Beschluss
2 Ws 456/13 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0305.2WS456.13REHA.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Verurteilung wegen Rowdytums (§ 215 Abs. 1 StGB/DDR) ist eine kritische Betrachtung angezeigt, wenn Rowdytum in Tateinheit mit öffentlicher Herabwürdigung (§ 220 StGB/DDR) angenommen wurde.(Rn.15)
2. Die lediglich mündliche Bekanntmachung von Anklage und Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 Abs. 3 StPO/DDR und der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 211 Abs. 3 StPO/DDR begründen nicht zwingend die Rechtsstaatswidrigkeit einer nachfolgenden Verurteilung.(Rn.47)
Tenor
Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 16. August 2013 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Verurteilung zu Schadensersatzleistungen aufgehoben.
Der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung im Hinblick auf das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 26. Januar 1987 – Az. 01 S 613/86 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Verurteilung wegen Rowdytums (§ 215 Abs. 1 StGB/DDR) ist eine kritische Betrachtung angezeigt, wenn Rowdytum in Tateinheit mit öffentlicher Herabwürdigung (§ 220 StGB/DDR) angenommen wurde.(Rn.15) 2. Die lediglich mündliche Bekanntmachung von Anklage und Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 Abs. 3 StPO/DDR und der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 211 Abs. 3 StPO/DDR begründen nicht zwingend die Rechtsstaatswidrigkeit einer nachfolgenden Verurteilung.(Rn.47) Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 16. August 2013 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Verurteilung zu Schadensersatzleistungen aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung im Hinblick auf das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 26. Januar 1987 – Az. 01 S 613/86 – wird als unbegründet zurückgewiesen. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet. I. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte – 01 S 613/86 – verurteilte den Betroffenen am 26. Januar 1987, rechtskräftig seit dem 3. Februar 1987, wegen öffentlicher Herabwürdigung in Tateinheit mit Rowdytum und in Tatmehrheit mit mehrfachem Diebstahl zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 220 Abs. 1, Abs. 3, 215 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 StGB/DDR) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der damalige Mitangeklagte G… wurde wegen Rowdytums in Tateinheit mit Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung (Vergehen gemäß §§ 220 Abs. 1, Abs. 3, 215 Abs. 1 StGB/DDR) zu einer Haftstrafe von vier Monaten und einer Woche verurteilt. Das Gericht ordnete ferner gemäß § 35 Abs. 3 StGB/DDR die Vollstreckung der gegen den Betroffenen zur Bewährung festgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Rowdytums aus dem Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Friedrichshain – 05 S 360/85 – vom 17. September 1985 (rechtskräftig seit dem Verkündungstag) an und verurteilte den Betroffenen zu Schadensersatzleistungen. Die Verurteilung beruhte im Wesentlichen auf folgenden Feststellungen [Wiedergabe in aktueller Rechtschreibung]: „Die Angeklagten sind miteinander befreundet, und sie wollen eine Musikgruppe unter dem Namen 'D…' bilden. Diese bezüglichen Anstrengungen führten jedoch noch nicht zum Erfolg als Anerkennung als Amateurgruppe. Am 17.9.1986 hielten sich die Angeklagten in der Gaststätte 'Haus Berlin' am Strausberger Platz auf. Gemeinsam tranken sie zwischen 7 bis 10 halbe Liter Bier, und sie befanden sich im angetrunkenen Zustand. Bereits während ihres Gaststättenaufenthaltes hatten sie sich entschlossen, die vom Angeklagten J… mitgeführte Rauhleder-Sprayflasche auf dem Nachhauseweg zu benutzen, um Losungen an Wände und andere Gegenstände zu sprühen, um für die Musikgruppe zu werben. Nach Verlassen der Gaststätte gegen 23.00 Uhr besprühte der Angeklagte G… eine Wand des Schuhsalons in der Karl-Marx-Allee mit der Losung 'D…'. Er übergab diese Flasche dem Angeklagten J…, der daraufhin an der Rückfront des 'Café Moskau' die Losung 'Systemängste' und dazu ein Strichmännchen mit einer Schusswaffe, welches über einen Stein stolpert, sprühte. Obwohl der Angeklagte G… feststellte, dass sich der Angeklagte J… nicht an die getroffene Vereinbarung, für die Musikgruppe zu werben, hielt und er auch den politischen Inhalt dieser Losung deutete, nahm er erneut die Sprühdose und besprühte die Hauswand in der Singerstr. 