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Beschluss

9 U 72/19

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0824.9U72.19.00
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Leitsätze
Nicht jede objektiv falsche Rechtsanwendung begründet zugleich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Ist die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten.(Rn.6)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht jede objektiv falsche Rechtsanwendung begründet zugleich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Ist die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten.(Rn.6) Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO). Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch aus § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG nicht zu. 1. Völlig zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei Erlass des Bescheides vom 20. April 2015 bezüglich der Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger des Beklagten fehlte. Grundsätzlich mögen im Falle des für den Beklagten tätig gewordenen Landesamtes für ... als „Fachbehörde auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit im Land ...“ insoweit strenge Anforderungen an deren Sorgfaltspflichten zu stellen sein. Es mag bei einer objektiv unrichtigen Maßnahme einer Fachbehörde, bei der die erforderliche Sachkunde vorauszusetzen ist, auch regelmäßig eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass die unrichtige Maßnahme auf einem Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt beruht (BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 – III ZR 157/66 –, Rn. 26, juris). Vorliegend geht es in erster Linie jedoch um den Vorwurf einer unrichtigen Rechtsanwendung. Die für den Beklagten tätigen Amtsträger hielten bei Erlass des Bescheides vom 20. April 2015 die Biozid-VO, VO (EG) Nr. 528/2012, und nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 lit i) Biozid-VO die VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung – PflSch-VO) für anwendbar, weil sie Buttersäure in Anwendung gegen Maulwürfe nicht als Pflanzenschutzmittel angesehen haben. Für diesen Bereich hoheitlichen Handelns gilt jedoch, dass nicht jede objektiv falsche Rechtsanwendung auch zugleich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begründet (Senat, Urteil vom 30. März 2012 – 9 U 115/11 –, Rn. 12, juris). Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat vielmehr die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach einer solchen Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – III ZR 338/12 –, Rn. 10, juris m.w.N.). Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist zwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Von diesem Maßstab ist das Landgericht erkennbar ausgegangen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit i) Biozid-VO sowie Art. 2 Abs. 1 lit a) PflSch-VO durch die zuständigen Amtsträger des Beklagten gegen einen klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut der angewendeten Vorschriften verstoßen hat. Sie stand auch nicht im Widerspruch zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Rechtsfrage war seinerzeit – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt noch nicht thematisiert, geschweige denn durch Rechtsprechung geklärt oder im Schrifttum abschließend behandelt. Derartiges konnte auch der Kläger nicht aufzeigen. Dass die Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften bei der von den Amtsträgern des Beklagten zu treffenden Entscheidung zweifelhaft war, belegen die in der Auseinandersetzung der Parteien vor dem Verwaltungsgericht ... ergangenen Entscheidungen (Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 L 167.15 –, juris; Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 K 277.15 –, juris). In dem Beschluss vom 16. Juli 2015 ist das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht des Beklagten gefolgt. Der Anwendungsbereich der Biozid-Verordnung sei nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Biozid-VO ausgeschlossen (VG Berlin, a.a.O. Rn. 32 f., juris). Allein in diesem Zusammenhang hat das Landgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 16. Juli 2015 als Beleg dafür angeführt, dass die Rechtsauffassung des Beklagten hiernach allemal vertretbar war. Nach den oben angeführten Grundsätzen kommt es aber allein auf die Vertretbarkeit an. Insoweit gilt für das Landesamt ... als „Fachbehörde auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit im Land ...“ nichts anderes. 2. Auch die Verletzung einer Amtspflicht zu verhältnismäßigem Handeln und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes hat das Landgericht zutreffend verneint. Eine solche sieht der Kläger allein darin, dass die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten nicht gegen einen „vergleichbaren Internethandel von Mitbewerbern des Klägers mit gleichem Geschäftsmodell“ eingeschritten sind. Insoweit hat das Landgericht eine Amtspflichtverletzung zutreffend verneint und hierbei zu Recht darauf abgestellt, dass ein Bürger keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen kann. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein belastender Verwaltungsakt von dem Adressaten nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Rechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein, denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 – 4 B 55/95 –, Rn. 4, juris – m.w.N.). Zwar ist es richtig, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgeführt worden ist, dass das Willkürverbot bei jeder Ermessensausübung zu beachten ist und dass eine Behörde daher nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ihr Ermessen ausüben darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass dem polizeilichen Einschreiten Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, nur ausnahmsweise und zwar dann entgegengehalten werden können, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss. Eine Behörde darf sich also auch auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Eine allgemeingültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gibt es nicht. (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 99/98 –, Rn. 4, juris) Insoweit kann das unterschiedliche Vorgehen gegen den Kläger einerseits und gegen die ... Ltd. andererseits nicht als willkürlich angesehen werden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass letztere ihren Sitz nicht in Deutschland hatte. Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet eine Behörde nur in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Dies kam vorliegend gegenüber der ... Ltd. nicht in Betracht. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es beim Landesamt zudem gerade keine gehäuften Verstöße gegen Art. 17 Absatz 1 Biozid-VO gegeben hat, so dass für eine Entwicklung eines vom Kläger vermissten planvollen Beseitigungskonzeptes beim Beklagten überhaupt kein Anlass bestand. 3. Zutreffend – wenn auch mit überaus kurzer Begründung – hat das Landgericht auch einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 37 Absatz 1 VwVfG als Verletzung der Amtspflicht zur Beachtung des Verfahrensrechts verneint. Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes gebietet, dass dessen Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Ferner muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 7 B 50/10 –, Rn. 8, juris). Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann (vgl. Urteil vom 29. September 1992 - BVerwG 1 C 36.89 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 S. 5). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 2003 – 6 C 20/02 –, Rn. 17, juris). Nach diesen Grundsätzen verstieß der Bescheid des Landesamtes des Beklagten vom 20. April 2015 nicht gegen § 37 Absatz 1 VwVfG. Für den Kläger war nicht zweifelhaft, was von ihm verlangt worden ist. Bereits im Verwaltungsverfahren stritten die Parteien einzig und allein darüber, ob der Kläger das Angebot und den Vertrieb von Buttersäure zur Fernhaltung von Maulwürfen und Wühlmäusen von Rasenflächen betreiben darf. Auch im Bescheid vom 20. April 2015 wurde dem Kläger vorgehalten, dass er Buttersäure als Mittel zur Bekämpfung von Wühlmäusen und Maulwürfen vertrieben hat. Dies hat das Landesamt ausdrücklich dahin gewertet, dass Buttersäure als Biozid angeboten wird. Die getroffene Regelung ist vor diesem Hintergrund mithin klar und unzweideutig erkennbar. Der Kläger macht letztlich auch nicht geltend, die getroffene Regelung missverstanden zu haben. 4. Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Verletzung der Amtspflicht, den Bürger nicht zu schädigen und rechtswidriges Verwaltungshandeln rückgängig zu machen, kann dahingestellt bleiben, ob es zutrifft, dass das Verwaltungsgericht Berlin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2018 „klipp und klar geäußert“ habe, „dass der angefochtene Bescheid … mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und aufhebungsreif sei.“ Denn ist die vom Amtsträger gewonnene Rechtsansicht rechtlich vertretbar, darf er bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage an dieser auch festhalten (Wöstmann in: Staudinger, Neubearbeitung 2020, § 839 BGB, Rn. 198). Die Amtsträger des Beklagten waren mithin nicht verpflichtet quasi „auf Zuruf des Verwaltungsgerichts“ den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Letztlich hat sich an der oben erörterten Situation bis heute nichts geändert. Es gibt immer noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu der streitigen Rechtsfrage. Sie ist nach wie vor weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt. Insoweit ist zudem auch ein Verschulden der Amtsträger des Beklagten ausgeschlossen. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 und 3 ZPO. Auch ist eine mündliche Verhandlung vorliegend nicht geboten, § 522 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO. III. Eine Rücknahme der Berufung würde gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zwei Gerichtsgebühren sparen (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Absatz 2 GKG). Bei Überlegungen zu einer Rücknahme der Berufung sollte der Kläger auch folgende (im Rahmen der Entscheidung gemäß § 522 Absatz 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähigen) Erwägungen einbeziehen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Schädiger nicht schlechterdings alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Erforderlich und zweckmäßig ist im Regelfall allein die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu den gesetzlichen Gebühren. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Schädiger in besonderen Fällen auch verpflichtet sein kann, höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung zu erstatten, dies setzt jedoch voraus, dass der Geschädigte auch diese erhöhten Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, was anzunehmen sein soll, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufwändigkeit des Rechtsstreits und des geringen Streitwerts, oder wenn ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14 –, Rn. 55 ff, juris, m.w.N.). Dass der Kläger die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten zu über den gesetzlichen Gebühren liegenden Kosten für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, kann vorliegend nicht festgestellt werden.