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Beschluss

9 W 109/18

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0723.9W109.18.00
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Tenor
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 20. November 2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 20. November 2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Rüge ist unbegründet (§ 321 a Absatz 4 Satz 3 ZPO). Eine Gehörsrüge ist nur dann begründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör „in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat". Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 301/11 -, Rn. 12, juris). Vorliegend kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Senat bei Eingang der Beschwerdebegründung anders entschieden hätte. Da es für die Erheblichkeit der Gehörsverletzung auf den Rechtsstandpunkt des über die Rüge entscheidenden Gerichts ankommt, steht fest, dass der Senat in Kenntnis der Beschwerdebegründung, die inzwischen vorliegt und der Prüfung zugrunde gelegt werden kann, nicht anders entschieden hätte. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend durch Sachvortrag dargetan hat. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt keinen schlüssigen Vortrag. Aus diesen Gründen war die Entscheidung des Landgerichts, Prozesskostenhilfe abzulehnen, zu bestätigen. Die Beschwerdebegründung vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern. Sie enthält hierzu keinerlei neuen Vortrag. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Beschwerde dagegen lediglich auf sein bisheriges Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen (Seite 4 Ziff. II.B.). Darüber hinaus wendet er sich dagegen, dass das Landgericht ihm aufgegeben habe, Beweisunterlagen einzureichen, sowie dass das Landgericht unstreitigen Vortrag als streitig behandelt habe (Seite 4 Ziff. III.C.), was allerdings angesichts des mangelnden Vortrags insgesamt unerheblich ist. Erneut macht sich der Antragsteller schließlich — in unzulässiger Weise — lediglich den Inhalt einzelner Anlagen zu eigen (Seite 13 Ziff. III. D). Bezüglich der Antrage 1) bis 3) war — wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat — bereits nicht dargetan, dass die Gerichtsverfahren unangemessen lange im Sinne von § 198 Absatz 1 GVG gedauert haben. Hierzu hat der Antragsteller auch in seiner Beschwerdebegründung wiederum nicht konkret vorgetragen. Entgegen seiner Ansicht lässt sich dies auch nicht daraus herleiten, dass das Bundessozialgericht für Nichtzulassungsbeschwerden des Antragstellers Prozesskostenhilfe bewilligt hat, da in einem Prozesskostenhilfeverfahren lediglich die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung geprüft wird, wofür die schlüssige Darlegung nebst Beweisantritt genügt, während die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht das Bestehen eines Anspruches voraussetzt. Der Erfolgsaussicht aller Anträge stand nach den zutreffenden Gründen des Landgerichts weiter entgegen, dass nicht dargelegt worden ist, weshalb die gerügten gerichtlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung der dazu vorgetragenen Sachverhalte hätten anders getroffen werden müssen, so dass dem Kläger dann der geltend gemachte Schaden nicht entstanden wäre. Auch hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei nachvollziehbaren Vortrag. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt diesen erforderlichen Vortrag nicht. Auch darauf hatte das Landgericht bereits hingewiesen. Soweit der Antragsteller rügt, vom Landgericht sei nicht vorab über seine Gegenvorstellungen gegen den Verweisungsbeschluss und gegen den Abtrennungsbeschluss entschieden worden, ist dies für die Entscheidung über die Anträge, für die vorliegend Prozesskostenhilfe verlangt wird, unerheblich. Die Entscheidungen selbst sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO analog.