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Beschluss

9 W 62/22

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer “Diskriminierung” im Sinne von § 4 LADG (hier: Nicht veranlasste Fragen nach der Herkunft) und der sachlichen Zuständigkeit für Entschädigungsklagen nach § 8 LADG.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2022 - 26 O 46/22 - dahin abgeändert, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm mit seiner Antragsschrift vom 30. Dezember 2021 beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer “Diskriminierung” im Sinne von § 4 LADG (hier: Nicht veranlasste Fragen nach der Herkunft) und der sachlichen Zuständigkeit für Entschädigungsklagen nach § 8 LADG.(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2022 - 26 O 46/22 - dahin abgeändert, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm mit seiner Antragsschrift vom 30. Dezember 2021 beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt wird. Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß den §§ 127 Abs. 1 S. 2, 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. Juni 2022 ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten aus den §§ 114, 121 ZPO vorliegen, nachdem der Antragsteller auch seine Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO hinreichend dargelegt hat. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts lässt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch einschlägigen Normen des LADG sowie dem vorgetragenen Sachverhalt erkennen und verkennt im Übrigen bei der rechtlichen Würdigung den im Prozesskostenhilfeverfahren für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung anzulegenden Maßstab. I. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 LADG. Danach ist bei einem Verstoß gegen die §§ 2 oder 6 LADG die öffentliche Stelle, in deren Verantwortungsbereich die Diskriminierung stattgefunden hat, verpflichtet, der diskriminierten Person den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, die diskriminierte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann. Voraussetzung für den Anspruch ist daher ein Verstoß gegen § 2 oder 6 LADG, wobei vorliegend § 6 LADG, der sich gegen die Benachteiligung wegen der Geltendmachung von Rechten aus dem LADG wendet, von vornherein nicht in Betracht kommt. Nach § 2 LADG darf kein Mensch im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden. Ob ein Verstoß gegen § 2 LADG vorliegt, bestimmt sich nach den § 4 f. LADG. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 LADG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines oder mehrerer der in § 2 LADG genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde und die Ungleichbehandlung nicht nach § 5 LADG gerechtfertigt ist. Nach § 5 Abs. 1 LADG ist eine Ungleichbehandlung insbesondere gerechtfertigt, wenn sie auf Grund eines hinreichenden sachlichen Grundes erfolgt. Die “unmittelbare Diskriminierung” nach § 4 Abs. 1 LADG, der Sache nach ein allgemeiner Tatbestand der Diskriminierungshandlung, wird in § 4 Abs. 2 und 3 LADG durch die Tatbeständen der “mittelbaren Diskriminierung” und der “Belästigung” ergänzt. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oder mehrerer der in § 2 LADG genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Eine Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn ein unerwünschtes Verhalten, das mit einem oder mehreren der in § 2 LADG genannten Gründe in Zusammenhang steht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn es ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schafft. Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 LADG überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es gemäß § 7 LADG der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen. II. Nach diesen Vorgaben kommt der geltend gemachte Anspruch auf angemessene Entschädigung aus § 8 Abs. 2 LADG wegen einer Diskriminierung im vorstehend aufgezeigten Sinne hier nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 114 ZPO heranzuziehenden Maßstab der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Betracht. 1. Das Landgericht hat bei seiner Würdigung bereits nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, dass der Antragsgegner den Sachverhalt, der den Vorwürfen zugrunde liegt, vorgerichtlich, aber auch in der Stellungnahme im Prozesskostenhilfeverfahren weitgehend eingeräumt und für das Verhalten seiner Polizeibeamten sogar entschuldigt hat. So hat der Antragsgegner in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren vorgetragen, der Antragsteller habe zum Zeitpunkt des Halts an der Ampel das Brillenetui seiner Sonnenbrille in der Hand gehalten, das von den beiden Polizeibeamten des Antragsgegners für ein Mobiltelefon gehalten worden sei. Allerdings habe sich nach diesen Ausführungen das “bedauerliche Missverständnis” spätestens aufgeklärt, nachdem die Polizeibeamten den Antragsteller angesprochen und den Sachverhalt erkannt hatten. Vor diesem Hintergrund hätte es nach diesem Ergebnis der Ermittlungen für die weitere Verkehrskontrolle und die Erhebung der Personalien des Antragstellers von vornherein keine Rechtsgrundlage mehr gegeben, erst Recht nicht für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und den Erlass eines Bußgeldbescheides. Vielmehr könnte das von dem Antragsgegner eingeräumte Verhalten sogar strafrechtlich relevant sein (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StGB). 