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Urteil

9 U 38/14

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1209.9U38.14.00
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Leitsätze
Der Grundstückseigentümer in Berlin hat es zu dulden, wenn Wurzeln eines Straßenbaums in sein Grundstück hineinwachsen und dort Schäden (hier: an einer Mauer) verursachen. Es besteht in derartigen Fällen weder ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern die Störung muss nach der Sonderregelung des § 16 Abs. 3 S. 2 StrG Bln von dem Grundstückseigentümer hingenommen werden.(Rn.3) (Rn.8)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.06.2014 - 86 O 202/13 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.08.2014 geändert und die Klage (insgesamt) abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 50% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Grundstückseigentümer in Berlin hat es zu dulden, wenn Wurzeln eines Straßenbaums in sein Grundstück hineinwachsen und dort Schäden (hier: an einer Mauer) verursachen. Es besteht in derartigen Fällen weder ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern die Störung muss nach der Sonderregelung des § 16 Abs. 3 S. 2 StrG Bln von dem Grundstückseigentümer hingenommen werden.(Rn.3) (Rn.8) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.06.2014 - 86 O 202/13 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.08.2014 geändert und die Klage (insgesamt) abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 50% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. (abgekürzte Fassung) I. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts steht den Klägern gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch wegen ihrer durch die Wurzeln eines Straßenbaums beschädigten Mauer zu. 1) Der Senat folgt nicht der Ansicht des Landgerichts, dass ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht. Zwar erfasst die - in Berlin gemäß § 7 Abs. 6 StrG Bln hoheitlich ausgestaltete - Straßenverkehrssicherungspflicht auch Gefahren, die von einem Straßenbaum ausgehen. Dabei schützt diese Pflicht nicht nur die Verkehrsteilnehmer, sondern auch das Eigentum an den Anliegergrundstücken (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1993 - III ZR 167/92 - juris). Allerdings lässt sich - jedenfalls im vorliegenden Einzelfall - nicht die vom Landgericht angenommene Pflicht begründen, beim Pflanzen des Ginkobaumes hätte durch die Amtsträger des Beklagten eine Wurzelsperre durch Einbringen einer Schutzfolie eingerichtet werden müssen. Dies kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger, die als Anspruchsteller nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs tragen, auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 16. September 2013 (Blatt 63 der Akte) selbst vorgebracht haben, dass eine Schutzfolie nicht geeignet gewesen wäre, dem Einwachsen der Wurzeln vorzubeugen. Soweit der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen hat, es hätten Kantensteine gesetzt werden können, hat der anwesende Vertreter des Beklagten nachvollziehbar erläutert, dass Kantensteine den Gehweg stabilisieren sollen. Sie scheiden aber als Wurzelsperre aus, da sie nicht weit genug ins Erdreich reichen. Es stellt sich somit allein die Frage nach einer gegebenenfalls unzureichenden Kontrolle des Ginkobaumes. Jedoch hätte sich eine mangelnde Kontrolle seitens der Amtsträger des Beklagten nicht ausgewirkt. Werden Straßenbäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der durch den Baum erzeugten Gefahr hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03 - juris Tz. 9). Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturgewalten sogar gesunde Bäume umgeknickt werden können. Jedoch rechtfertigt dies nicht die Entfernung von Straßenbäumen oder das Verbot des Pflanzens von Bäumen. Vielmehr muss der Verkehr gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 04.03.2004 - III ZR 225/03 - juris Tz. 5; vom 21.01.1965 - III ZR 217/63 - juris). Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Kontrollpflicht, wenn er regelmäßig eine sorgfältige äußere Besichtigung des Baumes vornimmt. Eine eingehende fachmännische Untersuchung des Baumes ist demgegenüber nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 21.01.1965 - III ZR 217/63 - juris). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Hinüberwachsen der Wurzeln des Ginkobaumes erst erkennbar wurde, als der Schaden an der Mauer schon eingetreten war, weil die Wurzeln unbemerkt unter dem Gehweg in Richtung des Grundstücks der Kläger gewachsen waren. Eine regelmäßige Sichtkontrolle des Ginkobaumes hätte mithin nicht dazu geführt, dass der Eintritt des Schadens verhindert worden wäre. Noch nicht einmal die Kläger machen geltend, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, in immer wiederkehrenden Abständen den Gehweg aufzunehmen, um den Wurzelwuchs kontrollieren zu können. Genauso wenig berufen sie sich darauf, dass feststand, dass die Wurzeln zu irgendeinem Zeitpunkt in die Mauer einwachsen werden. 