Beschluss
2 Ws 278/09 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0222.2WS278.09REHA.0A
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Leitsätze
Mit der besonderen Zuwendung solche bedürftigen Opfer zu unterstützen, deren politische Verfolgung eine bestimmte Schwere erreicht hat, ist durch die Beschränkung auf einen ausschließlich zeitlichen Maßstab nicht in jeder Hinsicht geglückt. Diese Entscheidung des Gesetzgebers haben die Gerichte indes zu beachten; sie dürfen das individuelle Schicksal des Betroffenen nicht als Anspruchsgrundlage der besonderen Zuwendung bewerten, wenn es an der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen fehlt.(Rn.9)
(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer - vom 11. November 2008 wird verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der besonderen Zuwendung solche bedürftigen Opfer zu unterstützen, deren politische Verfolgung eine bestimmte Schwere erreicht hat, ist durch die Beschränkung auf einen ausschließlich zeitlichen Maßstab nicht in jeder Hinsicht geglückt. Diese Entscheidung des Gesetzgebers haben die Gerichte indes zu beachten; sie dürfen das individuelle Schicksal des Betroffenen nicht als Anspruchsgrundlage der besonderen Zuwendung bewerten, wenn es an der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen fehlt.(Rn.9) (Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer - vom 11. November 2008 wird verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. November 2008 hat das Landgericht Berlin – Rehabilitierungskammer – den Antrag der Betroffenen zurückgewiesen, ihr - entgegen dem Bescheid des Antragsgegners - für die in der Zeit vom 9. November 1981 bis zum 13. April 1982 aufgrund ihrer Einweisung in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau erlittene rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung die besondere Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“) zuzubilligen. Die Freiheitsentziehung habe nur fünf Monate und fünf Tage (156 Tage) betragen. Damit erreiche sie nicht die als Anspruchsvoraussetzung in § 17a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Maßnahmen im Beitrittsgebiet – Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) - in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), normierte Dauer von „mindestens sechs Monaten“. Diese Dauer sei gemäß § 31 VwVfG in Verbindung mit § 191 BGB zu berechnen und betrage mithin 180 Tage. Die Betroffene war sich bereits bei Anbringung ihres Antrages bewußt, daß im Gesetz eine Mindesthaftzeit von sechs Monaten tatsächlicher Verbüßung verlangt wird, um zum Erhalt der besonderen Zuwendung berechtigt zu sein. Sie ist jedoch der Ansicht, der Gesetzgeber habe gegenüber dem Leid der in den Einrichtungen der ehemaligen DDR gequälten Untergebrachten ahnungslos und gefühllos entschieden. Man könne ihr „nicht ernsthaft erzählen“, daß ihr und ihrer Leidensgenossinnen und –genossen erlittenes Unrecht dadurch größer werde, daß es einige Tage länger ausgeübt worden sei als bei ihr. Seelische und körperliche Vergewaltigung durch die Wärter seien in Torgau an der Tagesordnung gewesen, (wobei sie – anders als andere Frauen – letzteres nicht erlitten habe). Psychische Dauerschäden seien unabhängig von der Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund der Unmenschlichkeit der Behandlung die Folge. Noch heute könne sie das Klappern von Schlüsseln nicht ertragen. Ferner habe man in Torgau den Hinweis der einweisenden Anstalt auf die Notwendigkeit der Vorstellung vor einen Arzt zu neurologischen Untersuchungen aufgrund eines Anfallsleidens nicht beachtet. Seit 1991 sei sie deswegen an Multipler Sklerose erkrankt, die sie an den Rollstuhl fessele. Gleichwohl sei ihr die Beschädigtenversorgung (§ 21 StrRehaG) verweigert worden, weil sie die Kausalität zwischen beiden Krankheiten nicht habe nachweisen können. Die ihr bekannte Gesetzeslage sei insgesamt ungerecht und inakzeptabel. Das Gericht solle „vielleicht einmal den Gesetzestext außen vor lassen“ und sich sagen „verdammt noch mal, die Frau hat recht; so kann das Gesetz nicht bleiben“. Zudem sei sie durch ihre in Torgau verschuldete Krankheit schon genug bestraft. Diese Auffassung hat das Landgericht nicht geteilt. Mit der zulässigen Beschwerde verfolgt die Betroffene ihr Anliegen weiter. Sie meint, die in allen (bisherigen) Entscheidungen enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen hätten nur dann einen Sinn, wenn die Gerichte der Gerechtigkeit zum Durchbruch verhelfen könnten, wenn sie den „Mist“, den der Gesetzgeber durch „den Unsinn mit der Haftzeit“ angerichtet habe, ihrerseits beseitigen könnten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat eingangs zu Recht eine Verbüßungsdauer von 180 Tagen verlangt, die die Antragstellerin nicht erreicht. In § 17a StrRehaG fordert das Gesetz eine Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich erlittenen Haftdauer und läßt die Erreichung der Sechs-Monats-Grenze durch das Mitzählen angefangener Monate als vollständige Monate, womit die Beschwerdeführerin sechs Monate erreicht hätte, nicht