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Beschluss

9 W 42/23

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0213.9W42.23.00
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Leitsätze
Eine im Behandlungs- und Eingliederungsplan nach § 55 PsychKG Bln getroffene Entscheidung über die Versagung von Lockerungen ist amtspflichtwidrig, wenn diese in Verkennung der Bedeutung des Plans und des rechtlichen Charakters von Lockerungen im Maßregelvollzug ergangen ist. Vollzugslockerungen sind integrativer Bestandteil der auch auf die Resozialisierung auszurichtenden Behandlung im Maßregelvollzug, § 69 Absatz 2 Satz 1 PsychKG Bln.(Rn.18)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. April 2023 - 26 O 70/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. B. für den Antrag bewilligt, den Antragsgegner zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2022 eine Entschädigung wegen rechtswidriger Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Höhe von 30,- Euro/Tag (30,- Euro x 851 Tage: 25.530,- Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen (Anlage 1 zum GKG, KV 1812).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Behandlungs- und Eingliederungsplan nach § 55 PsychKG Bln getroffene Entscheidung über die Versagung von Lockerungen ist amtspflichtwidrig, wenn diese in Verkennung der Bedeutung des Plans und des rechtlichen Charakters von Lockerungen im Maßregelvollzug ergangen ist. Vollzugslockerungen sind integrativer Bestandteil der auch auf die Resozialisierung auszurichtenden Behandlung im Maßregelvollzug, § 69 Absatz 2 Satz 1 PsychKG Bln.(Rn.18) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. April 2023 - 26 O 70/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. B. für den Antrag bewilligt, den Antragsgegner zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2022 eine Entschädigung wegen rechtswidriger Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Höhe von 30,- Euro/Tag (30,- Euro x 851 Tage: 25.530,- Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen (Anlage 1 zum GKG, KV 1812). I. Der seit dem Jahr 2001 aufgrund Urteils des Landgerichts Berlin vom 22. November 2001 im Berliner Krankenhaus des Maßregelvollzugs (im Folgenden: KMV) nach § 63 StGB untergebrachte Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er wegen rechtswidrigen Vollzuges und unzureichender Behandlung Ansprüche gegen den Antragsgegner auf Geldentschädigung erheben möchte. Bei einem begleiteten Ausgang im Jahr 2010 entwich der Antragsteller dem ihn begleiteten Mitarbeiter an einem U-Bahnhof, später dann im Jahr 2014 verhielt er sich ebenfalls absprachewidrig, indem er nach einem unbegleiteten Ausgang im Rahmen der seinerzeit gewährten Lockerungsstufe 2 nicht in die Klinik des Antragsgegners zurückkehrte. Bei seiner nachfolgenden Rückführung zeigten sich Umstände, aus denen der Antragsgegner Schlussfolgerungen zog, der Antragsteller habe währenddessen erhebliche Rechtsgüter Dritter verletze. Dies gestand der Antragsteller teilweise ein. Seither wurden - bis zum 30. April 2022 - keine Freiheitseinschränkungen im Sinne des § 69 Absatz 3 PsychKG zurückgenommen. Insbesondere war der Antragsteller nicht berechtigt, das KMV zu verlassen. In der Zeit von Oktober 2020 bis April 2023 beanstandete der Antragsteller die nach § 55 PsychKG erstellten Behandlungs- und Eingliederungspläne wegen unzureichend gewährter Lockerungsmaßnahmen und beantragte hiergegen gemäß § 43 Absatz 5 PsychKG i.V.m. § 109 Absatz 1 Satz 1 StVollzG diverse gerichtliche Entscheidungen. Demzufolge hob das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den für den Zeitraum ab Oktober 2020 erstellten Behandlungsplan in Bezug auf die Versagung sämtlicher Lockerungsmaßnahmen auf und verpflichtete den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit zur Neubescheidung (Landgericht Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 583 StVK 199/20 Vollz -, Ast3_BHP_10_21). Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg (Kammergericht, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 5 Ws 29/21 Vollz -, Ast3_BHP_10_21 sowie veröffentlicht bei juris). Wegen aller weiteren Einzelheiten der für diesen Zeitraum geführten Verfahren vor den Strafvollstreckungsgerichten wegen der Nichtgewährung von Vollzugslockerungen wird auf den Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 und die damit zur Akte gereichten Anlagen, deren Inhalt der Antragsteller zum Sachvortrag erhebt, Bezug genommen. Dagegen beanstandete der Antragsteller für die vorgenannten Zeiträume nicht auch einen unzureichenden Umfang an angebotenen Therapiestunden, eine insgesamt mangelhafte therapeutische Versorgung oder die Behandlung im Übrigen, jedenfalls nicht im Rahmen gerichtlicher Überprüfungsverfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG. Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm werde entgegen § 56 Absatz 1 PsychKG Bln eine ausreichende Behandlung seiner Anlasskrankheit, insbesondere Betreuung und therapeutische Versorgung im KMV jedenfalls seit dem Jahr 2020 nicht mehr zuteil. An sich gebotene Behandlungen und Maßnahmen zur Heilung und sozialen Rehabilitation würden nicht stattfinden. Dies habe u.a. zur Folge, dass sich freiheitserweiternde Maßnahmen zeitlich hinausschieben würden. Insgesamt gestalte sich danach sein fortdauernder Aufenthalt im KMV als gegen Artikel 5 EMRK und sein Grundrecht auf Freiheit verstoßende Freiheitsentziehung. Vor dem Landgericht hat der Antragsteller beantragt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die im Entwurf vorliegende Klageschrift mit - sinngemäß - den folgenden Sachanträgen zu bewilligen: 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz wegen unzureichender Behandlung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs B. zu leisten, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings ausgehend von einer Tagessatzhöhe von mindestens 30,- Euro zum Stichtag 24. Februar 2023 nicht weniger als 34.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem Datum der Rechtshängigkeit für jeden Tag im Maßregelvollzugskrankenhaus Berlin ohne ausreichende Behandlungsangebote zugunsten des Klägers eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch 30,- Euro zu zahlen. Das Landgericht hat mit dem Antragsteller am 27. April 2023 zugestelltem Beschluss vom 18. April 2023, den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 19. Mai 2023 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt. Das Landgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 127 Absatz 2 ZPO zulässige, insbesondere gemäß §§ 127 Absatz 1, Satz 2, 569 ZPO form- und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg, soweit sich sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Erhebung einer Entschädigungsklage für die Zeit seiner Unterbringung im KMV zwischen dem 21. Januar 2020 und dem 30. April 2022 bezieht (1.), da in diesem Umfang die beabsichtigte Klage im Sinne des § 114 ZPO Aussicht auf Erfolg hat und ferner, nachdem der Antragsteller seine Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, alle weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Im Übrigen war diese zurückzuweisen (2). 1. Gemäß § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An die Voraussetzungen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist schon dann gegeben, wenn aus Sicht eines verständigen Rechtssuchenden der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92 -, Rn. 5, juris). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Vielmehr dient das Prozesskostenhilfeverfahren dazu, den Rechtsschutz erst zugänglich zu machen, da das von Verfassungs wegen zu gewährleistende Recht auf effektiven Rechtsschutz und Artikel 3 Absatz 1 GG eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebieten (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 1 BvR 3182/15, juris, Rn. 14; dass. vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 149/16, juris, Rn. 13). Gemessen an diesen Maßstäben ist für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. April 2022 die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage gegeben. Für diesen Zeitraum sind Entschädigungsansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus § 839 Absatz 1 BGB i.V.m. Artikel 34 GG (a.) in der vom Antragsteller angegebenen Mindesthöhe (30,- Euro/Tag) (b.) hinreichend wahrscheinlich. Die Frage, ob anspruchskonkurrierend überdies auch Entschädigungsansprüche aus Artikel 5 Absatz 5 EMRK wahrscheinlich sind, wofür aus den Gründen der Senatsverfügung vom 18. Oktober 2023 vieles spricht, ist hingegen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klären. Hierauf kommt es nicht in erheblicher Weise an. a. Es liegen die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs aus § 839 Absatz 1 BGB i.V.m. Artikel 34 GG, insbesondere die Verletzung von dem Antragsteller gegenüber obliegenden Amtspflichten (aa.) und deren Ursächlichkeit für eine vom Antragsteller erlittene nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung (bb.) hinreichend wahrscheinlich vor. aa. Eine Amtspflichtwidrigkeit der Entscheidungen des Antragsgegners über die Rücknahme von Freiheitseinschränkungen im Sinne des § 69 Absatz 2, Absatz 3 PsychKG Bln ist auf der Grundlage bisherigen Sachvortrags gegeben. Insofern liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die ärztliche Leitung des KMV den ihr bei der Ausgestaltung der Behandlung der Anlasskrankheit eingeräumten Beurteilungsspielraum fehlerhaft und damit zugleich amtspflichtwidrig ausgeübt hat, womit der Antragsteller in seinem Anspruch auf Behandlung und Ausrichtung derselben auf Resozialisierung aus § 56 Absatz 1 i.V.m. § 69 Absatz 1 und Absatz 2 PsychKG verletzt worden sein könnte. Zwar ist die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Überprüfbar ist allerdings, ob bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, der gesetzliche Tatbestand über die Gewährung von Lockerungen rechtlich zutreffend ausgelegt wurde und auch ob die Beurteilung der untergebrachten Person selbst vertretbar war. Dieser Maßstab der gerichtlichen Überprüfung gilt für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG (siehe auch: KG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 5 Ws 29/21 -, Anlage Ast3_BHP_10_21, Seite 8 m.w.N.) und, da der Sekundärrechtsschutz nicht weiterreichen kann als der primär eröffnete Rechtsschutz, für die im Amtshaftungsprozess zu beurteilende Amtspflichtwidrigkeit der Ausübung des Beurteilungsspielraums gleichermaßen. (1.) Gemessen daran steht es für den Senat zunächst für den Geltungszeitraum des Behandlungsplans „Oktober/2020“ außer Frage, dass die darin getroffene Entscheidung über die Versagung von Lockerungsmaßnahmen rechtsfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war. Dies ist bereits von den Gerichten im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 43 Absatz 5 PsychKG i.V.m. § 109 StVollzG mit Beschluss vom 14. Januar 2021 – 5 Ws 29/21 Vollzg – (Anlage Ast3_BHP_10_21) rechtskräftig und für den Senat rechtsverbindlich festgestellt worden. Der Senat ist hieran gebunden (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 4. November 2004 – III ZR 361/03 -, juris, Rn. 6). (2.) Aus den Gründen der vorzitierten Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte war darüber hinaus auch die darauffolgende Behandlungsplanung „April/2021“ hinsichtlich der Versagung von Lockerungsmaßnahmen amtspflichtwidrig. Insofern macht sich der Senat die Erwägungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts und des Strafsenats des Kammergerichts in den gerichtlichen Überprüfungsentscheidungen zueigen. Dass der Antragsgegner hierfür dieselben rechtsfehlerhaften Erwägungen anstellte, wird ferner aus der Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor dem Strafsenat des Kammergerichts im Verfahren - 583 StVK 199/2909 Vollzg – (siehe Anlage Ast3_BHP_10_21, darin Seite 2) deutlich. Darin vertrat dieser weiterhin die Auffassung, der Behandlungsplan sei ohnehin nicht dazu da, als Grundlage für Lockerungsentscheidungen zu dienen. Es käme auch nicht darauf an, die Erwägungen für die Lockerungsentscheidung im Behandlungsplan zu dokumentieren. Der Strafvollstreckungskammer sei dies doch aus den jährlichen Überprüfungsverfahren über die Fortdauer der Unterbringung ohnehin bekannt. Überdies hätten die Patienten mehrmals monatlich Gelegenheit, bei dem ärztlichen Leiter vorstellig zu werden und ihrerseits etwaige Lockerungen zu beantragen. Ferner richteten sich die Lockerungen im KMV allein nach ärztlichen forensisch-psychiatrischen Aspekten, die weit über den Behandlungsplan hinausgingen. Damit aber ist die Behandlungsplanung in Verkennung des Anspruchs des Antragstellers auf Ausrichtung seiner Behandlung auf Resozialisierung (§ 69 Absatz 2 Satz 1 PsychKG Bln) erstellt worden. Insbesondere für den Resozialisierungsanspruch der Untergebrachten kommt die - gemäß § 69 Absatz 3 PsychKG Bln stufenweise zu gewährende - Wiedererlangung von Freiheitsrechten eine ganz bedeutende Funktion zu. Lockerungen im Maßregelvollzug dienen – neben der Vorbereitung einer