18 mit der Losung 'Naziskins raus aus Berlin'. Nunmehr übernahm der Angeklagte J… erneut die Sprayflasche und besprühte die Hauswand der Singerstr. 1 mit der Losung 'Steh auf Berlin, RAF Ost'. Danach sprühte der Angeklagte G… mit der gleichen Flasche eine Wand im Bereich der Abgangstreppe des S-Bahnhofes Jannowitzbrücke, indem er die Losung 'Sei konsequent – D…' sprühte. Er übergab die Sprayflasche dem Angeklagten J…, der in der Rungestr. an einer Wand des BMK die Losung 'RAF – SED' sprühte. Danach begaben sie sich in die Rungestr. zu der öffentlichen Toilette im Köllnischen Park, und der Angeklagte J…. sprühte hier an die Wand der Toilette die Losung 'D…' und dazu ein Strichmännchen, welches einen Helm trägt und mit einem Knüppel auf ein zweites Strichmännchen einschlägt. Danach begaben sich die Angeklagten zur Fußgängerunterführung der Jannowitzbrücke, und der Angeklagte J… sprühte hier an die Brückenwand die Losung 'Polizei, SA SS, '68, WB, T’. (...) Alle Losungen wurden mit großen und deutlich lesbaren Buchstaben und Zeichen versehen. Der Angeklagte J… entwendete während seiner Tätigkeit im VEB Möbelwerke, BT 4, insgesamt 10 Schaumstoffmatten zum Einzelpreis von je 95,- M, Gesamtwert 950,- M, indem er gemeinsam mit dem Bürger E… und gemeinsam mit einem unbekannten Kraftfahrer eines Fremdbetriebes je 4 Schaumstoffmatten aus dem Betriebsgelände brachte und nach Hause transportierte. 2 weitere Schaumstoffmatten entwendete er im Zeitraum von Juni bis Juli allein, indem er die Schaumstoffmatten aus dem Betrieb entfernte und mit nach Hause nahm. Eine Schaumstoffmatte wurde dem Betrieb zurückgegeben.“ Der Betroffene wurde am 19. September 1986 vorläufig festgenommen, befand sich sodann aufgrund Haftbefehls vom 20. September 1986 in Untersuchungshaft und seit Rechtskraft des Urteils für das hiesige Verfahren und das Verfahren 05 S 360/85 des Stadtbezirksgerichts Berlin-Friedrichshain in Strafhaft. Nach Vollverbüßung der Strafe aus dem Urteil des letztgenannten Gerichts wurde der Vollzug der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 26. Januar 1987 durch Beschluss des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 15. Juni 1987 auf ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt. Der Betroffene wurde am 20. August 1987 aus der Haft entlassen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. August 2013 hat das Landgericht Berlin – Rehabilitierungskammer – den gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 26. Januar 1987 gerichteten Rehabilitierungsantrag des Betroffenen, soweit dieser die Verurteilung zu Schadensersatzleistungen betraf, als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat die Kammer das genannte Urteil, soweit sich dieses gegen den Antragsteller richtete, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, den Betroffenen insoweit rehabilitiert und festgestellt, dass dieser in der Zeit vom 19. September 1986 bis zum 20. August 1987 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten habe. Sie hat dem Betroffenen ferner einen Anspruch auf Erstattung der im damaligen Strafverfahren tatsächlich gezahlten Kosten und notwendigen Auslagen zuerkannt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die sich ausweislich ihrer Begründung nur gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die vom Betroffenen beantragte strafrechtliche Rehabilitierung sind nicht gegeben. II. 