genügen (vgl. OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1 = NJ 2008, 375; OVG Saarland, Urteil vom 12. Januar 2010 – 3 A 325/09 –; ThürOLG Jena, Beschlüsse vom 22. September 2009 – 1 Ws Reha 21/09 – und 16. September 2009 – 1 Ws Reha 18/09 –; HessVGH, Beschluß vom 20. August 2009 – 3 A 1852/09.Z – = DÖV 2009, 1012-Ls; OVG Lüneburg, Beschluß vom 18. Mai 2009 – 4 LA 240/08 = NdsRPfl 2009, 258; VG Ansbach, Urteile vom 4. Juli 2008 – AN 4 K 08.00399 und 19. Mai 2008 – AN 4 K 08.00189 -; LG Potsdam ZOV 2008, 95 – sämtlich veröffentlicht in juris; Senat, Beschluß vom 17. Februar 2010 – 2 Ws 181/09 REHA -), was die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen hat. Das Oberlandesgericht Brandenburg geht hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen noch über die 180-Tagesgrenze hinaus und verlangt unter Verweis auf § 15 StrRehaG, § 43 StPO jedenfalls für zusammenhängende Haftzeiten das Erreichen von sechs vollständigen Monaten, was im für einen Antragsteller ungünstigsten Fall (vgl. die vom OVG Saarland aaO zu beurteilende Haftzeit) auf 184 Tage hinauslaufen kann. 2. Der Forderung der Beschwerdeführerin, die Gerichte sollten sich aus Menschlichkeit und in Anerkennung der Leiden der Opfer über die als untauglich beschriebene gesetzliche Regelung hinwegsetzen, dürfen die Gerichte nicht nachkommen. Denn sie verstößt gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht. Die Gerichte dürfen sich nicht in die Rolle einer normsetzenden Instanz begeben (vgl. BVerfGE 96, 375, 394; Jarass/ Pieroth, GG 8. Aufl., Art. 20 Rdn. 42 mit weit. Nachw.). Die Gerichte haben die Gesetze anzuwenden, soweit erforderlich nach deren Auslegung anhand von anerkannten Auslegungsmethoden. Eine Rechtsfortbildung ist nur dort möglich, wo das Gesetz Lücken aufweist, was hier nicht der Fall ist; denn der Gesetzgeber hat die im Streitfall zur Ablehnung des Anspruchs auf die besondere Zuwendung führende Regelung sehenden Auges und vollständig getroffen. Mit der besonderen Zuwendung sollten solche – bedürftigen - Opfer unterstützt werden, deren politische Verfolgung eine bestimmte Schwere erreicht hat. Das ist, wie der Streitfall exemplarisch zeigt, nicht in jeder Hinsicht geglückt. Gesetzentwürfe der Fraktionen „Bündnis 90/Die Grünen“ (BT-Drs. 16/4404) und „Die Linke“ (BT-Drs. 16/4846), die dieses Ziel auf den Einzelfall bezogen inhaltlich aufgreifen und in denen nicht nur zeitliche Maßstäbe aufgestellt wurden, sondern auch das individuelle Schicksal (etwa besonders belastende Verhöre, Stasi-Haft, Übergriffe des Wachpersonals, Zersetzungsmaßnahmen) in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden sollte, haben sich parlamentarisch nicht durchgesetzt. Gesetz wurde nach umfangreichen parlamentarischen Beratungen mit den Stimmen der damaligen Koalition von CDU und SPD derjenige Vorschlag, der die Schwere allein an der zeitlichen Dauer der erlittenen Haft festmachte (BT-Drs. 16/4842 und 16/5532), so daß die Zielgenauigkeit der Entschädigung zugunsten der besseren verwaltungstechnischen Handhabbarkeit einer Pauschalregelung und der damit verbundenen besseren Absehbarkeit der aufzuwendenden Kosten der Allgemeinheit zurücktreten mußte. Trotz der durch diese pauschale - und durch ihre „Fallbeilwirkung“ (zur Verfassungsmäßigkeit derartiger Wirkungen, etwa in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. April 2009 – 2 BvR 1874/08 -) auch rigide, bei vielen Betroffenen verständliche Enttäuschung auslösende - Beurteilung verursachte Ausgrenzung einer Reihe von Opfern, die aufgrund ihres Verfolgungsschicksals die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG ebenso oder gar mehr verdient hätten als andere, haben die Gerichte diese Entscheidung des Souveräns aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe oben) auch dann zu beachten, wenn sie sie nicht für richtig halten. Sie dürfen sich eben nicht, wie die Betroffene meint, „mal richtig mit der Sache auseinandersetzen“ und ihr danach Recht geben, weil sie damit gegen die Gesetz gewordene Entscheidung der parlamentarischen Gremien verstießen. Die einzige Möglichkeit, die der Betroffenen – neben der Inanspruchnahme der Härtefallregelung des § 18 StrRehaG bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge – bleibt, ist es, daß die von ihr so bezeichneten „Herren Politiker und Abgeordneten“ das Gesetz in ihrem Sinne änderten. Dafür, daß sich der Gesetzgeber in dieser Richtung entscheiden werde, fehlt aber jeder Anhalt. Vielmehr hatte er in der vorangegangenen Legislaturperiode geplant, die erforderliche Dauer von „sechs Monaten“ wegen der Auslegungsbedürftigkeit dieses Begriffs auf „180 Tage“ zu ändern und als weiteren Ausschlußgrund die Verurteilung eines ansonsten Berechtigten zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe wegen eines allgemein-kriminellen Delikts einzuführen. Das Gesetzesvorhaben ist wegen des Beginns einer neuen Legislaturperiode der Diskontinuität anheim gefallen. Weitere Vorhaben sind außer Äußerungen einzelner Abgeordneter nicht bekannt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG.