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Beschluss

8 U 1153/20

KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0511.8U1153.20.00
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Leitsätze
1. § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht es lediglich als nicht erforderlich an, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Das bedeutet aber keineswegs, dass die darin enthaltene Vermutung der Dringlichkeit nicht aufgrund anderer Umstände widerlegt sein kann. 2. Bei der Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, ist zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Verfügung wegen ihrer Eilbedürftigkeit vom Prozessbevollmächtigten vorrangig vor anderen Sachen bearbeitet werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08, ZMR 2009, 757 Rn. 6; KG, Urteil vom 7. Mai 1999 - 5 U 720/99, KG-Report 1999, 327 f.; OLG Hamm, Urteil vom 14. November 1991 - 4 U 185/91, NJW-RR 1992, 622 [623]). Die antragsgemäße Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht geeignet, ein Vertrauen bei den Klägern dahin zu schaffen, die verlängerte Frist könne ohne Auswirkungen auf die Dringlichkeit ohne weiteres ausgeschöpft werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 - I-23 U 7/14, Rn. 7).
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.10.2020, Aktenzeichen 22 O 237/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 110.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht es lediglich als nicht erforderlich an, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Das bedeutet aber keineswegs, dass die darin enthaltene Vermutung der Dringlichkeit nicht aufgrund anderer Umstände widerlegt sein kann. 2. Bei der Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, ist zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Verfügung wegen ihrer Eilbedürftigkeit vom Prozessbevollmächtigten vorrangig vor anderen Sachen bearbeitet werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08, ZMR 2009, 757 Rn. 6; KG, Urteil vom 7. Mai 1999 - 5 U 720/99, KG-Report 1999, 327 f.; OLG Hamm, Urteil vom 14. November 1991 - 4 U 185/91, NJW-RR 1992, 622 [623]). Die antragsgemäße Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht geeignet, ein Vertrauen bei den Klägern dahin zu schaffen, die verlängerte Frist könne ohne Auswirkungen auf die Dringlichkeit ohne weiteres ausgeschöpft werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 - I-23 U 7/14, Rn. 7). 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.10.2020, Aktenzeichen 22 O 237/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 110.000,00 € festgesetzt. I. Die Verfügungskläger (im folgenden: Kläger) verlangen von der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Auflassung sowie Herstellung von Wohnungseigentum aus zwei am 25.9.2016 in Tel Aviv/Israel geschlossenen Vereinbarungen. Das Landgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe hinsichtlich des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihre Verfügungsanträge weiter verfolgen. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor: Das Landgericht nehme rechtsfehlerhaft an, dass den Klägern auf der Grundlage der israelischen Vereinbarungen vom 25.9.2016 (Anlagen ASt 10,10 a, 11,11 a) keine für die (Haupt- und Hilfsanträge) zu 1-4 erforderlichen vormerkungsfähigen gegenwärtigen oder künftigen (Verfügungs) Ansprüche im Sinne von § 883 BGB zustünden, weil es an dem dafür erforderlichen sicheren Rechtsboden fehle. Die vertraglichen Ansprüche auf Aufteilung in Wohnungseigentumseinheiten Nummer 16 a und 16 b seien als auf eine dingliche Rechtsänderung gerichtete Ansprüche ihrem Gegenstand nach vormerkungsfähig und zusätzlich auch ihrem Inhalt nach hinreichend bestimmt. Das Landgericht nehme auch rechtsfehlerhaft an, dass für die künftigen Ansprüche auf Auflassung der Wohnungseigentumseinheiten Nummer 16 a und 16 b ein hinreichend sicherer Rechtsboden fehle. Die Kläger beantragen, Auf die Berufung der Verfügungskläger wird das am 07. Oktober 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin – 22 O 237/20 – abgeändert: 1) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines aus der zwischen den Parteien am 25.09.2016 in Tel Aviv getroffenen Vereinbarung über die Wohnung 16a (Anlage ASt 10, 10a) folgenden Anspruchs der Verfügungskläger auf Bildung einer Wohnungseigentumseinheit entsprechend des Grundrisses von der Wohnung 16a (Anlage ASt 10b), bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 232,88/10.000stel an dem Grundstück M ... x in B ... T ... , verbunden