen ist grundsätzlich eine Mindesttemperatur von 20 0 C einzuhalten (vgl. BGH wuM 1991,381; OLG Rostock GE 2018, 876; Schmidt- Futterer/ Eisenschmid, a.a.O., § 535 BGB, Rn 394 m.w.N.). Auch für Büroräume, in denen überwiegend sitzende, bewegungsarme Tätigkeiten ausgeführt werden, sind mindestens 20 0 C Raumtemperatur erforderlich (Bub/Treier/Kraemer/Schüller, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage, III., Rn 3092 mNW; vgl. KG GE 2002,730). Für die Darlegung des Mangels reicht es aus, wenn der Mieter angibt, in welchem Zeitraum adäquate Raumtemperaturen nicht erreicht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2016 - XII ZR 59/14, NZM 2016,796). b) Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass es zu Beginn der Schulungsmaßnahmen im Oktober 2016 zu erheblichen Heizungsausfällen gekommen ist. So hat sie mit Schreiben an die Beklagte zu 1) vom 17.10.2016 (Anlage K 7) darauf hingewiesen, dass die angemieteten Räume nicht warm werden und trotz voll aufgedrehter Thermostate die Raumtemperatur lediglich 15 o c beträgt und in einigen Büros sogar nur 9 0 C. Damit hat die Klägerin einen Sachmangel schlüssig behauptet. Zwar stellt die Klägerin eine Unterdimensionierung der Heizung als anfänglichen Mangel nicht unter Beweis, so dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Mangel von der Beklagten zu 1) zu vertreten war. Durch die Mangelanzeige gemäß Schreiben der Klägerin vom 17.10.2016 (Anlage K 7) gegenüber der Hausverwaltung ist aber Verzug mit der Mängelbeseitigung ab dem 20.10.2016 eingetreten (§ 286 BGB). Eine frühere Mangelanzeige im Jahre 2015, die von den Beklagten bestritten ist (Bd. l, BI. 11), hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. c) Soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass nicht sämtliche Räume im 6. Obergeschoss in dem Bauteil C von den Problemen in der Heizungsversorgung betroffen waren, sondern nur die Räume die am straßenseitigen Heizungsstrang angeschlossen waren, und dass der behauptete Heizungsausfall für mehrere Monate nicht durchgängig aufgetreten sei (Bd. l, BI. 34ff), hätte es für die Feststellung einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach weiterer Sachaufklärung durch den Senat bedurft. Für die Entscheidung kommt es aus den nachfolgenden unter Abschnitt 2. dargelegten Gründen nicht darauf an, ob dem Landgericht — wie die Klägerin mit der Berufung geltend macht — eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 139 Abs. 1 ZPO) vorzuwerfen ist. Es mag auch offenbleiben, ob die äußerst knappe Würdigung der vom Landgericht erhobenen Beweise hinreichend nachvollziehbar ist und ohne Vorlage eines Lageplanes eine räumliche Zuordnung der Zeugenaussagen — worauf es vorliegend gerade ankäme überhaupt möglich wäre. Das Landgericht hätte aber nach der Beweisaufnahme mindestens auf Zweifel hinweisen müssen, ob ein Heizungsausfall in allen Räumen bewiesen und ein Mindestschaden feststellbar ist, und dies im Protokoll oder wenigstens im Urteil vermerken müssen (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Soweit in das Protokoll aufgenommen ist, dass „der Sach- und Streitstand und das Ergebnis der Beweisaufnahme erörtert" wurden, ist dies nicht hinreichend aussagekräftig. Gemäß § 279 Abs. 3 ZPO hat das Gericht im Anschluss an die Beweisaufnahme den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern. Dies setzt voraus, dass das Gericht seine Beweiswürdigung mitteilt, zumindest deren wesentliche Aspekte zur Erörterung stellt, auch um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 279 ZPO, Rn. 5 vgl. BGH NJW 2016,3100). 