Entlassung – auch dazu, in Ergänzung der sonstigen Behandlungsformen das Erlernen sozialer Fertigkeiten zu fördern und Hospitalisierungsschäden vorzubeugen. Damit tragen diese auch der verfassungsrechtlichen Forderung Rechnung, den auf unbestimmte Zeit untergebrachten lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Vollzugs entgegenzuwirken (Kammergericht a.a.O., Seite 4; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 -2 BvR 865/11 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.; VerfGH Bln, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 – juris, Rn. 18). Gerade zur Erreichung dieses verfassungsrechtlich vorgegebenen Ziels einer sozialen Wiedereingliederung können zumindest Lockerungen in Form von Ausführungen geboten sein, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive noch nicht abzeichnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvbR 865/11 – juris, Rn. 14; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 – juris, Rn. 18). In diesem Sinne sieht § 69 Absatz 3 PsychKG Bln vor, dass auf der Stufe 1 der Freiheitseinschränkungen der untergebrachten Person ermöglicht wird, die Einrichtung in Begleitung einer in der Einrichtung beschäftigten Person zu verlassen (Ausführung). Die Versagung einer solchen Rücknahme von Freiheitseinschränkungen war nicht mehr maßgebend damit zu rechtfertigen, dass sich der Antragsteller zuletzt 2014 bei einem unbegleiteten Ausgang absprachewidrig verhalten hatte und zurückgeführt werden musste. Insofern ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass eine auf Missbrauchsbefürchtungen gestützte Versagung von Lockerungen der Bedeutung des Resozialisierungsanspruchs nur gerecht wird, wenn die Behörde dafür im Rahmen einer Gesamtwürdigung konkrete, auf die angestrebte Lockerungsform bezogene Anhaltspunkte in der Person des Untergebrachten anführt (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Sie muss zudem darlegen, warum die Gefahr nicht durch Sicherungsvorkehrungen ausgeräumt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a. a. O., juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt die Behandlungsplanung des Antragsgegners in keinem Fall. Erwägungen dieser Art wurden von dem Antragsgegner gar nicht getroffen, sind den Behandlungsplänen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht vorgetragen. Nicht zu erkennen ist, dass bereits der grundsätzlichen Bedeutung der Lockerungen als Bestandteil der Behandlung Rechnung getragen wurde. Rechtsfehlerhaft war es überdies, für die Lockerungsentscheidungen im Jahr 2020 und darauffolgend weiterhin auf einen vormals fehlgeschlagenen Ausgang aus dem Jahr 2014 abzustellen, zumal es sich bei letzterem um einen unbegleiteten Ausgang auf der Lockerungsstufe 2 handelte, es hier jedoch zunächst darum ging, die Lockerungsstufe 1, d.h. begleitete Ausgänge, zu erwägen. (3.) Auch in den vorangegangenen Behandlungsplänen, die hier seit „Oktober/2019“ vorliegen und Gegenstand des Sachvortrags des Antragstellers sind, wurden Lockerungsmaßnahmen fehlerhaft und daher amtspflichtwidrig, nämlich mit ähnlicher oder gleichlautender Begründung und insbesondere in Verkennung der rechtlichen Tragweite der Behandlungsplanung und des weiterreichenden Sinns und Zwecks der Behandlung versagt. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend. (4.) Für den Zeitraum nach Erstellung des Behandlungsplans „April 2021“ gilt Folgendes: Der zeitlich nachfolgende Plan „Oktober 2021“ wurde erst am 10. März 2022 dem Antragsteller eröffnet, weshalb für den Zeitraum seit Oktober 2021 eine wirksame Planung ohnehin nicht vorgelegen haben dürfte. Erst am 30. April 2022 ist dem Antragsteller sodann die erste Ausführung entsprechend der Lockerungsstufe 1 gemäß § 69 PsychKG gewährt worden. (5.) Hingegen kann eine Amtspflichtwidrigkeit der Behandlungen nicht auch daraus abgeleitet werden, dass das KMV im Allgemeinen personell unzureichend ausgestattet und überbelegt sei. Denn ob damit zugleich der Anspruch des Antragstellers aus § 56 Absatz 1 Satz 1 PsychKG Bln auf Behandlung seiner Anlasskrankheit entsprechend dem jeweils allgemein anerkannten Stand der medizinischen, pflegerischen, psychotherapeutischen und pädagogischen Erkenntnisse tatsächlich nicht erfüllt wurde, lässt der Vortrag des Antragstellers trotz der hierzu bereits erteilten Hinweise des Senats vom 18. Oktober 2023 und seiner daraufhin erfolgten Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 weiterhin nicht erkennen. Die Ausgestaltung seines Anspruchs auf Behandlung war an den hierfür vom Antragsgegner gemäß § 55 Absatz 2 und Absatz 3 PsychKG Bln erstellten Behandlungs- und Eingliederungsplänen auszurichten. Diese sind als Ausprägung des insofern gemäß § 56 Absatz 7 PsychKG Bln der ärztlichen Leitung des KMV eingeräumten Beurteilungsspielraums für die Frage der Erfüllung dieses Behandlungs- und Betreuungsanspruchs bestimmend. Diese Pläne jedoch hat der Antragsteller hinsichtlich der darin vorgesehenen therapeutischen und medizinischen Versorgung in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen. Mangels hinreichend konkreten Sachvortrags ist ebenso wenig ersichtlich, dass die tatsächlichen Behandlungen in rechtserheblicher Weise hiervon abwichen. bb. Obwohl der Antragsteller trotz der Hinweise des Senats vom 18. Oktober 2023 weiterhin nicht dazu vorgetragen hat, ob die Entscheidung über die Versagung von Lockerungsmaßnahmen für die vom Antragsteller erlittenen Nachteile und damit für den Schadenseintritt kausal war, ist nicht schon deswegen Prozesskostenhilfe zu versagen. Ebenso wie bei fehlerhaften Ermessensentscheidungen ist auch die pflichtwidrige Ausübung eines Beurteilungsspielraums nur dann ursächlich für einen Schaden, wenn bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – III ZR 54/17 -, Rn. 42, juris, m.w.N.). Die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist danach nur gegeben, wenn feststeht, dass eine andere, den Schaden vermeidende Ermessensausübung vorgenommen worden wäre (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1982 – III ZR 37/81 -, Rn. 2, juris). Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu demselben Ergebnis gelangt wäre, ist für einen Anspruch auf Schadensersatz kein Raum (BGH, Urteil vom 30. Mai 1985 – III ZR 198/84 -, LS, juris). Der Antragsteller hat weiterhin nichts zum hypothetischen Kausalverlauf in diesem Sinne vorgetragen. Dass eine pflichtgemäße Ausübung des Beurteilungsspielraums der ärztlichen Leitung des KMV gemäß § § 69 Absatz 1, Absatz 3 PsychKG Bln. zu Lockerungsmaßnahmen (wenn ja, welchen?) geführt hätte, hat der Antragsteller nicht dargetan. Der Antragsteller trägt stattdessen allein vor, dass es kaum möglich sei, einen in einer Freiheitsentziehung liegenden Schaden zu bemessen, da letztlich nicht feststellbar sei, inwieweit sich eine defizitäre Behandlung tatsächlich auf das Maß einer Freiheitsentziehung auswirke (Seite 2 der Beschwerdeschrift). Darin ist dem Antragsteller grundsätzlich zuzustimmen. Diese Fragestellung, für die § 287 ZPO prozessuale Erleichterungen in der Beweisführung vorsieht, hat aber nichts mit der vorstehend aufgeworfenen Frage der Schadenskausalität gemein. Dennoch vermag der Senat die Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren nicht schon deswegen zu verneinen. Nicht auszuschließen ist es, dass im Streitverfahren die Anforderungen an die Substantiierungs- und Beweislast des Antragstellers aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation herabgesetzt sein werden, dass insbesondere hinsichtlich des hypothetischen Kausalverlaufs dem Antragsgegner eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen sein wird oder es wegen eines Vorwurfs besonders schwerwiegender, also „grober“ Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten zu Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO bis hin zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 60/16 -, juris, Rn. 24 f.; einschränkend jedoch: BGH, Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 35/18 -, juris, Rn. 19 ff.). Diese prozessualen Fragen bleiben dem Streitverfahren vorbehalten. b. Die beabsichtigte Klage hat für den hier betreffenden Zeitraum schließlich auch hinsichtlich der Entschädigungshöhe Aussicht auf Erfolg. Eine Geldentschädigung in der vom Antragsteller angegebenen Größenordnung von 30,- Euro/Tag ist jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht von vornherein übersetzt. Grundsätzlich steht den Betroffenen ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge nicht gerechtfertigter freiheitsentziehender Unterbringung zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet sich dabei – hier vermittelt durch das Amtshaftungsrecht – auf den Schutzauftrag der Grundrechte und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2015 - 9 U 129/13 -, juris, Rn. 53 m.w.N. seinerzeit zu menschenunwürdigen Haftbedingungen; zur Entschädigungspflicht nach Artikel 5 EMRK: EGMR, Urteil vom 31. Januar 2019 – 18052/11 – (Rooman), Rn. 208 f., 222). 