mit Sondereigentum an einer in der nordwestlichen Ecke des Erdgeschosses, hofseitig, noch zu bildenden Wohnung mit einer Größe von 39,34 m2, zu bilden aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts T ... ... , Grundbuch von T ... , Blatt ... , gebuchten Miteigentumsanteil von 533,75/10.000steln am Grundstück M ... ... in B ... T ... , verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss belegenen Teileigentumseinheit Nr. 2, an rangbereitester Stelle eine Vormerkung in Abt. II des im Grundbuch des Amtsgerichts T ... , Grundbuch von T ... ... , zu Blatt ... zu Gunsten der Verfügungskläger im Beteiligungsverhältnis zu je ½ Anteil eingetragen wird. 2) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines künftigen Anspruchs der Verfügungskläger, der sich auf die Auflassung der entsprechend des Grundrisses von der Wohnung 16a (Anlage ASt 10b) noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheit, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 232,88/10.000stel an dem Grundstück M ... in B ... T ... , verbunden mit Sondereigentum an einer in der nordwestlichen Ecke des Erdgeschosses, hofseitig, noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheit mit einer Größe von 39,34 m2, bezieht und der sich aus einem zwischen den Parteien noch abzuschließenden Kaufvertrag nach deutschem Recht ergibt, zu dessen Abschluss sich die Parteien jedoch bereits bindend aufgrund einer am 25.09.2016 in T ... A ... getroffenen Vereinbarung (Anlage ASt 10, 10a) verpflichtet haben, an rangbereitester Stelle eine Eigentumsübertragungsvormerkung in Abt. II des Grundbuchs des Amtsgerichts T ... , Grundbuch von T ... , zu Blatt ... zu Gunsten der Verfügungskläger im Beteiligungsverhältnis zu je ½ Anteil eingetragen wird. 3) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines aus der zwischen den Parteien am 25.09.2016 in T ... A ... getroffenen Vereinbarung über die Wohnung 16b (Anlage ASt 11, 11a) folgenden Anspruchs der Verfügungskläger auf Bildung einer Wohnungseigentumseinheit entsprechend des Grundrisses von der Wohnung 16b (Anlage Ast 11b), bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 300,87/10.000stel an dem Grundstück M ... in B ... T ... , verbunden mit dem Sondereigentum an der in der nordöstlichen Ecke des Erdgeschosses (straßenseitig) noch zu bildenden Wohnung mit einer Größe von 50,00 m2, zu bilden aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts T ... , Grundbuch von T ... ... , Blatt ... , gebuchten Miteigentumsanteil von 533,75/10.000steln an dem Grundstück M ... xx in Berlin T ... , verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss belegenen Teileigentumseinheit Nr. 2, an rangbereitester Stelle eine Vormerkung in Abt. II des Grundbuchs des Amtsgerichts T ... ... , Grundbuch von T ... , zu Blatt ... zu Gunsten der Verfügungskläger im Beteiligungsverhältnis zu je ½ Anteil eingetragen wird. 4) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines künftigen Anspruchs der Verfügungskläger, der sich auf die Auflassung entsprechend des Grundrisses von der Wohnung 16b) noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheit, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 300,87/10.000stel an dem Grundstück M ... ... ... in B ... T ... , verbunden mit Sondereigentum an einer in der nordöstlichen Ecke des Erdgeschosses, straßenseitig, noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheit mit einer Größe von 50,00 m2, bezieht und der sich aus einem zwischen den Parteien noch abzuschließenden Kaufvertrag nach deutschem Recht ergibt, zu dessen Abschluss sich die Parteien jedoch bereits bindend aufgrund einer am 25.09.2016 in T ... A ... getroffenen Vereinbarung (Anlage ASt 11, 11a) verpflichtet haben, an rangbereitester Stelle eine Eigentumsübertragungsvormerkung in Abt. II des Grundbuchs des Amtsgerichts T ... ... , Grundbuch von T ... , zu Blatt ... zu Gunsten der Verfügungskläger im Beteiligungsverhältnis zu je ½ Anteil eingetragen wird. Hilfsweise wird für den Fall, dass das Gericht die Ergänzungsvereinbarung vom 01.08.2019 (Anlage ASt 28) für wirksam erachtet und dadurch die der Ergänzungsvereinbarung vom 01.08.2019 beigefügten Aufteilungspläne zu den Einheiten Nr. 2 und Nr. 18 vom 24.10.2018 (Anlage ASt 28b) als maßgeblich ansehen sollte, beantragt: 1) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines aus der zwischen den Parteien am 25.09.2016 in T ... A ... getroffenen Vereinbarung über die Wohnung 16a (Anlage ASt 10, 10a), in der Form der Ergänzungsvereinbarung vom 01.08.2019 (Anlage ASt 