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Urteil

9 U 41/15

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0405.9U41.15.0A
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Leitsätze
1. Die zuständigen Entscheidungsträger des beklagten Landes trifft die Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zur ordnungsgemäßen Gewährleistung des Rechts der Angehörigen auf Totgenfürsorge alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 2008, 19 A 3665/06, DÖV 2009, 298, juris Rn. 33). Hierzu gehört es, die Verfahrensabläufe der Behörden so zu organisieren, dass greifbare Ansätze zur Ermittlung von Angehörigen eines Verstorbenen, die der Polizei bei einem Leichenfund bekannt werden, auch weiteren Stellen, die sodann Angehörige zu ermitteln haben, hier insbesondere das Nachlassgericht und das Gesundheitsamt, bekannt werden.(Rn.6) 2. Die Verletzung des Rechts auf Totenfürsorge als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG vermag Geldentschädigungsansprüche wegen immaterieller Beeinträchtigungen der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen zu begründen; Voraussetzung ist, wie auch sonst, ein schwerwiegender Eingriff in dieses Recht.(Rn.8)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2015 - 86 O 167/14 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständigen Entscheidungsträger des beklagten Landes trifft die Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zur ordnungsgemäßen Gewährleistung des Rechts der Angehörigen auf Totgenfürsorge alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 2008, 19 A 3665/06, DÖV 2009, 298, juris Rn. 33). Hierzu gehört es, die Verfahrensabläufe der Behörden so zu organisieren, dass greifbare Ansätze zur Ermittlung von Angehörigen eines Verstorbenen, die der Polizei bei einem Leichenfund bekannt werden, auch weiteren Stellen, die sodann Angehörige zu ermitteln haben, hier insbesondere das Nachlassgericht und das Gesundheitsamt, bekannt werden.(Rn.6) 2. Die Verletzung des Rechts auf Totenfürsorge als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG vermag Geldentschädigungsansprüche wegen immaterieller Beeinträchtigungen der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen zu begründen; Voraussetzung ist, wie auch sonst, ein schwerwiegender Eingriff in dieses Recht.(Rn.8) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2015 - 86 O 167/14 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Kläger verfolgen gegen das beklagte Land Amtshaftungsansprüche. Sie werfen ihm eine Verletzung ihres Rechts auf Totenfürsorge als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Der Bruder der Klägerin zu 1) und Schwager des Beklagten zu 2) war verstorben. Ein Gesundheitsamt des Beklagten veranlasste Feuerbestattung und Beisetzung des Verstorbenen in einem Urnengemeinschaftsgrab, ohne dass die Kläger davon erfuhren. Ein Hinweis, der zur vorherigen Ermittlung der Klägerin zu 1) und ihres Bruders als nächsten Angehörigen des Verstorbenen hätte führen können, war unbeachtet geblieben. Die Kläger haben eine Geldentschädigung für ihre immateriellen in Höhe von jeweils 3.000 Euro begehrt. Das Landgericht hat der Beklagten zu 1) 1.500 Euro und dem Beklagten zu 2) 1.000 Euro zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes. Von der Darstellung weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten die ihnen von dem Landgericht zugesprochene Geldentschädigung wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf Totenfürsorge aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Allerdings ist dem Landgericht zu folgen, soweit es angenommen hat, dass Bedienstete des Beklagten bei der Ermittlung der Angehörigen des verstorbenen Bruders der Klägerin zu 1) Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt haben, weil der von der Polizei ermittelte und in einem Tätigkeitsbericht auch festgehaltene Umstand, dass der Verstorbene über eine telefonisch erreichbare Lebensgefährtin verfügte, mit deren Hilfe die Angehörigen hätten ermittelt werden können, weder zur Kenntnis des Nachgerichts noch des Gesundheitsamtes gelangte. Hierbei kann dahinstehen, ob dieser Umstand in der Mitteilung der Polizei über die vorläufige Sicherstellung eines Nachlasses vom 11. Mai 2011 hätte enthalten sein müssen oder ob das Gesundheitsamt nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Ansatzpunkte zur Ermittlung von Angehörigen ausgeschöpft hat, indem es unterlassen hat, bei der Polizei nach dort möglicherweise im Rahmen der Sicherung des Nachlasses gewonnene Erkenntnisse anzufragen. Die zuständigen Entscheidungsträger des beklagten Landes waren jedenfalls gehalten, die Verfahrensabläufe der Behörden des Beklagten so zu organisieren, dass greifbare Ansätze zur Ermittlung von Angehörigen eines Verstorbenen, die der Polizei bei einem Leichenfund bekannt werden, auch weiteren Stellen, die sodann Angehörige zu ermitteln haben, hier insbesondere das Nachlassgericht und das Gesundheitsamt, bekannt werden. Andernfalls kommt der Beklagte seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung bei der Gewährleistung des Rechts der Angehörigen auf Totgenfürsorge nicht hinreichend nach (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 3665/06 -, juris Rn. 33). 