Beschluss
2 Ws 478/11 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:1129.2WS478.11REHA.0A
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Leitsätze
1. Die für die Gewährung der besonderen Zuwendung gemäß § 17a StrRehaG zuständige Behörde darf vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, mit dem sie die Gewährung der Leistung aufhebt, die Zahlungen vorläufig einstellen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht hemmt (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 15 StrRehaG, § 307 Abs. 1 StPO)(Rn.8)
2. Dem Betroffenen steht dagegen als Rechtsbehelf der Antrag zu Gebote, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen (§ 307 Abs. 2 StPO).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer - vom 12. September 2011 wird verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Gewährung der besonderen Zuwendung gemäß § 17a StrRehaG zuständige Behörde darf vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, mit dem sie die Gewährung der Leistung aufhebt, die Zahlungen vorläufig einstellen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht hemmt (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 15 StrRehaG, § 307 Abs. 1 StPO)(Rn.8) 2. Dem Betroffenen steht dagegen als Rechtsbehelf der Antrag zu Gebote, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen (§ 307 Abs. 2 StPO).(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer - vom 12. September 2011 wird verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse Berlin. I. 1. Der Betroffene wurde durch Beschluß des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer - vom 29. August 2006 - (551 Rh) 3 Js 317/06 (333 und 334/06) - wegen zweier Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau rehabilitiert. Die Kammer stellte fest, daß er in der Zeit vom 25. Mai 1979 bis zum 9. Juli 1979 und vom 27. August 1979 bis zum 31. Januar 1980 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Mit Bescheid vom 4. Juli 2008 bewilligte das Landesamt für Gesundheit und Soziales als im Land Berlin zuständige Behörde (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG in Verbindung mit § 1 Rehabilitierungsgesetz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung – RehaGZüVO -) dem Betroffenen die besondere Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“) nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG. 2. Nach Anhörung des Betroffenen hob die Behörde mit Bescheid vom 28. April 2011 den Ursprungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft auf und stellte die Zuwendung ab dem 1. Juni 2011 ein. Der Betroffene falle unter den Personenkreis des mit Art. 1 Nr. 4 Buchstabe e) (7) des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) eingeführten § 17a Abs. 7 StrRehaG. Danach wird die besondere Zuwendung für Haftopfer solchen Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtkräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist. Darunter falle der Betroffene, weil er zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sei. Den Bescheid versah die Behörde mit einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die sie näher begründete. Dazu erteilte sie die Rechtsmittelbelehrung, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei dem Verwaltungsgericht Berlin beantragt werden könne (§ 80 Abs. 5 VwGO). 3. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 wandte sich der Betroffene, der über keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG verfügt (und deshalb nicht den Zuständigkeitsvorschriften und sonstigen prozessualen Regeln des § 25 Abs. 2 StrRehaG unterfällt), sowohl gegen die Hauptentscheidung als auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung an das nach § 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG zuständige Landgericht Berlin. Es hat über die Beschwerde in der Hauptsache noch nicht entschieden. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts den Antrag des Betroffenen auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig zurückgewiesen. Die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft. Es gebe im StrRehaG keine Rechtsgrundlage für den einstweiligen Rechtsschutz. Für das Betragsverfahren verweise § 17a Abs. 6 StrRehaG auf die Vorschriften der SGB I und SGB X, in denen keine Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes vorgesehen sei. Gleiches gelte auch für die nach § 15 StrRehaG anwendbare StPO. §§ 123 bzw. 80 Abs. 5 VwGO seien nicht anwendbar. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist als (sofortige) Beschwerde gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1, 15 StrRehaG, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO zulässig. Es hat keinen Erfolg, weil es im Ergebnis unbegründet ist. II. 1. Allerdings kann der Senat dem Landgericht nicht darin zustimmen, daß die Entscheidung der Behörde, die Zahlungen bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides einzustellen, nicht anfechtbar sei. Ist der Behörde die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses mit gewichtigen nachteiligen Folgen für den Betroffenen – hier dem sofortigen Ausfall der monatlichen Rente bis zur Entscheidung in der Hauptsache – gestattet, verstieße es gegen Art. 19 Abs. 4 GG, überhaupt keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen diese vorläufige Folge vorzusehen (vgl. Jarass/ Pieroth, GG 11. Aufl., Art. 19 Rdn. 59). Vielmehr muß im vorliegenden Fall zunächst geprüft werden, ob und aufgrund welcher Vorschriften der Behörde die vorläufige Einstellung der Zahlungen erlaubt ist und erst danach, welcher Rechtsbehelf dem Betroffenen dagegen zur Verfügung steht. 2. Die für die Gewährung der besonderen Zuwendung gemäß § 17a StrRehaG zuständige Behörde darf vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, mit dem sie die Gewährung der Leistung aufhebt, die Zahlungen vorläufig einstellen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 25 Abs. 1 Satz 5 StrRehaG) den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht hemmt (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 15 StrRehaG, § 307 Abs. 1 StPO) (unten a). Dem Betroffenen steht dagegen als Rechtsbehelf der Antrag zu Gebote (unten b), die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen (§ 307 Abs. 2 StPO); er greift im Streitfall indes in der Sache nicht durch (unten c). a) aa) Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend bemerkt, sind die Vorschriften, die in der Verwaltungsgerichtsordnung einstweilige Rechtsverhältnisse, namentlich die vorläufige Vollziehbarkeit und die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe regeln, im Verfahren nach § 25 Abs. 1 StrRehaG nicht unmittelbar anwendbar, weil dort nicht auf sie verwiesen wird. Dasselbe gilt für §§ 86a und 86b SGG, da § 17a Abs. 6 StrRehaG zwar auf das SGB I und das SGB X verweist, nicht aber auf das SGG, in dem das einstweilige Verfahren behandelt ist. Die Anwendbarkeit des SGG folgt auch nicht aus dem Verweis auf das SGB I und das SGB X, weil die Sozialgerichtsbarkeit nur für die ihr ausdrücklich zugewiesenen Rechtsgebiete zuständig ist (§ 51 SGG), die, wenn es an einer solchen Zuweisung fehlt, ansonsten in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen (§ 40 VwGO) und im Streitfall in diejenige des Landgerichts. Die Anwendung von Vorschriften, auf die nicht ausdrücklich verwiesen ist, käme nur in Betracht, wenn die vorhandenen Normen, auf die das StrRehaG verweist, nicht griffen und es sich um allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze handelte, die sich in sachgerechter Weise auf ein Rechtsgebiet übertragen ließen, für das ihre Geltung nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 383). So entsprach es (bis zur Änderung des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a) des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 ) der herrschenden Ansicht (vgl. Senat ZOV 2010, 139 mit weit. Nachw., auch zur Gegenansicht), die sechsmonatige Freiheitsentziehung nicht anhand des § 43 StPO zu berechnen, auf den § 15 StrRehaG verweist, sondern anhand § 31 VwVfG und § 