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Urteil

9 U 1093/20

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1123.9U1093.20.00
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Leitsätze
1. Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist das Buchgrundstück.(Rn.18) 2. Auch der Teil eines Anliegergrundstückes, der als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs genutzt wird, ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinG BE als für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr maßgebliche Grundstücksfläche heranzuziehen.(Rn.19) 3. Die gemäß § 7 StrReinG BE erhobene Straßenreinigungsgebühr ist ein Benutzungsentgelt für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ und stellt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00, Rn. 22, juris, LVerfGE 14, 86).(Rn.28) 4. Es stellt keine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende, willkürliche Doppelbelastung dar, wenn Eigentümer einer Privatstraße des öffentlichen Verkehrs sowohl zur Reinigung ihrer Privatstraße als auch zur Zahlung eines Entgelts für die Reinigung einer angrenzenden öffentlichen Straße verpflichtet sind.(Rn.19) 5. Es bedarf zur Vermeidung einer gegen das Gleichheitsgebot verstoßenden, willkürlichen Doppelbelastung keiner korrigierenden Auslegung von Vorschriften des StrReinG BE, da der Berliner Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 StrReinG BE einen Ausgleich für außergewöhnliche Härten geschaffen hat, die sich etwa aus der „sehr formalen Regelung“ über die Anlieger- und Hinterliegereigenschaft in § 5 Abs. 1 und 2 StrReinG BE ergeben könnten.(Rn.42) 6. Das beklagte Land kann sich als Gebührenschuldner nicht auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG BE berufen, da die durch Befreiungen nach dieser Vorschrift entstehenden Einnahmeausfälle der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ohnehin vom beklagten Land getragen werden (Anschluss VG Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - 1 A 216.02, Rn. 28, juris).(Rn.43)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2020 (40 O 92/20) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist das Buchgrundstück.(Rn.18) 2. Auch der Teil eines Anliegergrundstückes, der als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs genutzt wird, ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinG BE als für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr maßgebliche Grundstücksfläche heranzuziehen.(Rn.19) 3. Die gemäß § 7 StrReinG BE erhobene Straßenreinigungsgebühr ist ein Benutzungsentgelt für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ und stellt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00, Rn. 22, juris, LVerfGE 14, 86).(Rn.28) 4. Es stellt keine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende, willkürliche Doppelbelastung dar, wenn Eigentümer einer Privatstraße des öffentlichen Verkehrs sowohl zur Reinigung ihrer Privatstraße als auch zur Zahlung eines Entgelts für die Reinigung einer angrenzenden öffentlichen Straße verpflichtet sind.(Rn.19) 5. Es bedarf zur Vermeidung einer gegen das Gleichheitsgebot verstoßenden, willkürlichen Doppelbelastung keiner korrigierenden Auslegung von Vorschriften des StrReinG BE, da der Berliner Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 StrReinG BE einen Ausgleich für außergewöhnliche Härten geschaffen hat, die sich etwa aus der „sehr formalen Regelung“ über die Anlieger- und Hinterliegereigenschaft in § 5 Abs. 1 und 2 StrReinG BE ergeben könnten.(Rn.42) 6. Das beklagte Land kann sich als Gebührenschuldner nicht auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG BE berufen, da die durch Befreiungen nach dieser Vorschrift entstehenden Einnahmeausfälle der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ohnehin vom beklagten Land getragen werden (Anschluss VG Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - 1 A 216.02, Rn. 28, juris).