Beschluss
9 U 105/22
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0405.9U105.22.00
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Leitsätze
1. Das Fehlen tragfähiger rechtlicher Erwägungen kann einen Berufungsangriff begründen. Dies muss jedoch in der Berufungsbegründung enthalten sein.(Rn.10)
2. Ausführungen der klagenden Partei dazu, was in der Berufungsbegründung fehlte, können nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.(Rn.10)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin vom – 26.O.48/22 – wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10.391,36 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fehlen tragfähiger rechtlicher Erwägungen kann einen Berufungsangriff begründen. Dies muss jedoch in der Berufungsbegründung enthalten sein.(Rn.10) 2. Ausführungen der klagenden Partei dazu, was in der Berufungsbegründung fehlte, können nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.(Rn.10) Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin vom – 26.O.48/22 – wird auf ihre Kosten verworfen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10.391,36 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Abbruchs eines Güterichterverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Diesem Güterichterverfahren lag eine Auseinandersetzung der Parteien über Hausverbot und Nutzung der Bibliothek der Beklagten durch die Klägerin zugrunde. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hat das Landgericht Berlin mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehr weiter und beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2022, 26O 48/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.391,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden. II. Die Berufung ist unzulässig und daher nach § 522 Absatz 1 ZPO zu verwerfen, weil sie den Anforderungen des § 520 Absatz 3 Satz 2 ZPO nicht entspricht. Auf die Hinweisverfügung vom 27. Dezember 2022 wird Bezug genommen. An diesen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 8. Februar 2023 festzuhalten: 1. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Klageabweisung mangels eines ersatzfähigen Vertrauensschadens (I.3 und II.5) sehr wohl um eine gegenüber der fehlenden Tatbestandserfüllung selbständige rechtliche Erwägung. Dies erschließt sich in deutlicher Weise daraus, dass unter I.3 (Bezugnahme unter II.5) argumentativ sogar hilfsweise unterstellt wird, es wäre ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entstanden. Die Abweisung beruht darauf, dass es an der Substantiierung der Aufwendungen fehle. 2. Das Landgericht hat die Klageabweisung weiterhin sehr wohl - selbständig tragend - auf die Erwägung gestützt, dass ein ersatzfähiger Vertrauensschaden nicht ersichtlich sei. Dies ergibt sich aus der insoweit eindeutigen Formulierung der Urteilsgründe. So heißt es zu I.3 (Seite 8 der UG) „Es fehlt im Übrigen auch an einem ersatzfähigen Vertrauensschaden.“ und zu Ziffer 5 (Seite 11 der UG 9), insbesondere aus Wortwahl „Im Übrigen ist... nicht ersichtlich“. Dass die Klägerin an dieser letzteren Stelle eine rechtlich fundierte Begründung dieser Auffassung vermisst, ist nicht erklärlich, da auf die Ausführungen zu I.3 Bezug genommen wird, ändert gleichzeitig jedoch nichts an dem Umstand, dass die Nichtersichtlichkeit eines Vertrauensschadens einen eigenständigen Grund für die Abweisung der Klage darstellte. Gerade dieser Umstand, nämlich das von ihr beanstandete Fehlen tragfähiger rechtlicher Erwägungen, hätte den entsprechenden Berufungsangriff begründen können, welcher jedoch in der Berufungsbegründung fehlt. Die hierauf gerichteten Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2023 führen demgegenüber exakt aus, was in der Berufungsbegründung fehlte und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 517 ZPO auch nicht mehr nachgeholt werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Absatz 2, 47 Absatz 1 Satz 1, 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.