2. Der von den Klägern geltend gemachte und hier allein in Betracht kommende Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt aber weiter voraus, dass die verletzte Amtspflicht gerade gegenüber dem Anspruchsteller als dort genannten Dritten bestand. Das war hier, soweit es den Kläger zu 2) betrifft, nicht der Fall. Die von Bediensteten des Beklagten verletzte Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Ermittlung von Angehörigen des Verstorbenen bestand nur gegenüber den bestattungspflichtigen Angehörigen im Sinne des § 16 Bestattungsgesetz Berlin - hier also den Geschwistern (§ 16 Abs. 1 Nr. 4), denen damit zugleich das Recht zur Totenfürsorge zustand - und nicht etwa auch gegenüber Angehörigen der Angehörigen, wie den Beklagten zu 2) als Ehemann der Klägerin zu 1) und Schwager des Verstorbenen. 3. Soweit danach davon auszugehen sein sollte, dass, soweit es die Klägerin zu 1) betrifft, auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind und damit ein schuldhaft amtspflichtwidriger Eingriff in ihr Recht auf Totenfürsorge vorliegt, indem sie aufgrund der unzureichenden Ermittlungen der Behörden des Beklagten nicht vor Beisetzung ihres verstorbenen Bruders ermittelt worden ist und deswegen nicht über die Umstände der Bestattung entscheiden und daran mitwirken konnte, steht ihr der insoweit geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung wegen der aus dieser Rechtsverletzung folgenden immateriellen Nachteile nicht zu. Denn die für eine Geldentschädigung der immateriellen Nachteile einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehenden Voraussetzungen liegen nicht vor. Erforderlich wäre ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, wobei insbesondere die Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 -, juris Rn. 19). Ein solcher schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) ist hier nicht feststellbar. So fehlt es vorliegend in jeder Hinsicht an der erforderlichen Schwere des Eingriffs. Der den Bediensteten des Beklagten zu machende Schuldvorwurf hat, anders als in dem von dem Landgericht herangezogenen, von dem Landgericht Ulm zu beurteilenden Fall (vgl. Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 O 356/11 -, juris Rn. 52), nur geringes Gewicht. Insbesondere hat das Gesundheitsamt ausweislich der von dem Beklagten vorgelegten Aufzeichnungen der zuständigen Mitarbeiterin umfangreiche Ermittlungen nach Angehörigen des verstorbenen Bruders der Klägerin zu 1) angestellt. Auch hat die Polizei des Beklagten die Personalien der Lebensgefährtin des Verstorbenen in ihren Tätigkeitsbericht aufgenommen. Der Umstand, dass diese Information dann nicht an das Gesundheitsamt gelangte, mag ein zu vermeidendes, amtspflichtwidriges Versehen gewesen sein; ein schwerwiegender Schuldvorwurf lässt sich daraus aber nicht herleiten, zumal auch der Polizeipräsident des Beklagten mit dem von den Klägerin vorgelegten Schreiben vom 14. Juli 2011 Informationsverluste eingeräumt und Änderungen bei der Gestaltung der verwandten Formulare angekündigt hat. Auch war das Gesundheitsamt erkennbar bemüht, unter den gegebenen Umständen eine dem Verstorbenen entsprechende Form der Bestattung zu finden. So hat es, nachdem es die Kirchenmitgliedschaft des Verstorbenen ermittelt hatte, Sorge dafür getragen, dass die Bestattung von einer Pfarrerin begleitet war. Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Klägerin zu 1) zu der Beziehung zu ihrem verstorbenen Bruder, ohne dass es darauf noch entscheidend ankommen würde, nicht geeignet, der Beeinträchtigung der ihr zustehenden Totenfürsorge für ihren verstorbenen Bruder eine größere Tragweite zuzumessen. Eine lediglich pauschal behauptete “tiefe Betroffenheit” aus der Missachtung ihres Rechts zur Totenfürsorge für ihren Bruder lässt sich aus den maßgeblichen tatsächlichen Umständen nicht herleiten. Dafür genügt allein das Vorbringen, sie habe alle zwei bis drei Monate mit ihrem verstorbenen Bruder telefoniert, in keiner Weise. Für eine darüber hinausgehende persönliche Bindung zu ihrem Bruder hat die Klägerin nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Hinweis auf das Geschwisterverhältnis ist unergiebig, weil daraus nichts für die Qualität dieses Verhältnisses folgt. Zudem ging es insbesondere in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2011 und dem Ihrer Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2011 an das Nachlassgericht ausschließlich um die Sicherung des Nachlasses und die Annahme der dann später von ihr wieder ausgeschlagenen Erbschaft. Auch der Umstand, dass die bereits unmittelbar nach dem Tod ihres Bruders durch ihre Prozessbevollmächtigte vertretene Klägerin zu 1) erst knapp drei Jahre nach seinem Tod die geltend gemachte Geldentschädigung eingeklagt hat und der Angelegenheit somit keine sonderliche Dringlichkeit zugemessen hat, vermittelt nicht den Eindruck einer tiefergehenden Betroffenheit. Dafür hätte aber, wie ausgeführt, das Vorgehen der Behörden des Beklagten auch keinen Anlass geboten. Auch insoweit ist das von dem Landgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. Januar 2012 (2 O 356/11) in keiner Weise einschlägig (vgl. dort juris Rn. 52). 4. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) den von ihr geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch auch nicht aus einer Rechtsposition ihres verstorbenen Bruders herleiten kann. Soweit sie einen solchen Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung seines postmortalen Persönlichkeitsrechts geltend machen wollte, bestünde dafür unabhängig von der Frage, ob der Anspruch im Hinblick auf die von ihr erklärte Ausschlagung der Erbschaft überhaupt auf sie übergegangen wäre, keine Grundlage, weil immaterielle Schäden insoweit nicht ersatzfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 -, juris Rn. 17). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.