29, 29a), folgenden Anspruchs der Verfügungskläger auf Bildung einer Wohnungseigentumseinheit entsprechend des Grundrisses der Teileigentumseinheit Nr. 2 vom 24.10.2018 (Anlage Ast 28b), bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 232,88/10.000stel an dem Grundstück M ... ... in B ... T ... , verbunden mit Sondereigentum an einer im Erdgeschoss, rechte Gebäudeseite (von der Straße aus gesehen), treppenhausseitig, noch zu bildenden Wohnung mit einer Größe von 39,34 m2, zu bilden aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts T ... ... , Grundbuch von T ... , Blatt ... , gebuchten Miteigentumsanteil von 533,75/10.000steln am Grundstück M ... ... in B ... T ... ... , verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss belegenen Teileigentumseinheit Nr. 2, an rangbereitester Stelle eine Vormerkung in Abt. II des im Grundbuch des Amtsgerichts T ... , Grundbuch von T ... , zu Blatt ... zu Gunsten der Antragsteller im Beteiligungsverhältnis zu je 1/2 Anteil eingetragen wird. 2) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines künftigen Anspruchs der Verfügungskläger, der sich auf die Auflassung der entsprechend des Grundrisses von der Teileigentumseinheit Nr. 2 vom 24.10.2018 (Anlage ASt 28b) noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheit, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 232,88/10.000stel an dem Grundstück M ... ... in B ... T ... ... , verbunden mit Sondereigentum an einer im Erdgeschoss, rechte Gebäudeseite (von der Straße aus gesehen), treppenhausseitig, noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheit mit einer Größe von 39,34 m2, bezieht und der sich aus einem zwischen den Parteien noch abzuschließenden Kaufvertrag nach deutschem Recht ergibt, zu dessen Abschluss sich die Parteien jedoch bereits bindend aufgrund einer am 25.09.2016 in Txx A ... getroffenen Vereinbarung (Anlage ASt 10, 10a), in der Form der Ergänzungsvereinbarung vom 01.09.2019 (Anlage ASt 28, 28a), verpflichtet haben, an rangbereitester Stelle eine Eigentumsübertragungsvormerkung in Abt. II des Grundbuchs des Amtsgerichts T ... ... , Grundbuch von T ... , zu Blatt ... zu Gunsten der Verfügungskläger im Beteiligungsverhältnis zu je ½ Anteil eingetragen wird. 3) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines aus der zwischen den Parteien am 25.09.2016 in T ... A ... getroffenen Vereinbarung über die Wohnung 16b (Anlage ASt 11, 11a), in der Form der Ergänzungsvereinbarung vom 01.08.2019 (Anlage ASt 28, 28a), folgenden Anspruchs der Verfügungskläger auf Bildung einer Wohnungseigentumseinheit entsprechend des Grundrisses der Teileigentumseinheit Nr. 18 vom 24.10.2018 (Anlage ASt 28b), bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 300,87/10.000stel an dem Grundstück M ... ... in B ... T ... , verbunden mit dem Sondereigentum an einer im Erdgeschoss, rechte Gebäudeseite (von der Straße aus gesehen), entlang der nördlichen Außenwand noch zu bildenden Wohnung mit einer Größe von 50,00 m2, zu bilden aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts T ... , Grundbuch von T ... ... ... , Blatt ... , gebuchten Miteigentumsanteil von 533,75/10.000steln an dem Grundstück M ... ... in B ... T ... ... , verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss belegenen Teileigentumseinheit Nr. 2, an rangbereitester Stelle eine Vormerkung in Abt. II des Grundbuchs des Amtsgerichts T ... ... , Grundbuch von T ... ... , zu Blatt ... zu Gunsten der Verfügungskläger im Beteiligungsverhältnis zu je ½ Anteil eingetragen wird. 4) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines künftigen Anspruchs der Verfügungskläger, der sich auf die Auflassung entsprechend des Grundrisses von der Teileigentumseinheit Nr. 18 vom 24.10.2018 (Anlage ASt 28b) noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheit, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 300,87/10.000stel an dem Grundstück M ... ... in B ... T ... , verbunden mit Sondereigentum an einer im Erdgeschoss, rechte Gebäudeseite (von der Straße aus gesehen), entlang der nördlichen Außenwand, noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheit mit einer Größe von 50,00 m2, bezieht und der sich aus einem zwischen den Parteien noch abzuschließenden Kaufvertrag nach deutschem Recht ergibt, zu dessen Abschluss sich die Parteien jedoch bereits bindend aufgrund einer am 25.09.2016 in T ... A ... getroffenen Vereinbarung (Anlage ASt 11, 11a), in der Form der Ergänzungsvereinbarung vom 01.08.2019 (Anlage ASt 28, 28a), verpflichtet haben, an rangbereitester