Beschluss
9 W 99/18
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0430.9W99.18.00
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Leitsätze
1. Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG weil ihm aufgrund des Fehlverhaltens eines Gutachters eine Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI nicht gewährt worden sei, ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen, wenn durch rechtskräftiges Urteil eines Sozialgerichts feststeht, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.(Rn.7)
2. Zivilgerichte sind im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Sozialgerichte im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2018 (28.O.149/18) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG weil ihm aufgrund des Fehlverhaltens eines Gutachters eine Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI nicht gewährt worden sei, ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen, wenn durch rechtskräftiges Urteil eines Sozialgerichts feststeht, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.(Rn.7) 2. Zivilgerichte sind im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Sozialgerichte im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2018 (28.O.149/18) wird zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 -, Rn. 5, juris). Dies ist vorliegend jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 24. April 2019 nicht bezüglich aller Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches aus § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG der Fall. 1. Das vom Antragsteller behauptete Fehlverhalten des Gutachters G… wie auch behauptete Versäumnisse der Antragsgegnerin kommen durchaus als Amtspflichtverletzungen in Betracht. Nach dessen Vortrag hat der Gutachter G… die vom Antragsteller behauptete “Hauptdiagnose” (Myoarthropathie, craniomandibuläre Dysfunktion, chronisches Schmerzsyndrom) und die daraus resultierenden Gesundheitsstörungen nicht ausreichend berücksichtigt und insbesondere die behauptete Schmerzsymptomatik des Antragstellers nicht untersucht, was aber erforderlich gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 09. April 2003 - B 5 RJ 80/02 B -, Rn. 8, juris). Die Antragsgegnerin hat nach dem Vortrag des Antragstellers weitere Untersuchungen nicht veranlasst und sich allein mit einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten begnügt. Sie darf sich zwar grundsätzlich auf eine Begutachtung verlassen und deren Ergebnissen vertrauen, weil sie selbst nicht über den medizinischen Sachverstand verfügt. Allerdings muss sie offensichtlichen Unrichtigkeiten und Lücken des Gutachtens nachgehen (für Krankenversicherung: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02. Juli 2015 - 4 U 89/14 -, Rn. 33, juris). Soweit der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe dem Gutachter nicht alle ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt, ist dieser Vortrag nicht bestritten, also als unstreitig zugrunde zu legen. 2. Allerdings ist der vom Antragsteller behauptete Schaden nicht feststellbar. Es ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass dem Antragsteller bei amtspflichtgemäßem Verhalten ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI zugestanden hätte. Dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, steht nach dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2016 mit Rechtskraftwirkung fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (BGH, Urteil vom 07. Februar 2008 - III ZR 76/07 -, Rn. 10, juris - m.w.N.). Gleiches gilt für Entscheidungen der Sozialgerichte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 9. November 2016 einen Anspruch des Antragstellers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Damit steht mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien (die zugleich Beteiligte des sozialgerichtlichen Verfahrens waren) fest, dass dem Antragsteller (im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht) ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht zustand. Daran ist der Senat gebunden.