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Beschluss

8 U 31/22

KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:1117.8U31.22.00
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Leitsätze
1. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist auch in Fällen anwendbar, in denen der Sache nach wegen des sog. Kaskadenverweises nicht von einer korrekten Widerrufsinformation auszugehen ist. Jedenfalls in derartigen Fällen beginnt daher die Widerrufsfrist auf Grund der mit dem Muster übereinstimmenden Widerrufsinformation (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2020 - 6 U 137/19). (Rn.42) 2. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensnehmer vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestgröße ist nicht erforderlich (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18). (Rn.47) 3. Es ist mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar, dass der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren hat. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten „Klarheit“ und Verständlichkeit bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformation nicht bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 8 U 38/19). (Rn.61)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08. Februar 2021 – 10 O 334/20 - bei einem Streitwert von 34.469,00 € gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist auch in Fällen anwendbar, in denen der Sache nach wegen des sog. Kaskadenverweises nicht von einer korrekten Widerrufsinformation auszugehen ist. Jedenfalls in derartigen Fällen beginnt daher die Widerrufsfrist auf Grund der mit dem Muster übereinstimmenden Widerrufsinformation (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2020 - 6 U 137/19). (Rn.42) 2. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensnehmer vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestgröße ist nicht erforderlich (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18). (Rn.47) 3. Es ist mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar, dass der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren hat. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten „Klarheit“ und Verständlichkeit bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformation nicht bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 8 U 38/19). (Rn.61) Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08. Februar 2021 – 10 O 334/20 - bei einem Streitwert von 34.469,00 € gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. [1] Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 08. Februar 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen hat. [2] Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor: Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Beklagte den Kläger über alle gesetzlichen Pflichtangaben hinreichend informiert habe. Die erteilte Widerrufsinformation sei fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sei. Das gelte für die nicht klare und verständliche Belehrung über die „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ und die nicht klare und prägnante Belehrung über die „Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung“. Speziell diese Frage liege dem EuGH in den Vorlageverfahren C-33/20 und C- 155/20 zur Entscheidung vor. Die Pflichtangaben seien vom Gericht auch von Amts wegen zu prüfen. Das Landgericht habe offensichtlich nur die gerügten Pflichtangaben geprüft. Zusätzliche Angaben dürften nicht dazu führen, dass Pflichtangaben an Prägnanz und Klarheit verlieren. Dies übersehe das Landgericht, soweit es die Bearbeitungsgebühr hinsichtlich der Verwahrung des Fahrzeugbriefes als unproblematisch ansehe. Der sog. „Kaskadenverweis“ genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist (s. Urteil EuGH vom 26.03.2020 – C.66/19). Dem habe sich der BGH hinsichtlich von Verbraucherdarlehensverträgen zuletzt zudem angeschlossen (BGH Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19). Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters auch nicht berufen. Die Gesetzlichkeitsfiktion greife nur, wenn die Information über das Widerrufsrecht gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolge. Dies sei vorliegend – anders als das Landgericht meine - nicht der Fall. Die Widerrufsinformation werde nicht in besonderer Weise hervorgehoben und die Überschrift „Widerrufsinformation“ nicht größer geschrieben als die übrigen Unterüberschriften. Sie sei zudem hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist wegen des Verzichts auf die Annahmeerklärung verwirrend. Über die übrigen Pflichtangaben werde nicht ordnungsgemäß belehrt. Dies betreffe die Auszahlungsbedingungen und die Berechnungsmethode hinsichtlich des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Allein die Überreichung einer Widerrufsinformation genüge nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Anders als das Landgericht ausführe, könne nicht dahinstehen, ob die Erhebung der Bearbeitungsgebühr unzulässig sei. In welcher Höhe ein Gesamtbetrag falsch angegeben werde, sei für die Widerrufbarkeit irrelevant. Bei der streitgegenständlichen Klausel handele es sich um eine kontrollfähige Preisabrede, die unzulässig sei. Ferner seien die Angaben zu dem für eine Kündigung einzuhaltenden Verfahren sowie zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren unzureichend. Die Angaben zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung seien inhaltlich fehlerhaft. Die Mitteilung zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes genüge nicht. Die Regelung zum Aufrechnungsverbot benachteilige den Verbraucher. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 12.04.2021 (Bd. III, Bl. 35 – 61 verwiesen). Die Ausübung des Widerrufs sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Verbraucher auf das Fehlen des Musterschutzes berufe. Um diese Frage gehe es zudem in den dem EuGH vorliegenden Verfahren in den Rechtssachen C-155/20 und C-187/20. Einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung stehe § 357 Abs. 4 BGB nicht entgegen (s. Berufungsbegründung Seite 57 ff. Bd. III, Bl. 76ff.). [3] Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 08.02.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 10 O 334/20 – wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xxx über nominal 29.469,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 07.09.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.970,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs xxx mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.119,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs xxx mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen. und die Hilfswiderklage abzuweisen. Ferner beantragt der Kläger, die Revision zuzulassen. [4] Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. [5] Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags sowie unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung. II. [6] Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Vorliegend ist beides nicht der Fall, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. [7] Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1) ist zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Klageanträge zu 2) a) und b), 3) und 4) sind unbegründet. [8] Zwar hat der Kläger ein rechtliches Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass die Frage, ob der Beklagten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag noch Ansprüche auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zustehen, im Sinne des Gesetzes „alsbald“ festgestellt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, Rn 13). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs. Ihre Bestandsbehauptung zielt auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, Rn 15). [9] Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über den PKW Typ xxx verbundenen Darlehensvertrag vom 24.11.2018 (Anlage K 1,1a) nicht wirksam widerrufen. Dem Kläger stand zwar gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB (in der seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung) ein Widerrufsrecht in Bezug auf den mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag zu. Dieses Widerrufsrecht konnte aber mit der Erklärung vom 07. September 2019 (Anlage K 3) nicht mehr ausgeübt werden, weil die 14-tätige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (i.d.F. vom 21.03.2016) zu dieser Zeit bereits abgelaufen war. [10] Der Kläger ist über sein Recht zum Widerruf informiert und ihm sind auch ansonsten die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt worden. [11] Soweit der Kläger angebliche Mängel der Widerrufsinformation (angeblich verwirrende Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, siehe Berufungsbegründung Seite 12, Bd. III, Bl. 31) rügt, steht dies dem Ingangsetzen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für die von der Beklagten verwendete sogenannte Kaskadenverweisung. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227,253 = WM 2020,2321, Rn 13-16) Art. 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ auch in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben wegen der hiermit verbundenen Kaskadenverweisung auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB nicht klar und verständlich im Sinne der Norm ist. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass – ungeachtet der Rechtsprechung des EuGH, der nunmehr auch der BGH folgt – jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. Anlage 7 auch in Fällen anwendbar ist, in denen der Sache nach wegen des sog. Kaskadenverweises nicht von einer korrekten Widerrufsinformation auszugehen ist. Jedenfalls in derartigen Fällen beginnt daher die Widerrufsfrist auf Grund der mit dem Muster übereinstimmenden Widerrufsinformation (s. Saarländisches OLG Urteil vom 28.01.2021 – 4 U 7/20, Rn 133; OLG Stuttgart Urteil vom 26.05.2020 – 6 U 123/719, Rn 49). Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung findet insofern ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des innerstaatlichen Rechts dienen kann (EuGH Urteil vom 05.03.2020, BeckRS 2020, 2813, Rn 45). Der Gesetzgeber hat das Muster seinerzeit gezielt als formelles Gesetz ausgestaltet, um Rechtsstreitigkeiten über dessen Wirksamkeit von vornherein den Boden zu entziehen. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der Gesetzlichkeitsfiktion kommt hier nicht in Betracht, weil insoweit kein Auslegungsspielraum verbleibt. Bei der Schaffung des fakultativen Musters in der gesetzlichen Regelung im EGBGB sollten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (BGH Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020,838, Rn 10-14). Dieser Zweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn das gesetzliche Muster seinerseits an den Vorgaben der Verbraucherkreditlinie zu messen wäre mit der Folge, dass die Widerrufsinformation selbst bei vollständiger Umsetzung des gesetzlichen Musters als unwirksam zu behandeln wäre (s. OLG Frankfurt Beschluss vom 11.03.2022 – 24 U 95/21, Rn 7 nach juris; s. Saarländisches OLG Urteil vom 28.01.2021 – 4 U 7/20, Rn 135). [12] Vorliegend greift zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ein. Die Beklagte hat die gesetzliche Musterbelehrung unter Berücksichtigung der Gestaltungshinweise verwendet. Die Widerrufsinformation ist insbesondere auch hervorgehoben und deutlich gestaltet im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. [13] Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Widerrufsinformation sich nicht hinreichend von dem übrigen Vertragstext abhebe und die Überschrift von der Schriftgröße nicht größer ausgeführt ist als der übrige Vertragstext. Durch die Einrahmung und die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben. Sie ist auch im Übrigen durch Absätze und teilweise Unterstreichungen der Überschriften deutlich strukturiert und somit übersichtlich gestaltet. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensnehmer gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestgröße ist nicht erforderlich (BGH Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn 27). Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten. [14] Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. Dies hat der Senat durch Vergleich der Widerrufsinformation auf Seite 4 des Darlehensvertrages mit dem Mustertext i.d.F. vom 21.03.2016 festgestellt. Die Berufung zeigt auch nicht auf, dass und inwiefern eine Abweichung vom Muster vorliegen würde. [15] Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag enthalte keine hinreichenden Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB. Als „Auszahlungsbedingungen“ (Bedingungen für die Inanspruchnahme des Darlehens) im Sinne der vorgenannten Vorschrift gelten mit Rücksicht auf die Vorgabe von Art. 5 Abs. 1 Satz 4 c, Art. 10 Abs. 2 d der Richtlinie 2008/48/EG in Verbindung mit den in Anhang 2 zu dieser Richtlinie abgedruckten „europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ die konkreten vertraglichen Voraussetzungen für das „Ob“, das „Wie“ und das „Wann“ der Auszahlung des Darlehens. Neben dem Zeitpunkt und der Art der Auszahlung ist insbesondere die Person des Zahlungsempfängers in Person des Darlehensnehmers oder eines Dritten zu benennen (BeckOGK/Knops, BGB, 2020, § 492 BGB, Rn 19,12; siehe Kammergericht 4. Zivilsenat Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1048/20, Rn 121 ff.). Diese Angaben enthält der Darlehensvertrag. Bereits auf Seite 1 des Darlehensvertrages wird angesprochen, dass die Bank den Finanzierungsbetrag an den Verkäufer des Finanzierungsgegenstandes auszahlen soll. Auf Seite 6 des als Anlage K 1 eingereichten Vertrages wird unter der Überschrift „Zustandekommen des Vertrages und Auszahlungsbedingungen“ konkret ausgeführt, dass nach Annahme des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber und nach Zulassung des finanzierten Fahrzeuges der Darlehensgeber die Kreditvaluta an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs auszahlt. Ferner finden sich hier Regelungen zur Sicherheitsübereignung, Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt jeder Art und auf Versorgungsbezüge. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass sich dem Vertrag nicht hinreichend entnehmen lasse, dass nicht der Kläger die Darlehenssumme erhalte, sondern der Autohändler und der Kläger dafür das Fahrzeug und von der Verbindlichkeit der Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag befreit werde. Die von der Beklagten zur Auszahlung des Darlehens gegebenen Hinweise genügen auch insoweit den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) Der Richtlinie 2008/48/EG und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (s. Senatsbeschluss vom 19.10.2020 – 8 U 38719, Rn 19; s. OLG Stuttgart Urteil vom04.06.2019 – 6 U 137/18, BeckRS 2019,11068; Kammergericht Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1048/20, Rn 126). [16] Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Beklagte habe keine ausreichenden Angaben zum Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB gemacht. Auf Seite 6 unter Ziffer 7 des Darlehensvertrages sind unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung, Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung“ die erforderlichen Hinweise zu finden. Nach den dortigen Angaben kann ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf dessen Auffassungsgabe abzustellen ist (s. BGH Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224,1, Rn 21 mNW), entnehmen, dass ihm ein solches Recht zusteht (s. BGH Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19, Rn 21; OLG Stuttgart Urteil vom 30.06.2020 -6 U 139/19, Rn 65). Ein gesonderter Hinweis auf die Kostenermäßigung gemäß § 501 BGB ist – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht erforderlich. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB bezieht sich die Pflichtangabe nur auf das „Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen“. Diese Vorschrift ordnet daher nur einen Hinweis auf das Recht als solches, nicht aber auf die Rechtsfolgen der vorzeitigen Rückführung des Darlehens an. Dies ergibt sich systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl., Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB; siehe Kammergericht Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1048/20, Rn 140). [17] Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Angaben hinsichtlich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien und die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hätten. Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob die Angaben auf Seite 6 unter Ziffer 7 b), c) zur Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genügen. Selbst wenn die diesbezüglichen Angaben der Beklagten insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, ZIP 2021, 1957, Rn 96 unzureichend sein sollten, stünde dies jedenfalls der Ingangsetzung der Widerrufsfrist nach der deutschen Rechtslage nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19, BKR 2020,649, Rn 25), der der Senat folgt, führt die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (s. BGH Urteil vom 04.11.2019 –XI ZR 650/18, BGHZ 224,1, Rn 41). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der Verbraucherkreditlinie entgegenstehen (s. BGH Urteil vom 28.07.2020, aaO, Rn 25 ff., siehe auch OLG Frankfurt Beschluss vom 28.04.2022 – 24 U 95/21, Rn 38). Ein Fall des Art. 267 AEUV liegt - wie vom Bundesgerichtshof (aaO, Rn 31) ausgeführt - nicht vor. [18] Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass die Angaben über das außerordentliche Kündigungsrecht unter Verweis auf § 314 BGB unzureichend seien. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn 28 ff. ausgeführt, dass mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar ist, dass der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren hat, sondern die Informationspflicht hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt ist. Ein solcher unbefristeter Darlehensvertrag liegt hier aber nicht vor. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten „Klarheit“ und Verständlichkeit bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformation nicht bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt (s. BGH Urteil vom 05.11.2019, aaO, Rn 34ff.). Der Senat hat sich mit Beschluss vom 19.10.2020 – 8 U 38/19 (rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 08.06.2021 – XI ZR 568/20) sowie mit Beschluss vom 15.10.2020 – 8 U 24/20 (rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde – XI ZR 569/20) der vorgenannten Entscheidung des BGH angeschlossen, woran weiterhin festgehalten wird. [19] Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Verzugszinssatz sowie die Art und Weise seiner Anpassung nicht gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB mitgeteilt worden seien. Nach den vorgenannten Regelungen ist der Darlehensnehmer klar und verständlich über den Verzugszins und die Art und Weise seiner Anpassung in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte mit den unter Ziffer 8 der Darlehensbedingungen gemachten Angaben genügt. Die Beklagte hat hierin auf den gesetzlichen Zinssatz für Verzugszahlungen verwiesen sowie auf den Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (derzeit bei Vertragsschluss von 4,12 %) und dessen Veränderbarkeit zum 01. Januar bzw. 01. Juli eines jeden Jahres. Diese Angaben entsprechen den Vorgaben nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, aaO, der sich der BGH mit Beschluss vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21, WM 2022, 1233 angeschlossen hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, aaO, Rn 81ff.,93 entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchstabe I der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist. Auf dieser Grundlage hält der BGH im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung (siehe BGH Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224,1, Rn 52) nicht fest, wonach die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes nicht erforderlich ist. Die nationale Regelung in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB lässt nach ihrem Wortlaut offen, ob im Darlehensvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Verzugszinssatz mitzuteilen ist. Die Vorschrift ist auslegungsfähig, so dass bei richtlinienkonformer Auslegung die bloße Wiedergabe der abstrakten gesetzlichen Regelung den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht genügt (BGH Urteil vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21, aaO, Rn 12). Vorliegend enthält der Vertrag – wie ausführt – die Benennung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Zinssatzes vom 4,12 %. [20] Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Angaben zu den Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren hinreichend im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB sind. Nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ist der Darlehensnehmer klar und verständlich über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang in Kenntnis zu setzen. Diesen Verpflichtungen hat die Beklagte genügt. Die im Darlehensvertrag unter der Rubrik „Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ erteilten Angaben, die dem Verbraucher die Möglichkeit aufzeigen, sich an das interne Beschwerdemanagement der Beklagten (Ziffer 1), an die bei der Dxx eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle (Ziffer 2) oder an die bei der BaFin eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle (Ziffer 3) – jeweils unter Nennung der Postanschrift und der E-Mail-Adresse - zu wenden, sind klar und prägnant und genügen offenkundig den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 t) der Richtlinie 2008/48/EG und des korrespondierenden nationalen Art. 247 § 7 Nr, 4 EGBG (s. BGH Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn 37 f.). Dies steht im Einklang mit der Entscheidung des EuGH im Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, aaO, Rn 138. Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 04.11.2009 – BGHZ 183, 73, Rn 5). Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass es ausreicht auf die Finanzschlichtungsstellenverordnung zu verweisen (vgl. Kammergericht Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1048/20, aaO, Rn 175 ff.). [21] Der Senat folgt auch dem Landgericht soweit es angenommen hat, dass die Beklagte über die Art des Darlehens gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend unterrichtet hat. Es wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, dort auf Seite 10 verwiesen, gegen die die Berufung nichts erinnert. [22] Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, dass die Angabe des Gesamtbetrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Ziffer 8 und 10 EGBGB nicht zutreffend ist. Die Beklagte hat in den Gesamtbetrag auch die als „sonstige Kosten“ vereinbarte einmalige Gebühr für die sicherungsweise Einlagerung der Zulassungsbescheinigung Teil II in Höhe von 19,00 € einbezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich insoweit um eine Bearbeitungsgebühr handele und diese Vereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, folgt der Senat dem nicht. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzliche Sonderleistung. Preisabreden, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215,172, Rn 24 mwNW). Nach diesen Maßstäben liegt in der Vereinbarung einer Gebühr für die Verwahrung der Zulassungsbescheinigung durch die Beklagte – entgegen der Ansicht des Klägers- nicht nur eine Leistung allein im Interesse der Beklagten. Der Kläger hat sich nach den darlehensvertraglichen Regelungen verpflichtet, zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Bank zu übertragen (siehe Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen, Seite 6 des Darlehensvertrages). Weiter ist hier geregelt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II von der Bank als Sicherungseigentum verwahrt wird. Dies bedeutet aber, dass die Bank für die Erfüllung der vom Kläger vertraglich übernommenen Pflicht zur Sicherungsübereignung am Fahrzeug die Verwahrung des Zulassungsscheines übernommen hat. Im Übrigen folgt der Senat wie das Landgericht der Auffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18, Rn 19), dass die Fehlerhaftigkeit dem Fehlen einer Pflichtangabe im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB dann nicht gleichgestellt werden kann, wenn der Fehler nicht geeignet ist, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. So würde es hier liegen, wenn die Verwahrungsgebühr zu Unrecht ausgewiesen wäre und damit eine höhere Kostenbelastung als vom Darlehensnehmer tatsächlich geschuldet. [23] Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass die angebliche Regelung zum Aufrechnungsverbot (in Ziffer 1 der Anlage K 11) eine Benachteiligung darstelle und ein unzulässiges Aufrechnungsverbot enthalte, ist dies nicht feststellbar. Ziffer 11 der Allgemeinen Bedingungen enthält keine Regelung zum Aufrechnungsverbot, sondern verhält sich zur Abtretbarkeit vom Ansprüchen. [24] Da der Widerruf aus den dargelegten Gründen verfristet ist, sind sämtliche Klageanträge unbegründet. Der Senat muss sich daher auch zu einer etwaigen Vorleistungspflicht des Klägers nicht verhalten. [25] Da die von der Beklagten gestellte innerprozessuale Bedingung des Obsiegens des Klägers nach dem Vorstehenden nicht eingetreten ist, ist über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. [26] Anlass zur einer Vorabvorlage an den EuGH besteht nicht. III. Der Senat ist auch einstimmig davon überzeugt, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung und der Senat sieht sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. IV. Es wird angeregt, dass der Kläger prüft, ob er die Berufung fortführt. Eine Rücknahme der Berufung würde zwei Gerichtsgebühren sparen.