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Beschluss

2 Ws 641/10 REHA

KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0930.2WS641.10REHA.0A
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Leitsätze
1. Die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche stellt nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde.(Rn.34) 2. Ein Rehabilitierungsanspruch ist jedoch nur gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG).(Rn.38) 3. Aus der konkreten Unterbringungssituation lässt sich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen nicht herleiten; denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen.(Rn.45) 4. Ein Rehabilitierungsanspruch ist nicht schon dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen; denn dem Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau kam unter den Jugendwerkhöfen eine Sonderstellung als außerordentliches Disziplinierungsmittel zu, bei dem ein stets rechtsstaatswidriges Einweisungsverfahren mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammentraf, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der "Erziehung" sowie völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war.(Rn.47) 5. Rigorose Erziehungsmethoden, die nach heutigem Verständnis die Menschenwürde verletzen und nicht mehr zu rechtfertigen sind, begründen für sich genommen keinen Rehabilitierungsanspruch; denn der Gesetzgeber wollte nur "Systemunrecht", nicht aber sämtliche Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuzuführen.(Rn.51)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 11. Oktober 2010 wird verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche stellt nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde.(Rn.34) 2. Ein Rehabilitierungsanspruch ist jedoch nur gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG).(Rn.38) 3. Aus der konkreten Unterbringungssituation lässt sich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen nicht herleiten; denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen.(Rn.45) 4. Ein Rehabilitierungsanspruch ist nicht schon dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen; denn dem Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau kam unter den Jugendwerkhöfen eine Sonderstellung als außerordentliches Disziplinierungsmittel zu, bei dem ein stets rechtsstaatswidriges Einweisungsverfahren mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammentraf, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der "Erziehung" sowie völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war.(Rn.47) 5. Rigorose Erziehungsmethoden, die nach heutigem Verständnis die Menschenwürde verletzen und nicht mehr zu rechtfertigen sind, begründen für sich genommen keinen Rehabilitierungsanspruch; denn der Gesetzgeber wollte nur "Systemunrecht", nicht aber sämtliche Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuzuführen.(Rn.51) Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 11. Oktober 2010 wird verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Betroffene begehrt seine strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf seine durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Pankow, Referat Jugendhilfe, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt angeordnete Einweisung und Unterbringung in folgenden Einrichtungen: 1. Kinderheim "Heim Borgsdorf", Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie, in DDR-1404 Borgsdorf bei Oranienburg (im Folgenden: Sonderheim Borgsdorf) vom 1. September 1970 bis zum 31. August 1973; 2. Spezialkinderheim "Berliner Bär" in DDR-2864 Plau/Kreis Lübz (im Folgenden: Spezialkinderheim Plau) vom 1. September 1973 bis zum 1. August 1975. Er trägt hierzu vor, die Unterbringung sei nicht aufgrund politischer Verfolgung, sondern wegen "Verwahrlosung des Kindes durch die Eltern" angeordnet worden. Er habe noch drei Geschwister. Die familiären Verhältnisse seien katastrophal gewesen. Sein gewalttätiger Vater habe ihn ab einem Alter von sieben Jahren laufend mit dem Riemen verprügelt. Die Mutter habe aus Angst nichts unternommen. Er habe kaum Essen und keine Kleidung erhalten. Die Eltern hätten ihn nicht betreut. Aufgrund der Verängstigung durch die Schläge habe er schlechte schulische Leistungen erbracht, was zu weiteren Züchtigungen geführt habe. Er sei kontaktlos gewesen und in der Schule gemobbt worden. Die Unterbringung stelle eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung dar, da er über Jahre erheblichen Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Die Zustände in den Heimen beschreibt der Betroffene wie folgt: Kinderheim „Heim Borgsdorf“ „Das Heim war mit einem Zaun umgeben, der eine Flucht unmöglich machte. Das ganze Gelände war ca. 20 Fußballfelder groß und die Gebäude waren alle vollständig vergittert. Das Heim ähnelte einem Gefängnis und ich kam mir dort auch so vor. Allein durch die Isolierung und den fehlenden Kontakt zur Außenwelt bekam ich seelische Schäden. Alles war straf „militärisch" organisiert, es gab feste Mahlzeiten und Einheitskleidung. Strafen wurden oft angeordnet in Form von Reinigungsarbeiten im Außenbereich der Gebäude. Es gab auch oft körperliche Übergriffe durch die Erzieher in Form von schmerzhaften Kopfnüssen, Schubsen, in den Schwitzkasten nehmen und ganz häufig Backpfeifen. Als Bestrafung erfolgte auch stundenlanges Stehen in Ecken und auf Plätzen, zum Teil 2 Stunden lang. Ferner gab es Misshandlungen, weil ich mit total verhaltensgestörten Kindern in eine Gruppe gestopft wurde, Tobsuchtsanfälle, Diebstähle, ungerechtfertigte Beschuldigungen gegenüber den Aufsehern, und Prügeleien waren an der Tagesordnung. Wir waren alle in Schlafsälen untergebracht mit ca. 10 anderen Kindern. Das führte auch zu Schlafentzug, weil die Nachtwächter uns zwangen, Schlaftabletten zu nehmen. Es gab auch ständiges Anfassen an die Geschlechtsteile durch andere Mitbewohner und anschließende Prügeleien wenn ich mich dagegen wehrte. Das führte dazu, dass ich nachts zum Teil gar nicht mehr schlief und aus Angst wach blieb. Briefverkehr war verboten; ich konnte meinen Eltern nicht schreiben und bekam auch keinen Besuch. Zwei Mal die Woche gab es politische Schulungen. Ich habe dieses Heim als Kindergefängnis erlebt und so ist es auch in meiner Erinnerung geblieben.“ Spezialkinderheim „Berliner Bär“ „Auch aus dieser Zeit hatte ich körperliche und seelische Schäden davongetragen. Das Spezialkinderheim hatte den Ruf die Vorstufe zum Jugendwerk zu sein und das war in der DDR die Jugendstrafanstalt. Es herrschte ein rauer militärischer Anstaltston, wir mussten Anstaltskleidung tragen, es herrschte Gruppenzwang und wir wurden ständig durchgezählt und mussten Formationen bilden, wie beim Militär. Der Tagesablauf war von morgens bis abends durchorganisiert, es blieb keine Zeit für einen selbst. Es gab keinen Kontakt zur Außenwelt und in die nächste Kreisstadt durften wir nur in Begleitung von Wachpersonal. Auch dieses Heim erlebte ich als Gefängnis. Alle Briefe wurden kontrolliert, sowohl die von mir abgeschickt wurden als auch Briefe an mich, es gab keine Privatsphäre. Als ich mich zu Anfang über das Heim in einem Brief beschwerte, gab es sofort Strafen in Form von Arbeitseinsätzen auf Feldern der LPG. Wir wurden bestraft mit Steine sammeln, Futterrüben ziehen, Eicheln und Kastanien sammeln (es herrschte aus meiner Sicht Zwangsarbeit). Wir schliefen in Scheunen und leeren Schulgebäuden. Ich musste zwei Jahre hart arbeiten und war dadurch total entkräftet, bei einer Größe von knapp 180 cm wog ich keine 60 kg. In der Gruppe wurde es von den Erziehern (Wachpersonal) geduldet, wenn die Gruppe über einen Einzelnen herfiel und diesen verprügelte, das passierte mit Wissen der Erzieher. Es herrschte Selbstjustiz und mir passierte das auch einige Male. Man konnte sich dann zu seinem Schutz nicht an das Wachpersonal wenden. Strafen wurden oft angeordnet in Form von Arbeiten im Heimgelände durch Trockenlegung des Sumpfgebiets; wir haben ständig Sand gekarrt. Außerdem wurden wir beim Bau des Hauses für die Erzieher als Bauarbeiter eingesetzt; ich war damals ca. 15 Jahre alt. Es gab auch oft körperliche Übergriffe durch die Erzieher in Form von Griffen in den Hals, durch Ziehen und Reißen am Körper. Als Bestrafung erfolgte auch stundenlanges Stehen in Ecken und auf Plätzen, zum Teil 2 Stunden lang. Bei nicht passenden politischen Meinungsäußerungen gab es Einzelarrest und Strafen in Form von weiteren Arbeitseinsätzen wie geschildert. Im Keller gab es eine vergitterte Arrestzelle, die ich auch kennen lernte. Ich hatte das Gefühl eingesperrt und im Gefängnis zu sein“ Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Oktober 2010 hat das Landgericht Berlin – Rehabilitierungskammer – den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. II. 1. Das Landgericht Berlin war für die angefochtene Entscheidung örtlich zuständig. Da es sich bei der Heimunterbringung um eine behördlich angeordnete Maßnahme handelt (§ 2 Abs. 1 StrRehaG), kommt es für die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 StrRehaG auf den Sitz der Behörde an, die die Entscheidung getroffen hat (vgl. Senat NJ 2005, 469 = ZOV 2005, 289). Vorliegend hat nach Angaben des Betroffenen der Rat des Stadtbezirks Berlin-Pankow, Referat Jugendhilfe, den Betroffenen in das Sonderheim Borgsdorf und in das Spezialkinderheim Plau eingewiesen. Dieser hatte seinen Sitz in dem nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 zu bestimmenden Bezirk des Landgerichts Berlin. Allerdings liegt es nahe, dass die Aufnahme im Sonderheim Borgsdorf nicht durch den Rat des Bezirks, sondern durch die Zentralstelle für Spezialheime der Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung angeordnet worden ist, da die Sonderheime der Jugendhilfe unmittelbar der Zentralstelle unterstellt waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR II 1965, 368). Auch in diesem Fall aber wäre die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin begründet gewesen, da die Zentralstelle ihren Sitz in Berlin hatte (§ 1 Abs. 4 des als Anlage 1 zur Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe erlassenen Statutes der Zentralstelle für Spezialheime der Jugendhilfe). 