191 ZPO. Das Nachtragsverfahren gemäß § 25 Abs. 1 StrRehaG in Verbindung mit §§ 16 ff. StrRehaG zeichnet sich anders als das Rehabilitierungsverfahren nach den §§ 1 ff. StrRehaG dadurch aus, daß zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Entsprechend ist das im Falle der Anfechtung der behördlichen Entscheidung nachfolgende Verfahren vor Gericht, bei dem sich der rehabilitierte Bürger als Antragsteller und die Behörde als Antragsgegnerin gegenüberstehen, strukturell ein verwaltungsverfahrensrechtliches. Das zeigt sich bereits darin, daß das Strafverfahren keine taugliche Klageart zur Verfügung stellt und zu diesem Zweck auf diejenigen der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden muß (vgl. Mütze in Pfister/ Mütze, StrRehaG § 25 Rdnrn. 32, 42 ff.). Im Streitfall hingegen stehen in der Strafprozeßordnung Verfahrensvorschriften zur Verfügung, welche die prozessuale Lage angemessen gestalten, den Interessen der Parteien gerecht werden und auf die der Gesetzgeber ausdrücklich verwiesen hat. bb) In der Strafprozeßordnung, deren entsprechende Anwendung §§ 25 Abs. 4, 15 StrRehaG anordnen, sind für die Vollziehbarkeit von Entscheidungen zwei Grundregeln aufgestellt. Strafurteile sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind, § 449 StPO. Dasselbe gilt für vergleichbare, der Rechtskraft bedürftige Entscheidungen wie etwa Maßregeln, Gesamtstrafenbeschlüsse und Widerrufsbeschlüsse. Der Vollzug anderer Entscheidungen, die des Vollzuges bedürfen, wie etwa eines Haftbefehls, wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht gehemmt (§ 307 Abs. 1 StPO), sofern das Gesetz nicht ausdrücklich das Gegenteil anordnet (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 307 Rdn. 1). Diese Rechtsfolge ist nicht strukturell nur auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt, wie aus §§ 147 Abs. 5 Satz 3, 161a Abs. 3 Satz 3 StPO erhellt. Das weist aus, daß die Strafpro-zeßordnung durchaus Verfahrensregelungen vorhält, die sich zu der vorläufigen Geltung behördlicher Entscheidungen und ihrer gerichtlichen Überprüfung verhalten. Auch aus den unterschiedlichen Zwecken der Strafprozeßordnung einerseits und der Rehabilitierungsvorschriften andererseits folgt nichts Gegenteiliges. Zwar läßt sich in der StPO keine Vorschrift finden, in der eine regelmäßige Geldzahlung an den Bürger angeordnet ist, so daß auch keine Vorsorge dafür getroffen ist, was zu geschehen hat, wenn die Voraussetzungen der Zahlungen entfallen. Das hindert aber nicht die Anwendbarkeit der Grundnorm des § 307 Abs. 1 StPO; denn die von ihm angeordnete Rechtsfolge des von Rechtsmitteln unbeeinflußten vorläufigen Vollzuges findet in denjenigen Verfahrensordnungen, in denen die prozessualen Folgen der Rücknahme einer Zahlungsanordnung einen üblichen Verfahrensgegenstand darstellen, nämlich in § 14 Abs. 2 StrEG, § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ihre – freilich jeweils unterschiedlich ausgestaltete – Entsprechung. b) Durch die Möglichkeit, gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 15 StrRehaG, § 307 Abs. 2 StPO auf die Aussetzung der Vollziehung hinzuwirken, ist ein ausreichender Rechtsschutz vorgesehen. Als ein solcher Antrag ist derjenige anzusehen (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 15 StrRehaG, § 300 StPO), den der Betroffene an die Rehabilitierungskammer gerichtet und den diese mit der oben unter II. 1 beanstandeten Begründung abgelehnt hatte. Der nach § 13 Abs. 3 StrRehaG für das Beschwerdeverfahren zuständige Senat entscheidet in der Sache (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 15 StrRehaG, § 309 Abs. 2 StPO), freilich nur hinsichtlich des vorläufigen Verfahrens, weil der Hauptantrag nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gehört. c) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg. Es kommt für die Entscheidung darauf an, ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile überwiegt (vgl. BGH NStZ 2010, 343, 344 mit weit. Nachw.). Im Streitfall überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung der Zahlungen. aa) Bei vorläufiger Bewertung ist die angefochtene Entscheidung nicht rechtswidrig, so daß die Erfolgsaussichten der Beschwerde gering erscheinen. Nach § 17a Abs. 6 StrRehaG, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann ein die besondere Zuwendung nach § 17a Abs. 1 StrRehaG zusprechender Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn der Begünstigte dem Personenkreis unterfällt, den der Gesetzgeber in § 17a Abs. 7 StrRehaG von der Zuwendung ausschließt; ein Vertrauensschutz wird bei einer für die Zukunft geltenden Aberkennung dieser von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen freiwilligen Leistung nicht angenommen (vgl. OLG Naumburg, Beschluß vom 11. Oktober 2011 – 2 Ws Reh 92/10 - juris). Daß er zu diesem Personenkreis zählt, ist bei dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführer zweifelsfrei. Entgegen dem Antragsvorbringen ordnet § 17a Abs. 7 StrRehaG den Ausschluß des dort genannten Personenkreises nicht als Ausfluß einer Ermessensentscheidung an, bei der ein Für und Wider abzuwägen wäre, sondern absolut. Denn der Gesetzgeber hat diese vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung beschlossen, weil die „Opferrente“ der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll. In dem Gesetzesvorschlag heißt es: „Nach dem geltenden Recht kommen in den Genuss der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG auch Personen, die wegen schwerer Straftaten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind, ohne dass diese Verurteilungen Gegenstand der strafrechtlichen Rehabilitierung waren. Dies ist nicht angemessen. Die besondere Zuwendung ist eine zusätzliche Dauerleistung, die der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft dienen soll. Personen, die wegen schwerer, außerhalb des Rehabilitierungszusammenhanges begangener Straftaten verurteilt worden sind, haben diese besondere lebenslange staatliche Würdigung nicht verdient.“ (BT-Drs. 17/1215 vom 24. März 2010, Seite 2). Straftäter, deren Taten auch nach bundesdeutschem Recht strafwürdig sind, werden mithin von einer gewichtigen Strafhöhe ab als der Anerkennung unwürdig angesehen. So liegt es bei dem Betroffenen. bb) Was der Beschwerdeführer im übrigen gegen den Bescheid vorträgt, greift nicht durch. Daß die Behörde zum Beweis der Verurteilung ein Führungszeugnis (§ 30 BZRG) des Beschwerdeführers vorgelegt hat anstatt einer unbeschränkten Auskunft (§ 41 BZRG), ist belanglos. Denn zum einen erfüllt auch ein Führungszeugnis das Tatbestandsmerkmal „sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist“, zum anderen ist der gesamte Inhalt des Führungszeugnisses immer in jeder unbeschränkten Auskunft enthalten. Der Umstand, daß das Bundeszentralregister die Verurteilung des Beschwerdeführers zu lebenslanger Freiheitsstrafe – unter Angabe des zutreffenden Aktenzeichens des Landgerichts (Schwurgerichts, KLs) – fehlerhaft als eine vom Amtsgericht Tiergarten verhängte eingetragen hat, was wegen § 24 Abs. 2 GVG nicht zutreffen kann, ändert daran nichts. Auch das rechtliche Gehör hat die Behörde dem Betroffenen nicht versagt oder in unzureichender Weise gewährt. Denn als zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteiltem konnte ihm der Inhalt der ihm gewährten Anhörung nicht zweifelhaft sein, obwohl die Behörde das Führungszeugnis nicht beigefügt hatte. cc) Das öffentliche Interesse überwiegt, weil es der Behörde nicht zuzumuten ist, öffentliche Mittel nach Wegfall des Rechtsgrundes zu zahlen, deren Rückforderung sie nach Rechtskraft ihres Bescheides wegen der voraussichtlichen Vermögenslosigkeit des Gefangenen nicht wird durchsetzen können. Hingegen droht dem Beschwerdeführer kein irreparabler Schaden. Als Strafgefangener ist er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf den regelmäßigen Eingang der Rente angewiesen, weil dieser gesichert ist (vgl. BayVGH, Beschluß vom 8. September 2011 – 12 CE 11.1888 – juris). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG.