Beschluss
9 U 59/17
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:1002.9U59.17.00
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Leitsätze
Während einer Musterung pflichtwidrig unterbliebene ärztliche Hinweise sind den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG zuzuweisen. In Anwendung des § 91a Abs. 1 Satz 1 SVG sind dann auch Amtshaftungsansprüche wegen darauf beruhender Gesundheitsschädigungen grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.5)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Während einer Musterung pflichtwidrig unterbliebene ärztliche Hinweise sind den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG zuzuweisen. In Anwendung des § 91a Abs. 1 Satz 1 SVG sind dann auch Amtshaftungsansprüche wegen darauf beruhender Gesundheitsschädigungen grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.5) Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. I. Der Senat hat die Berufung des Klägers beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO). II. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund der geltend gemachten ärztlichen Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen der sog. Musterung nach § 91a Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (im Folgenden: SVG) ausgeschlossen ist. Dieses Gesetz findet vorliegend in der Fassung vom 24.07.1995 Anwendung. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch des Klägers gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG erfüllt sind. Denn ein solcher Anspruch unterliegt der Sperrwirkung des § 91a Abs. 1 S. 1 SVG (a.). Der Tatbestand gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 SVG ist nicht erfüllt (b.). a. Gemäß § 91a Abs.1 S. 1 SVG haben die nach dem SVG versorgungsberechtigten Personen aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger gehört dem versorgungsberechtigten Personenkreis an (1) und die geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen stellen eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift dar (2), mit der Folge, dass Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ausscheiden. (1) Der Kläger ist nach den Vorschriften des SVG versorgungsberechtigt. Dies folgt aus § 80 S. 2 SVG. Danach erstreckt sich der versorgungsberechtigte Personenkreis nicht nur auf Soldaten. Dieser umfasst auch Zivilpersonen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben. Auch wenn der Kläger zu keiner Zeit Soldat geworden ist, vielmehr zu der hier streitbefangenen Musterung als Zivilperson erschienen ist, fällt er danach in den persönlichen Schutzbereich des SVG. (2) Bei den von dem Kläger gerügten Aufklärungspflichtverletzungen handelt es sich zudem um eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne der §§ 91a Abs. 1, 81 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SVG. Der Begriff der Wehrdienstbeschädigung ist in § 81 Abs. 1 SVG legaldefiniert. Danach ist eine Wehrdienstbeschädigung u.a. eine gesundheitliche Schädigung, die durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist, § 81 Abs. 1 3. Alt. SVG. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist danach eine “innere Beziehung” zwischen der gesundheitlichen Schädigung einerseits und der Wehrdiensteigentümlichkeit andererseits zu fordern (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1992 - III ZR 19/92, juris Rz. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nach dem eigenen Vortrag des Klägers vor. Die gesundheitliche Schädigung, die hier geltend gemacht wird, ist darin zu sehen, dass der Kläger schwer nierenkrank ist. Er leidet unter einer terminalen Niereninsuffizienz und ist zeitweise dialysepflichtig. Er behauptet, zur Zeit der ärztlichen Untersuchungen während des Musterungsverfahrens selbst noch nichts von der damals schon vorliegenden Nierenentzündung (Glomerulonephritis) gewusst zu haben. Weil ihn die Musterungsärzte erst Ende Januar 2017 über seinen auffälligen Gesundheitszustand informiert hätten, sei eine rechtzeitige Behandlung nicht mehr möglich gewesen, weshalb auch sein andauernder schlechter Gesundheitszustand auf die unterbliebenen Informationen der Bundeswehrärzte zurückzuführen sei. Dagegen steht es außer Frage, dass das Nierenleiden in dem Umfang, in dem der Kläger diesem bereits vor der Musterung unterlag, in keinem konkreten Zusammenhang zur Musterung stand. Dieses ist demnach auch nicht wehrdiensteigentümlich, deswegen aber auch nicht streitgegenständlich. Die hier geltend gemachte gesundheitliche Schädigung ist zudem den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzuweisen. Sie steht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen, sog. “inneren”, Zusammenhang mit den während der Musterung unterbliebenen ärztlichen Hinweisen. Der gesetzliche Tatbestand des § 81 Abs. 1 SVG verlangt zunächst keine konkreten Handlungen, sondern lässt bereits dem Wortlaut nach den Eintritt des Verletzungserfolges genügen. Danach erfasst diese Vorschrift nicht nur Schädigungen, die