2. Die Unterbringung im Sonderheim Borgsdorf und im Spezialkinderheim Plau begründet keinen Anspruch auf Rehabilitierung, da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrRehaG nicht erfüllt sind. a) Dem Senat ist es – ebenso wie der Rehabilitierungskammer - trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gelungen, Unterlagen zu den vom Betroffenen vorgetragenen Heimunterbringungen beizuziehen. Anfragen bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU), dem Bundesarchiv, sämtlichen in Betracht kommenden Landes-, Kreis- und Stadtarchiven, dem ALEP Institut für außerschulisches Lernen sowie den zuständigen Landesministerien (Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern; Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg; Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung) sind jeweils erfolglos geblieben. Die BStU hat lediglich Unterlagen über zwei strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen wegen Diebstahls aus den Jahren 1978 und 1985 übermittelt, die einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des hiesigen Verfahrens nicht erkennen lassen. Die Heimaufenthalte als solche sind – auch in ihrer zeitlichen Dauer - durch die glaubhaften schriftlichen Angaben des Betroffenen belegt, hinsichtlich des Spezialkinderheims Plau zusätzlich durch die von ihm eingereichten Ablichtungen von Schulzeugnissen, die ihm für die Schuljahre 1973/74 und 1974/75 erteilt wurden. Hinsichtlich der konkreten Umstände der Heimunterbringung legt der Senat in Ermangelung sonstiger Erkenntnisse das Vorbringen des Betroffenen zugrunde, das plausibel erscheint. Auf dieser Grundlage ist ein Rehabilitierungsanspruch nicht gegeben. b) Allerdings stellt die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG sind auch die von Behörden der ehemaligen DDR getroffenen Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung – der Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 2 StrRehaG) - angeordnet worden ist. Dies gilt nach der – den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvR 718/08 – vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) umsetzenden - Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744), in Kraft getreten am 9. Dezember 2010, insbesondere (über die bereits bisher erfasste Einweisung in eine psychiatrische Anstalt hinaus) für eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Diese zur gesetzlichen Klarstellung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendungspraxis (vgl. BT-Drucks. 17/3233 S. 7) eingefügte Ergänzung hat zur Folge, dass der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR gesetzlich unterstellt wird (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 2 Ws (Reh) 112/11 – juris Rdn. 23 und vom 14. April 2011 – 2 Ws (Reh) 96/11 – juris Rdn. 9; Thür. OLG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 1 Ws Reha 7/11 – juris Rdn. 11; Senat ZOV 2011, 166; Mützel ZOV 2001, 106). Danach fallen die vom Rat des Stadtbezirks Berlin-Pankow, Referat Jugendhilfe, zu nicht näher bezeichneten Zeitpunkten getroffenen Einweisungsentscheidungen in den Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 Ws (Reh) 96/11 – juris Rdn. 8). Jedoch sind die weiteren Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht erfüllt. c) Die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG entschädigungsfähig, wenn sie der politischen Verfolgung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat (nachfolgend aa)). Darüber hinaus ist ein Rehabilitierungsanspruch gegeben, wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (nachfolgend cc)), insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG; vgl. BVerfG ZOV 2009, 183 – juris Rdn. 21 ff.; OLG Dresden, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 1 Reha Ws 59/11 - und 27. April 2011 – 1 Reha Ws 77/11 –; Senat ZOV 2011, 166; Beschluss vom 19. Juli 2011 – 2 Ws 309/11 REHA -; nachfolgend bb)). Denn auch in den Fällen des § 2 StrRehaG bildet die Vereinbarkeit der Freiheitsentziehung mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Kriterium für die Rehabilitierung. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, also insbesondere auch die Generalklausel des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1, für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. Senat NJ 2005, 469). Bei den in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG aufgeführten Fällen handelt es sich um Regelbeispiele, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG erfüllen, wenn ihnen ein sachfremder Anordnungszweck zugrunde lag (vgl. BR-Drucks. 92/93 S. 149; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 Ws (Reh) 96/11 – juris Rdn. 9; Pfister in Pfister/Mütze, RehaR, § 2 StrRehaG Rdn. 28). Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG hervorgehobene politische Verfolgung und die sonst sachfremden Zwecke stellen demnach nur Beispiele für die Rechtsstaatswidrigkeit von behördlich veranlassten Freiheitsentziehungen dar (vgl. Senat NJ 2005, 469; Schwarze in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 2 Rdn. 4). aa) Die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Sonderheim Borgsdorf und im Spezialkinderheim Plau diente, wie er selbst ausdrücklich vorträgt, nicht der politischen Verfolgung. Sie hatte auch keine sonstige sachfremde Zweckrichtung. Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 2 Rdn. 17). Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (vgl. Pfister in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 2 StrRehaG Rdn. 30; Senat, Beschluss vom 5. November 2007 – 2 Ws 285/07 REHA -). Ein solcher Zweck liegt den Einweisungsentscheidungen im vorliegenden Fall nicht zugrunde. Anlass der Unterbringung war vielmehr die Verwahrlosung des zu Beginn des Unterbringungszeitraums zwölfjährigen Betroffenen, die auf die grobe Vernachlässigung durch seine Eltern und fortlaufende körperliche Züchtigungen durch seinen Vater zurückzuführen war. Der Betroffene beschreibt die familiären Verhältnisse als katastrophal, den Vater als gewalttätig. Die Verwahrlosung schlug sich bereits in schlechten schulischen Leistungen und fehlenden sozialen Kontakten des Betroffenen nieder. Die Anordnung der Unterbringung im Sonderheim Borgsdorf und – nachfolgend – im Spezialkinderheim Plau stellte ersichtlich eine Reaktion auf diese Situation dar, in der die Eltern ihrer Erziehungs- und Fürsorgepflicht nicht nachkamen. Es handelte sich insoweit um eine Maßnahme der Jugendhilfe (vgl. Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965), die die weitere Erziehung und Versorgung des Betroffenen gewährleisten sollte. Dies ist kein sachwidriger, sondern ein für die Jugendhilfe typischer Zweck. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Heimunterbringung durch die Aufnahme bei Verwandten in der DDR vermeidbar gewesen wäre (dazu vgl. Senat ZOV 2011, 166 und Beschluss vom 20. September 2011 – 2 Ws 211/11 REHA -). Allerdings dienten Spezialheime der DDR – anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ – Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) – der „Umerziehung“ „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder“, „deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965). Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorgelegen hätten, trägt der Betroffene aber selbst nicht vor und kann nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden; vielmehr wirken sich verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten des Antragstellers aus (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 14. September 2009 – 1 Ws Reha 22/09 – juris Rdn. 17; Senat VIZ 1994, 258; Schwarze in Potsdamer Kommentar, § 10 StrRehaG Rdn. 10). Der Sachverhalt ist insoweit nicht mehr aufklärbar. Aus dem Vortrag des Betroffenen ergibt sich, dass dieser zum Zeitpunkt der (ersten) Heimeinweisung "verwahrlost" war, in der Schule schlechte Leistungen zeigte und keine sozialen Kontakte hatte. Ob die insoweit erkennbaren Probleme ihre Ursache allein in den elterlichen Erziehungsdefiziten hatten oder ob – darüber hinaus - Gründe in der Person des Betroffenen vorlagen, die den Schluss auf eine "Schwererziehbarkeit" zuließen, ist ohne Akten und sonstige objektivierbare Erkenntnisquellen nicht mehr festzustellen. Im Übrigen würde die Überdehnung des Begriffs "schwererziehbar" für sich genommen nicht schon die Annahme rechtfertigen, dass mit der Einweisung ein sachfremder Zweck im oben dargelegten Sinne verfolgt wurde; denn die Abgrenzung zwischen "Verwahrlosung" und "Schwererziehbarkeit" ist rechtlich und tatsächlich schwierig. Dies zeigt auch die in der Bundesrepublik Deutschland in den 1950er und 1960er Jahren übliche uferlose Verwendung der Begriffe "Verwahrlosung" und "Gefährdung des Kindeswohls", die zu einer teilweise problematischen Einweisungspraxis führte (vgl. Abschlussbericht