2. Selbst wenn man entgegen der Einlassung des Antragsgegners annehmen wollte, dass die Polizeibeamten sich geirrt hätten und nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen weiterhin davon ausgegangen wären, dass der Antragsteller beim Fahrradfahren sein Mobiltelefon bedient habe, ist jedenfalls das von dem Antragsteller behauptete und von dem Antragsgegner eingeräumte Verhalten der Polizeibeamten bei der Identitätsfeststellung des Antragstellers entgegen der Auffassung des Landgerichts im Sinne des § 2 LADG als diskriminierend zu werten. So hat der Antragsteller vorgetragen, einer der Polizeibeamten habe ihn in herablassendem Ton gefragt, woher er denn käme und was er “hier” mache; auf die Antwort des Antragstellers, er komme aus M. und besuche seinen Bruder in B., habe der Polizeibeamte den Antragsteller gefragt, wo er denn “wirklich herkomme” und wo er geboren sei. Auf die Antwort, er stamme aus Deutschland und sei in Bo. geboren, habe der Polizeibeamte die Angaben wiederholt und beim Wort Bo. lächelnd seinen Kollegen anschauend die Silbe “ch” wiederholt. Durch dieses Verhalten ist der Antragsteller von dem Polizeibeamten des Antragsgegners bei der polizeilichen Verkehrskontrolle als öffentlich-rechtlichem Handeln aufgrund seiner ethnischen Herkunft im Sinne von § 2 LADG diskriminiert worden. Die Fragen nach der Herkunft des Antragstellers stellen sich jedenfalls als diskriminierungsgleiche Belästigung im Sinne des § 4 Abs. 3 LADG dar. Denn es handelt sich um ein unerwünschtes Verhalten, das mit einem der in § 2 LADG genannten Gründe, nämlich der ethnischen Herkunft des Antragstellers, in Zusammenhang stand und bezweckt oder bewirkt hat, dass die Würde des Antragstellers verletzt worden ist. Mit diesen jedenfalls ihrer Form nach unangemessenen Fragen haben die Polizeibeamten des Antragsgegners die ethnische Herkunft des Antragstellers in einer den Umständen nach herabsetzenden, nämlich ihn als fremd und anders ausgrenzenden Weise hervorgehoben, so dass für ihn der Eindruck entstehen musste, dieser Umstand spiele bei der Verkehrskontrolle zu seinem Nachteil eine Rolle. Dieser Eindruck muss um so naheliegender gewesen sein, wenn entsprechend der Einlassung des Antragsgegners sogar davon auszugehen sein sollte, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen überhaupt kein verkehrsordnungswidriges Verhalten feststellbar war oder eine solche Feststellung jedenfalls nicht zweifelsfrei möglich war (vgl. oben II. 1.). 3. Ferner hat das Landgericht übergangen, dass der Antragsgegner selbst vorgerichtlich bereits eine Diskriminierung eingeräumt, sich bei dem Antragsteller entschuldigt und ihm eine Entschädigung von 100 Euro angeboten hat. a) Zu Unrecht meint das Landgericht in diesem Zusammenhang, es sei mutwillig, wenn der Antragsteller mehr als diesen Betrag einfordere. Abgesehen davon, dass dann jedenfalls die Forderung der ihm schon zugebilligten, aber nicht gezahlten und im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht anerkannten 100 Euro nicht mutwillig sein kann, gibt es, soweit ersichtlich, keinerlei Rechtsprechung zur Höhe der nach § 8 Abs. 2 LADG zuzusprechenden Entschädigung. Vor diesem Hintergrund können dem Antragsteller die hinreichenden Erfolgsaussichten für den geforderten Betrag nicht abgesprochen werden. b) Dies zu beurteilen und zu würdigen, bleibt indes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und darf auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren “durchentschieden” werden. Denn Art 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip gebieten es, dem Rechtssuchenden dann den Zugang zum Hauptsacheverfahren zu eröffnen, in dem eine vertiefte Erörterung der Rechtsfragen stattfinden kann und muss (BVerfG NJW 2012, 2722; BGH 7.3.2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Tz 14; BGH 12.7.2012 - IX ZB 267/11, NJW 2012, 2663 Tz 16). Im Übrigen kann, anders als das Landgericht meint, auch keine Rede davon sein, dass eine nicht bedürftige Person sich bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Rechtslage vorliegend keine Klage erheben würde. Denn ersichtlich geht es dem Antragsteller auch um eine grundsätzliche Klärung, ob und inwieweit das von ihm vorgetragene Verhalten der Polizeibeamten des Antragsgegners Entschädigungsansprüche nach § 8 LADG nach sich zieht. 4. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht schließlich nicht entgegen, dass erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts bestehen. a) Nach § 8 Abs. 5 LADG ist für die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 der ordentliche Rechtsweg gegeben. Daraus folgt entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung nicht, dass das Landgericht erstinstanzlich zuständig wäre. Eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt nicht aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 GVG, weil diese Zuständigkeitsregelung allein Amtshaftungsansprüche im Sinne des § 839 BGB erfasst (C. Schreiber in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 71 GVG Rn. 6; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 71 GVG Rn. 5). Zwar kann der Landesgesetzgeber nach § 71 Abs. 2 GVG die Landgerichte unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen als erstinstanzliches Gericht benennen. Das dürfte durch § 8 Abs. 5 LADG aber nicht gelungen sein; die fehlerhafte Annahme in der Gesetzesbegründung, mit der Regelung würde die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet werden (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 18/1996, S. 33), dürfte nicht Gesetz geworden sein. b) Auch diese bislang ungeklärte Rechtsfrage des erst seit dem 21. Juni 2020 geltenden LADG kann aber nicht im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden, was das Landgericht allerdings auch vermieden hat. Auch insoweit gilt, dass Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip es gebieten, dem Rechtssuchenden den Zugang zum Hauptsacheverfahren zu eröffnen. Bei bestehenden Zuständigkeitszweifeln ist hierbei Prozesskostenhilfe innerhalb des beschrittenen Rechtswegs zu gewähren, um die Frage der Rechtswegzuständigkeit (wie vom Gesetzgeber gewollt) abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, juris Rn. 25; Senat, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 9 W 99/21 -, juris Rn. 63).