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Beschluss

2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA

KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:1121.2WS177.11REHA.0A
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Leitsätze
1. Eine sachfremde Zweckrichtung der Einweisungsentscheidung (§ 2 Abs. 1 StrRehaG) kann sich daraus ergeben, dass die Heimunterbringung der Verhinderung der Ausreise - insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland - diente (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats).(Rn.24) 2. Dies setzt voraus, dass die einweisende Stelle Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte und diese Möglichkeit unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder maßgeblich deshalb ablehnte, weil die Ausreise des Kindes oder Jugendlichen aus der DDR verhindert werden sollte.(Rn.25) 3. Bei Verlust des einzigen noch vorhandenen Beweismittels infolge fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht kann im Rehabilitierungsverfahren ausnahmsweise Tatsachenvortrag zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden.(Rn.32)
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 27. Januar 2011 aufgehoben. Die unter unbekanntem Datum ergangenen Entscheidungen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Treptow, durch die die Unterbringung der Betroffenen im Durchgangsheim Alt-Stralau in Berlin-Treptow von Sommer 1969 bis Februar 1970 und im Jugendwerkhof „Clara Zetkin" in Crimmitschau vom 24. Februar 1970 bis 6. Juli 1971 und von Oktober 1971 bis Mai 1972 angeordnet wurde, werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in den Zeiträumen vom 21. Juni 1969 bis 6. Juli 1971 und vom 1. Oktober 1971 bis 31. Mai 1972 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sachfremde Zweckrichtung der Einweisungsentscheidung (§ 2 Abs. 1 StrRehaG) kann sich daraus ergeben, dass die Heimunterbringung der Verhinderung der Ausreise - insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland - diente (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats).(Rn.24) 2. Dies setzt voraus, dass die einweisende Stelle Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte und diese Möglichkeit unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder maßgeblich deshalb ablehnte, weil die Ausreise des Kindes oder Jugendlichen aus der DDR verhindert werden sollte.(Rn.25) 3. Bei Verlust des einzigen noch vorhandenen Beweismittels infolge fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht kann im Rehabilitierungsverfahren ausnahmsweise Tatsachenvortrag zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden.(Rn.32) Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 27. Januar 2011 aufgehoben. Die unter unbekanntem Datum ergangenen Entscheidungen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Treptow, durch die die Unterbringung der Betroffenen im Durchgangsheim Alt-Stralau in Berlin-Treptow von Sommer 1969 bis Februar 1970 und im Jugendwerkhof „Clara Zetkin" in Crimmitschau vom 24. Februar 1970 bis 6. Juli 1971 und von Oktober 1971 bis Mai 1972 angeordnet wurde, werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in den Zeiträumen vom 21. Juni 1969 bis 6. Juli 1971 und vom 1. Oktober 1971 bis 31. Mai 1972 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. I. Die Betroffene begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow angeordnete Einweisung und Unterbringung in folgenden Einrichtungen: 1. Durchgangsheim Alt-Stralau in Berlin-Treptow von Sommer 1969 bis Februar 1970; 2. Jugendwerkhof „Clara Zetkin" in Crimmitschau (im Folgenden: Jugendwerkhof Crimmitschau) vom 24. Februar 1970 bis zum 6. Juli 1971 und von Oktober 1971 bis April/Mai 1972. Sie trägt hierzu vor, die im Jahre 1955 geschlossene Ehe ihrer leiblichen Eltern sei nach eineinhalb Jahren geschieden worden. Ihr Vater sei daraufhin in die Schweiz gezogen. Sie, die Betroffene, habe seitdem im Haushalt der Mutter gelebt. Diese habe kurz darauf - 1957 - den A. geheiratet. Diese Ehe sei geschieden worden, als sie, die Betroffene, 12 Jahre alt gewesen sei. Ihre Mutter habe stark dem Alkohol zugesprochen und wechselnde Lebenspartner gehabt. In ihren Beziehungen habe es häufig Gewalt gegeben. Da sie, die Betroffene, Angst vor den Gewaltexzessen gehabt habe, von den Männern auch sexuell belästigt worden sei und mit der Versorgung ihrer kleinen - 1968 geborenen - Halbschwester überfordert gewesen sei, sei sie im Alter von 14 Jahren von zu Hause weggelaufen. Sie sei daraufhin von der Polizei aufgegriffen und in das Durchgangsheim Alt-Stralau gebracht worden, wo sie wie eine Straftäterin behandelt worden sei. Anschließend sei sie - da es keinen Platz in einem Wohnheim für Jugendliche gegeben habe - in den Jugendwerkhof Crimmitschau eingewiesen worden. Dort habe sie sich wie in einem Arbeitslager gefühlt. Bei Regelverstößen seien alle Jugendlichen kollektiv bestraft worden. Die Erziehung habe aus psychischen und körperlichen Misshandlungen bestanden. im Übrigen sei sie, die Betroffene, durch den Heimleiter und einen Erzieher sexuell belästigt worden. Sie sei nach Beendigung ihrer Lehre entlassen worden. Nach kurzzeitigem Aufenthalt bei ihrer Mutter und deren drittem Ehemann, wo sie wiederum Prügeleien und Alkoholismus erlebt habe, sei sie erneut weggelaufen, sodann wieder in den Jugendwerkhof Crimmitschau und anschließend bis zum 15. Mai 1973 in das Spezialkinderheim „Kreuztanne“ im Bezirk Gera eingewiesen worden. In den Folgejahren habe sie unter psychischen Problemen gelitten und sich stationären und ambulanten Psychotherapien unterziehen müssen. Auch heute noch befinde sie sich in neurologischer Behandlung, sei auf Psychopharmaka angewiesen und erwerbsunfähig. Das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - hat den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen mit Beschluss vom 27. Januar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Betroffene geltend, die Einweisung sei bereits nach DDR-Maßstäben rechtswidrig gewesen und habe eine das Kindesinteresse missachtende menschenrechtswidrige Unterbringung zur Folge gehabt. Die Auswahl der Heime habe nicht den Vorschriften der DDR entsprochen. Im Übrigen ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Einweisung auch daraus, dass der seit Ende der 1950er Jahre in der Schweiz lebende leibliche Vater der Betroffenen, der Zeuge P., zu deren Aufnahme bereit gewesen sei. Er habe sich im November 1969 schriftlich an das Durchgangsheim Alt-Stralau und an das Jugendamt gewandt und gebeten, seine Tochter ausreisen zu lassen, habe jedoch keine Antwort erhalten. Der Senat hat die Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 verworfen, da die Voraussetzungen der § 2 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG nicht erfüllt seien. Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass sich aus der von der Betroffenen geltend gemachten Vermeidbarkeit der Heimunterbringung durch Aufnahme im Haushalt ihres Vaters ein Rehabilitierungsanspruch nicht herleiten lasse, da das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht den Zweck habe, die Ausreisepraxis der DDR aufzuarbeiten und Betroffene dafür zu entschädigen, dass sie nicht aus der DDR ausreisen durften. Dieser Beschluss ist auf die Verfassungsbeschwerde der Betroffenen (§§ 14 Nr. 6, 49 ff. VerfGHG BE) durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 24. September 2013 aufgehoben worden. Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Beschluss des Senats die Betroffene in ihren Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1 (objektives Willkürverbot) und Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt. Zur Begründung heißt es, der Senat habe den Vortrag der Betroffenen, ihre Einweisung und Festhaltung in Heimen habe auch deshalb sachfremden Zwecken gedient, weil sie im Haushalt ihres leiblichen Vaters in der Schweiz hätte Aufnahme finden können, mit einer verfassungsrechtlich nicht haltbaren - gegen Art. 10 Abs. 1 VvB verstoßenden - Begründung unberücksichtigt gelassen und daher auch von jeder weiteren tatsächlichen Aufklärung abgesehen. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt: „Zwar begründet das alleinige Verbot der Ausreise aus der DDR danach keinen Anspruch auf Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, wohl aber kann und wird im Zweifelsfalle die Verhinderung der Ausreise - etwa wie hier geltend gemacht zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland - anstelle einer freiheitsentziehenden Heimunterbringung eine auf sachfremden Zwecken beruhende Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 StrRehaG darstellen.