des Runden Tisches "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren", Dezember 2010, S. 9 ff.). bb) Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringungsentscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen (dazu vgl. BVerfG ZOV 2009, 183 – juris Rdn. 21) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Ein solches folgt insbesondere nicht daraus, dass der Betroffene nach dreijährigem Aufenthalt im Sonderheim Borgsdorf noch für zwei Jahre in ein weiteres Spezialheim – das Spezialkinderheim Plau – eingewiesen wurde; denn es kann aus den vorstehend unter aa) dargelegten Gründen nicht zugunsten des Betroffenen unterstellt werden, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Spezialheim später entfallen sind. Erzieherische Maßnahmen nehmen naturgemäß längere Zeiträume in Anspruch. Aus dem Vortrag des Betroffenen ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Zustände in seinem Elternhaus, irgendwann in der Folgezeit geändert hätten. Aus der konkreten Unterbringungssituation lässt sich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen nicht herleiten. Denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen (vgl. OLG Rostock OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8; Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 – 2 Ws 309/11 REHA – und 9. September 2010 – 2 Ws 351/09 REHA -; a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 108f.; zum Sonderfall des Geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau vgl. nachfolgend cc)). Insoweit gilt nichts anderes als im Falle von ehemaligen Strafgefangenen der DDR. Auch bei diesen ist nur die die Freiheitsentziehung begründende Maßnahme als solche, nicht jedoch während oder als Folge der Inhaftierung erfahrenes Unrecht einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich (vgl. OLG Rostock OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 2 Ws 309/11 REHA -). § 2 StrRehaG stellt die dort genannten Maßnahmen den strafrechtlichen Entscheidungen (§ 1 StrRehaG) gleich. Darüber hinaus gehende Ansprüche und Anspruchsgrundlagen begründet die Vorschrift nicht. Vor allem ist eine Besserstellung gegenüber Gefangenen gesetzlich ausgeschlossen. cc) Die Anordnung der Unterbringung im Sonderheim Borgsdorf und im Spezialkinderheim Plau ist auch nicht aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 2004 (NJ 2005, 469) die Auffassung vertritt, dass es für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit allein auf die Durchführung der Heimunterbringung ankomme und danach aufgrund der im Sonderheim Borgsdorf und im Spezialkinderheim Plau herrschenden Zustände - insbesondere der dort praktizierten Erziehungsmethoden – ein Rehabilitierungsanspruch gegeben sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist – wie vorstehend dargelegt - nur die Anordnung der Unterbringung als solche, nicht aber deren konkrete Ausgestaltung. Soweit der Senat in der zitierten Entscheidung, die ausdrücklich nur den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau betraf, (auch) die Unterbringungssituation in die Beurteilung der Rechtsstaatswidrigkeit einbezogen hat, lässt sich hieraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, ein Rehabilitierungsanspruch sei bereits dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen (vgl. Senat NJ 2007, 424). Denn der Beschluss vom 15. Dezember 2004 ist keineswegs allein auf die tatsächlichen Verhältnisse in Torgau gestützt (vgl. auch Senat OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 2 = ZOV 2010, 306 –, in dem die Art und Weise des Vollzuges im „Objekt Rüdersdorf“ lediglich als ein das Verdikt der politischen Verfolgung bestätigendes Kriterium herangezogen wird). (1) Nach dem zitierten Beschluss sind Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau unabhängig von den Gründen für die Anordnung deshalb regelmäßig mit wesentlichen Grund-sätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil dieser Einrichtung unter den Jugendwerkhöfen eine Sonderstellung als außerordentliches Disziplinierungsmittel zukam (vgl. § 2 Abs. 