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Urteil

9 U 27/21

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0303.9U27.21.00
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Leitsätze
Im Falle einer behördlichen Auskunft über die Nutzungsmöglichkeit von Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte ist von der Amtspflicht zu richtiger Auskunftserteilung die allein um die Auskunft nachsuchende Nutzerin und Mieterin der Räumlichkeiten geschützt, nicht aber die Eigentümerin und Vermieterin der Räumlichkeiten. Diese ist insbesondere nicht bereits deswegen geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil ihr eine noch fortwirkende Baugenehmigung mit der Nutzungsmöglichkeit als Vergnügungsstätte erteilt worden war. (Rn.14) (Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Februar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 26.O.478/19 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle einer behördlichen Auskunft über die Nutzungsmöglichkeit von Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte ist von der Amtspflicht zu richtiger Auskunftserteilung die allein um die Auskunft nachsuchende Nutzerin und Mieterin der Räumlichkeiten geschützt, nicht aber die Eigentümerin und Vermieterin der Räumlichkeiten. Diese ist insbesondere nicht bereits deswegen geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil ihr eine noch fortwirkende Baugenehmigung mit der Nutzungsmöglichkeit als Vergnügungsstätte erteilt worden war. (Rn.14) (Rn.19) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Februar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 26.O.478/19 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus mehreren behaupteten Amtspflichtverletzungen auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 151.214,- Euro an entgangenen Gewerbemieten in den Jahren 2016 bis 2019 in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und Folgendes ergänzt: Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und für diese Entscheidung im Ergebnis offengelassen, welche konkreten Amtspflichtverletzungen die Klägerin überhaupt zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil in Fällen rechtswidriger Ablehnung eines Verwaltungsakts geschützter Dritter im Sinne des § 839 Absatz 1 BGB nur der Antragsteller jenes begünstigenden Verwaltungsaktes, vorliegend demnach nicht auch die Klägerin sei. Ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin scheitere überdies an der fehlenden Schadenskausalität und an § 839 Absatz 3 BGB. Mit der Berufungsbegründung stellt die Klägerin nunmehr klar, welche Amtspflichtverletzungen sie zur Grundlage ihres Anspruchs erhebt: Rechtsfehlerhaft habe der Beklagte der Mieterin V. bei Gesprächen über die Gaststättengenehmigung 2015 nahegelegt, einen baurechtlichen Nutzungsänderungsantrag für eine Karaoke-Vergnügungsstätte zu stellen, anstatt die Legalisierungswirkung der seinerzeitigen Baugenehmigung Nr. ... vom 4. Juli 1989 (im Folgenden: Baugenehmigung) für einen entsprechenden Betrieb anzuerkennen. Der auf den daraufhin von der Mieterin gestellten Nutzungsänderungsantrag ergangene Versagungsbescheid vom 26. Januar 2016 sei rechtswidrig gewesen. Im späteren Gaststättengenehmigungsverfahren der Mieterin P. habe der Beklagte überdies rechtsfehlerhaft den Standpunkt vertreten, auch die formelle Bestandskraft der Baugenehmigung sei entfallen, weshalb diese nicht einmal mehr eine Gastronomie ohne besondere Betriebseigentümlichkeit erlaube. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Amtspflichtverletzungen seien drittschützend. Nicht nur die antragstellenden Gewerbemieter, sondern auch sie als Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft sei dadurch in ihren Rechten verletzt worden. Auch seien die ihr dadurch entstandenen Mietausfälle der Amtspflichtverletzung haftungsrechtlich zuzurechnen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des am 18. Februar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts 1. zu verurteilen, an die Klägerin 151.214,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten für Sachverständige und Zeugen) und die Kosten anwaltlicher Prozessvertretung der Klägerin zu zahlen, und zwar entsprechend der vom Gericht in der Kostengrundentscheidung festzusetzenden Kostenverteilungsquote und für den Zeitraum von der jeweiligen Zahlung an die Justizkasse bzw. den Prozessvertreter bis zum frühestmöglichen Beginn einer Verzinsung gemäß § 104 Absatz1 S. 2 ZPO. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Klage unbegründet ist. Für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche liegen weder die Voraussetzungen des § 839 Absatz 1 BGB i.V.m. Artikel 34 GG (nachfolgend 1.) noch die eines enteignungsgleichen Eingriffs (nachfolgend 2.), der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, vor. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG wegen der von ihr nunmehr mit der Berufungsbegründung präzisierten Amtspflichtverletzungen. Zwar handelte das Bezirksamt des Beklagten in den Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer Gaststättengenehmigung zum Betrieb einer Karaoke Vergnügungsstätte gegenüber den Gewerbemietern V. und P. amtspflichtwidrig, wie dies bereits das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 6. Dezember 2018 - VG 19 K 236.16 - festgestellt hat. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 121 VwGO gebunden. Insbesondere steht damit für den Senat außer Frage, dass die Bestandskraft der Baugenehmigung trotz zwischenzeitigen Leerstands und womöglich illegaler Nutzungen als Vergnügungsstätte fortwirkte und überdies die Nutzung des Kellergeschosses als Vergnügungsstätte in Gestalt einer Karaoke-Bar aufgrund der Feststellungswirkung der Baugenehmigung zulässig war. Dem Bezirksamt des Beklagten dürfte überdies ein Verschulden zur Last gefallen sein, jedenfalls soweit – wie von der Klägerin dargetan – es sich im Genehmigungsverfahren auf Antrag der Mieterin V. nicht, jedenfalls nicht erkennbar mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Entscheidung vom 5. März 2012 (Anlage K 2) auseinandersetzte. Auch ist fraglich, ob der von dem Beklagten gegenüber der Mieterin P. im Jahr 2016 eingenommene Rechtsstandpunkt, die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung sei wegen zwischenzeitigen Leerstands, entfallen, seinerzeit überhaupt noch vertretbar war. Jedenfalls hatte sich das Bezirksamt nicht - jedenfalls nicht erkennbar - mit den diesbezüglichen Änderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, obgleich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 (Anlage K 15) hierauf explizit hingewiesen hatte. Es fehlt allerdings an weiteren notwendigen Voraussetzungen für eine Amtshaftung des Beklagten gegenüber der Klägerin. Die vorstehenden gegenüber den Gewerbemietern verletzten Amtspflichten des Beklagten bestanden nicht auch der Klägerin gegenüber, da diese nicht geschützte „Dritte“ im Sinne des § 839 Absatz 1 BGB ist (a.). Überdies hat die Klägerin die - vom Beklagten bestrittene - Schadenskausalität nicht hinreichend dargetan (b) und fehlt es in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Schäden am objektiven Zurechnungszusammenhang (c.). Abgesehen davon scheiden Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten deswegen aus, weil es die Klägerin versäumt hat, ihr zumutbare und mögliche Rechtsmittel im Sinne des § 839 Absatz 3 BGB einzulegen, wodurch jedoch die geltend gemachten Schäden hätten abgewendet werden können (d.). a. Hinsichtlich der mit der Berufung geltend gemachten Amtspflichten gehört die Klägerin nicht zum Kreis derer, die durch diese geschützt waren. Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann zu versagen bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - III ZR 367/16 - juris, Rn. 24 m.w.N.). Ob ein Geschädigter „Dritter“ im Sinne des § 839 Absatz1 BGB ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Rede stehende Amtshandlung. Allerdings genügt es auch nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (statt vieler: BGH, Urteil vom 26. April 2018 - III ZR 367/16 - juris, Rn. 25 m.w.N.; ders., Urteil vom 24. Februar 1993 - III ZR 6/93 - juris, Rn. 10 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Klägerin vorliegend weder in Bezug auf den rechtsfehlerhaft ergangenen Versagungsbescheid vom 26. Januar 2016 (1) noch hinsichtlich der ausdrücklich nur gegenüber den Gewerbemietern erteilten Rechtsauskünfte (2. und 3.) „Dritte“ im Sinne des § 839 Absatz 1 S. 1 BGB. (1) Der Versagungsbescheid vom 26. Januar 2016 erging aufgrund des alleinigen Nutzungsänderungsantrags der Mieterin V., weshalb dieser aber auch nur in deren amtspflichtgemäß wahrzunehmenden Interessen und darüber hinaus nicht auch in geschützte Interessen der Klägerin eingriff. Die Klägerin ist insbesondere nicht allein deswegen geschützte Dritte, weil sie Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft und überdies Inhaberin der erteilten Baugenehmigung ist. In den Fällen rechtswidriger Ablehnung einer Bau- oder Nutzungsgenehmigung erstreckt sich der Drittschutz grundsätzlich nur auf den Antragsteller und bereits deswegen nicht auch auf weitere an der Entscheidung interessierte Dritte, da der Versagung einer Genehmigung keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zukommt. Zweck des Genehmigungsverfahren ist die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, ob das Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Zeit der Bescheidung vereinbar ist. Wird dies verneint, so wird dies jedoch nicht auch für Dritte verbindlich ausgesprochen. Insbesondere berechtigt die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung die Behörde nicht, einen neuen, von einem Dritten gestellten, Bauantrag ohne Sachprüfung abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - III ZR 367/16 - juris, Rn. 13; ders., Beschluss vom 30. Oktober 1986 - III ZR 10/86 -, juris, Rz. 5; Wöstmann, in: Staudinger, BGB (2020), § 839 BGB, Rn. 575). Dies gilt auch in Fallkonstellationen, in denen zunächst der (Gewerbe-)Mieter einen Bauantrag gestellt hat und dieser von der zuständigen Aufsichtsbehörde abgelehnt wurde. Diese Entscheidung bleibt für einen etwaigen später von dem Vermieter oder Eigentümer erneut gestellten Antrag ohne Belang. Vorliegend war die Klägerin am Nutzungsgenehmigungsverfahren nicht beteiligt, demzufolge der ablehnende Bescheid ihr gegenüber keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Feststellungswirkungen, entfaltete. Hätte die Klägerin nachfolgend selbst einen Nutzungsänderungsantrag gestellt, wäre das Bezirksamt in dem daraufhin geführten Verwaltungsverfahren nicht an die zuvor gegenüber den Mietern vertretenen Rechtsauffassungen gebunden gewesen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Versagungsbescheid mittelbar ihre wirtschaftlichen Interessen als Vermieterin berührte und in diesem weiteren Sinne für die Klägerin nachteilig war. Ein solches mittelbares Interesse des Vermieters an der Erteilung der Baugenehmigung reicht nicht aus, um ihn in den Schutzbereich der der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren dem Antragsteller gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1986 – III ZR 10/86 – juris, Rn. 6 f.). Zweck des Genehmigungsverfahren ist es jedoch nicht, die Auswirkungen einer etwaigen Versagung der beabsichtigten Nutzung auf mietrechtliche Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen. Diese Frage steht außerhalb des mit dem Genehmigungsverfahren verfolgten Schutzzweckes. Die Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien und die damit einhergehende wirtschaftliche Risikoverteilung zwischen den Mietvertragsparteien bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen ihnen abgeschlossenen Mietvertrag. Die Klägerin ist auch nicht - ausnahmsweise - deswegen geschützte Dritte, weil sie auch ohne formell am Genehmigungsverfahren beteiligt zu sein, dennoch ein Interesse an der Verwirklichung des konkreten Vorhabens gehabt haben könnte. Ausnahmsweise ist der Drittschutz auf nicht an einem Baugenehmigungsverfahren beteiligte Personen erweitert worden, nämlich dann, wenn diese die eigentlichen Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens waren, weil dann deren Rechtsstellung ausnahmsweise derjenigen des Bauherrn gleichkommt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – III ZR 6/93 -, juris, Rn. 19 ff. sowie Wöstmann, in: Staudinger, BGB (2020) § 839 Rn. 577). Hier jedoch liegt der Fall anders: Zu keiner Zeit beabsichtigte die Klägerin ihrerseits eine gewerbliche Eigennutzung der Räumlichkeiten, weshalb die Antragstellerin, die Gewerbemieterin V. mit ihrem Antrag auf Nutzungsgenehmigung auch primär ihre wirtschaftlichen Eigeninteressen als Gewerbetreibende und nicht etwa an deren Stelle Drittinteressen verfolgte. Sie selbst wollte die angemieteten Räumlichkeiten zu diesem Zweck nutzen. Das Nutzungsinteresse war damit auf die Mieterin verlagert. Dadurch aber berührte die Versagung der entsprechenden Nutzung auch nur mittelbar die Interessen der Klägerin, nämlich erst dadurch, dass sich die Nichterteilung der Konzession auf die Wirtschaftlichkeit des Gewerbes ihrer Vertragspartnerin und damit auch auf deren Liquidität auswirkte. (2.) Auch die Rechtsauskünfte des Bezirksamts gegenüber der Mieterin V. vor dem Erlass des Versagungsbescheides, die die Mieterin erst veranlassten, einen baurechtlichen Nutzungsänderungsantrag für den Betrieb einer Karaoke Vergnügungsstätte zu stellen, entfalteten keine Drittwirkung gegenüber der Klägerin. Zwar hat auch in diesem Zusammenhang das zuständige Bezirksamt rechtsfehlerhaft die Bindungswirkung der Baugenehmigung verkannt, auf deren Grundlage der Betrieb einer Vergnügungsstätte auch ohne weitere Nutzungsgenehmigung – jedenfalls unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten - zulässig war. Die Amtspflicht zu richtiger Auskunft bestand jedoch nicht auch der Klägerin gegenüber. Die vorstehenden grundsätzlichen Ausführungen zum Erfordernis der Drittgerichtetheit der Amtspflicht gelten hierfür entsprechend. Eine Amtspflicht zu richtiger Auskunft besteht denjenigen Personen gegenüber, auf deren Antrag die Auskunft erteilt wird, des Weiteren aber auch gegenüber denjenigen Dritten, in deren Interesse die Auskunft erteilt wird. (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - III ZR 367/16 - juris, Rn. 26 m.w.N.). Dritter ist aber regelmäßig nicht auch derjenige, der nur aufgrund besonderer rechtsgeschäftlicher Abmachungen mit dem unmittelbar Verletzten von Wirkungen einer Amtshandlung betroffen wird. (BGH, a.a.O., juris, Rn. 29 m.w.N.). Danach aber war die Klägerin, die zwar Vertragspartnerin der Gewerbemieterin war und auch Eigentümerin der Liegenschaft ist, nicht aber selbst unmittelbar Adressat und damit von der Auskunft betroffen war, nicht geschützte Dritte. Da sie kein Interesse an einer Eigennutzung der betreffenden Räumlichkeiten hatte, war sie von dem Inhalt der Auskunft nicht unmittelbar betroffen. Diese richtete sich auch ausschließlich an die Gewerbemieterin, da nur sie eine Nutzung als Vergnügungsstätte, für die sich die Frage der erneuten Genehmigungsbedürftigkeit stellte, beabsichtigte. Anderes folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Klägerin Inhaberin der Baugenehmigung war. Denn dadurch, dass die Klägerin kein eigenes Interesse an der Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte hatte und stattdessen die Räumlichkeiten vermietete, waren ihre Gewerbemieter auch in die Rechtsposition eingetreten, die die Klägerin aufgrund der - zu einer entsprechenden Nutzung berechtigenden - Baugenehmigung erlangt hatte. Der die Nutzungsgenehmigung umfassende Teil der Baugenehmigung war insoweit auf die Gewerbemieter übergegangen. Die Amtspflicht, eine vorhandene Baugenehmigung mit Nutzungserlaubnis auch bei der Erteilung einer Rechtsauskunft zu beachten, schützt den Auskunftsempfänger und im Zweifel auch denjenigen, der tatsächlich die Gewerberäume gemäß der bereits bewilligten Nutzung zu nutzen beabsichtigt. Eine besondere Beziehung besteht in diesen Fällen nur zwischen dem Träger der Amtspflicht und dem Nutzungswilligen als den unmittelbar von der Auskunft Betroffenen, darüber hinaus aber nicht auch zu Dritten, deren Interessen nur mittelbar berührt sind. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen unrichtiger gemeindlicher Auskünfte auch weitere Personen als Dritte in den Schutzbereich einbezogen wurden, die selbst nicht Adressat der Auskunft waren, wurde dies darauf gestützt und davon abhängig gemacht, dass die Auskunft geeignet war, eine Verlässlichkeitsgrundlage für auf sie gestützte weitreichende finanzielle Dispositionen zu sein, demzufolge also bei dem Dritten Vertrauen in deren Richtigkeit erweckt und dieser daraufhin zu Vermögensdispositionen veranlasst wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - III ZR 97/01 -, Rn. 12). Damit jedoch ist die vorliegende Fallkonstellation nicht vergleichbar. Denn die Klägerin hatte überhaupt keine Veranlassung, auf diese Auskunft hin zu handeln. Angesichts der mietvertraglichen Regelungen oblag es allein der Mieterin, die erforderlichen Konzessionen und sonstigen Genehmigungen einzuholen. Für damit einhergehende Verzögerungen und Nachteile hatte auch nicht die Klägerin, sondern gleichfalls nur ihre Vertragspartnerin einzustehen. Insbesondere blieb der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vereinbarten Gewerbemieten hiervon unberührt. Die Klägerin hatte zwar ein Interesse an der Vermietbarkeit als Vergnügungsstätte, da dies die Grundlage für die Erzielung entsprechender Gewebemieteinnahmen war. Dieses Interesse jedoch war von dem Zweck der erteilten Auskünfte nicht gedeckt. (3.) Auch gegenüber der Mieterin P. erteilte das Bezirksamt falsche Rechtsauskünfte. Auf deren Gaststättengenehmigungsantrag vertrat der Beklagte gleichfalls den Standpunkt, dass die Baugenehmigung von 1989 überhaupt keine Bestandskraft mehr habe, also nicht einmal mehr eine Gastronomie ohne besondere Betriebseigentümlichkeit umfasse (siehe Anlage K 15). Auch diese Auskünfte entfalteten jedoch gegenüber der Klägerin keine Drittwirkung. Es gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Rechtsauskünften gegenüber der Mieterin V. entsprechend. b. Die Klage bleibt auch deswegen ohne Erfolg, da die Klägerin den von ihr vornehmlich als Mietausfallschaden geltend gemachten Schaden nicht kausal aus den vorgenannten Amtspflichtverletzungen abgeleitet hat. Für die Ermittlung des Vermögensschadens aus einer Amtspflichtverletzung ist die sogenannte Differenzhypothese maßgeblich. Es ist danach zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Geschädigten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2000 – III ZR 119/00 -, juris, m.w.N.). Zu fragen ist also, wie sich das Vermögen der Klägerin im Vergleich zum tatsächlichen Ablauf entwickelt hätte, wenn der Beklagte seine Amtspflichten nicht verletzt hätte. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang ist vorliegend jedoch von der Klägerin bereits nicht hinreichend dargetan. Auch hat die Klägerin hierfür keinen Beweis angeboten. Die Klägerin behauptet zwar in der Klageschrift, der Umstand, dass die Mieterinnen wirtschaftlich nicht „durchgehalten“ hätten, habe einzig und allein daran gelegen, dass das Bezirksamt die Bestands- und Legalisierungswirkung der Baugenehmigung negierte, wodurch deren Geschäftsmodell - der Betrieb einer Karaoke-Bar - unterbunden worden sei. Dies allerdings hat der Beklagte jedenfalls für die Mieterin P. in Abrede gestellt, ohne dass die Klägerin daraufhin ihren Vortrag substantiiert hätte. Mit der vorgenommenen Schadensberechnung behauptet zwar die Klägerin, dass im Verhältnis zur Mieterin P. in 2017 die vereinbarte Staffelmiete in Höhe von 2.600,- Euro netto/Monat erzielbar gewesen sei. Bis zur Neuvermietung zum 1. August 2019 hätte sich diese überdies auf 3.030,- Euro/Monat erhöht. Die Klägerin hat jedoch darüber hinaus nicht auch dazu vorgetragen, wie sich die Zahlungsfähigkeit der Mieterinnen entwickelt hätte, wenn das Bezirksamt zutreffende Auskünfte zur Legalisierungswirkung der Baugenehmigung erteilt und die Nutzung als Karaoke-Bar nicht versagt hätte. Auch an dem - wegen des prozessual zulässigen Bestreitens erforderlichen - Beweisantritt hierzu fehlt es. c. Abgesehen davon fehlt es vorliegend an dem notwendigen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang. Für einen Amtshaftungsanspruch genügt es nicht, dass ein Geschädigter geschützter Dritter im Sinne des § 839 BGB ist. Neben der Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht als Kriterium zur Bestimmung des geschützten Personenkreises dient auch das Erfordernis des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs der Konturierung, nämlich der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Haftung. Es ist danach zu fragen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verlangen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - Rn. 34 m.w.N.; ders., Urteil vom 13. Oktober 2011 - III ZR 231/10 -, juris, Rn. 13 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es für die geltend gemachten Mietausfallschäden an dem haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang. Sowohl die Pflicht zur rechtmäßigen Bescheidung eines Antrags auf Nutzungsgenehmigung als auch die Pflicht zur Erteilung zutreffender Rechtsauskünfte schützt das Interesse der jeweiligen Adressaten an der beantragten Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten, darüber hinaus aber nicht auch die aus der letztlich unterbliebenen Nutzung nur entfernt abgeleiteten Mietausfallschäden der Klägerin. Für diese fehlt es an einem inneren sachlichen Bezug zu den geltend gemachten Amtspflichten des Beklagten als Bauaufsichtsbehörde. Da die Klägerin ihrerseits kein eigenes Nutzungsinteresse hatte, demzufolge die Anträge zur Erlangung einer Gaststättenerlaubnis auch nicht selbst gestellt hatte, wirkten sich die Amtspflichtverletzungen des Bezirksamts nur entfernt und nicht unmittelbar auf ihre Vermögensinteressen aus. Die Klägerin hatte ein Vermietungsinteresse und ein daraus abgeleitetes Interesse an der Gewinnerzielung. Dieses jedoch ist vom sachlichen Schutzzweck der hier verletzten Amtspflichten nicht mehr gedeckt. Einen engeren Zusammenhang zwischen den streitbefangenen Amtspflichtverletzungen und den Mietausfallschäden vermag auch nicht die von der Klägerin erwirkte Baugenehmigung herzustellen, deren Legalisierungswirkung fortwirkte. Denn von Anfang an war das Interesse an der mit der Baugenehmigung festgestellten Nutzbarkeit als Karaoke-Bar auf die jeweiligen Gewerbemieter verlagert. Im Übrigen schützte auch die Baugenehmigung die Klägerin nicht vor allen möglichen wirtschaftlichen Nachteilen fehlerhaften Verwaltungshandelns. Es genügt eben nicht, dass zwischen der Nichtbeachtung der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung und dem hier geltend gemachten Mietausfallschaden ein - äquivalent - ursächlicher Zusammenhang besteht. Einen darüber hinausgehenden engen sachlichen Bezug des Mietausfallschadens der Klägerin zu den Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde vermag allerdings die Baugenehmigung nicht zu vermitteln. Auch der Umstand, dass die Risiken der Nichterteilung der gaststättenrechtlichen Konzessionen mietvertraglich einseitig auf die Gewerbemieterinnen übertragen waren, schließt letztlich einen sachlichen Zurechnungszusammenhang