Stelle eine Eigentumsübertragungsvormerkung in Abt. II des Grundbuchs des Amtsgerichts T ... , Grundbuch von T ... ... , zu Blatt ... zu Gunsten der Verfügungskläger im Beteiligungsverhältnis zu je ½ Anteil eingetragen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zudem vor, jedenfalls sei wegen der Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht mehr von einem Verfügungsgrund auszugehen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.10.2020, Aktenzeichen 22 O 237/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 9.3.2021, der folgenden Inhalt hat: „Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die von den Klägern beantragte, vom Landgericht abgelehnte einstweilige Verfügung über die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Ansprüchen der Kläger kommt jedenfalls jetzt nicht mehr in Betracht, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. A. Zwar wird ein Verfügungsgrund gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich vermutet. Diese Vermutung ist indes vorliegend widerlegt, weil die Kläger die Berufung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet, sondern die Verlängerung der Frist um einen Monat beantragt und die antragsgemäß bis zum 29.1.2021 verlängerte Berufungsbegründungsfrist vollständig ausgeschöpft haben. 1. Der Senat hält wie die ganz herrschende Auffassung (vgl. nur OLG Frankfurt BeckRS 2017, 145535; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 – I-23 U 7/14 –, juris Tz. 6; OLG Koblenz, Urteil vom 13. Mai 2013 – 12 U 1297/12 –, juris Tz. 29; ; OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2012 – 5 W 42/12 –, juris Tz. 3; OLG Hamburg MDR 2012, 1249; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2005 – 4 U 129/04 –, juris; OLG Hamm BauR 2004, 872; Zöller/Vollkommer, § 940 Rn 8.5, ZPO, 33. Aufl. 2020; Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl. 2021, § 885 Rn. 5; vgl. auch zu § 650d BGB, der dem § 885 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet ist, Manteufel in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 337), dafür, dass die Vermutung des Verfügungsgrundes gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegbar ist. § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht es lediglich als nicht erforderlich an, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Das bedeutet aber keineswegs, dass die darin enthaltene Vermutung der Dringlichkeit nicht aufgrund anderer Umstände widerlegt sein kann. In entsprechender Weise wird etwa auch § 12 Abs. 2 UWG verstanden, der ebenfalls eine Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Verfügungsgrundes bei einem lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch für entbehrlich erklärt, der aber nach allgemeiner Auffassung ebenfalls nur eine widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit enthält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 – I-23 U 7/14 –, juris Tz. 6). 2. Zwar setzt die Widerlegung der Vermutung nach § 292 ZPO voraus, dass das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung die Überzeugung vom Gegenteil der gesetzlichen Vermutung gewinnt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 – juris, Tz. 7; Zöller/Geimer ZPO, 33. Aufl. 2020, § 292 Rn. 2). Eine solche Überzeugung gewinnt der Senat aber im vorliegenden Fall. a) Entgegen der Ansicht der Kläger führt das OLG Düsseldorf zutreffend aus, dass dann, wenn die antragstellende Partei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen lässt, dies in aller Regel den Schluss rechtfertigt, dass dem Antragsteller die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 – I-23 U 7/14 –, juris Tz. 3). Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG WRP 1978, 49; KG DB 1980, 1394, 1395; KG KG-Report 1999, 327; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31; OLG Frankfurt NJW 1991, 49; OLG Hamm NJW-RR 1992, 622; OLG Köln OLG-Report 1999, 416; OLG München NJW-RR 1991, 624; OLG Nürnberg GRUR 1987, 727; OLG Oldenburg WRP 1971, 181; so auch MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 935 Rn. 20.; a.A. OLG Hamburg WRP 1996, 27, 28 und WRP 1977, 109 sowie in einem besonders gelagerten Einzelfall OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188, 1189), der sich der Senat anschließt (s. Senat, Beschluss vom 16. April 2009 – 8 U 249/08 –, juris Tz. 4 und Beschluss vom 15. Juni 2020 - 8 U 27/20 - n.v.), gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist. Zwar darf er die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ausschöpfen, ohne dass hierdurch die Eilbedürftigkeit des nachgesuchten Rechtsschutzes in Frage gestellt wird. Bittet er allerdings ohne Vorliegen triftiger Gründe darum, die Berufungsbegründung um einen mehr als bloß unerheblichen Zeitraum von wenigen Tagen zu verlängern, und nutzt er die gewährte Verlängerung sodann aus, gibt der Antragsteller damit im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung der reklamierten Ansprüche nicht dringlich ist (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - I-23 U 148/12 und vom 9.9.2008 - I-23 U 106/08, OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2006 - Kart. U 29/05 - mit weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2003 - 2 U 152/02 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2009 - I-20 U 8/09). Denn die gesetzliche Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO reicht im Regelfall aus, um zu entscheiden, ob und wie die Berufung begründet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31), so dass ein Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz sowie gegen § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gegeben ist. d) Die Vermutung des § 885 Abs. 1 BGB ist hier aufgrund der vollständigen Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist widerlegt. (1) Triftige Gründe für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und die volle Ausnutzung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist liegen nicht vor. In Anbetracht der Zustellung des angefochtenen Urteils an die Kläger am 29.10.2020 fanden die von den Klägern vorgetragenen Verhandlungen über den Abschluss eines deutschen Kaufvertrages zwischen den Parteien in der Zeit zwischen dem 9.11.2020 und 17. 11.2020 und damit noch während der Frist für die Einlegung der Berufung statt. Aus dem Umstand, dass das Angebot der Kläger bezüglich einer Einigung über einen Kaufpreis von 200.000,00 € mit der Bitte um zeitnahe Einigung erfolgte, die Kläger bei der Beklagten bereits per E-Mail vom 17.11.2020 nach dem Sachstand fragten und dann am 30.11.2020 fristgerecht die Berufung einlegten, ergibt sich, dass die Kläger binnen weniger Tage mit einer Stellungnahme der Beklagten rechneten und ihnen die nach ihrer letzten E-Mail verbliebene Zeitspanne von nicht ganz zwei Wochen bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung nach § 517 ZPO für die Entscheidung ausreichte, ob eine Berufung eingelegt wird. Bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 29.12.2020 verblieben den Klägern auch nach Abschluss der Verhandlungen zwischen den Parteien noch annähernd 6 Wochen im November und Dezember 2020, um die Berufung zu begründen, ohne dass festgestellt werden kann, dass von ihren Prozessbevollmächtigten in dieser Zeit dringendere Angelegenheiten hätten erledigt werden müssen. Denn die Prozessbevollmächtigten der Kläger mussten nach ihrem Vortrag in dem Verfahren vor dem 18. Zivilsenat des Kammergerichts zum Az. 18 U 1009/20 nach Verlängerung der dortigen Berufungserwiderungsfrist die Erwiderung auf die ihnen am 23.11.2020 zugestellte Berufungsbegründung erst bis zum 22.1.2021 fertigen und haben die verlängerte Frist dort vollständig ausgeschöpft. Die einstweiligen Verfügungen vom 22.1.2021 - 22 O 28/21 -, 25.1.2021 - 22 O 34/21 -, 1.2.2021 - 22 O 36/21 und 8.2.2021 - 22 O 42/21 - (Anlagen Ast 59-62) ergingen wegen Dringlichkeit jeweils ohne mündlichen Verhandlungen und dürften im Hinblick auf die angezeigte vorrangige Bearbeitung von Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz durch das Gericht erst wenige Tage vor ihrem Erlass beantragt worden sein, mithin nicht vor Mitte Januar 2021. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die von den Klägern benannten Verfahren die Bearbeitung der hiesigen Angelegenheit behindert hätten. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger betreiben eine Kanzlei mit einem Team von mehreren RechtsanwältInnen, von denen in erster und zweiter Instanz ausweislich der eingegangenen Schriftsätze und des Sitzungsprotokolls vom 07.10.2020 insgesamt vier Rechtsanwälte mit der hiesigen Angelegenheit befasst waren bzw. sind. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass das Verfahren des Kammergerichts 18 U 1009/20 und die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz beim Landgericht Berlin ebenfalls von diesen vier Rechtsanwälten, geschweige denn, dass die dortigen Verfahren und das hiesige Verfahren von nur einem von ihnen bearbeitet worden wären. (2) Die Notwendigkeit einer Ausschöpfung der verlängerten Frist zur Begründung der Berufung lässt sich vorliegend auch nicht aus Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung oder aus einem besonderen Umfang der Sache herleiten. Der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist wurde schon nicht derart begründet, sondern mit Arbeitsbelastung auch wegen Urlaubs kanzleiansässiger Kollegen der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten, welche die Kläger nicht entlastet. Dieser Grund stellt zwar prozessual einen erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO dar. Bei der Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, ist aber zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Verfügung wegen ihrer Eilbedürftigkeit vom Prozessbevollmächtigten vorrangig vor anderen Sachen bearbeitet werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2009 – 8 U 249/08 –, juris Tz. 6; KG KG-Report 1999, 327 f.; OLG Hamm NJW-RR 1992, 622, 623). Im Übrigen kann der Umstand, dass die Angelegenheit rechtlich eine gewisse Komplexität aufgrund der Geltung israelischen Rechts aufweist, die Notwendigkeit der Ausschöpfung einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht rechtfertigen, da die Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgrund ihrer Befassung mit der Sache in erster Instanz bereits umfassend eingearbeitet waren, so dass die Abfassung der Berufungsbegründung keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen haben dürfte. Die antragsgemäße Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Senats ist nicht geeignet, ein Vertrauen bei den Klägern dahin zu schaffen, die verlängerte Frist könne ohne Auswirkungen auf die Dringlichkeit ohne weiteres ausgeschöpft werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 – I-23 U 7/14 –, juris Tz. 7). Mit dem Verlängerungsantrag haben die Kläger lediglich prozessuale Rechte wahrgenommen. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist betrifft die Zulässigkeit der Berufung. Ihre - prozessual ohne weiteres zulässige, antragsgemäße - Verlängerung erfolgt gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO unabhängig davon, ob es sich um ein Verfügungsverfahren oder um ein anderes Erkenntnisverfahren handelt. Bei der Fristverlängerung braucht das Gericht auch nicht auf die Möglichkeit einer Widerlegung der Dringlichkeit durch Ausschöpfung der verlängerten Frist hinzuweisen, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag noch gar nicht feststeht, ob die verlängerte Frist überhaupt ausgeschöpft werden wird bzw. ggf. mit welcher Begründung dies erforderlich wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 – I-23 U 7/14 –, juris Tz. 7; s.a. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 206). 3. Unerheblich ist, dass die für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angeführten Gründe aus der Sphäre der Prozessbevollmächtigten der Kläger und nicht aus der Sphäre der Kläger selbst stammen. Verzögerungen, die ihr Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten hat, muss sich die antragstellende Partei zurechnen lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 – I-23 U 7/14 –, juris Tz. 3). B. Soweit die Kläger zuletzt eine Dringlichkeit wegen Fortbestands bzw. einer Erhöhung der Gefährdung ihres Anspruchs geltend machen, spricht hiergegen ebenfalls die vollständige Ausschöpfung der auf ihren Antrag hin verlängerten Berufungsbegründungsfrist ohne triftigen Grund. III. Der Senat ist auch einstimmig davon überzeugt, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Vorliegend ist auch keine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO deshalb geboten, weil die Begründung des Senats für die Zurückweisung der Berufung mit der Argumentation des Landgerichts nicht übereinstimmt. Entgegen der Begründung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Bundestags-Drucksache 17/6406) erfordert ein Wechsel der Begründung nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung. Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung vielmehr nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I-20 U 228/11, 20 U 228/11, recherchiert in Juris, Rz. 5; Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 522 Rn. 40). Das ist vorliegend nicht der Fall.“ An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Prüfung und Beratung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klagepartei in den Schriftsätzen vom 29.3.2021 und 26.4.2021 fest. Zu dem Vorbingen der Kläger ist insoweit auszuführen: 1. Soweit die Kläger eine verfahrensfehlerhafte Anwendung von § 885 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 292 ZPO durch den Senat rügen, weil er eine vollständige Entkräftung der Vermutung nach § 885 Abs. 1 S. 2 BGB ohne Vortrag der Beklagten zum Ausschluss der Gefährdung des Anspruchs angenommen hat, verkennen sie, dass es auf einen solchen Vortrag der Beklagten aufgrund der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch die Kläger nicht ankommt. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, dokumentiert derjenige, der ein Eilverfahren - hier durch das Ausschöpfen der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist - nicht mit Nachdruck betreibt, regelmäßig, dass die begehrte Regelung für ihn in Wahrheit doch nicht so dringlich ist. Dies entspricht entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht nur der Auffassung des hiesigen Senats und einiger weniger Oberlandesgerichte, sondern einer mindestens weit verbreiteten Auffassung (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2018, 1135; OLG Hamburg MDR 2017, 1444; OLG München WRP 2016, 1404, 1414; OLG Köln, Beschluss vom 19.1.2012 – 15 U 195/11 - juris; MüKoZPO/Drescher, 6. Auflage 2020, § 935 Rn. 22; Dötsch MDR 2010, 1429 (1433); Kontusch JuS 2012, 323 (326) sowie weitere Nachweise im Hinweisbeschluss des Senats; a.A. OLGR München 2002, 223; OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188). 2. Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass der Senat ohne individuelle Beweiswürdigung allein aufgrund der Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist die objektive Gefährdung des Anspruchs ablehne. Eine Feststellung zur Wahrscheinlichkeit, dass eine objektive Gefährdung des Anspruchs nicht besteht, hat der Senat nicht getroffen und auch nicht treffen müssen. Wie im Senatsbeschluss vom 29.4.2021 (mit anderer Besetzung) zum Ablehnungsgesuch der Kläger zutreffend ausgeführt, beruht die Rechtsprechung zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht darauf, dass eine solche objektiv nicht besteht, sondern darauf, dass sich aus dem schleppenden Betreiben des Verfügungsverfahrens durch den Antragsteller ergibt, dass ihm die Sache nicht so dringlich ist, er von dem Institut des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in der Weise Gebrauch macht, die seinem Zweck entspricht, und er sich daher auf ein Hauptsacheverfahren verweisen lassen muss. 3. Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit aufgrund der zögerlichen Bearbeitung des Verfügungsverfahrens ist auch nicht deshalb überholt, weil die Kläger im Berufungsverfahren neue, ihnen erst am 14.1.2021, 8.2.2021 und nach dem 29.3.2021, mithin nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist zur Kenntnis gelangte Gefährdungstatbestände vortragen. Durch das schleppende Betreiben des Verfügungsverfahrens haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass ihnen die Sache nicht so dringlich ist. Neue Gefährdungstatbestände betreffend die Beklagte und das streitgegenständliche Objekt tragen die Kläger nicht vor, so dass die eingetretene Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht wieder entfallen ist. Die mit Schriftsätzen vom 22.2.2021 und 26.4.2021 vorgetragenen Gefährdungstatbestände betreffen nicht die Beklagte, sondern eine andere Objektgesellschaft der A ... -Unternehmensgruppe, nämlich die B ... R ... GmbH & Co, KG, und ein anderes Gebäude, nämlich das Objekt K ... in B ... ... . Soweit die dortige Grundpfandrechtsgläubigerin gegenüber der dortigen Objektgesellschaft B ... R ... ... GmbH & Co. KG bereits die Rückführung des Darlehens unter Nachfristsetzung angemahnt und Zwangsversteigerungsmaßnahmen in Aussicht gestellt haben soll, kann nicht festgestellt werden, dass auch die Beklagte zahlungsunfähig ist bzw. ihre Zahlungsunfähigkeit droht, insbesondere dass die Rückführung offener Darlehensverbindlichkeiten durch die hiesige Beklagte wegen Unterdeckung der Kaufpreise oder aus sonstigen Gründen gefährdet wäre bzw. Zwangsversteigerungsmaßnahmen drohen könnten. Eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Beklagten ergibt sich weder aus einer entsprechenden wirtschaftlichen Schieflage einer anderen Objektgesellschaft der A ... - Unternehmensgruppe noch aus der Zahlungsunfähigkeit der B ... A ... C ... GmbH und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen, selbst wenn Letztere „Drahtzieher“ des gesamten Geschäftsmodells sein sollte. Denn wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Beklagten und der B ... R ... ... GmbH & Co. KG bzw. zwischen der Beklagten und der B ... A ... C ... ... GmbH legen die Kläger genauso