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965) und ein stets rechtsstaatswidriges Einweisungsverfahren mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammentraf, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der "Erziehung" sowie völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war (vgl. Senat NJ 2007, 424; Beschlüsse vom 19. Juli 2011 – 2 Ws 309/11 REHA – und 26. Oktober 2010 – 2 Ws 526/10 REHA -): Weder den betroffenen Jugendlichen noch ihren Erziehungsberechtigten wurde vor der Einweisung Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern; eine rechtliche Überprüfung war nicht vorgesehen. Ziel der Einweisung war es, Jugendliche, die aus den unterschiedlichsten Gründen ein den sozialistischen Vorstellungen nicht entsprechendes Leben führten, zu bedingungsloser Unterwerfung unter die staatliche Autorität zu zwingen. Diesem Ziel entsprechend war der Vollzug ausgestaltet. Es handelte sich um ein System, das sich aus strengster Disziplinierung, entwürdigenden Strafen, genauester Kontrolle des Tagesablaufs, Abschottung von der Außenwelt und ideologischer Indoktrination zusammensetzte. Die Jugendlichen hatten keinerlei Privat- und Intimsphäre und keinen persönlichen Freiraum. Der so erzeugte Druck begann mit der Einlieferung und der (bis 1987) unabhängig vom Verhalten des Jugendlichen durchgeführten dreitägigen Aufnahmeisolierung und wurde bis zum Tage der Entlassung unvermindert aufrechterhalten. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Umstand, dass es sich bei den Eingewiesenen um Jugendliche handelte, deren Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen war. Anstelle der gebotenen Fürsorge und Erziehung zu eigenständigen Persönlichkeiten wurde ihnen eine Behandlung zuteil, die dazu bestimmt und angetan war, ihnen das Gefühl individueller Ohnmacht zu vermitteln und ihren jugendlichen Selbstbehauptungswillen zu brechen. (2) Eine vergleichbare Konstellation wie bei der Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau liegt hier bei einer Gesamtwürdigung der Umstände und namentlich des Ziels der Einweisung sowie des Vollzuges der Unterbringung nicht vor. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass der Betroffene die Unterbringung im Sonderheim Borgsdorf und im Spezialkinderheim Plau als äußerst belastend empfunden hat und dass er durch seine Heimaufenthalte psychische Beeinträchtigungen erlitten haben mag, unter denen er noch heute leidet. Die von dem Betroffenen beschriebenen Erziehungsmethoden waren rigoros und lassen sich nach heutigem Verständnis nicht mehr rechtfertigen. Sie sind jedoch – anders als Ziel und Vollzug der Unterbringung im Jugendwerkhof Torgau – nicht als „Systemunrecht“ zu werten und begründen daher keine Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Zu den staatlichen Maßnahmen, die von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 StrRehaG erfasst werden, gehören vor allem diejenigen, mit denen Gerichte und Behörden der DDR Menschen, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten (vgl. Senat NJ 2005, 469; Beschluss vom 6. August 2010 – 2 Ws 28/10 REHA -). Maßnahmen dieser Art sind als „Systemunrecht“ zu werten, das der Gesetzgeber der Rehabilitierung zuführen wollte (vgl. Senat a.a.O.; Schwarze in Potsdamer Kommentar, § 1 StrRehaG Rdn. 24). Demgegenüber verfolgt das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz – soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA – und 26. Oktober 2010 – 2 Ws 526/10 REHA -; a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 109). (a) Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbringung des Betroffenen im Sonderheim Borgsdorf und im Spezialkinderheim Plau in diesem Sinne dazu diente, seine Persönlichkeit zu brechen, sind schon nach dem Vorbringen des Betroffenen nicht ersichtlich. Verfehlungen einzelner Erzieher und körperliche sowie sexuelle Übergriffe von Seiten anderer Untergebrachter, die von den zuständigen Erziehern möglicherweise geduldet wurden, aber auch unangemessene Erziehungsmethoden, die nach heutigen Erkenntnissen nicht dem Kindeswohl entsprechen und (zumindest aus heutiger Sicht) Grundrechte der betroffenen Kinder verletzen, stellen für sich genommen kein Systemunrecht in dem vorstehend dargelegten Sinne dar (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 2 Ws 526/10 REHA -). Die Unterbringungssituation in den beiden Kinderheimen unterscheidet sich – da auf Erziehung angelegt - maßgeblich von dem Vollzug im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau, der in seiner gesamten Ausgestaltung auf Erniedrigung und systematische Missachtung der Persönlichkeitsrechte ausgerichtet war. Soweit die dortigen Bediensteten die Jugendlichen drangsalierten, missbrauchten sie damit nicht ihre Befugnisse, sondern taten genau das, was die Leitung des Jugendwerkhofs von ihnen erwartete und das zuständige Ministerium für Volksbildung der ehemaligen DDR billigte und unterstützte (vgl. Senat NJ 2005, 469). Auch aus dem von dem Betroffenen eingereichten in seiner Diktion hasserfüllten Bericht des Zeitzeugen P. K. zu den Zuständen im Spezialkinderheim Plau lässt sich nicht herleiten, dass die Unterbringung des Betroffenen in diesem Heim rechtsstaatswidrig im dargelegten Sinne war. Zwar wird in dem Bericht ausgeführt, die „rotfaschistische SED-Jugendhilfe“ habe in diesem Spezialkinderheim „insbesondere Mitte der sechziger Jahre unliebige Kinder der sozialistischen DDR gegen nationales und internationales Recht gewaltsam disziplinieren, misshandeln, quälen, erniedrigen und foltern“ lassen; es habe menschenverachtende und erniedrigende Erziehungsstrafen gegeben, die den Erziehungsmethoden und Misshandlungen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau geähnelt hätten. Der Bericht bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf den Zeitraum 1967 bis 1969 und führt aus, Margot Honecker - die damalige Ministerin für Volksbildung - habe Anfang der siebziger Jahre befohlen, die körperliche Disziplinierung durch Prügel, militärischen Drill, Misshandlungen und Arbeitserziehung einzuschränken, was allerdings nach dem Bericht Betroffener nicht viel an den unmenschlichen und brutalen Zuständen geändert habe. Danach lässt sich jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum von 1973 bis 1975 nicht belegen, dass die Unterbringung in dem Spezialkinderheim dazu gedient hätte, missliebige Kinder und Jugendliche durch eine gezielt rechtsstaatswidrige Vollzugspraxis zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung zu erniedrigen. (b) Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheimen - mit Ausnahme des Jugendwerkhofs Torgau und des „Objektes Rüdersdorf“ - regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl (bzw. der Erziehung), sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2011 – 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -). Vielmehr verdeutlicht die aufgrund schwerwiegender Missstände ab Anfang der 1960er Jahre aufkommende massive Kritik an der Arbeit der Spezialheime, die sich ausdrücklich auf einen „Widerspruch zwischen der Erziehungsaufgabe und den Erziehungsmethoden“ bezog, die pädagogische Zielsetzung dieser Einrichtungen. So beanstandeten die Kritiker unklar definierte Aufgaben, das Fehlen eines wissenschaftlich begründeten Aufnahmeverfahrens, Fehleinweisungen, mangelnde Differenzierung der Erziehung und eine unzureichende pädagogische Ausbildung vieler Erzieher beanstandet (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 246 ff. m.w.N.). 1964 wurde - als Reaktion des Volksbildungsministeriums auf wiederholte Forderungen der Spezialheime nach mehr therapeutischen Unterbringungsmöglichkeiten für psychisch auffällige Kinder und Jugendliche – das „Kombinat der Sonderheime für stark verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche“ mit fünf Einrichtungen im Berliner Raum für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie (vier Heimen und einer Aufnahmeabteilung) eingerichtet, wo verhaltensauffällige Minderjährige beobachtet und begutachtet, aber auch heilpädagogisch betreut werden konnten (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 249). Danach dienten die zum Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie gehörenden Sonderheime und damit auch das Sonderheim Borgsdorf, in dem der Betroffene untergebracht wurde, nach ihrer Konzeption therapeutischen Zwecken. Eine rechtsstaatswidrige Zielsetzung lässt sich auch nicht der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 entnehmen, die für alle Spezialheime der Jugendhilfe galt und Aufgaben und System dieser Heime beschreibt. Danach waren Spezialheime Einrichtungen der Jugendhilfe „zur Umerziehung“ schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder (§ 1 Abs. 1, Abs. 2). In § 1 Abs. 3 der Anordnung heißt es: „Der Prozess der Umerziehung stützt sich auf die Festlegung sinnvoller persönlicher Perspektiven für diese Kinder und Jugendlichen. Er vollzieht sich im Heim im Rahmen der Allgemeinbildung, der berufstheoretischen und berufspraktischen Ausbildung, der Arbeitserziehung, der staatsbürgerlichen Erziehung, einer sinnvollen Freizeitgestaltung und einer straffen Ordnung und Disziplin. Die Kinder und Jugendlichen werden aktiv in den Erziehungsprozess einbezogen.“ Diese Zielsetzung ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nichts anderes gilt für das Verfahren zur Anordnung des Arrestes. Während das Aufnahmeverfahren im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau unabhängig von dem Verhalten des Jugendlichen stets mit einem dreitägigen Isolierungsarrest begann, setzte die Isolierung in anderen Spezialheimen nach der (nur für den Dienstgebrauch erlassenen) "Ordnung über die zeitweilige Isolierung von Minderjährigen aus disziplinarischen Gründen in den Spezialheimen der Jugendhilfe" vom 1. Dezember 1967 jeweils einen konkreten und gewichtigen disziplinarischen Anlass – wie etwa "besonders schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die Heimordnung" – voraus (vgl. Senat NJ 2007, 424; Beschluss vom 20. September 2011 – 2 Ws 211/11 REHA -). Ferner war bei jeder zeitweiligen Isolierung „stets sorgfältig zu überlegen, welche Wirkung und Reaktionen diese Maßnahme bei