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Gerichte im Rehabilitierungsverfahren nicht die sachliche und prozessuale Richtigkeit einer Verurteilung und der ihr zugrunde liegenden Tatsachenermittlung in der Art eines Berufungs- oder Revisionsgerichts zu überprüfen haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. September 2011 – 2 Ws 268/11 REHA –, 19. November 2010 – 2 Ws 421/10 REHA –, 28. Januar 2010 – 2 Ws 238/09 REHA – und 27. März 2006 – 5 Ws 428/04 REHA –). Vielmehr haben sie von den festgestellten Tatsachen auszugehen und sich allein der Frage zuzuwenden, ob das Urteil und das Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind (§ 1 Abs. 1 StrRehaG; vgl. Senat VIZ 1993, 414); denn Ziel des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist nicht die Aufhebung jedes möglicherweise falschen Urteils oder gar die Rückabwicklung der gesamten Strafrechtspraxis der ehemaligen DDR (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. September 2011 – 2 Ws 268/11 REHA –, 28. Januar 2010 – 2 Ws 238/09 REHA – und 27. März 2006 – 5 Ws 428/04 REHA –; Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rdn. 59). Mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn sie politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG), darüber hinaus aber auch bei schwerwiegenden Mängeln der Entscheidungsgründe, Zustandekommen der Entscheidung unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien oder Rechtsstaatswidrigkeit der angewandten Strafvorschrift (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. September 2011 – 2 Ws 268/11 REHA – und 27. März 2006 – 5 Ws 428/04 REHA –; Schwarze in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 1 Rdn. 155 ff.). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. 2. Der Schuldspruch des Urteils vom 26. Januar 1987 begegnet keinen durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Strafverfolgung. a) Die Straftatbestände, wegen derer der Betroffene verurteilt worden ist, fallen nicht in den Regelkatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) bis i) StrRehaG und begründen daher keine gesetzliche Vermutung für die Intention politischer Verfolgung, die eine Einzelfallprüfung grundsätzlich entbehrlich machen würde (vgl. Begr. zu § 1 RegE, Ziff. 7, BT-Drucks. 12/1608, S. 17). Der Gesetzgeber hat insbesondere § 220 StGB/DDR bewusst nicht in den Regelkatalog aufgenommen, weil nach dieser Vorschrift – ebenso wie etwa nach §§ 214, 215, 217 StGB/DDR (vgl. Begr. zu § 1 RegE, Ziff. 8, BT-Drucks. 12/1608, S. 17; Senat VIZ 1996, 615) – auch kriminelle Taten abgeurteilt worden sind (vgl. OLG Jena VIZ 1995, 191; Schröder, a.a.O., § 1 Rdn. 90). b) Bei der danach erforderlichen Einzelfallprüfung ist zu differenzieren: aa) Der Tatbestand des – hier als Vergehen gemäß § 161 StGB/DDR qualifizierten – Diebstahls sozialistischen Eigentums (§ 158 Abs. 1 StGB/DDR) gehört nicht zu den Vorschriften, die – über den Katalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG hinaus – in der Regel tatsächlich politischer Verfolgung dienten (vgl. Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 70 ff.). Hinsichtlich der dem Betroffenen zur Last gelegten Diebstahlsdelikte ist daher zu prüfen, ob das Verfahren im Einzelfall ungeachtet des vom Betroffenen verwirklichten kriminellen Unrechts letztlich durchgeführt wurde, um ihn politisch zu maßregeln (vgl. Senat NJW 1998, 2617; VIZ 1993, 414; Beschluss vom 27. März 2006 – 5 Ws 428/04 REHA –; Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 42 f.). bb) Dagegen ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen öffentlicher Herabwürdigung in Tateinheit mit Rowdytum eine kritische Betrachtung angezeigt. Bei Verurteilungen wegen öffentlicher Herabwürdigung gemäß § 220 StGB/DDR besteht – mit Ausnahme des Absatzes 3 – angesichts einer unverkennbar politischen Komponente der Formulierung des Tatbestandes, insbesondere aber angesichts seiner tatsächlichen Anwendung in der Praxis, eine – tatsächlich widerlegbare – Vermutung politischer Verfolgung (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2012 – 2 Ws 234/12 REHA –; Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 73, 111). Für den Tatbestand des Rowdytums (§ 215 Abs. 1 StGB/DDR) gilt eine derartige Vermutung politischer Verfolgung grundsätzlich nicht; eine Ausnahme bilden die Urteile, die im Rahmen von Justizkampagnen gegen politisch missliebige „westlich orientierte“ Jugendliche gefällt wurden und durch langatmige politische Ausführungen im Propagandajargon der SED ohne konkreten Bezug zur Tat gekennzeichnet sind (vgl. Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 109 f.). Unabhängig von dieser grundsätzlichen Bewertung des Tatbestandes bedarf es im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb einer kritischen Prüfung, weil Rowdytum in Tateinheit mit öffentlicher Herabwürdigung angenommen wurde und § 215 StGB/DDR daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 220 StGB/DDR steht (vgl. zum Zusammentreffen von Katalogtaten nach § 1 StrRehaG und Annexdelikten Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 63 ff.). c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich eine Instrumentalisierung des Strafrechts zum Zwecke politisch-ideologisch motivierter Verfolgung hier nicht feststellen. aa) Die Tatvorwürfe waren nicht konstruiert. Das nach der Entdeckung der aufgesprühten Losungen durch Beamte der Volkspolizei eingeleitete Ermittlungsverfahren richtete sich zunächst gegen unbekannt. Der sodann – gemeinsam mit G… – als Tatverdächtiger ermittelte Betroffene räumte den Tatvorwurf von vornherein umfassend ein. So legte er bereits am 19. September 1986, dem Tag seiner Festnahme, bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei ein umfangreiches Geständnis ab. Dies ergibt sich aus dem hierüber aufgenommenen ausführlichen Vernehmungsprotokoll, das der Betroffene unterzeichnet hat, und einer zusätzlichen, mit „Geständnis“ überschriebenen handschriftlichen Erklärung des Betroffenen, der eine von ihm gefertigte Skizze der verschiedenen Tatorte beigefügt ist. Der Betroffene räumte den Tatvorwurf ferner bei seiner Vernehmung durch die Haftrichterin des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte am 20. September 1986 und bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung am 15. Oktober 1986 sowie indirekt bei Befragungen zur Beteiligung seines Mittäters G… am 17. Oktober 1986 und 4. November 1986 ein. Die Ermittlungen wegen der Diebstahlsdelikte gehen auf einen an die Volkspolizei übermittelten Schadensersatzantrag des VEB Möbelwerke Berlin gegen den Betroffenen vom 21. Oktober 1986 zurück. Im Rahmen der Vernehmung am 17. Oktober 1986 räumte der Betroffene auch diese Tatvorwürfe umfassend ein. Dem hierüber aufgenommenen Protokoll ist eine von ihm gefertigte Zeichnung beigefügt, die das Betriebsgrundstück und den Transportweg des Diebesgutes wiedergibt. Der Betroffene gab ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 1987 sämtliche Tatvorwürfe auch in der Hauptverhandlung zu und äußerte sich ausführlich zu seinen Motiven. Er wurde darüber hinaus durch den damaligen Mitbeschuldigten G… belastet, der bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 19. September 1986, 16. Oktober 1986 und 7. November 1986 sowie in der Hauptverhandlung am 22. Januar 1987 angab, gemeinsam mit J… die im einzelnen bezeichneten Losungen aufgesprüht zu haben. Hinweise auf eine Fälschung oder Teilfälschung der Protokolle oder ihrer Anlagen sind auch bei der insoweit gebotenen kritischen Betrachtung (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 239/09 REHA –) nicht gegeben. bb) Es bestehen auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumente aus dem Archivbestand des BStU keine Anhaltspunkte dafür, dass die zu überprüfende strafrechtliche Entscheidung nur vorgibt, der Bestrafung kriminellen Unrechts zu dienen, tatsächlich für die Verurteilung des Betroffenen aber Beweggründe maßgeblich waren, die dem Bereich politisch-weltanschaulicher Disziplinierung und der Unterdrückung missliebiger, von der staatlichen Ideologie abweichender Verhaltensweisen angehörten. (1) Zwar trifft es zu, dass der Betroffene den staatlichen Stellen bereits vor der Einleitung des hiesigen Ermittlungsverfahrens aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Punkbewegung, seiner systemkritischen Einstellung und seiner Kontakte in das nichtsozialistische Ausland „negativ“ aufgefallen und dass ein Vorgang des Ministeriums für Staatssicherheit angelegt worden war, in dem Erkenntnisse über den Betroffenen gesammelt wurden. Die Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Berlin – Kreisdienststelle Mitte – kündigte in einem behördeninternen Schreiben an die als Untersuchungsorgan tätige Abteilung IX vom 