aus. Danach war die Verantwortlichkeit für die Erlangung der erforderlichen behördlichen Erlaubnisse insgesamt auf die Mieterinnen verlagert worden, womit sich die Klägerin von den daraus abgeleiteten Risiken komplett freigezeichnet hatte (siehe Anlagen zu den Gewerbemietverträgen: Anlage K 4 und K 9). Insbesondere waren die jeweiligen Gewerbemieter ungeachtet des Vorliegens erforderlicher Konzessionen verpflichtet, die Miete an die Klägerin vollständig zu entrichten. Etwaige Minderungsrechte waren ausgeschlossen. Damit aber hat sich vorliegend ein Zahlungs- und Insolvenzrisiko verwirklicht, das die Klägerin im Rahmen ihrer Dispositions- und Vertragsfreiheit selbst zu tragen hat. Für enttäuschte Gewinnerwartungen kann sie sich nicht bei dem Beklagten schadlos halten. d. Abgesehen von alledem muss sich schließlich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie es im Sinne von § 839 Absatz 3 BGB schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Auch aus diesem Grunde bleibt die Klage ohne Erfolg. Eine Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn es der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, Rn. 19, juris). Rechtsmittel in diesem Sinne sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern bzw. abzumindern (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rn. 19; ders., Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 -, juris, Rn. 57). Anders als das Landgericht auf S. 7 des angefochtenen Urteils meint, ist allerdings nicht zu erkennen, dass in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO die vorläufige Feststellung zu erzielen gewesen wäre, dass die Baugenehmigung bestehe und eine Nutzung der Räume für Musikveranstaltungen erlaube. Hierbei lässt das Landgericht unberücksichtigt, dass eine solche Feststellung eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre, die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Absatz 1 VwGO nur ausnahmsweise unter der weiteren Voraussetzung, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, zulässig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 S 101.18 -, juris, Rz. 6 m.w.N.). Ob aber die Klägerin nicht auch anderweitige Vermietungsmöglichkeiten gehabt hätte, insbesondere die Räumlichkeiten auch ohne Karaoke-Bar zu vermieten gewesen sein könnten, ist nicht zu erkennen. Es müsste die Schwelle eines unzumutbaren Nachteils überschritten gewesen sein, wofür hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Der Einwand des § 839 Absatz 3 BGB kommt dennoch zum Tragen: Die Klägerin hätte bereits im März 2012 Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Berlin erheben können, und zwar mit derselben Zielsetzung, wie sie es dann viereinhalb Jahre später mit Klageerhebung vom 2. September 2016 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin 19 K 236.16 (siehe Anlage K 3) getan hat. Dann wären aller Voraussicht nach dieselben für die Klägerin günstigen Feststellungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2018 (Anlage K 3) schon viereinhalb Jahre früher, also Ende 2014 getroffen worden, wodurch dann der Mietausfallschaden in dem hier relevanten Zeitraum (2017 – 2019) erst gar nicht entstanden wäre, dies jedenfalls nicht wegen der fehlerhaften Rechtsauffassungen des Beklagten zum Umfang und zum Fortwirken der Baugenehmigung. 2. Der Klageanspruch ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gerechtfertigt. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Unmittelbarkeit eines Eingriffs in das Eigentum der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 - juris, Rz. 26 m.w.N.). Aus den vorstehend zu Ziffer 1. genannten Gründen hat das beklagte Land durch die rechtswidrige Nutzungsuntersagung und die fehlerhaften Rechtsauskünfte gegenüber den Gewerbemietern nicht unmittelbar in das Eigentum der Klägerin eingegriffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 Absatz 2 ZPO.