Beschluss
9 W 1117/20
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0202.9W1117.20.00
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Leitsätze
1. Dient der im Rahmen einer Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch der Bezifferung eines in der Leistungsstufe geltend gemachten Amtshaftungsanspruches, so ist dieser als Nebenanspruch von der für den Hauptanspruch gemäß Art. 34 Satz 3 GG normierten Zuweisung an die ordentlichen Gerichte mit umfasst (BGH, Urteil vom 25. September 1980 – III ZR 74/78, Rn. 10, juris).(Rn.8)
2. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn die in der ersten Stufe begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des in der weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 2. März 2000 – III ZR 65/99, Rn. 18, juris).(Rn.10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. August 2020 (26 O 64/20) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dient der im Rahmen einer Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch der Bezifferung eines in der Leistungsstufe geltend gemachten Amtshaftungsanspruches, so ist dieser als Nebenanspruch von der für den Hauptanspruch gemäß Art. 34 Satz 3 GG normierten Zuweisung an die ordentlichen Gerichte mit umfasst (BGH, Urteil vom 25. September 1980 – III ZR 74/78, Rn. 10, juris).(Rn.8) 2. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn die in der ersten Stufe begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des in der weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 2. März 2000 – III ZR 65/99, Rn. 18, juris).(Rn.10) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. August 2020 (26 O 64/20) wird zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. 1. Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) kann mangels Erfolgsaussicht (bereits unabhängig von der Zulässigkeit der Klageanträge) nicht bewilligt werden, weil – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1) gemäß Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen ist. 2. Aber auch für eine Klage gegen den Antragsgegner zu 2) kann Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden. a) Der beabsichtigte Feststellungsantrag ist unzulässig. Im Hinblick darauf, dass der Antragstellerin sogleich eine Leistungsklage zur Durchsetzung des von ihr behaupteten Schmerzensgeldanspruches möglich und zumutbar ist, sie mithin mit der Leistungsklage eine endgültige Klärung des Streitstoffs in einem Prozess erreichen kann, fehlt dem Feststellungsantrag bereits das erforderliche Feststellungsinteresse (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO, Rn. 7a), welche die Antragstellerin mit ihrer Stufenklage verfolgt. Vorliegend kann das Feststellungsinteresse auch nicht ausnahmsweise etwa deshalb bejaht werden, weil der Antragsgegner zu 2) als Behörde erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten würde (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 8), denn im Streit stünde nach Feststellung eines Anspruches dem Grunde nach weiterhin die konkrete Höhe eines Schmerzensgeldes. b) Die darüber hinaus beabsichtigte Stufenklage ist ebenfalls bereits unzulässig. aa) Allerdings ist der Auskunftsantrag – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht deshalb unzulässig, weil es an der Rechtswegzuständigkeit fehle und deshalb das Verwaltungsgericht zuständig sei. Die Antragstellerin verfolgt mit dem Auskunftsantrag lediglich einen Hilfs- und Nebenanspruch zu dem auf Geldersatz gerichteten Schadensersatzanspruch aus datenschutzrechtlichen Vorschriften. Da für letzteren gemäß Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten maßgeblich ist und Nebenansprüche von der für den Hauptanspruch normierten Zuweisung an die ordentlichen Gerichte mit umfasst sind (BGH, Urteil vom 25. September 1980 – III ZR 74/78 –, Rn. 10, juris), kann Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, dass für die klageweise Geltendmachung der begehrten Auskunft allein das Verwaltungsgericht zuständig sei. bb) Die beabsichtigte Stufenklage ist jedoch mangels der Voraussetzungen des § 254 ZPO unzulässig. Gemäß § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistung, die ein Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Eine danach im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist jedoch lediglich Hilfsmittel, um eine noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient. Eine Stufenklage ist deshalb unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 02. März 2000 – III ZR 65/99 –, Rn. 18, juris). Eine Stufenklage kommt deshalb dann nicht in Betracht, wenn mit der ersten Stufe lediglich Auskunft darüber erlangt werden soll, ob ein Hauptanspruch besteht (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 254 ZPO, Rn. 6). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Antragstellerin will mit dem Auskunftsantrag in Erfahrung bringen, ob überhaupt ggf. (weitere) Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ihre Person betreffend erfolgt sind (BGH a.a.O. Rn. 19). Da mithin die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs gerade nicht von der begehrten Auskunft abhängt, ist der weiterhin erhobene Antrag auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 II Nr. 2 ZPO unzulässig und damit die Stufenklage insgesamt unzulässig. Für eine isolierte Geltendmachung des Auskunftsanspruches (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 117/10 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 02. März 2000 – III ZR 65/99 –, Rn. 21 ff juris) durch die Antragstellerin ist nichts ersichtlich. In diesem Fall träfe jedoch die Begründung des Landgerichts zu, wonach für die klageweise Geltendmachung der begehrten Auskunft (außerhalb einer Stufenklage) allein das Verwaltungsgericht zuständig ist. c) Unabhängig von diesen prozessualen Gründen kann Prozesskostenhilfe aber auch deshalb nicht bewilligt werden, weil einer Stufenklage insgesamt die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht fehlt. Unabhängig davon, dass eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge nur dann in Betracht kommt, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 –, Rn. 20, juris), folgt das Fehlen der Erfolgsaussicht vorliegend schon daraus, dass die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch aus datenschutzrechtlichen Vorschriften von der Antragstellerin nicht dargetan sind. Da hinsichtlich des Leistungsantrages keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und der geltend gemachte Auskunftsanspruch allein dazu dient, der Antragstellerin die Verwirklichung des Leistungsanspruches zu ermöglichen und diesem Zweck untergeordnet ist (BGH, Urteil vom 25. September 1980 – III ZR 74/78 –, Rn. 11, juris), fehlt letztlich auch dem Auskunftsantrag die Erfolgsaussicht. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren ausdrücklich – allerdings ohne diese konkret zu benennen – auf eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Dem Senat ist es daher verwehrt, das Begehren in tatsächlicher Hinsicht aus anderen Verletzungshandlungen herzuleiten, da diese einen anderen Streitgegenstand darstellen würden. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (§ 308 Absatz 1 ZPO). Einen Schmerzensgeldanspruch bzw. einen Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung könnte die Antragstellerin in rechtlicher Hinsicht lediglich auf Vorschriften stützen, die im Zeitpunkt der geltend gemachten Verletzungshandlungen galten. Insoweit scheiden beispielsweise Ansprüche aus den derzeit geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 82 Absatz 1 DSGVO oder § 83 Absatz 2 BDSG oder § 69 Absatz 2 BlnDSG in den jeweils aktuellen Fassungen von vornherein aus, da diese Vorschriften auf die nach dem Vortrag der Antragstellerin in den Jahren 2016 und 2017 erfolgten Verletzungshandlungen nicht anwendbar sind. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt gemäß Art. 99 Absatz 2 erst seit dem 25. Mai 2018. Das neue Bundesdatenschutzgesetz ist gemäß Art. 8 Absatz 1 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Das neue Berliner Datenschutzgesetz ist gemäß Artikel 4 Satz 1 Berliner Datenschutz-Anpassungs- und -UmsetzungsG EU am 24. Juni 2018 in Kraft getreten. Nach den zur Zeit der behaupteten Verletzungshandlungen 2016 und 2017 geltenden Vorschriften, die als Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Antragstellerin in Betracht kommen, ist ein Schmerzensgeldanspruch bzw. einen Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung nach dem Vortrag der Antragstellerin jedoch weder aus §§ 7 oder 8 des seinerzeit geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2003) noch aus § 18 Absatz 1 des seinerzeit geltenden Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG 2008) noch aus § 839 Absatz 1 BGB gegeben. aa) Gemäß § 7 BDSG 2003 galt: Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Gemäß § 8 BDSG 2003 galt: Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. Ein Anspruch aus § 8 Absatz 2 BDSG 2003 kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, dass im Zusammenhang mit der Erhebung oder Weitergabe von personenbezogenen Daten der Antragstellerin eine unzulässige automatisierte Datenverarbeitung (vgl. § 3 Absatz 2 BDSG 2003) erfolgt ist. Ein Schmerzensgeldanspruch folgt aber auch nicht aus § 7 BDSG 2003, weil diese Vorschrift keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gibt (BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 530/15 –, Rn. 13, juris). Insoweit gilt, da § 7 Satz 1 BDSG die Verpflichtung zum Schadensersatz ausspricht und damit die §§ 249 ff. BGB anwendbar sind, auch hier, dass wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen gefordert werden kann (§ 253 Absatz 1 BGB). § 8 Absatz 2 BDSG 2003 beschränkt dies jedoch auf die automatisierte Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Eine solche liegt hier nicht vor. Für eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit der Antragstellerin gemäß § 253 Absatz 2 BGB ist dagegen nichts ersichtlich. Soweit die Antragstellerin behauptet, schweren Schaden an ihrer psychischen Gesundheit erlitten zu haben, haben die Antragsgegner dies bestritten. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag daraufhin weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer im Hinblick auf Art. 23 Absatz 1 der seinerzeit maßgeblichen Richtlinie 95/46/EG möglicherweise gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Satz 1 BDSG (BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 530/15 –, Rn. 15, juris). Einzelne Akten und Aktensammlungen, die nicht nach bestimmten Kriterien strukturiert sind, fallen unter keinen Umständen in den Anwendungsbereich der Richtlinie (BGH, a.a.O., Rn. 17, juris). Dass der Anwendungsbereich der Richtlinie unter einem anderen Gesichtspunkt vorliegend eröffnet sein könnte, ist nicht ersichtlich. bb) Nach § 18 Absatz 1 BlnDSG 2008 galt: Wird der Betroffene durch eine nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz rechtswidrige Datenverarbeitung in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt, so hat ihm diejenige Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die die Daten verarbeitet oder nach § 3 Abs.1 verarbeiten lässt, den daraus entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Zwar wäre nach dem Vortrag der Antragstellerin u.U. eine rechtwidrige Datenverarbeitung im Sinne dieser Vorschrift gegeben, die auch die schutzwürdigen Belange der Antragstellerin beeinträchtigte. Es handelte sich bei den nach dem Vortrag der Antragstellerin von der Antragsgegnerin erhobenen und verbreiteten Informationen über die Antragstellerin um personenbezogene Daten, die die Antragsgegnerin durch eine ohne die Einwilligung der Antragsgegnerin erfolgte Weitergabe an Dritte ggf. in unzulässiger Weise verarbeitet hätte (§ 4 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4 BlnDSG). Allerdings setzt ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen immaterieller Nachteile gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 BlnDSG 2008 stets einen schweren Fall einer durch die Datenverarbeitung verursachte Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange voraus. Einen solchen schweren Fall hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargetan. (1) Der Vortrag der Antragstellerin, am 22. Juni 2016 seien an einen Herrn ..., einen „bekannten Katzenschützer“, Informationen weitergegeben worden, wonach gegen die Antragstellerin Ermittlungen vom Veterinäramt gelaufen seien, dass weitere Anzeigen gegen die Antragstellerin vorlägen, dass eine Hausdurchsuchung bei ihr durchgeführt worden sei und weitere Hausdurchsuchungen folgen würden und die Antragstellerin dem Sozialpsychiatrischen Dienst bekannt sei, ist – jedenfalls nach dem Bestreiten des Antragsgegners zu 2) – nicht hinreichend substantiiert und einer Beweisaufnahme deshalb nicht zugänglich. Vor allem aber kann dem Vortrag nicht entnommen werden, dass ein schwerer Fall einer durch die Datenverarbeitung verursachten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin gegeben ist. Hierbei wirkt sich insbesondere aus, dass die Informationen durchweg der Wahrheit entsprachen – was der Vortrag der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen hat – und gegenüber einer Person offenbart worden sind, die ohnehin von diesen Informationen offensichtlich bereits Kenntnis hatte. Zudem hat die Antragstellerin konkrete negative Auswirkungen zu ihren Lasten nicht vorgetragen. Soweit sie behauptet, schweren Schaden an ihrer Reputation und an der psychischen Gesundheit erlitten zu haben, haben die Antragsgegner dies bestritten. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag daraufhin weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt. Dies gilt auch soweit die Antragstellerin behauptet, von Nachbarn geschnitten und von Behörden nicht ernst genommen zu werden. (2) Soweit die Antragstellerin den Antragsgegnern vorwirft, am 29. Juni 2016 Auskünfte über die Person der Antragstellerin beim Sozialpsychiatrischen Dienst eingeholt zu haben und insoweit Einzelheiten über die Antragstellerin dem Sozialpsychiatrischen Dienst gegenüber offenbart zu haben, ist dies erkennbar aus Sorge um die Gesundheit der Antragstellerin erfolgt. Abgesehen davon, dass diese Maßnahmen gemäß § 18 Absatz 1 und 4 sowie § 44 Absatz 1 ASOG rechtmäßig gewesen sein dürften, lässt sich daraus ein schwerer Fall der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin durch die Antragsgegnerseite nicht herleiten. (3) Der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner zu 2) habe am 1. August 2016 bei dem Geschäftsführer des Bundesverbandes ... ... telefonisch mitgeteilt, dass – was nach dem Vortrag der Antragstellerin ebenfalls nicht unwahr ist – Ermittlungen gegen die Antragsgegnerin wegen verschiedener Anzeigen geführt würden, ist ebenfalls nicht geeignet, einen schweren Fall einer durch die Datenverarbeitung verursachten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin darzulegen. Konkrete negative Auswirkungen sind auch insoweit nicht ersichtlich. (4) Die Behauptungen der Antragstellerin, der Antragsgegner zu 2) habe in einem Vermerk festgehalten, dass die Antragstellerin zu einem Termin beim JobCenter nicht erschienen sei, und er habe diese Information in einem Telefonat am 19. September 2016 „gestreut“, sind bereits unsubstantiiert und zudem seitens der Antragsgegnerin zu 2) bestritten. Ein schwerer Fall ist nicht erkennbar. (5) Der Vortrag der Antragstellerin, an ihren Vermieter (Hauseigentümer ...) seien mehrfach, z.B. telefonisch am 22. September 2016, Informationen weitergegeben worden, wonach gegen die Antragstellerin Ermittlungen vom Veterinäramt liefen, dass weitere Anzeigen gegen die Antragstellerin vorlägen, dass eine Hausdurchsuchung bei ihr durchgeführt worden sei und weitere Hausdurchsuchungen folgen würden und die Antragstellerin dem Sozialpsychiatrischen Dienst bekannt sei, ist – jedenfalls nach dem Bestreiten des Antragsgegners zu 2) – nicht hinreichend substantiiert und einer Beweisaufnahme deshalb nicht zugänglich. Gleiches gilt, soweit der Vermieter auch, über Maßnahmen im Hause informiert und auf die Tierhaltung durch die Antragstellerin aufmerksam gemacht worden sein soll. Auch insoweit kann dem Vortrag vor allem nicht entnommen werden, dass ein schwerer Fall einer durch die Datenverarbeitung verursachten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin gegeben ist. Wie bereits oben erörtert, entsprachen die Informationen durchweg der Wahrheit und sind gegenüber einer Person offenbart worden, die ohnehin von diesen Informationen – jedenfalls teilweise – offensichtlich Kenntnis erlangen musste. Negative Auswirkungen hat die Antragstellerin wiederum nicht konkret vorgetragen. (6) Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, die Antragsgegnerin zu 1) habe am 22. September 2016 die Inhaberin der in unmittelbarer Nachbarschaft der Antragstellerin belegenen Kneipe „...“, Frau ..., aufgesucht und dieser mitgeteilt, dass gegen die Antragstellerin ermittelt werde, hat die Antragsgegnerin zu 2) dies bestritten, ebenso, dass die Antragstellerin schlecht gemacht worden sei und Publikum über angebliche Verfehlungen und Tierhaltungen der Antragstellerin informiert worden sei. Nach dem Vortrag des Antragsgegners habe Frau ... Angaben von sich aus gemacht. Wiederum lassen sich dem Sachvortrag der Antragstellerin keine konkreten Tatsachen zur Darlegung eines schweren Falles einer durch die Datenverarbeitung verursachten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin entnehmen. Im Übrigen hat der Antragsgegner zu 2) negative Auswirkungen für die Antragstellerin bestritten. Soweit die Antragstellerin behauptet, Frau ... habe „als Multiplikatorin“ alles „wohl jedem, der in ihre Kneipe kam,“ erzählt, ist dies unerheblich, soweit nicht festgestellt werden kann, dass dies auf eine rechtswidrige Datenverarbeitung der Antragsgegnerseite zurückzuführen ist. Deshalb ist es auch unerheblich, dass im September 2016 auf der Homepage des ... eV, veröffentlicht worden sei, dass die Antragstellerin Igel vom Balkon geworfen habe und deshalb eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. (7) Soweit sich die Antragstellerin darauf bezieht, die Antragsgegnerin zu 1) habe in einem Anruf gegenüber dem medizinischen Personal der Psychiatrischen Ambulanz des Vivantes-Humboldt-Klinikums am 14. Oktober 2016 mitgeteilt, dass zu Lasten der Antragstellerin ein Tier- und Betreuungsverbot erlassen worden sei und dass die Antragstellerin ein Tier abgeben müsse, so hat sie dies wiederum erkennbar aus Sorge um die Gesundheit der Antragstellerin getan. Abgesehen davon, dass eine solche Übermittlung personenbezogener Daten an die Antragstellerin behandelndes, ärztliches Personal gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 3 ASOG rechtmäßig gewesen sein dürfte, lässt sich auch daraus ein schwerer Fall der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin durch die Antragsgegnerseite nicht herleiten. Dies gilt selbst dann, wenn sich (ggf. im Nachhinein) herausgestellt haben sollte, dass hinsichtlich psychischer Belange kein Behandlungsanliegen der Antragstellerin bestand und auch eigen- oder fremdgefährdende Aspekte nicht festzustellen waren. (8) Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegner hätten die Tierärztin ... am 17. Oktober 2016 telefonisch über ein Tierhaltungsverbot informiert, hat der Antragsgegner zu 2) bestritten. Aus dem hierzu zum Beweis allein angebotenen Aktenvermerk Anlage K7 lässt sich zur Bestätigung dessen nichts entnehmen. (9) Soweit die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegner hätten dem Vermieter (Hauseigentümer ...) gegenüber am 30. oder 31. August 2017 geäußert, die Antragstellerin habe Igel vom Balkon geworfen, ist schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass es sich insoweit um eine Datenverarbeitung der Antragsgegner im Sinne von § 4 Absatz 2 BlnDSG 2008 handelt. Bezüglich der Weitergabe von Daten an Dritte kommt dies nur bei der Bekanntgabe gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten in Betracht. Dass dies insoweit der Fall ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (10) Dass die Antragsgegner der Tierärztin Frau ... am 31. August 2017 mitgeteilt hätten, dass gegen die Antragstellerin Ermittlungen geführt würden, hat die Antragsgegnerin bestritten. Aus dem hierzu zum Beweis allein angebotenen Aktenvermerk Anlage K7 lässt sich zur Bestätigung dessen nichts entnehmen. Soweit die Antragstellerin behauptet, am 31. August 2017 hätten die Antragsgegner Frau ... von der Tierarztpraxis ... mitgeteilt, die Antragstellerin verabreiche verschreibungspflichtige Medikamente, sowie gegenüber der Tierärztin ... geäußert, die Antragstellerin habe Igel vom Balkon geworfen, ist wiederum schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass es sich insoweit um eine Datenverarbeitung der Antragsgegner im Sinne von § 4 Absatz 2 BlnDSG 2008 gehandelt hätte. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegner hätten am 31. August 2017 nicht versuchen dürfen, von telefonisch kontaktierten Tierärzten Informationen über die Antragstellerin in Erfahrung zu bringen und diese mit falschen Informationen zu versorgen, ist der Vortrag der Antragstellerin unsubstantiiert. (11) Letzteres gilt auch soweit die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegner hätten Gesundheitsdaten der Antragstellerin gesammelt und einer unbestimmten Anzahl von Personen zur Kenntnis gebracht. (12) Dass die Antragsgegnerin zu 1) gegenüber dem Tierschutzberater ... Informationen über die Antragstellerin weitergegeben habe, hat der Antragsgegner zu 2) bestritten. Er hat vorgetragen, dass vielmehr Herr ... Kontakt mit der Antragsgegnerseite aufgenommen habe und Hinweise auf unsachgemäße Tierhaltung in der Wohnung der Antragstellerin gegeben habe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Das Schreiben des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 2. Januar 2018 führt zu keinem anderen Ergebnis. Diesem Schreiben sind keine konkreten Tatsachen zu entnehmen. Unabhängig davon könnten Feststellungen des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit den Senat im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht binden. Insoweit bleibt es dabei, dass es Sache der Antragstellerin gewesen wäre, eine für ein Schmerzensgeld erforderliche schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darzulegen und zu beweisen. cc) Soweit wegen eines Verstoßes gegen datenrechtliche Vorschriften auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB auf Zahlung einer Entschädigung in Geld für immaterielle Nachteile wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommt, ist eine derartige Geldentschädigung jedoch nur zu gewähren, wenn es sich um eine schwere Persönlichkeitsverletzung handelt und die erlittene Beeinträchtigung sich nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen lasst. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit angenommen werden kann, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Hierbei sind besonders die Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie der Grad des Verschuldens, ferner Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1986 – III ZR 144/86 –, Rn. 1, juris). Auch insoweit fehlt es jedoch aus den oben erörterten Gründen an hinreichend konkretem und unter Beweis gestelltem Vortrag der Antragstellerin.