durch aktives Tun der beteiligten Ärzte entstehen konnten, sondern auch schädigende Einwirkungen, die sich möglicherweise dadurch ergeben haben, dass dem Kläger bei den Untersuchungen erhobene, behandlungsbedürftige Befunde nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind (so auch das Bundessozialgericht in dem als Anlage B 3 eingereichten Urteil vom 08.11.2007, Az. B 9/a VS 2/05 R, Rz. 13, 14). Vorliegend ist die Verletzung von Mitteilungspflichten über den Gesundheitszustand während der Musterung aber auch deshalb dem Bereich des Wehrdienstüblichen zuzuordnen, weil den mit der Musterung befassten Ärzten die Pflicht oblag, auf behandlungsbedürftige Befunde hinzuweisen. Dies folgt u.a. aus den Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen (...) (ZDv 46/1, Nr. 274), vgl. auch BSG ebd.). Danach sind die Musterungsärzte zur Erteilung von Hinweisen angehalten. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben ist demnach wehrdienstwidrig mit der Folge, dass der Wehrdienstpflichtige, der dadurch gesundheitliche Schäden zu tragen hat, versorgungsrechtlich geschützt ist. Auf den Kläger bezogen bedeutet dies, dass er grundsätzlich wie ein Soldat versorgungsrechtliche Ansprüche erheben konnte. Demzufolge war der Kläger im vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahren auch nicht deshalb erfolglos, weil die Gerichte eine Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten im Rahmen einer Musterung nicht unter den Schutz des Soldatenversorgungsgesetzes gestellt haben, sondern weil trotz der umfassenden Beweiserhebungen nicht mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass eine solche Aufklärungspflichtverletzung für die eingetretenen Schäden kausal geworden ist. b. Es kommt vorliegend auch keine Ausnahme von der Sperrwirkung gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 SVG in Betracht. Danach können Ansprüche aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung auch nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften - insbesondere also nach § 839 BGB, Art. 34 GG - geltend gemacht werden, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden ist. Es kann hier dahinstehen, ob die Musterungsärzte den Kläger während des gesamten Musterungsprozesses zeitnah und hinreichend deutlich über einen Verdacht seiner Nierenerkrankung aufgeklärt haben und ob dies eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB, Art.34 GG darstellt. Denn es ist nicht von einem vorsätzlichen Verhalten der Musterungsärzte auszugehen. (1) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH gilt für den Vorsatz im Sinne dieser Vorschrift der Maßstab des § 839 BGB. Danach handelt ein Amtsträger vorsätzlich, wenn er sich bewusst über die verletzte Amtspflicht hinwegsetzt. Dabei gehört zum Vorsatz nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Pflichtverletzung objektiv ergibt, sondern auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, d.h. das Bewusstsein, gegen die Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muss der Amtsträger mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1992, III ZR 19/92, juris; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.03.2018, 5 U 212/18, juris Rz. 20). (2) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem vom Senat zugrunde zu legenden bereits vor dem Landgericht vorgebrachten Sachverhalt nicht vor. Der Vortrag des Klägers aus der Berufungsbegründung zu einem möglichen Vorsatz der Musterungsärzte ist nicht zuzulassen, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Vor dem Landgericht hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die auf ein vorsätzliches Verhalten der Musterungsärzte schließen ließen. Er hat insbesondere gegen keinen der ihn untersuchenden Musterungsärzte den Vorwurf erhoben, er habe sich bewusst über Aufklärungspflichten hinweggesetzt bzw. er habe die Möglichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung in Betracht gezogen, dies aber billigend in Kauf genommen. Im Gegenteil: Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er den Bundeswehrärzten keinen Vorsatz vorwerfe (siehe Urteil des Landgerichts, letzter Absatz zu 2.). Mit neuem Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist der Kläger grundsätzlich ausgeschlossen, §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, warum er erstmals vor dem Berufungsgericht in der Lage gewesen sein sollte, zu einem etwaigen Vorsatz vorzutragen. Zudem hat die Beklagte die Behauptung eines vorsätzlichen Verschweigens eines erkannten Verdachts einer schweren Erkrankung bestritten. Aber selbst unter Berücksichtigung des Klägervortrags in der Berufungsbegründung ist nicht erkennbar, dass die Musterungsärzte vorsätzlich Aufklärungspflichten und damit drittgerichtete Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hätten. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung sind aufgrund ihrer Allgemeinheit und Pauschalität nicht geeignet, die Berufung zu begründen. Der Kläger benennt keine einzelfallbezogenen Umstände, die trotz der mehrstufigen ärztlichen Untersuchungen auf einen Vorsatz eines der ihn behandelnden Musterungsärzte schließen lassen. Soweit die Berufungsbegründung im Ansatz auch den Vorwurf eines Organisationsverschuldens erkennen lässt (“der gesamte zuständige Truppenarztbereich”), so werden auch insoweit keine hinreichend konkreten Tatsachen benannt, die den prozessualen Anforderungen an einen Parteienvortrag Rechnung tragen. Insbesondere die Behauptungen, die agierenden Bundeswehrärzte hätten mehrfach und über einen Zeitraum von mehreren Monaten grob gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen und den beteiligten Ärzten sei das weitere Schicksal des Klägers letztlich egal gewesen, ist unzureichend. Die gebotene Abgrenzung zwischen einem gleichermaßen wahrscheinlichen (bewusst) fahrlässigen Verhalten der Bundeswehrärzte und einem vorsätzlichen Verhalten, das § 91a Abs. 1 S. 2 SVG voraussetzt, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Unterstellt, die Musterungsärzte hätten bereits nach der Untersuchung am 28.11.1996 den Verdacht einer schweren und daher auch mitteilungspflichtigen Erkrankung des Klägers gehabt, ist dennoch nicht erkennbar, dass sich die Musterungsärzte bewusst über Amtspflichten gegenüber dem Kläger hinweggesetzt hätten. Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der Ärzte, in dieser Situation gegen ihre Aufklärungspflichten zu verstoßen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der äußere Geschehensablauf zeigt zudem ein gegenteiliges Bild: Indem der Musterungsprozess mehrere aufeinander folgende ärztliche Untersuchungen zum Gegenstand hatte, besteht ein hinreichender Grund für die Annahme, dass die Musterungsärzte zunächst ihren Verdacht einer Glomerulonephritis erhärten wollten, bevor sie den Kläger - wie spätestens mit dem Schreiben vom 30.01.1997 geschehen - hierüber informierten. Das Veranlassen weiterer Untersuchungen deutet ferner darauf hin, dass zunächst keine Gewissheit über die Erkrankung bestand und eine sichere Diagnose erst nach mehreren Untersuchungen gestellt werden konnte. Insoweit ist es auch unstreitig, dass die Erstuntersuchung am 30.10.1996 unter dem Einfluss der Erkältungskrankheit des Klägers stand, weshalb die Urin- und Blutwerte aus dieser Untersuchung keine verlässliche Grundlage für eine Diagnose sein konnten. Auch die weitere Untersuchung am 28.11.1996 führte erkennbar nicht zu verlässlichen Erkenntnissen, woraufhin weitere Untersuchungen angeordnet wurden, die letztlich am 19.12.1996 im Bundeswehrkrankenhaus stattfanden. Aber auch für den nachfolgenden Zeitraum liegen keine Anhaltspunkte für ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vor. Es ist schlicht nicht mehr nachvollziehbar, warum die Befunde vom 19.12.1997 nicht zeitnah dem Kläger eröffnet wurden. 2. Die Haftungsbeschränkung nach § 91a Abs. 1 SVG führt zum umfassenden Ausschluss der von dem Kläger in diesem Verfahren erhobenen Ansprüche. Insbesondere sind hiervon auch die geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen umfasst (ebenso: OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.03.2018 - 5 U 212/18, juris; BGH, Urteil vom 12.11.1992, III ZR 19/92, juris). Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund der hier zur Anwendung kommenden Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes womöglich schlechter steht, als wenn der Amtshaftungsanspruch am Maßstab der § 839 BGB, Art. 34 GG zu prüfen gewesen wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Verfassungskonformität der hier maßgeblichen Haftungsbeschränkung aus § 91a SVG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1971, BvL 10/69, juris; BGH, aaO). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass ihm im Anwendungsbereich des § 839 BGB, Art. 34 GG womöglich Beweiserleichterungen zugute gekommen wären, die in dem sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kamen. Diese Folge ist allerdings von Gesetzes wegen hinzunehmen. Grundsätzlich verfolgt der Gesetzgeber mit dem Soldatenversorgungsgesetz eine Besserstellung der Soldaten und der ihnen nach diesem Gesetz gleichgestellten Anspruchsberechtigten gegenüber sonstigen Geschädigten, für die die allgemeinen Vorschriften gelten. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz verschuldensunabhängig gewährt werden und deren Höhe pauschalisiert leicht errechenbar ist. Dies gilt als Äquivalent für die durch § 91a SVG ausgeschlossenen allgemeinen Anspruchsgrundlagen. Dass dadurch unter Umständen im Einzelfall ein Betroffener weniger erhält, als ihm aufgrund allgemeiner Schadensersatzansprüche zustünde, ergibt sich aus dem notwendig pauschalierenden und typisierenden Charakter der Versorgungsansprüche (BVerfG ebd.; BGH ebd.). III. Eine Rücknahme der Berufung würde gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zwei Gerichtsgebühren sparen (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Absatz 2 GKG).