wenig dar wie sonstige Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten. Insoweit äußern sie lediglich Befürchtungen ins Blaue hinein. Die Annahme der Kläger, dass Herr M ... B ... ... und die Beklagte analog zu dem Vorgehen zwischen Herrn M ... B ... und der B ... R ... ... GmbH & Co. KG bereit sein könnten, Wohnungen des hier streitgegenständlichen Objekts M ... in B ... T ... ... in das Vermögen des Herrn M ... B ... zu überführen, stellt eine reine Mutmaßung ohne Tatsachengrundlage dar, schon weil insoweit - wie bereits ausgeführt - keine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Beklagten festgestellt werden kann. 4. Der Senat sieht auch nach wie vor keine triftigen Gründe für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und die volle Ausnutzung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist. Nachdem sich die Beklagte auf die E-Mail vom 17.11.2020 nicht äußerte, durften die Kläger nicht bis zu der Vertretungsanzeige der Beklagten vom 14.12.2020 von fortdauernden Vertragsverhandlungen ausgehen. Vielmehr mussten die Kläger, nachdem die Beklagte nicht binnen weniger Tage nach Erhalt der E-Mail vom 17.11.2020 hierauf reagiert hatte, bereits ab der vierten Novemberwoche 2020 vom Scheitern der Kaufvertragsverhandlungen ausgehen. Umstände, aufgrund derer seit dem 23.11.2020 noch Anhaltspunkte für eine Vergleichsbereitschaft der Beklagten bestanden haben könnten, tragen die Kläger nicht vor. 5. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Kläger, der Senat habe keine Schlussfolgerungen aus dem Umstand gezogen, dass in dem Verfahren vor dem 18. Zivilsenat die Berufungserwiderung erst bis zum 22.1.2021 zu fertigen war und die verlängerte Frist dort vollständig ausgeschöpft wurde. Ersichtlich ging es dem Senat darum, dass den Prozessbevollmächtigten der Kläger insoweit zunächst bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der hiesigen Sache am 29.12.2020 und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls bis zur ersten Januarwoche 2021 noch ausreichend Zeit verblieb, ohne vollständige Ausnutzung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist die Berufungsbegründung zu fertigen, ohne einem der beiden Verfügungsverfahren vor dem Kammergericht den Vorrang geben zu müssen. Dass die Arbeit an der Berufungserwiderung in dem Verfahren vor dem 18. Zivilsenat und die Vorbereitungen für die vier einstweiligen Verfügungen, die mit Anträgen vom 19.1.2021, 22.1.2021, 29.1.2021 und 5.2.2021 eingereicht worden sein sollen, schon in der ersten Januarwoche 2021 oder gar im Dezember 2020 begonnen wurden, haben die Kläger nicht vorgetragen. 6. Mit der Bearbeitung der insgesamt sechs einstweiligen Verfügungsverfahren waren auch vier Rechtsanwälte der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger befasst. Die Kläger räumen mit Schriftsatz vom 29.3.2021 selbst ein, dass insoweit Rechtsanwalt S ... ... , Rechtsanwalt B ... und Rechtsanwalt S ... die insgesamt sechs einstweiligen Verfügungsverfahren bearbeitet haben (Bd. II Bl. 117 d.A.). Zur Begründung des Fristverlängerungsantrages vom 21.12.2020 hatte zudem Rechtsanwalt G ... erklärt, dass er der allein mit der hiesigen Sache betraute Rechtsanwalt sei (Bd. II Bl. 17 d.A.). Insoweit kann entgegen dem Vorbringen der Kläger keine Rede davon sein, dass lediglich ein weiterer Rechtsanwalt fristwahrend Berufung eingelegt hat, ohne mit der Sache vertraut zu sein. 7. Es bleibt auch dabei, dass eine einstweilige Verfügung wegen ihrer Eilbedürftigkeit vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorrangig vor anderen Sachen bearbeitet werden muss, schon weil - wie hier - eine schleppende Bearbeitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zum Wegfall des Verfügungsgrundes fallen führen kann. Aus welchen Gründen sich aus dem abweisenden erstinstanzlichen Urteil besondere Schwierigkeiten bei der Abfassung der Berufungsbegründung ergeben haben sollen, tragen die Kläger nicht vor. 8. Es bestand auch keine Pflicht des Senats, bei der antragsgemäßen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf die Möglichkeit einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist hinzuweisen (s. OLG Dresden NJW-RR 2018, 1135; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.9.2014 -23 U 7/14 - juris Tz. 7; OLG München, Urteil vom 30.6.2016 - 6 U 531/16 - juris Tz. 95; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2002 - 20 U 74/02 - juris Tz, 8 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713, 542 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.