Beschluss
9 W 105/18
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Nachprüfungsantrag gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG umfasst sämtliche Einwendungen gegen eine Kostenberechnung eines Notars nach § 19 GNotKG, einschließlich derjenigen gegen die Zwangsvollstreckung.(Rn.3)
2. Soweit der Antrag begründet ist, ist eine vom Notar eingeleitete Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO für unzulässig zu erklären.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27. September 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. August 2018 – 80 OH 96/16 – dahin abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2008 (UR-Nr. 130/2008) für unzulässig erklärt wird.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachprüfungsantrag gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG umfasst sämtliche Einwendungen gegen eine Kostenberechnung eines Notars nach § 19 GNotKG, einschließlich derjenigen gegen die Zwangsvollstreckung.(Rn.3) 2. Soweit der Antrag begründet ist, ist eine vom Notar eingeleitete Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO für unzulässig zu erklären.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27. September 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. August 2018 – 80 OH 96/16 – dahin abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2008 (UR-Nr. 130/2008) für unzulässig erklärt wird. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der im Tenor genannten Kostenrechnung durch das Landgericht. Er meint, die Zahlungsverpflichtung bestehe wegen Erfüllung nicht mehr. II. Die Beschwerde ist gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. §§ 63, 64 FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft. Von dieser Anfechtungsmöglichkeit erfasst sind sämtliche Einwendungen gegen die Kostenberechnung nach § 19 GNotKG, einschließlich der Verzinsungspflicht, der Zahlungspflicht und der Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 89 GNotKG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 127 GNotKG Rn. 5). Vorliegend wendet sich der Antragsteller gegen die Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung des Antragsgegners. Statthafter Rechtsbehelf hiergegen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 17. September 1996 – 5 U 82/96 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2002 – 24 U 8/02 – OLGR Düsseldorf 2002, 415 – 416, juris; Hartmann, a.a.O.). Soweit der Antrag begründet ist, ist eine vom Notar eingeleitete Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO für unzulässig zu erklären (vgl. Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG 3. Aufl. 2019, § 127, Rn. 71). Die Zwangsvollstreckung aus der im Tenor genannten Kostenrechnung ist gemäß § 767 ZPO analog für unzulässig zu erklären, da die daraus resultierende Zahlungspflicht des Antragstellers durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Die Ehefrau des Antragstellers hat mit der Überweisung der EUR 18.510,86 die Leistung gemäß § 267 Abs. 1 S. 1 BGB bewirkt. 1. Eine freiwillige Leistung eines Dritten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung fällt unter § 267 BGB (Artz in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 267 BGB, Rn. 4). Da der Antragsteller nicht persönlich leistungspflichtig war, konnte auch seine Ehefrau schuldbefreiend für ihn leisten. Mit Fax vom 14. Juni 2016 (Anlage A2) hatte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller auf Basis der vom Versteigerungsgericht am 15. Mai 2016 übersandten Forderungsaufstellung und den daraus überschlägig berechneten Zinsen einen Betrag von EUR 18.510,86 überwiesen habe. Auch wenn in dem Betreff der Überweisung der Frau … (vgl. Anlage A2, S. 4) nicht ausdrücklich das Aktenzeichen der streitgegenständlichen Kostenrechnung des Antragsgegners aufgeführt war, konnte der Antragsgegner, dem die Frau … als Ehefrau des Antragstellers unstreitig bekannt war, jedenfalls aus dem zuvor genannten Schreiben vom 14. Juni 2016 erkennen, dass auch die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2008, UR-Nr. 130/2008 von der Zahlung umfasst sein sollte. Dies ergab sich zudem aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau … vom 21. Juni 2016. Darin gibt Frau … an, dass sie das Geld zur Tilgung von Verbindlichkeiten ihres Mannes überwiesen habe, wegen derer die Zwangsversteigerung vor dem Amtsgericht Strausberg zum Geschäftszeichen 3 K 188/15 betrieben werde. Sie habe zu diesem Zweck auf der Überweisung diejenigen Geschäftszeichen angegeben, die sich aus der Forderungsaufstellung gemäß dem Schreiben des Amtsgerichts … vom 18. Mai 2016, dort Bl. 2 und 3 ergeben hätten. Spätestens daraus war auch aus Sicht eines objektiven Empfängers ersichtlich, dass Frau … die Erwähnung des Geschäftszeichens der streitgegenständlichen Kostenrechnung auf dem Überweisungsträger lediglich versehentlich vergessen hatte, da sie ausweislich der eidesstattlichen Versicherung davon ausging, sämtliche Geschäftszeichen aus der Mitteilung des Amtsgerichts … angegeben zu haben. Es bestanden auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass die Kostenrechnung des Antragsgegners von dem Fremdtilgungswillen der Frau … ausgenommen werden sollte. 2. Der für eine schuldbefreiende Wirkung nach § 267 BGB erforderliche Fremdtilgungswille der Frau … war spätestens aus der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich. Zudem hat sie darin ausdrücklich auch mit Wirkung zugunsten des Antragsgegners auf eine Rückforderung des Geldbetrages verzichtet. Wegen der Zulässigkeit einer Fremdtilgung der Schuld gemäß § 267 BGB kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, die Zahlung der Frau … sei nicht insolvenzfest gewesen. Der Entscheidung des Senats im hiesigen Verfahren steht auch nicht die Rechtskraft des Beschlusses des LG … vom 30. August 2016 – 15 T 90/16 – entgegen, da die Begründung der Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst. 3. Da die Zahlungspflicht des Antragstellers durch die Überweisung seiner Ehefrau vom 13. Juni 2016 bereits erloschen war, kommt es auf die weitere Zahlung des Antragstellers vom 28. Juni 2016 in Höhe von EUR 13.743,04 nicht mehr an. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Vorliegend entsprach es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er nicht weiter aus einer Kostenrechnung vollstreckt, wenn der Schuldner bereits erfüllt hat. War die Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO analog für unzulässig zu erklären, und war der Notar deswegen im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung unterlegen, hat er die Kosten dieses Verfahrens zu tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42-46/14 -, juris Rn. 26 ff.). Billigkeitsgründe, die bei dieser Sachlage gegen eine Kostenlast des Antragsgegners sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.