2) Darüber hinaus steht den Klägern gegen den Beklagten kein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Danach darf zwar der Grundstückseigentümer, in dessen Grundstück die Wurzeln eindrangen, die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsrecht erstattet verlangen, wobei auch die Kosten für die Reparatur des Eigentums verlangt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 28.11.2003 - V ZR 99/03 - juris Tz. 14 ; vom 21.10.1994 - V ZR 12/94 - juris Tz. 10). Die Störereigenschaft des Eigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hineinwachsen, ist problemlos zu bejahen, weil ein Grundstückseigentümer die Pflicht hat, ein Hinüberwachsen von Wurzeln auf das Nachbargrundstück zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03 - juris Tz. 12 und 15). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Baum vor oder nach der Errichtung der Mauer gepflanzt wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.04.1991 - V ZR 346/89 - juris Tz. 13). Jedoch müssen die Kläger die durch die Wurzeln des Ginkobaumes ausgehende Störung nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden. Die Duldungspflicht folgt aus § 16 Abs. 3 Satz 2 StrG Bln, vormals § 14 Abs. 3 Satz 2 StrG Bln (vgl. hierzu auch Senat - Einzelrichter, Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 10.12.2002 - 9 U 57/02). Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers dulden müssen. Gemäß Art. 124 EGBGB darf das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn (hier des L… B…) anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterworfen werden. Soweit das Landgericht obergerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach durch Normen des öffentlichen Rechts nicht das private Nachbarrecht berührt werden könne, übersieht es, dass der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass öffentlich-rechtliche Bestimmungen nachbarrechtliche Sonderregelungen enthalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.1999 - III ZR 198/98 - juris Tz. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 02.12.1988 - V ZR 26/88 - juris Tz. 13). Dies geht ebenfalls aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.1990 hervor, in welcher der Bundesgerichtshof prüft, ob der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB durch eine etwaige im Landesstraßengesetz oder Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelte Duldungspflicht ausgeschlossen ist (juris Tz. 14 ff.). Der Senat vermag sich ferner nicht der Ansicht der Kläger anzuschließen, dass die Bestimmung in § 16 Abs. 3 Satz 2 StrG Bln gegen Art. 14 GG verstößt. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Dabei unterliegt das Eigentum einer Sozialbindung. Eine Bestimmung, die eine Duldungspflicht in Bezug auf unvermeidbare Einwirkungen von Naturkräften vorsieht, schränkt das Eigentum nicht unverhältnismäßig ein. In dem hiesigen Einzelfall ist davon auszugehen, dass das Eindringen der Wurzeln des Ginkobaumes in die Mauer der Kläger unvermeidbar war, weil sich, wie oben unter 1) ausgeführt, der Wurzelwuchs erstmals durch den Schaden an der Mauer bemerkbar machte. Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.1990 - III ZR 141/88 - stützen, folgt aus dieser Entscheidung kein anderes Ergebnis. Anders als das Berliner Straßengesetz hat § 32 LStrG NW eben keine Duldungspflicht in Bezug auf unvermeidbare Einwirkungen von Pflanzen bestimmt, sondern nur in Bezug auf Maßnahmen der Verwaltung, die der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen dienen (juris Tz. 16). 3) Der vom Landgericht weiterhin zugrunde gelegte subsidiäre nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheitert daran, dass in § 16 Abs. 3 Satz 2 StrG Bln eine für Anliegergrundstücke geltende Sonderregelung enthalten ist, neben der auf den allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB), auf dem der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruht, nicht zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.1999 - III ZR 198/98 - juris Tz. 21). Im Übrigen folgt aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.1990 - III ZR 141/88 -, dass im Falle einer gesetzlich bestimmten Duldungspflicht (auch) ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben ist (juris Tz. 14 ff.). 4) Schließlich können die Kläger ihren Zahlungsanspruch nicht aus einem enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriff herleiten. Hierfür bedürfte es eines hoheitlichen Handelns (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1967 - III ZR 23/65 - juris Tz. 10). Dies setzte voraus, dass die Bepflanzung einer besonderen Aufgabe für den Betrieb auf der Straße diente (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1990 - III ZR 141/88 - juris Tz. 15). Dies ist hier nicht der Fall. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Revision war mangels Gründen nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aufgrund der bereits existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und der besonderen Umstände des hiesigen Einzelfalles kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Hinüberwachsen der Ginkobaumwurzeln eine unvermeidbare Einwirkung dieser Pflanzung war, weil die Einwirkung durch menschliches Handeln nicht zu verhindern gewesen wäre, und deshalb vorliegend zu dulden war.