“ Weitere Sachaufklärung, inwieweit die Anwendung der Ausreisebestimmungen der DDR sowie die ungeklärten Umstände der Ausreise des Vaters von Einfluss auf die behördlichen Maßnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin und die Verweigerung einer Ausreise gewesen sein könnten, wäre daher verfassungsrechtlich geboten und nicht erkennbar aussichtslos gewesen. Nach Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht ist der Senat erneut zur Entscheidung berufen. II. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 27. Januar 2011 hat nunmehr in der Sache Erfolg. 1. Die Betroffene ist im Hinblick auf ihre Einweisung und Unterbringung im Durchgangsheim Alt-Stralau und im Jugendwerkhof Crimmitschau zu rehabilitieren. a) Die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche stellt nach der - den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 718/08 - vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) umsetzenden - Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde (vgl. OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; ZOV 2011, 256; OLG Jena ZOV 2011, 210; Senat ZOV 2012, 82; 2011, 166; Mützel ZOV 2011, 106; a.A. LG Erfurt, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 Reha 181/10 - juris). b) Ein Rehabilitierungsanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG; vgl. Senat ZOV 2012, 82 mit weit. Nachweisen). aa) Die Einweisung der Betroffenen in das Durchgangsheim Alt-Stralau und in den Jugendwerkhof Crimmitschau diente nicht der politischen Verfolgung. Weder aus dem Vorbringen der Betroffenen noch aus den sonstigen dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene selbst oder ihre Eltern politischer Verfolgung ausgesetzt waren. Insbesondere waren in den Archiven des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) keine die Beschwerdeführerin oder deren Eltern - namentlich deren Vater - betreffenden Unterlagen auffindbar. Die in Betracht kommenden Ermittlungsmöglichkeiten sind ausgeschöpft. (1) Die Einweisung in das Durchgangsheim Alt-Stralau und in den Jugendwerkhof Crimmitschau stellt keine Maßnahme der (unmittelbaren) politischen Verfolgung der Betroffenen dar. Politisch begründetes Unrecht dem untergebrachten Kind oder Jugendlichen gegenüber ist - abgesehen von dem hier erkennbar nicht gegebenen Fall direkter Verfolgung der untergebrachten Person aufgrund eigener politischer Aktivitäten - insbesondere dann gegeben, wenn die Unterbringung zum Zwecke der politischen Verfolgung von Verwandten instrumentalisiert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Kinder unter bewusster Ausschaltung möglicher Alternativen in einem Heim untergebracht werden, um so auf sie einwirken und sie insbesondere zu politischen Aktivitäten ihrer (inzwischen inhaftierten) Eltern vernehmen zu können (vgl. Senat ZOV 2011, 166), wenn das Kind als „Lockvogel“ dazu missbraucht wird, einen ausgereisten Elternteil zur Rückkehr in die DDR zu bewegen, um ihn sodann wegen Republikflucht oder vergleichbarer Tatvorwürfe strafrechtlich verfolgen zu können (vgl. OLG Dresden ZOV 2011, 259 mit dogmatischer Einordnung als sachfremder Zweck im Sinne des § 2 Abs. 1 StrRehaG), oder wenn die Unterbringung dazu missbraucht wird, die Auflösung der familiären Bindungen voranzutreiben, nachdem den politisch missliebigen Eltern zunächst der Wohnraum und die Wohnungseinrichtung entzogen worden sind (vgl. LG Erfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 1 Reha 96/09 -, insoweit nicht beanstandet durch OLG Jena ZOV 2011, 210). Für eine derartige Instrumentalisierung der Betroffenen zu Zwecken politischer Verfolgung bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Aus dem Vortrag der Betroffenen und den sonstigen Unterlagen haben sich - wie dargelegt - keine Hinweise darauf ergeben, dass ihr Vater vor seiner Ausreise aus der DDR oder wegen der Ausreise in der Folgezeit politisch verfolgt worden wäre. Insbesondere sind keine gegen ihn gerichteten Strafverfahren bekannt geworden, die Straftatbestände aus dem Regelkatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) bis i) StrRehaG zum Gegenstand hatten oder sonst seiner politischen Maßregelung dienten (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2006 - 5 Ws 428/04 REHA -). (2) Ebenso wenig diente die Heimeinweisung mittelbar der politischen Verfolgung der Betroffenen. Eine Konstellation, in der die Eltern aus politischen Gründen inhaftiert und ihr haftbedingter Ausfall für die Heimunterbringung ursächlich war, ist nicht gegeben. Der Zeuge P. befand sich zu der Zeit, als die Betroffene in das Durchgangsheim Alt-Stralau und in den Jugendwerkhof Crimmitschau eingewiesen wurde und dort untergebracht war, nicht in (politisch motivierter) Haft, sondern lebte bereits seit Ende der 1950er Jahre in der Schweiz und wandte sich von dort aus im November 1969 an Stellen der DDR. Nicht entscheidungserheblich ist demnach die Rechtsfrage, ob für die Rehabilitierung eine mittelbare politische Verfolgung dahingehend ausreicht, dass die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern des Antragstellers ihrerseits Opfer politischer Verfolgung waren, aus diesem Grunde inhaftiert wurden und dadurch für die Betreuung ihres Kindes nicht mehr zur Verfügung standen (so OLG Jena, Vorlagebeschluss vom 7. Mai 2013 - 1 W Reha 3/13 - [= ZOV 2013, 124]; ZOV 2012, 274; ZOV 2012, 134; Beschluss vom 23. Mai 2011 - 1 Ws Reha 3/11 - juris; OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; Mützel ZOV 2011, 106, 107 f.), oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden eigenen (unmittelbaren) politischen Verfolgung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen oder weiterer Umstände bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. ZOV 2011, 166 und 211; VIZ 1997, 663; Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 2 Ws 443/11 REHA - und 1. November 2011 - 2 Ws 80/11 REHA -; vgl. vorstehend zu (1)). bb) Es ist jedoch davon auszugehen, dass den Einweisungsentscheidungen ein sonstiger sachfremder - von den von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannten Zwecken deutlich abweichender (vgl. Senat ZOV 2012, 82; Beschluss vom 5. November 2007 - 2 Ws 285/07 REHA -; Pfister in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 2 StrRehaG Rdn. 30) - Zweck zugrunde lag, da diese der Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisepraxis der DDR dienten. (1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bindet den Senat gemäß § 30 Abs. 1 VerfGHG. Gegenstand der Bindungswirkung sind der Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung (vgl. Wille, Der Berliner Verfassungsgerichtshof, S. 114 f.; ferner [zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in § 31 Abs. 1 BVerfGG] BVerfGE 40, 88; Lechner/Zuck, BVerfGG 6. Aufl., § 31 Rdn. 30). Hierzu gehören Aussagen über die Auslegung einfacher Gesetze - die den sachnäheren Fachgerichten obliegt - (nur) insoweit, als das Verfassungsgericht im Rahmen einer „verfassungskonformen Auslegung" ausgesprochen hat, dass eine bestimmte - an sich mögliche - Interpretation einer Norm des einfachen Rechts verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE 42, 258; 40, 88; Lechner/Zuck a.a.O., § 31 Rdn. 32). Für den Senat bindend ist danach die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Auslegung des § 2 Abs. 1 StrRehaG dahingehend, dass die auf die Ausreisebestimmungen gestützte Nichtberücksichtigung der möglichen Aufnahme bei Verwandten im Ausland als Alternative zur Heimunterbringung keinen sachfremden Zweck darstelle, gegen Art. 10 Abs. 1 VvB verstößt. Eine sachfremde Zweckrichtung der Einweisungsentscheidung kann sich daher bei verfassungskonformer Interpretation des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. ZOV 2012, 82; ZOV 2011, 166; ZOV 2011, 211) - nicht nur daraus ergeben, dass die Heimunterbringung durch Aufnahme bei Verwandten in der DDR vermeidbar gewesen wäre, sondern auch dann gegeben sein, wenn sie der Verhinderung der Ausreise - insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland - diente. (2) Allerdings kann ein sachfremder Zweck der Heimeinweisung unbeschadet der dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben nur dann