Minderjährigen auslösen wird“. Die Arrestbedingungen waren detailliert geregelt und sahen unter anderem eine vor Antritt des Arrestes durchzuführende Überprüfung des Gesundheitszustandes des Jugendlichen vor. Schließlich verdeutlichen auch Reformforderungen und –pläne in den 1970er Jahren, mit denen man der „sozialpädagogischen Aufgabenstellung“ der Heime mehr als bisher gerecht werden wollte (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 250 ff.), dass den Einrichtungen ungeachtet weiterhin vorhandener praktischer Missstände eine Konzeption zugrunde lag, die nicht als rechtsstaatswidrig gewertet werden kann. (c) Bei der Beurteilung der Unterbringungssituation ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die im Sonderheim Borgsdorf und im Spezialkinderheim Plau praktizierten Erziehungsmethoden – auch soweit sie aus heutiger Sicht die Menschenwürde verletzen und nicht mehr akzeptabel sind - nicht nur den damaligen pädagogischen Vorstellungen in der DDR, sondern im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre entsprachen und dort in ähnlicher Weise nicht zuletzt aufgrund der seinerzeit grundlegend anderen Sichtweise auf die Stellung des Kindes im Recht (vgl. Heldmann, Vorgänge Heft 7/1974, S. 81 ff.) praktiziert wurden (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 17. September 2010 – 1 Ws Reha 50/10 - BeckRS 2010, 25902; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 2 Ws 309/11 REHA -). Dies geht beispielsweise aus dem vom Berliner Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung im August 2011 vorgestellten Bericht „Heimerziehung in Berlin (West 1945-1975, Ost 1945-1989)“ hervor, dem zufolge der Heimalltag der Kinder im Westen und Osten Berlins in den genannten Zeiträumen durchaus vergleichbar war. Auch in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre galt als oberstes Ziel der Erziehung nicht die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern die "gesellschaftliche Tüchtigkeit" der Kinder und Jugendlichen (vgl. Abschlussbericht des Runden Tisches "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren", S. 9 ff.). Der Alltag in staatlichen und kirchlichen Kinderheimen war durch strenge Disziplin, Arbeitseinsätze, rigide Strafen wie Arrest und Essensentzug, Kontaktsperren, Briefzensur, Demütigungen und körperliche Züchtigung – auch jenseits der vorherrschenden Erziehungsvorstellungen und entgegen gesetzlichen Verboten – gekennzeichnet (vgl. Abschlussbericht des Runden Tisches, S. 13 ff.). Die rigorose, auf strikte Disziplinierung angelegte Erziehung diente – in der DDR ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre - nach damaliger pädagogischer und auch rechtlicher (vgl. Heldmann aaO) Auffassung unter anderem der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes und des individuellen Erziehungs- und Schulerfolgs der Zöglinge und damit trotz ihrer aus heutiger Sicht nicht akzeptablen Methoden letztlich einem erzieherischen Zweck (vgl. Thür. OLG, Beschlüsse vom 17. September 2010 – 1 Ws Reha 50/10 - BeckRS 2010, 25902 und vom 9. September 2010 – 1 Ws Reha 28/10 -; OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2010 – 2 Ws Reh 8/10 – juris Rdn. 38). Hierin liegt der maßgebliche Unterschied gegenüber der Einweisungs- und Unterbringungssituation im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau. (d) Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) kein Rehabilitierungsanspruch herleiten. Denn aus dieser ergibt sich lediglich, dass die Anordnung einer Heimunterbringung grundsätzlich einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich ist – was in der danach angefochtenen Entscheidung des OLG Naumburg abgelehnt worden war und was inzwischen auch § 2 Abs. 1 StrRehaG vorsieht – und dass insoweit über die Frage einer möglichen politischen Verfolgung hinaus zu prüfen ist, ob die Maßnahme aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen dem Anlass der Entscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen. d) Mögliche Entschädigungsansprüche aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und bleiben unberührt. Für ehemalige westdeutsche Heimkinder soll nach dem Vorschlag des Runden Tisches "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren" ein Entschädigungsfonds eingerichtet werden (vgl. o.g. Abschlussbericht und http://www.faz.net, "Ein Fonds als Kartenhausmodell"). Nach dem im Rahmen der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 26./27. Mai 2011 getroffenen Beschluss der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen soll eine entsprechende Entschädigungsregelung für ehemalige ostdeutsche Heimkinder geschaffen werden. 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, Abs. 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.