(Rn.43) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2020 (40 O 92/20) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie etwaiger Änderungen oder Ergänzungen abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 14.386,88 Euro nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Straßenreinigungsentgelt für das Grundstück ... für die Jahre 2016 bis 2019 in der geltend gemachten Höhe zu. Zu Recht hat die Klägerin bei der Ermittlung der gemäß § 7 Absatz 3 StrReinG für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Grundstücksfläche auch den Teil des Anliegergrundstückes des Beklagten berücksichtigt, der – nach dem Vortrag des Beklagten – Privatstraße des öffentlichen Verkehrs ist (a). Der Umstand, dass den Beklagten als Eigentümer der Privatstraße des öffentlichen Verkehrs insoweit auch die Reinigungspflicht aus § 4 Absatz 2 StrReinG trifft, steht dem nicht entgegen (b). Auch das weitere Berufungsvorbringen greift nicht durch (c). a) Nach den Vorschriften des StrReinG kommt mangels entsprechender Regelung eine Entgeltfreiheit für Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nicht in Betracht. aa) § 1 StrReinG normiert die Pflicht zur ordnungsmäßigen Reinigung. Danach sind die öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs zu reinigen, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder überwiegend dem inneren Verkehr dienen. § 4 StrReinG regelt den Kreis der Reinigungspflichtigen. Danach hat die Klägerin die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen (für die Anlieger und Hinterlieger) zu reinigen. Die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen haben die Anlieger zu reinigen (vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte). Zur ordnungsmäßigen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind die Eigentümer nach Absatz 2 dieser Vorschrift verpflichtet. § 7 StrReinG regelt die Kosten der von der Klägerin durchzuführenden Reinigung. Diese sind zu 75 % durch Gebühren zu decken. Diese Gebühren sind von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 StrReinG sind Anlieger die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 StrReinG grenzt ein Grundstück an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße heranreicht. Die Gebühren werden gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 StrReinG aus den (je nach Reinigungsklasse unterschiedlichen) Gebührensätzen und der jeweiligen Grundstücksfläche berechnet. Maßgeblich ist die öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt. Absatz 4 enthält weitere, hier nicht einschlägige Regelungen für Grundstücke, die an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, die nicht oder nur mit Zufahrten oder Zugängen an öffentliche Straßen angrenzen oder die mehrere Zugänge oder Zufahrten haben. Anders als Anlieger (und Hinterlieger), die ihre Grundstücke im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst nutzen (§ 7 Absatz 5 StrReinG), sind für andere Eigentümer, auch nicht für Eigentümer, deren Grundstücke Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind, von der Gebührenpflicht nicht ausgenommen. Wenn schon bestimmte Grundstücke ausdrücklich von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, ist es einem Zivilgericht verwehrt, diesen Ausnahmetatbestand auszudehnen und damit den grundsätzlichen und eindeutigen Gebührentatbestand in § 7 Abs. 2 StrReinG einzuschränken (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 – 11 U 28/06 –, Rn. 23, juris). bb) In Anwendung dieser Vorschriften ist der Beklagte zur Entrichtung der Straßenreinigungsgebühren verpflichtet. (1) Der Beklagte ist als Eigentümer des Grundstückes ... gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 StrReinG Anlieger der öffentlichen Straße ... , weil sein Grundstück an diese Straße heranreicht und damit angrenzt im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 StrReinG. Selbst wenn man die vom Beklagten als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs angesehene Grundstücksteilfläche, welche den Flurstücken ... , ... , ... sowie ... entspricht, als eigenständiges Grundstück betrachten wollte, wäre der Beklagte auch insoweit Anlieger, weil auch dieses „Grundstück“ an die öffentliche ... -Straße heranreicht und damit angrenzt im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 StrReinG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 56.72 - Rn. 11 ff., juris) wird die für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderliche sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks sich in aller Regel auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des “Angrenzers“ an der Reinhaltung der Straße besteht. Auf die konkrete aktuelle Nutzung kommt es hierbei nicht an (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2017 – OVG 9 N 196.13 –, Rn. 9, juris). Selbst wenn man für eine Gebührenpflicht über das geometrische Angrenzen eines Grundstückes hinaus eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Anliegergrundstückes durch einen Zugang zur öffentlichen Straße verlangt (vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Rn 328), ist dies vorliegend gegeben. Nach eigenem Vortrag des Beklagten stellt er sein Grundstück und insbesondere die genannte Teilfläche als Privatstraße zur Verfügung. Diese verkehrliche Nutzung ist nur möglich durch den bestehenden Zugang auch der Teilfläche zur öffentlichen ... -Straße. Daher wirkt sich die Straßenreinigung auf der angrenzenden ... -Straße für den Beklagten auch vorteilhaft aus, so dass ein objektives Interesse des Beklagten an der Reinhaltung dieser Straße besteht. (2) Zutreffend legt die Klägerin bei der Berechnung der Reinigungsgebühren die Fläche des gesamten Grundstückes ... insgesamt, also unter Einschluss der vom Beklagten als Privatstraße bezeichnete Grundstücksteilfläche (Flurstücke ... , ... , ... , sowie ... ), zugrunde. Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 StrReinG ist für die Berechnung der Gebühren die jeweilige Grundstücksfläche maßgeblich. Aus dem Kontext der gesetzlichen Regelung ergibt sich, das es hierbei vorliegend auf das angrenzende Grundstück des Anliegers (§ 5 Absatz 1 Satz 1 StrReinG) ankommt. Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist grundsätzlich das Buchgrundstück (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2015 – OVG 9 S 36.16 –, Rn. 7, juris; einhell. Rspr. vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Rn 329). Buchgrundstück ist das Grundstück im Rechtssinne, also der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts (ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung) unter einer besonderen Nummer gebucht ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1967 – V BLw 24/67 –, Rn. 22, juris; Urteil vom 19. Januar 1990 – V ZR 215/88 –, Rn. 16, juris). Im Gegensatz dazu ist das Flurstück die Buchungseinheit für die Beschreibung und Darstellung einer räumlich abgegrenzten Bodenfläche im Liegenschaftskataster. Das Grundstück ... ist im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg Bl. 29244 unter der laufenden Nr. 5 eingetragen und besteht aus den Flurstücken ... , ... , ... sowie ... . Die Fläche dieses Grundstückes des Beklagten ist daher für die Berechnung der Gebühren maßgeblich. b) Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Beklagten zu folgen, der Teil seines Anliegergrundstückes Grundstück ... , der als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs genutzt werde, also die Fläche der Flurstücke ... , ... , ... sowie ... dürfe bei der Ermittlung der gemäß § 7 Absatz 3 StrReinG für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Grundstücksfläche entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht berücksichtigt werden, weil nur auf diese Weise eine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende, willkürliche Doppelbelastung vermieden werden könne, die sich ergäbe, wenn Eigentümer einer Privatstraße des öffentlichen Verkehrs einerseits (öffentlich-rechtlich) zur Reinigung ihrer Privatstraße und darüber hinaus auch noch zur Zahlung eines Entgelts für die Reinigung einer (der nächstgelegenen) öffentlichen Straße verpflichtet seien. aa) Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner Auffassung nicht auf die Entscheidung des 8. Zivilsenates des Kammergerichts stützen (Urteil vom 07. Juni 2007 – 8 U 179/06 –, Rn. 29, juris). (1) Zwar hat der 8. Zivilsenat die Frage, ob Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Anlieger bzw. Hinterlieger einer öffentlichen Straße im Sinne von § 5 Absatz 1 StrReinG und als solche gebührenpflichtig sind, mit der Begründung verneint, diese Vorschrift könne verfassungskonform allein in diesem Sinne ausgelegt werden (a.a.O. Rn. 29) und hierbei den Rechtssatz aufgestellt, Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs seien nicht zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren verpflichtet, weil eine solche Entgeltpflicht gegen das in Art 3 GG verankerte Gleichheitsgebot verstoße. Es sei eine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende, willkürliche Doppelbelastung, wenn Eigentümer einer Privatstraße des öffentlichen Verkehrs einerseits (öffentlich-rechtlich) zur Reinigung ihrer Privatstraße und darüber hinaus auch noch zur Zahlung eines Entgelts für die