angenommen werden, wenn die einweisende Stelle zumindest Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte - andernfalls kann von der Verfolgung eines Zwecks nicht die Rede sein - und diese Möglichkeit unabhängig von der Erziehungsfähigkeit der aufnahmebereiten Person und der Qualität ihrer Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder (zumindest maßgeblich) deshalb ablehnte, weil dessen Ausreise aus der DDR verhindert werden sollte. Erforderlich ist somit, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung bewusst von der gesetzlich vorgesehenen und sonst üblichen Praxis, vorrangig die Unterbringung bei einem Elternteil oder sonstigen Verwandten zu prüfen, abwich und die Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisevorschriften über den - bei sachgerechter Amtsausübung auch nach DDR-Recht maßgeblichen - Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls stellte (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - (551 Rh) 3 Js 197-199/10 (1166-1168/09) - juris Rdn. 15 ff.; zur damaligen Rechtslage vgl. §§ 50, 51, 89 Familiengesetzbuch der DDR [im Folgenden: FGB/DDR]). Hierzu bedarf es entsprechender Feststellungen im Einzelfall. Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wirken sich im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten des Antragstellers aus (vgl. OLG Dresden ZOV 2012, 47; OLG Jena, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 Ws Reha 22/09 - juris Rdn. 17; Senat ZOV 2013, 62; 2012, 82; VIZ 1994, 258; Beschluss vom 1. November 2011 - 2 Ws 80/11 REHA -; std. Rspr.; Schwarze in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 10 Rdn. 10). Soweit der Verfassungsgerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss die Formulierung verwendet hat: „wohl aber kann und wird im Zweifelsfalle [Unterstreichung durch den Senat] die Verhinderung der Ausreise ... eine auf sachfremden Zwecken beruhende Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 StrRehaG darstellen", ist diese nach dem Gesamtzusammenhang und aufgrund der gewählten Zeitform Futur („wird ... darstellen") im Sinne einer generellen Feststellung zu verstehen, dass davon auszugehen sein dürfte, dass eine unter Verweigerung der Ausreise angeordnete Heimunterbringung regelmäßig sachfremden Zwecken diente. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgerichtshof insoweit der Rechtsprechung der Rehabilitierungssenate zur Nichtanwendbarkeit des strafprozessualen Zweifelssatzes im Rehabilitierungsverfahren entgegentreten wollte. (3) Im vorliegenden Fall können entsprechende konkrete Feststellungen nicht getroffen werden. Zwar liegt es nahe, dass dem Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow, der die Einweisungsentscheidungen traf, bekannt war, dass der leibliche Vater der Betroffenen in die Schweiz ausgereist war, und dass er jedenfalls im November 1969 durch die an das Durchgangsheim Alt-Stralau und an das Jugendamt gerichteten Schreiben des Vaters auch von dessen Aufnahmebereitschaft Kenntnis erlangte. Ungeklärt ist jedoch, unter welchen Verhältnissen der Zeuge P. - zu dem die Betroffene eigenen Angaben zufolge seit ihrem zweiten Lebensjahr keinerlei Kontakt gehabt hatte - seinerzeit lebte und ob er tatsächlich erziehungsgeeignet war. Seine Mitteilung in der eidesstattlichen Versicherung vom 12. September 2011, er habe keine weiteren Kinder gehabt und seinerzeit „in sicheren Verhältnissen gelebt", ist insoweit nicht aussagekräftig. Ebenso wenig liegen Erkenntnisse vor, ob und inwieweit die - nicht bekannten - Umstände seiner Ausreise aus der DDR Einfluss auf die Heimeinweisung der Betroffenen hatten und aus welchen Gründen die Möglichkeit der Aufnahme in seinem Haushalt von vornherein nicht in Betracht gezogen oder aber verworfen wurde. Weitere Sachaufklärung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Sämtliche in Betracht kommenden Behörden sind bereits durch die Rehabilitierungskammer und - ergänzend hierzu - durch den Senat bei seiner ersten Befassung mit dem Rehabilitierungsverfahren ersucht worden, Unterlagen und sonstige Erkenntnisse zu den Heimunterbringungen und deren Hintergründen zu übermitteln. Irgendwelche Informationen zu den Lebensumständen des Zeugen P., den Hintergründen seiner Ausreise aus der DDR und deren Einfluss auf die Entscheidungen über die Heimeinweisung haben sich hierdurch nicht ergeben. Insbesondere lagen dem BStU keine Erkenntnisse zu seiner Person und den Umständen seiner Ausreise vor. Außer den von der Betroffenen selbst eingereichten Unterlagen - Leistungsnachweis und Abschlusszeugnis des Jugendwerkhofs Crimmitschau sowie Auszüge aus einem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung - existieren zu den Heimaufenthalten lediglich noch sogenannte Heimkarten, aus denen sich die Unterbringung im Jugendwerkhof Crimmitschau vom 24. Februar 1970 bis 6. Juli 1971 und erneut zu einem späteren Zeitpunkt ergibt. Hierin wird der Zeuge P. mit keinem Wort erwähnt. Den Karten ist lediglich zu entnehmen, dass die Eltern der Betroffenen geschieden waren und dass die Mutter alleiniger gesetzlicher Vertreter war. Dies legt nahe, dass der leibliche Vater das ihm zunächst gemeinsam mit Mutter zustehende Erziehungsrecht (vgl. §§ 9 Abs. 2, 45 Abs. 1 FGB/DDR) aufgrund der Ehescheidung verloren hat (vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 2, 45 Abs. 3 Satz 1 FGB/DDR). Sonstige Erkenntnisquellen stehen nicht zur Verfügung und sind auch vom Verfassungsgerichtshof nicht benannt worden. Die Betroffene selbst, die seit der Scheidung der Ehe ihrer Eltern keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater hatte, kann zu den hier relevanten Fragen nachvollziehbar keine weiteren Informationen beitragen. Der Zeuge P. ist am 27. November 2011 verstorben. (4) Ungeachtet des dargelegten Aufklärungsdefizits ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zugunsten der Betroffenen davon auszugehen, dass eine Unterbringung bei ihrem zur Aufnahme bereiten leiblichen Vater unabhängig von Gesichtspunkten des Kindeswohls allein deshalb nicht in Erwägung gezogen und zumindest konkludent abgelehnt wurde, weil dieser in der Schweiz lebte und die Ausreise der Betroffenen aus der DDR verhindert werden sollte. Maßgebend hierfür ist die besondere prozessuale Konstellation. Der Verfassungsgerichtshof hat die - aufgrund der seinerzeit vom Senat vertretenen Rechtsauffassung zur Nichtberücksichtigung aufnahmebereiter Verwandter außerhalb der DDR - unterbliebene weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Frage, inwieweit die Ausreisebestimmungen der DDR oder auch die ungeklärten Umstände der Ausreise des Vaters der Betroffenen von Einfluss auf die Heimeinweisungen gewesen sein könnten, als Verstoß gegen „Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VvB“ (gemeint ist offensichtlich Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) beanstandet. Die zu Beginn des Rehabilitierungsverfahrens noch bestehende Möglichkeit, den Vater der Betroffenen insoweit ergänzend zu befragen, ist durch dessen Tod nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2011 entfallen. Der Verlust dieses einzigen noch zur Verfügung stehenden Beweismittels beruht somit auf der für verfassungswidrig erachteten Sachbehandlung durch den Senat und darf sich daher nicht zu Lasten der Betroffenen auswirken, auf deren sachtypische Beweisnot der Verfassungsgerichtshof auch in anderem Zusammenhang hingewiesen hat. Danach lag den Einweisungsentscheidungen ein sonstiger sachfremder Zweck im Sinne des § 2 Abs. 1 StrRehaG zugrunde. c) Die Betroffene ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 27. Januar 2011 zu rehabilitieren. Die unter unbekanntem Datum ergangenen Entscheidungen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Treptow, durch die die Unterbringung der Betroffenen im Durchgangsheim Alt-Stralau in Berlin-Treptow von Sommer 1969 bis Februar 1970 und im Jugendwerkhof „Clara Zetkin" in Crimmitschau vom 24. Februar 1970 bis 6. Juli 1971 und von Oktober 1971 bis Mai 1972 angeordnet wurde, sind gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben. 2. Die Entscheidung über die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 StrRehaG und der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Wende in Potsdamer Kommentar, § 14 StrRehaG Rdn. 30). 3. Der Antrag der Betroffenen, ihr für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin C. zu bewilligen, ist gegenstandslos.