2. Ohne Erfolg bleibt jedoch die sofortige Beschwerde des Antragstellers, sofern er Prozesskostenhilfe für eine den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 24. Februar 2023 betreffende Entschädigungsklage (a.) und für die angekündigte Feststellungsklage begehrt (b.). a. Mit der Wiedererlangung der Lockerungsstufe 1 mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist eine rechtsfehlerhafte und damit amtspflichtwidrige Behandlungsplanung des Antragsgegners zum Nachteil des Antragstellers nicht zu erkennen. Da der Antragsteller ferner keine hinreichend konkreten Umstände dafür benennt, dass in der Zeit vom 1. Mai 2022 bis zum 23. Februar 2023 sonstige (Heil-)Behandlungen, auf die er einen Anspruch gehabt hätte, tatsächlich ausgeblieben seien, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 839 Absatz 1 BGB i.V.m. Artikel 34 GG nicht gegeben. Hierfür genügt es nicht die allgemeinen Defizite im Vollzug zu beklagen, erst Recht nicht nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. August 2023 ausgeführt hat, wie die Behandlungen des Antragstellers seinerzeit tatsächlich ausgestaltet waren und der Antragsteller die Behandlungspläne in Bezug auf die darin vorgesehenen therapeutischen, ärztlichen, pflegerischen und pädagogischen Maßnahmen auch nicht im grundsätzlich vorrangigen Primärrechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG angegriffen hatte. b. Die sofortige Beschwerde war darüber hinaus zurückzuweisen, soweit der Antragsteller mit dem beabsichtigten Klageantrag zu 2) die Erhebung einer Feststellungsklage beabsichtigt. Die beabsichtigte Feststellungsklage ist bereits unzulässig, da das danach festzustellende Rechtsverhältnis weder im angekündigten Klageantrag noch aus dem Sachvortrag heraus hinreichend bestimmt ist. Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 – VIII ZR 231/81 – Rn. 38, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 256 Rn. 26 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die von dem Antragsteller angekündigte Fassung seines Feststellungsantrags nicht gerecht. Hierfür fehlt es schon an einer bestimmten Bezeichnung der zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse. Auf fehlende „ausreichende Behandlungsangebote“ abzustellen, genügt deswegen nicht, weil diese Angabe nichts darüber aussagt, auf welche Behandlungen, die tatsächlich nicht gewährt wurden, denn der Antragsteller einen Anspruch gehabt hätte, wofür einerseits § 56 Absatz 1 PsychKG die rechtliche Grundlage bietet, gleichzeitig aber der ärztlichen Leitung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Nicht bereits jede tatsächlich unterbliebene Behandlung begründet einen Entschädigungsanspruch aus § 839 Absatz 1 BGB i.V.m. Artikel 34 GG bzw. Art. 5 EMRK, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 hingewiesen hatte. Unzulässig ist der Feststellungsantrag auch in Bezug auf den Gültigkeitszeitraum des Behandlungsplans „April 2023“, der nicht bereits vom Klageantrag zu 1) umfasst ist, und für den grundsätzlich das festzustellende Rechtsverhältnis im Wege der Auslegung des Sachvortrags im Prozesskostenhilfeverfahrens näher bestimmt werden könnte. Denn hierzu hat der Antragsteller immerhin in der Beschwerdeschrift konkret ausgeführt, weshalb die Behandlungsplanung bzw. Art und Umfang der tatsächlich gewährten Lockerungen rechtsfehlerhaft gewesen seien (vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 2 BvR 2129/11, Rn. 16). Angesichts der sehr weitgefassten Formulierung des beabsichtigten Feststellungsantrags des Antragstellers kommt jedoch auch insoweit eine einschränkende Auslegung nicht in Betracht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 41, juris). Abgesehen davon, ist es im Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht, auch nicht Sache des Gerichts, unbestimmte Anträge der Parteien so auszulegen, dass sie zulässig werden. Im Prozesskostenhilfeverfahren wie dem vorliegenden kommt hinzu, dass es dem Antragsteller freisteht, Klageanträge neu und dann so zu fassen, dass sie den prozessualen Anforderungen genügen und hierfür erneut Prozesskostenhilfe zu beantragen.