Reinigung einer (der nächstgelegenen) öffentlichen Straße verpflichtet seien (a.a.O. Rn. 30 f). Darüber hinaus sieht der 8. Zivilsenat eine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Rechts gegenüber den Anliegern oder Hinterliegern von Straßen, die im Reinigungsverzeichnis C aufgeführt sind (a.a.O. Rn. 35), weil keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich seien, weshalb die Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs anders als die Anlieger von Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, über die ihnen öffentlich-rechtlich auferlegte Verpflichtung zur Straßenreinigung hinaus zudem auch noch zur Zahlung eines Entgelts für die Reinigung einer öffentlichen Straße herangezogen werden sollen (a.a.O. Rn. 35). In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 07. Juni 2007 – 8 U 179/06 –, Rn. 36, juris) hat ein Einzelrichters des 8. Senates demgegenüber noch vertreten, dass bei der Frage, ob ein Grundstück als Anlieger- oder Hinterliegergrundstück zu einer öffentlichen Straßen anzusehen ist, seien Privatstraßen nicht zu berücksichtigen. Das Straßenreinigungsgesetz lasse die Entgeltpflicht nicht allein dadurch entfallen, dass etwaige Hinterlieger durch Privatstraßen auf öffentliches Straßenland gelangen. Vielmehr werde für eine Entgeltpflicht gemäß § 7 Absatz 2 StrReinG allein darauf abgestellt, ob das Grundstück eine Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft zu öffentlichem Straßenland aufweise. Dieses Ergebnis ergebe sich für einfache Privatstraßen aber auch daraus, dass sonst jeder Eigentümer einer Entgeltpflicht dadurch entgehen könne, dass er Straßen auf seinen Grundstücken eröffne. Auch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf diesen Straßen ändere daran nichts. Denn diese Zulassung beruhe ebenfalls allein auf dem Willen des Eigentümers (a.a.O. Rn. 37). (2) Richtig ist, dass es der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 GG) verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Für das Straßenreinigungsrecht in Berlin hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aus diesem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitet, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden und dass sich die auferlegten Gebühren im Verhältnis zur Leistung nicht als unsachgemäß erweisen dürfen. Darüber hinaus seien bei gleichartig zu bewertenden Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze so zu staffeln, dass die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibe und die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu der mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehe (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 – 161/00 –, juris). In Bezug auf die Gebührenpflicht von Hinterliegern hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, der Gleichheitssatz verlange für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren lediglich das Bestehen einer objektiven Beziehung des Grundstücks zur Straße, die die Inanspruchnahme des Eigentümers als willkürfrei erscheinen lasse. „Eine derartige Beziehung besteht grundsätzlich dann, wenn ein Grundstück an eine öffentliche Straße angrenzt und damit durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung besteht. Die Reinigung der Straße wirkt sich daher in der Regel für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks vorteilhaft aus, so daß – objektiv betrachtet – die Reinigung jedenfalls auch im Interesse des Eigentümers erfolgt (…). Dieses objektive Interesse besteht allerdings nicht nur bei den Eigentümern von Anliegergrundstücken, sondern auch bei den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken, so daß auch letzteren gegenüber die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sachlich gerechtfertigt ist (…).“ (a.a.O. Rn. 21) (3) Diese Voraussetzungen sind jedoch gleichermaßen bei einem als Privatstraße mit öffentlichem Verkehr genutzten Anliegergrundstück gegeben. Auch hier hat der Grundstückseigentümer ein besonderes Interesse an der Reinigung der Straße, durch die sein Grundstück, die Privatstraße, erschlossen wird. Dieser besondere Vorteil rechtfertigt es sachlich, von ihm ein Entgelt zur Deckung eines Teils der Straßenreinigungskosten zu erheben (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 – III ZR 27/85 –, Rn. 17, juris). In diesem Punkt unterscheidet sich der „normale“ Anlieger nicht von dem Anlieger, der sein Grundstück als Privatstraße dem öffentlichen Verkehr eröffnet. (4) Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Straßenreinigungsentgelt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 – 161/00 –, Rn. 22, juris). Die Straßenreinigung des im Straßenverzeichnis unter A und B aufgeführten Straßenlandes ist gemäß § 4 Abs. 1 StrReinG öffentliche Aufgabe des Beklagten. Die entstehenden Kosten werden als Gebühren für die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang erhoben. Das Straßenreinigungsentgelt dient daher dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern und Hinterliegern der in den Straßenverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen durch die Straßenreinigung erwächst (a.a.O. Rn. 22). Es ist ein Benutzungsentgelt für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ (Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Rn 308). Dafür, dass ein Anlieger, der sein Grundstück als Privatstraße dem öffentlichen Verkehr eröffnet, von dieser „Gegenleistung“ freigestellt werden soll, sind sachliche Gründe nicht gegeben. Die Straßenreinigung wirkt sich auch auf sein Grundstück vorteilhaft aus (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 – 161/00 –, Rn. 33, juris). Ohne den Zugang zur öffentlichen Straße könnte der Eigentümer der Privatstraße diese nicht dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellen. (5) Auch der Umstand, dass der Eigentümer eines als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs genutzten Grundstücks, gemäß § 4 StrReinG zur ordnungsmäßigen Reinigung verpflichtet ist, führt danach zu keinem Gleichheitsverstoß in Bezug auf die Gebührenpflicht aus § 7 Absatz 2 StrReinG, weil in dieser Argumentation wesentlich Ungleiches gleich behandelt werden soll. Die Reinigungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus dem Eigentum. Sie ist zudem allein abhängig von der Entscheidung des Eigentümers zu einer bestimmten Nutzung seines Grundstückes. Er hat es in der Hand, sein Grundstück dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Reinigung der Privatstraße muss der Eigentümer privatrechtlich regeln. Ob er ein Nutzungsentgelt erhebt oder die Reinigung seinen Anliegern überträgt, ist seine Entscheidung. Damit hat die Klägerin nichts zu tun. Sie hat für die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen in der Baulast des Beklagten zu sorgen und darf die hierfür entstehenden Kosten (teilweise) durch Gebühren decken. Warum sie sich die Reinigung einer Privatstraße entgegenhalten lassen soll, ist nicht einsichtig. Diese Reinigungspflicht einer Privatstraße und die daraus resultierende Kostentragungspflicht kann daher nicht mit der Entgeltpflicht eines Anliegers von im Straßenverzeichnis A oder B aufgeführter Straßen verglichen werden. Wie oben ausgeführt, dient das Straßenreinigungsentgelt dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern und Hinterliegern der in den Straßenverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen durch die Straßenreinigung erwächst. Diesen Vorteil hat auch der Eigentümer einer Privatstraße, der zugleich Anlieger einer öffentlichen Straße ist. Ganz im Gegenteil würde gerade die Befreiung der Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs von der Entgeltpflicht eine willkürliche, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Sonderbehandlung darstellen, wenn ein Eigentümer von der Entgeltpflicht befreit wird, obwohl er ebenso wie andere Anlieger den aus der Straßenreinigung resultierenden Vorteil erfährt. Ob er seine Straße dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellt ist unerheblich, weil die konkrete Nutzung des Grundstückes für die Entgeltpflicht keine Rolle spielt. Maßgeblich ist insoweit allein, ob das Grundstück einen Vorteil aus der Einrichtung „Straßenreinigung“ erfährt. Die Beurteilung, ob die Gebührenbemessung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, richtet sich danach, ob eine sachgerechte Beziehung der Gebühr zu dem jeweils vermittelten Vorteil besteht (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 – 8 B 43/98 –, Rn. 7, juris). (6) Auch eine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Rechts gegenüber den Anliegern oder Hinterliegern von Straßen, die im Reinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Zwar sind sowohl Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs als auch Anlieger oder Hinterlieger von Straßen, die im Reinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, öffentlich-rechtlich zur Straßenreinigung verpflichtet. Während die Verpflichtung des Eigentümers der Privatstraße des öffentlichen Verkehrs jedoch aus seinem Eigentum und seiner Entscheidung zur Eröffnung von öffentlichem Verkehr resultiert, trifft die (sonst der Kommune obliegende) Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung die Anlieger oder Hinterlieger von Straßen, die im Reinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, weil diese von dem Beklagten auf die Anlieger oder Hinterlieger übertragen worden ist. Auch hier ist der Umstand Rechtfertigung für die Abwälzung, dass die Eigentümer wegen der engen räumlichen Nähe ihres angrenzenden Grundstückes zur Verkehrsfläche von der gereinigten Straße besonders profitieren (Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, Rd. 139). Daran ändert es nichts, wenn der Eigentümer einer Privatstraße sein Grundstück dem öffentlichen Verkehr öffnet. Würde man dies anders sehen, könnte sonst jeder Eigentümer einer Entgeltpflicht dadurch entgehen, dass er Straßen auf seinem Grundstück dem öffentlichen Verkehr eröffnet Kammergericht Urteil vom 07. Juni 2007 – 8 U 179/06 –, Rn. 36, juris). bb) Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des 11. Zivilsenates des Kammergerichts (Urteil vom 14. März 2007 – 11 U 28/06 –, Rn. 18, juris) stützen, um daraus ableiten zu können, dass Grundstücke, die selbst Verkehrswege darstellen, keine Anliegergrundstücke sein können. Dieser Schluss lässt sich der zitierten Entscheidung nicht entnehmen. Gemeint war dort nicht, dass alle Grundstücke auf denen Verkehr stattfindet, also alle Verkehrsflächen schlechthin, keine Anliegergrundstücke im Sinne von § 5 StrReinG seien. In diesem Sinne findet auf wohl allen Grundstücken in Berlin in irgendeiner Weise Verkehr statt. In dem vom 11. Zivilsenat entschiedenen Fall ging es vielmehr allein um öffentlich gewidmete Verkehrsflächen. Dies ist bei Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs gerade nicht der Fall. Dies erschließt sich auch aus der im Urteil des 11. Zivilsenates zitierten Rechtsprechung des OVG Lüneburg (zu § 52 NStrG, OVG Lüneburg, Urteil vom 06. April 1993 – 12 L 141/90 –, Rn. 14 - 15, juris). Dort ging es um die Frage, ob der Eigentümer einer Fläche, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (es handelte sich um eine Bundeswasserstraße), zur Reinigung angrenzenden öffentlichen Straßenlandes herangezogen werden kann. Dies wurde mit der Begründung verneint, § 52 NStrG soll gerade die Reinigungslasten der öffentlich gewidmeten Straßen regeln. Für öffentliche Straßen folgt die Freiheit von Straßenreinigungslasten für andere Straßen schon daraus, dass diese Straßen selbst der Reinigung nach diesem Gesetz unterliegen (a.a.O. Rn. 14). Für Privatstraßen mit öffentlichem Verkehr fehlt eine derartige Regelung. cc) Die Frage, ob hier tatsächlich eine willkürliche Ungleichbehandlung gegeben ist, ist zudem der Entscheidung der Zivilgerichte entzogen. Der Berliner Gesetzgeber hat nämlich mit der Regelung des § 5 Abs. 3 StrReinG einen Ausgleich für außergewöhnliche Härten geschaffen, die sich aus der „sehr formalen Regelung“ über die Anlieger- und Hinterliegereigenschaft in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinG ergeben (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 97/05 –, Rn. 16, juris). Danach kann die zuständige Behörde, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit der hiesigen Klägerin von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen. Das StrReinG selbst ermöglicht es daher atypischen Grundstückssituationen Rechnung zu tragen und grundrechtlich geschützte Belange der Grundstücksinhaber zu wahren, ohne die Begriffe des Anliegers und Hinterliegers im Sinne des § 5 Abs. 1 StrReinG zur Korrektur von Härten einschränkend auslegen zu müssen (a.a.O.). Mithin sollen nach Auffassung des Gesetzgebers etwaige Unbilligkeiten oder unzumutbare Härten im Wege einer individuellen Regelung grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) und nicht über einen generellen Wegfall der Entgeltpflicht aufgefangen werden (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 – 11 U 28/06 –, Rn. 25, juris). Es bedarf also zur Vermeidung einer - hier nach Auffassung des Senats nicht gegebenen - gegen das Gleichheitsgebot verstoßenden, willkürlichen Doppelbelastung keiner korrigierenden Auslegung dahingehend, Eigentümer von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nicht als Anlieger im Sinne von § 5 Absatz 1 StrReinG anzusehen. Zwar kann sich der Beklagte nicht auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG berufen, da sich aus dem Straßenreinigungsgesetz selbst ergibt, dass die Einnahmeausfälle der Klägerin, die durch Befreiungen nach § 5 Abs. 3 StrReinG bedingt sind, im Ergebnis vom Beklagten selbst getragen werden (VG Berlin, Urteil vom 23. November 2005 – 1 A 216.02 –, Rn. 28, juris). Allerdings sind durch das StrReinG die Kompetenzen zur Befreiung von der Entgeltpflicht gemäß § 5 Absatz 3 StrReinG allein auf die zuständige Behörde (Landeseinwohneramt) übertragen worden. Damit ist es einem Zivilgericht, das über Entgeltforderungen zu entscheiden hat, verwehrt, auf der Grundlage des Straßenreinigungsgesetzes (und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften) in eigener Kompetenz weitere Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltpflicht zuzulassen. Wenn der Beklagte die Entgeltpflicht für unbillig oder unzumutbar hält, muss er ggf. entsprechende Umstände in einem Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten geltend machen bzw. sich an den Gesetzgeber wenden (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 – 11 U 28/06 –, Rn. 26, juris; Urteil vom 17. Juli 2002 – 24 U 68/01 –, Rn. 29, juris). Gleiches gilt, soweit er in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, sich durch eine Weisung des Finanzsenators an der Geltendmachung einer solchen unbilligen Härte gehindert zu sein. dd) (1) In Anbetracht dessen kann vorliegend offenbleiben, ob sich der Beklagte überhaupt auf einen Gleichheitsverstoß berufen kann. Hoheitsträger sind grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige Hoheitsträger können deshalb grundsätzlich den Gleichheitssatz als subjektives Grundrecht nicht geltend machen (Maunz/Dürig/P. Kirchhof, 93. EL Oktober 2020, GG Art. 3 Abs. 1 Rn. 278). (2) Ebenso kann offenbleiben, dass sich ein möglicher Gleichheitsverstoß vorliegend nicht zu Lasten des Beklagten konkret auswirken konnte. Der Beklagte erleidet nämlich schon aus tatsächlichen Gründen keine Nachteile. Unstreitig hat er die Reinigung seiner Privatstraße den Nutzern der Kleingartenanlage „ehrenamtlich“ übertragen. Ihm entstehen mithin durch die Verpflichtung, seine Privatstraße zu reinigen, keinerlei Kosten. Dann kann es ihn auch nicht unbillig belasten, wenn er wenigstens das Straßenreinigungsentgelt als Anlieger zahlen muss. (3) Schließlich brauchte nicht abschließend entschieden zu werden, ob es sich bei der Privatstraße tatsächlich um eine Straße des öffentlichen Verkehrs handelt, was das Landgericht in Zweifel gezogen, letztlich aber offen gelassen hat. Als Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind solche Privatstraßen anzusehen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, oder bei denen zu erwarten ist, dass auf ihnen öffentlicher Verkehr stattfinden wird. Es kommt mithin darauf an, ob die Straße tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 97/05 –, Rn. 19, juris, unter Hinweis auf Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 4 Rn. 15.1 ff.). Dass auf der Privatstraße des Beklagten tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Dass gelegentlicher öffentlicher Verkehr möglich oder nicht ausgeschlossen ist, reicht nicht aus. Die Fotos und die vom Landgericht angeführten Umstände sprechen deutlich gegen eine öffentliche Straße. c) Soweit der Beklagte lediglich pauschal die vom Landgericht zu seinen Lasten angenommene Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Straßenreinigungsleistungen nicht erbracht worden seien, beanstandet, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Konkrete Angriffe der Berufung sind nicht dargetan. Gleiches gilt, soweit die Berufung meint, die Klägerin habe die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt. Da der Beklagte auch insoweit seinen Berufungsangriff nicht näher begründet hat, kann auch hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Absatz 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Da der Senat die Frage, ob vorliegend eine willkürliche Ungleichbehandlung gegeben ist, die Entscheidung nicht allein trägt, wirft der Fall eine klärungsbedürftige Rechtsfrage letztlich nicht auf.