2. Die Klägerin macht als Schaden entgangenen Gewinn geltend. Hierzu trägt sie vor, dass sie wegen der Heizungsausfälle Schulungen nicht durchführen konnte und daher Rechnungskürzungen der t... GmbH gemeinnützig (im Folgenden: t... gGmbH) hinnehmen musste. Allerdings ist die Klägerin seit Mai 2016 Alleingesellschafterin der t... gGmbH, von der sie mit den Schulungen beauftragt worden ist und die ihrerseits diese Schulungen von der öffentlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter, Agentur für Arbeit, Berliner Jobcoachings nach Vorgaben des Landes Berlin, Bd. II, BI. 86) zugewiesen und vergütet bekommt. Der Klägerin ist ein Schaden daher nicht schon entstanden, wenn sie von ihrer Tochtergesellschaft verminderte Zahlungen erhalten hat. Für den Schadenseintritt bei der Klägerin als Muttergesellschaft kommt es darauf an, ob und inwiefern die t... gGmbH wegen Schulungsausfällen von der Arbeitsverwaltung keine Vergütung erhalten hat. a) Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht es ungeachtet der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Alleingesellschafter der wirtschaftlichen Wirklichkeit, dass der alleinige Gesellschafter einer GmbH unmittelbar wirtschaftlich berührt wird, wenn seine Gesellschaft einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erzielt. Entscheidet sich ein Gewerbetreibender dafür, seinem Unternehmen aus haftungs-, steuerrechtlichen oder anderen Gründen die Rechtsform einer GmbH zu geben, dann erscheint diese Einmanngesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens. Entsteht diesem „Sondervermögen" ein Nachteil, so muss es regelmäßig so angesehen werden, als treffe der Schaden den Alleingesellschafter persönlich (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1995 - III ZR 80/93, NJW-RR 1995, 864, Tz. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.1 1.1973 - VI ZR 53/72, BGHZ 61,380, Tz. 10ff.). Es ist anerkannt, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1988 - III ZR 143/87, NJW-RR 1998,684, Tz. 10). In der Entscheidung vom 08.02.1077 - VI ZR 249/74, NJW 1977,1283 hat der BGH klargestellt, dass der Alleingesellschafter nur Ersatz für die Nachteile an seinem Vermögen, d.h. seiner Gesellschaftsbeteiligung, fordern kann, wobei allerdings dieser Schaden durch Einbußen des Gesellschaftsvermögens vermittelt wird. Dabei erscheint die Einmanngesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 08. 02.1977 - VI ZR 249/74, a.a.O., Tz. 14). b) Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass verminderte Zahlungen (und auch ein etwaiger Vertragsstrafenanspruch) der t... gGmbH, deren Alleingesellschafterin die Klägerin ist, nur dann als Schaden der Klägerin zu werten sind, wenn die t... gGmbH ihrerseits Vermögenseinbußen (wegen Nichtzahlung ihres Auftraggebers infolge Schulungsausfalles) hinnehmen muss. Die Beherrschung der Gesellschaft (hier der t... gGmbH) durch einen einzigen Gesellschafter - hier die Klägerin - lässt es sachgerecht erscheinen, anzunehmen, dass nur dann bei der Klägerin ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser in ihrem „Sondervermögen", nämlich bei der t... gGmbH, tatsächlich auch verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.1 1.1973 VI ZR 53/72, BGHZ 61,380, Tz. 10). c) Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie sich als juristische Person (anders als eine natürliche Person) Vorteile der Tochtergesellschaft nicht anrechnen lassen müsse (vgl. OLGR Hamburg 2006,84), folgt der Senat dem nicht. Zwar hat das OLG Hamburg in der Entscheidung vom 30.09.2005 1 U 204/04, OLGR Hamburg 2006,84 ausgeführt, dass die Gleichsetzung von Gesellschaft und Gesellschafter nur gerechtfertigt ist, wenn sich der Alleingesellschafter als natürliche Person die Rechtsform einer GmbH gegeben habe (OLG Hamburg, a.a.O., Tz 40). Das OLG Hamburg hatte sich indes mit der (umgekehrten) Frage zu befassen, ob der Alleingesellschafter bei einer Amtspflichtverletzung gegenüber der GmbH geschützter Dritter ist, und hat die BGH- Rechtsprechung, den Schaden der GmbH für den Anspruch der Alleingesellschafter zu berücksichtigen, deshalb als nicht übertragbar bezeichnet (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Tz, 34). d) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die Rechtsprechung des BGH auf die Klägerin als juristische Person keine Anwendung findet. Es trifft zwar zu, dass in der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Alleingesellschafter (einer natürlichen Person) angesprochen worden ist. Der Rechtsprechung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dies nur gilt, wenn der Alleingesellschafter eine natürliche Person ist. Entscheidendes Argument ist die Beherrschung der Gesellschaft nur durch ihren einzigen Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 13.1 1.1973 - VI ZR 53/72, a.a.O., Tz. 10ff.) und damit die wirtschaftliche Betroffenheit des alleinigen Gesellschafters einer GmbH. Der BGH führt aus, dass es der wirtschaftlichen Wirklichkeit entspricht, dass der alleinige Gesellschafter einer GmbH unmittelbar wirtschaftlich berührt wird, wenn seine Gesellschaft einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1995, a.a.O., Tz. 17). Es macht daher keinen Unterschied, dass die Alleingesellschafterin der t... gGmbH, nämlich die Klägerin, keine natürliche, sondern eine juristische Person ist, zumal die t... gGmbH ihre von der Arbeitsverwaltung erhaltenen Schulungsaufträge an die Klägerin nur „weiterreicht". e) Die Gemeinnützigkeit der t... gGmbH steht einer solchen Betrachtung nicht entgegen. Auch wenn die Klägerin von der t... gGmbH keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten darf (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO) und generell keinen unverhältnismäßig hohen Vergütungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO), ist ihr deren Vermögen zuzurechnen. Zum einem liegt es im Interesse des Alleingesellschafters, die gemeinnützige Gesellschaft als Geschäftspartner zu erhalten. Zum anderen bleibt bei Geschäften zwischen beiden Gesellschaften ein Bewertungsspielraum. Eine Zuwendung ist anzunehmen, wenn die Unangemessenheit von Leistung und Gegenleistung bei sorgfältiger Prüfung der Werte hätte bekannt sein müssen (BFHE 165,484, Rn 26), bzw. eine Unverhältnismäßigkeit ist über einen Fremdvergleich und ansonsten nach den Grundsätzen zu ermitteln, die ein ordentlicher, gewissenhafter Geschäftsleiter im allgemeinen Geschäftsverkehr zugrunde legen würde (Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Januar 2016, § 55 AO, Rn 220). f) Die Klägerin hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die Arbeitsverwaltung (Jobcenter, Agentur für Arbeit, Berliner Jobcoaching) die Vergütung für beauftragte Schulungen wegen Nichtdurchführung geplanter Schulungen nicht bezahlt hat und die t... gGmbH Einnahmeausfälle in der hier geltend gemachten Höhe hinnehmen musste. aa) Die Klägerin hat mit den Schriftsätzen vom 21.02.2020 (Bd. Il, BI. 85/870 und vom 27.07.2020 (Bd.ll, BI. 107/109f.) vorgetragen, dass der t... gGmbH Einnahmeausfälle in Höhe der Stundenlisten (Anlage BK 1 bis BK 4) entstanden seien. Die vorgelegten Anlagen BK 1 bis BK 4 enthielten für den maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2016 bis Januar 2017 die behaupteten ausgefallenen Stunden, die Anzahl der Teilnehmer im jeweiligen Raum und die Stundensätze pro Teilnehmer. Weiter trägt sie vor, dass dann wenn die Klägerin die gemieteten Räumlichkeiten nicht nutzen konnte, die t... gGmbH die ausgefallenen Schulungen nicht gegenüber den Vorhabenträgern hätte abrechnen können. Im Hinblick auf das Bestreiten durch die Beklagten (Bd. Il, BI. 146), reichte dies indes nicht aus, Einnahmeausfälle schlüssig darzutun. Vielmehr hätte die Klägerin eine Gegenüberstellung der tatsächlich von der t... gGmbH gegenüber der Arbeitsverwaltung abgerechneten Leistungen im Vergleich zu den Leistungen, die hätten abgerechnet werden können, wenn alle von der Klägerin gemieteten Räume zur Verfügung gestanden hätten, vornehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als — worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben (Bd. l, BI. 59) — die Klägerin der t... gGmbH eine vollständige Durchführung der Fortbildung in allen Räumen gemäß Anlagen K 15 — K 18 in Rechnung gestellt hat. So hat der Zeuge B... (der derzeitige Geschäftsführer der t... gGmbH) bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, dass er sich mit der Klägerin gemeinsam nach der Rechnungslegung zusammengesetzt habe, die Mängel besprochen worden sind und die Rechnungsbeträge auf ungefähr 50 % oder 70 % gekürzt worden sind (Bd. l, BI. 73). Die Klägerin hat dies auch im Schriftsatz vom 23.112020 bestätigt, indem sie vorgetragen hat, dass die t... gGmbH monatlich im Nachgang die Rechnungen gekürzt habe; die Geschäftsführer beider Gesellschaften seien im Einzelnen durchgegangen, an welchen einzelnen Tagen, welche Räume für Schulungszwecke nicht zur Verfügung gestanden hätten (Bd. Il, Bli 169). bb) Dass sich die tatsächlichen Einnahmeausfälle der t... gGmbH nicht aus den Anlagen BK 1 bis BK 4 entnehmen lassen, ergibt sich auch aus den weiteren Einlassungen der Klägerin. So hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass ab Oktober 2016 vorgesehen war, dass etwa durch Verhinderung von Teilnehmern eventuell freiwerdende Einzelcoaching- Termine zusätzlich hätten gefüllt werden können und dadurch auch im November 2016 bis Januar 2017 eine Vollauslastung der Räumlichkeiten und des Personals hätte sichergestellt werden können. Weiter hat sie sich aber dahin eingelassen, dass diese ortsunabhängigen Schulungen an anderen Standorten über die t... gGmbH (und zwar mit deren Personal und zu deren Raumkosten) durchgeführt worden seien, nachdem die Räume der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden hätten (Bd- Il, BI. 167). Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass die t... gGmbH — sei es auch auf eigene zusätzliche Kosten — diese Schulungen durchgeführt hat und daher von ihren Auftraggebern hierfür die vereinbarte Vergütung erhalten hat. Die t... gGmbH hat der Klägerin dementsprechend mit Schreiben vom 01.11.2016 (Anlage K 1 1) auch mitgeteilt, dass eine große Anzahl der Einzelberatungsangebote an anderen Standorten durchgeführt werden musste, wodurch zusätzliche Kosten für Miete und Personal entstanden seien. Die Klägerin hat jedoch nichts zu den zusätzlichen Personal-, Raum- und sonstigen Kosten der t... gGmbH vorgetragen. Nur diese zusätzlichen Kosten für „Kompensationsleistungen" der t... gGmbH kämen als erstattungsfähiger Schadensersatz in Betracht. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die t... gGmbH von ihren Auftraggebern die fest kalkulierten Beträge erhalten hat und bei den Ausschreibungen mit eigenem Aufwand dafür gesorgt hat, dass es nicht zu Zahlungsausfällen von ihren Auftraggebern gekommen sei (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 10.12.2020, Bd. Il, BI. 172). Soweit der Geschäftsführer weiter erklärt hat, dass dies bei Einzel- Coaching nicht immer möglich gewesen ist, wenn eine Verlagerung nicht möglich gewesen sei oder Kunden wegen nicht vorhandener Ressourcen nicht hätten angenommen werden können, bleibt der Vortrag der Klägerin substanzlos. Der Zeuge S... hat vor dem Landgericht ausgesagt, dass wegen der Heizungsausfälle teilweise zwei Seminargruppen in einen Raum gelegt worden seien; teilweise seien Teilnehmer auf Exkursion geschickt oder ihnen Hausaufgaben erteilt worden. Die Teilnehmer hätten PC's im Jobcenter nutzen können. Er formulierte dahin, „wir wollten sie ja nicht ganz nach Hause schicken“ (Bd. l, BI. 71). Weiter hat der Zeuge angegeben, dass den Teilnehmern gesagt worden sei, dass sie ihre Jacken anbehalten sollen, und die Unterrichtsstunden seien von einer auf eine halbe Stunde verkürzt worden. Ob und inwiefern diese Umstände bei der Berechnung des behaupteten Schadens Berücksichtigung gefunden haben, ist nicht ersichtlich. 3. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Freistellungsanspruch wegen der Vertragsstrafe. In der Sache hat die Klägerin vorgetragen, dass die t... gGmbH einem ähnlichen Vertragsstrafenversprechen unterliege wie die Klägerin, und verweist auf mehr als 70 Maßnahmeverträge (Bd. II, BI. 1 13). Die Vertragsstrafe sei durch die Bundesagentur für Arbeit für zehn Jahre abrufbar. Da aus den unter Abschnitt 2. dargelegten Gründen nicht feststellbar ist, dass der t... gGmbH ein Schaden entstanden ist, kann die Klägerin auch die Freistellung von der Vertragsstrafe nicht beanspruchen. 4. Der Klägerin war nicht nochmals Gelegenheit zu geben, zum behaupteten Schaden weiter vorzutragen. Der Senat hat bereits mit Auflage vom 11.06.2020 darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Schaden der t... gGmbH darlegen und zu belegen hat. Dem ist die Klägerin — wie ausgeführt — nicht hinreichend nachgekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,71 1 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).