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Urteil

9 U 24/12

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:1108.9U24.12.0A
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Leitsätze
Allein das Vorliegen einer Gefahrenstelle begründet für sich genommen noch keinen verkehrsunsicheren Zustand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 4 und 5 BerlStrG; Voraussetzung ist vielmehr auch, dass es sich um eine Gefahrenstelle handelt, auf die sich ein Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (siehe BGH, Urteil vom 5. Juli 2012, III ZR 240/11).(Rn.15)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2012 – 86 O 431/11 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2012 – 86 O 431/11 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche geltend. Sie behauptet, am 21. Februar 2011 gegen 18 Uhr auf dem Gehweg der E... allee in B... -T... in Höhe des Hauses Nr. ... über die etwa 4 cm hohe Kante einer gebrochenen Gehwegplatte gestolpert und zu Fall geraten zu sein. Die Gehwegplatte befand sich am Rand eines aus etwa 60 entsprechenden Platten gebildeten Teils einer Zufahrt; dieser etwa drei Meter lange und breite Teil der Zufahrt hebt sich optisch von dem durch ihn unterbrochenen Gehweg durch den andersartigen Stein der Platten, aber auch durch die etwa zwei Zentimeter betragenden, mit grobkörnigem Sand gefüllten Fugen zwischen den einzelnen Platten ab. Sie meint, der Beklagte habe im Hinblick auf den Zustand des Weges seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt. Sie macht Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin für die Entstehung des Schadens beweisfällig geblieben sei; für eine Parteivernehmung sei kein Raum, weil für die von der Klägerin behauptete Schadensentstehung keine besondere Wahrscheinlichkeit spreche; ihr als Zeuge benannter Ehemann sei kein geeignetes Beweismittel, weil es sich lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen handele, der dem Gericht keine Überzeugung von dem von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf vermitteln könne. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Anträge. Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sieht der Senat gemäß § 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO von einer Darstellung ab. II. 1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. a) Allerdings hat das Landgericht die Klage mit einer nicht tragfähigen Begründung abgewiesen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 27. April 2007 – 9 U 127/06 – S. 5 im Anschluss an weitere obergerichtliche Rechtsprechung) kann aus dem Umstand, dass eine Partei unmittelbar nach dem von ihr behaupteten Vorfall gegenüber einer als Zeuge benannten Person, mag es auch der Ehegatte sein, diesen Vorfall geschildert hat, die Überzeugung ergeben, dass dieser Vorfall sich so ereignet hat; er kann zumindest die für eine Parteivernehmung erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit des behaupteten Vorfalls begründen. Gerade wenn es sich bei dem Zeugen um einen nahen Angehörigen handelt - hier den von der Klägerin benannten Ehemann -, kann viel dafür sprechen, dass ein behaupteter Vorfall sich tatsächlich zugetragen hat, wenn die Partei ihn kurze Zeit später gegenüber dem Angehörigen geschildert hat. Ob entsprechende Angaben glaubhaft sind, kann nicht ohne, sondern erst aufgrund der Beweisaufnahme beurteilt werden. Hinzu kommt, dass gerade bei Beweisnot gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine vom Landgericht unterlassene persönliche Anhörung der Partei zur Sachaufklärung geboten sein kann, mag sie hier auch nicht zwingend gewesen sein, weil die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Dezember 2011 persönlich anwesend war und gemäß § 137 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit gehabt hätte, sich zur Sache zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 2588/06 – juris Tz. 14; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 – juris Tz. 16). b) Die Berufung ist aber aus anderen Gründen unbegründet. Für den geltend gemachten und hier allein in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG fehlt es, auch wenn der von dem Beklagten bestrittene Sachvortrag der Klägerin zum Unfallhergang als zutreffend unterstellt wird, an einer Amtspflichtverletzung des Beklagten als grundlegender Anspruchsvoraussetzung. aa) Der Beklagte ist allerdings gemäß § 7 Abs. 6 BerlStrG öffentlich-rechtlich für die Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, wozu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BerlStrG auch die Gehwege zählen, verantwortlich. Diese öffentlich-rechtlich als Amtspflicht ausgestaltete Pflicht zur Sorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs entspricht der allgemeinen privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 - juris Tz. 7 = VersR 1979, 1055; BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 102/78 - juris Tz. 11 = NJW 1979, 2043). Danach muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 – III ZR 240/11 – juris Tz. 11; BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 – juris Tz. 9 = VersR 1979, 1055; BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 – juris Tz. 11 = BGHZ 108, 273; KG, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 12 U 195/08 - juris Tz. 8 = VerkMitt 2010 Nr. 40; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 9 U 134/04 – juris Tz. 13 = VersR 2006, 946). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird hierbei ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und seiner Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, Urteil vom 25. Mai 2004 - 9 U 43/04 - juris Tz. 11 = NJW-RR 2005, 255; OLG Hamm, Urteil vom 13. Januar 2006 - 9 U 143/05 - juris Tz. 9 = NJW-RR 2006, 1100). Daraus folgt, dass eine Verkehrsfläche nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss. Verkehrsteilnehmer, auch Fußgänger, haben die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 – juris Tz. 11 = BGHZ 108, 273 = NJW 1989, 2808; OLG Oldenburg, Urteil vom 20. Dezember 1985 - 6 U 72/85 - NJW-RR 1986, 903; OLG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 1989 - 11 U 283/87 - VersR 1989, 627; OLG Koblenz, Urteil vom 7. April 2003 - 12 U 1829/01 – juris Tz. 14 = NJW-RR 2003, 1253). Kann ein Gehwegnutzer einer auf einem Gehweg vorhandenen und gut erkennbaren Gefahrenstelle unproblematisch ausweichen, fehlt es, weil er sich auf die erkennbare Gefahr einstellen kann, an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung (BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 – III ZR 240/11 – juris Tz. 11). bb) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu verneinen. Die von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegten Lichtbilder der Unfallstelle ergeben erst in Verbindung mit den von dem Beklagten als Anlage B2 eingereichten Lichtbildern einen Eindruck von der Unfallstelle. Danach befand sich die gebrochene Gehwegplatte, über deren Kante die Klägerin nach ihren Behauptungen gestolpert ist, am Rand eines aus etwa 60 entsprechenden Platten gebildeten Teils einer Zufahrt; dieser etwa drei Meter lange und breite Teil der Zufahrt hebt sich optisch von dem durch ihn unterbrochenen Gehweg durch den andersartigen Stein der Platten, aber auch durch die etwa zwei Zentimeter betragenden, mit grobkörnigem Sand gefüllten Fugen zwischen den einzelnen Platten ab. Bei diesen Verhältnissen war es für einen Nutzer des Gehwegs von vornherein geboten, sich auf den anderen Bodenbelag des mit den Platten verlegten Teils der Zufahrt einzustellen. Es war sodann ausweislich der von der Klägerin als Anlage K1 eingereichten Lichtbilder unschwer erkennbar, dass eine Platte am Rand des Zufahrtteils angebrochen war. Inwiefern dies im Hinblick auf die Lichtverhältnisse nicht der Fall gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar; vielmehr sind die auf den Lichtbildern erkennbaren Sprünge in der Steinplatte derart breit, dass auch bei üblicher Straßenbeleuchtung die Schadhaftigkeit der Platte nicht zu übersehen war. Das von der Klägerin als Anlage K9 vorgelegte Lichtbild belegt, anders als sie meint, dass sich in geringer Entfernung von der behaupteten Unfallstelle eine Straßenlaterne befindet und von einer ausreichenden Ausleuchtung der Stelle auszugehen ist, was sich auch ohne die von der Klägerin beantragte Beiziehung eines Sachverständigen beurteilen lässt. Es wäre deswegen ohne weiteres möglich gewesen, nicht auf die angebrochene Platte zu treten, sondern auf eine der daneben befindlichen, nicht angebrochenen Platten oder die angebrochene Platte nur mit besonderer Aufmerksamkeit zu betreten. Das lag umso näher, als sich an dem Rand des Zufahrtteils auch ein Poller befand, dem ohnehin auszuweichen war. cc) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Berliner Straßengesetz in seinem Urteil vom 5. Juli 2012 – III ZR 240/11. Er hat dort dargelegt, dass den Beklagten die ihm ausdrücklich auferlegte und über die Verweisung in § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG zum Inhalt seiner Straßenverkehrssicherungspflicht gemachte Verpflichtung trifft, für eine alsbaldige Wiederherstellung der Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen und Wege zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG), und dass keine Einschränkung dieser Abhilfeverpflichtung bezüglich erkennbarer Gefahrenstellen bestehe (BGH, a.a.O., juris Tz. 10). In dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall bestand ein verkehrsunsicherer Zustand: Es handelte sich bei der Unfallstelle um einen Fußgängerüberweg, der sich seit Jahren in einem so desolaten Zustand befand, dass selbst ein umsichtiger Fußgänger der Gefahr nicht ausweichen konnte, vielmehr bei jeder Benutzung gezwungen war, Teile zu begehen, die sich in schlechtem Zustand befanden, so dass eine gefahrlose Benutzung nicht möglich war (BGH, a.a.O., juris Tz. 11). So liegt der Fall hier nicht. Vielmehr befand sich der Gehweg an der von der Klägerin behaupteten Unfallstelle, wie bereits ausgeführt (oben II. 1. b) bb)), nicht in einem verkehrsunsicheren Zustand. Allein das Vorliegen einer Gefahrenstelle begründet für sich genommen noch keinen verkehrsunsicheren Zustand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 4 und 5 BerlStrG; Voraussetzung ist vielmehr auch, dass es sich um eine Gefahrenstelle handelt, auf die sich ein Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Um keine die Verkehrsunsicherheit und damit die Abhilfeverpflichtung aus § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG begründende Gefahrenstelle handelt es sich demnach insbesondere, wenn der Benutzer eines Gehweges – wie vorliegend - einer auf einem Gehweg vorhandenen und gut erkennbaren Gefahrenstelle unproblematisch auszuweichen vermag (BGH, a.a.O., juris Tz. 11). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat setzt sich insbesondere, wie oben dargelegt (unter II. 1. b) cc)), nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem vorgenannten, ebenfalls die Straßenverkehrssicherungspflicht des Beklagten nach dem Berliner Straßengesetz betreffenden Urteil vom 5. Juli 2012.