Beschluss
9 W 1165/20
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0107.9W1165.20.00
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Leitsätze
Ein Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist der Fall, wenn aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, woraus sich der Schadensersatzanspruch des Antragstellers ergeben soll, und darüber hinaus nicht deutlich wird, ob es sich um einen Ausgleich materieller oder immaterieller Schäden handeln soll. (Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist der Fall, wenn aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, woraus sich der Schadensersatzanspruch des Antragstellers ergeben soll, und darüber hinaus nicht deutlich wird, ob es sich um einen Ausgleich materieller oder immaterieller Schäden handeln soll. (Rn.3) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2020 ist nicht begründet. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller ersichtlich Schadensersatzansprüche nunmehr in Höhe von 30.000 € aufgrund des identischen Sachverhaltes wie in dem Verfahren 26 O 277/20 geltend macht, ohne klarzustellen, inwieweit es sich möglicherweise um eine Teilforderung handeln sollte. Der Prozesskostenhilfeantrag ist auch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die beabsichtige Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Weder hat der Antragsteller dargetan noch ist sonst ersichtlich, woraus sich der Schadensersatzanspruch des Antragstellers ergeben soll, zumal noch nicht einmal deutlich wird, ob es sich um einen Ausgleich materieller oder immaterieller Schäden handeln soll.