23. April 1985 unter Bezugnahme auf „bisher vorliegende Hinweise“ an, dass die Einleitung einer „OPK“ („Operativen Personenkontrolle“) gegen den Betroffenen vorgesehen sei. Es folgte ein Bericht vom 9. Mai 1985 „über eine durchgeführte Konsultation, strafrechtliche Kurzeinschätzung u.a. Absprachen mit op. Diensteinheiten“, demzufolge die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen – unter anderem wegen einer von dem Betroffenen verfassten schriftlichen Beschwerde im Gästebuch eines Lokals – als „nicht gerechtfertigt“ angesehen wurde. In der Folgezeit zog der Betroffene erneut die Aufmerksamkeit der staatlichen Organe auf sich, indem er am 4. August 1985 gemeinsam mit einem Mittäter in alkoholisiertem Zustand das Innere eines S-Bahnwagens mit Farbschmierereien beschädigte, was zu der eingangs genannten Verurteilung durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain wegen Rowdytums führte. Daraufhin wurde er seit dem 20. Dezember 1985 einer „Operativen Personenkontrolle“ („OPK Rheinsberg“) durch das MfS unterzogen. In dem hierzu aufgenommenen Einleitungsvermerk wird – basierend auf einem Einleitungsbericht vom 19. Dezember 1985 – ausgeführt: „1. Gründe für das Einleiten J. ist Punkanhänger und trat mit seinem Äußeren und seiner negativen Einstellung zur DDR mehrfach öffentlichkeitswirksam in Erscheinung. 2. Zielstellung der OPK 1. Aufklärung seiner Persönlichkeit und Verbindungen 2. inoffizielle Kontrolle des J. und Einleitung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung weiterer derartiger Handlungen und zur Disziplinierung des J.“ Weiterhin deuten der Inhalt des OPK-Vorgangs und eine „Realisierungsmeldung“ der VPI (Volkspolizeiinspektion) Berlin-Mitte vom 15. Oktober 1986 darauf hin, dass der Betroffene durch Hinweise des MfS als Täter hinsichtlich der am 17. September 1986 aufgesprühten Losungen ermittelt wurde. Das MfS hatte ausweislich eines Berichtes der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Berlin vom 19. September 1986 die Fahndungsinformation erhalten, dass durch bisher unbekannte Täter „operativ relevante Schmierereien mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit im Stadtbezirk Berlin-Mitte“ angebracht worden seien. Die zuständige Kreisdienststelle Mitte stimmte am selben Tag mit der VPI Berlin-Mitte Ermittlungsmaßnahmen ab, zu denen neben Tatortarbeit und einer Durchsuchung unter anderem die Zuführung des Betroffenen gehörte. Sie schlug ausdrücklich vor, den Betroffenen in den Kreis der Verdächtigen aufzunehmen und im Beisein des Unterzeichners des Vermerks „am heutigen Tage durch die VPI Mitte hören zu lassen“, wobei auch Fragen wie Aufenthaltsort und Freizeitgestaltung des Betroffenen, die für die Operative Personenkontrolle, nicht aber für die konkreten Tatvorwürfe von Belang waren, geklärt werden sollten. Das MfS war auch dergestalt in die weiteren Ermittlungen eingebunden, dass die VPI Berlin-Mitte die Ermittlungsmaßnahmen mit ihm abstimmte, wobei die Klärung „operativ relevanter Sachverhalte“ über die Abteilung IX koordiniert wurde. Entsprechend dem „Informationsbedarf“ des MfS führte die VPI Berlin-Mitte am 17. Oktober 1986 und 4. November 1986 jeweils „Auswertungsvernehmungen“ des Betroffenen durch, die sich auf nicht tatrelevante Sachverhalte bezogen, und übermittelte deren Ergebnisse an das MfS. Zutreffend ist schließlich auch, dass die aufgesprühten Losungen teilweise einen politischen Bezug aufwiesen, eine kritische Haltung gegenüber dem autoritären Staatssystem der DDR und staatlichen Organen zum Ausdruck brachten und damit zweifelsfrei zu den Handlungen gehörten, deren Verhinderung die OPK diente. Es liegt insoweit auf der Hand, dass der Straftatverdacht gegen den Betroffenen dem MfS wegen der hieraus ableitbaren strafrechtlichen Maßnahmen gelegen kam. Das Ziel der OPK, weitere Aktivitäten des Betroffenen zu verhindern, wurde mit dessen Inhaftierung als erreicht angesehen und die OPK ausweislich des Abschlussberichtes vom 2. Dezember 1986 deshalb beendet. (2) Hieraus folgt indes nicht, dass das Strafverfahren zum Zwecke politisch-ideologisch motivierter Verfolgung instrumentalisiert wurde. Vielmehr verhält es sich so, dass der Betroffene durch die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten selbst den Anlass für seine strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung lieferte und damit den Zielen des MfS Vorschub leistete (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 30.November 2006 – 5 Ws 489/06 REHA –). Die von dem Betroffenen begangenen Straftaten hätten auch ohne Intervention des MfS und unabhängig von seiner Person strafrechtliche Konsequenzen gehabt. Tatsächlich wurde das Ermittlungsverfahren dadurch ausgelöst, dass Beamte der Volkspolizei zwei aufgesprühte Losungen im Bereich der Jannowitzbrücke entdeckten und zur Anzeige brachten. Das Verfahren wurde zunächst gegen unbekannt geführt und begann mit Tatortuntersuchungen durch die Volkspolizei. Zwar führte die nachfolgende Einschaltung des MfS in die Ermittlungen dazu, dass der Betroffene umgehend in den Kreis der Verdächtigen aufgenommen und der Tat überführt wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Betroffene – der einschlägig vorbestraft und von der VPI Mitte schon am 9. März 1986 (seinerzeit ohne Ergebnis) zu einer einschlägigen Tat („Schmierereien am 7.3.86“) befragt worden war – auch ohne den Hinweis des MfS früher oder später als Täter ermittelt worden wäre; sein Name befand sich bereits auf einer am 18. September 1986 von der Kriminalpolizei erstellten Liste „namentlich bekannter Punk-Anhänger“. Unabhängig davon gibt die Ermittlung und Benennung eines Tatverdächtigen für sich genommen keinen Anlass zu Bedenken. Die weitere Bearbeitung des Strafverfahrens entspricht den strafprozessualen Vorschriften der DDR und lässt nicht erkennen, dass sich mögliche Einflussnahmen des MfS in sachfremder Weise auf die zu treffenden Entscheidungen und insbesondere auf das Urteil ausgewirkt hätten (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2006 – 5 Ws 489/06 REHA –). Ebenso wenig ergeben sich aus den vorhandenen Dokumenten tragfähige Hinweise darauf, dass – wie die Rehabilitierungskammer angenommen hat – die Verurteilung des Betroffenen zu einer Freiheitsstrafe bereits vor der Hauptverhandlung festgestanden hätte. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt [Einfügungen in eckigen Klammern durch den Senat]: „Dass der Betroffene als Angehöriger der ‚Punk-Bewegung‘ als politisch missliebig galt, steht außer Frage. Aus den von dem Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übergebenen Dokumenten geht ebenfalls hervor, dass staatlicherseits der Wunsch bestand, weitere negative Handlungen seinerseits in der Öffentlichkeit zu verhindern. Allerdings hat der Antragsteller selbst den Zielen des Staates in die Hand gespielt, indem er erneut straffällig wurde.Da er wegen einer einschlägigen Verurteilung unter Bewährung stand, war es offensichtlich, dass im Falle einer Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt und gleichzeitig die Verbüßung der Bewährungsstrafe angeordnet werden würde. Da der Betroffene sich von Anfang an zu seinen neuen Straftaten bekannte (...) und dies dem MfS bekannt war, konnte diese Stelle auch bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verlässlich damit rechnen, dass der in Untersuchungshaft befindliche Antragsteller [– gegen den unter dem 5. Dezember 1986 Anklage erhoben worden war –]zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden würde. Dazu bedurfte es weder hellseherischer Fähigkeiten noch einer Beeinflussung der Justiz. Zwar kann vorliegend nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass von staatlichen Stellen versucht worden sein könnte, Staatsanwaltschaft bzw. Gericht zu beeinflussen. Dass sich eine der genannten Institutionen indes tatsächlich beeinflussen ließ und dass das gegen den Betroffenen gesprochene Urteil bereits in rechtsstaatswidriger Weise vor der Hauptverhandlung feststand, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt gerade der Umstand, dass seitens des MfS [im Abschlussbericht zur OPK vom 2. Dezember 1986] von der Verhängung von Kontrollmaßnahmen nach § 48 StGB/DDR sowie einer Aufenthaltsbeschränkung für Berlin ausgegangen wurde (...), entsprechende Maßnahmen aber von der Staatsanwaltschaft gerade nicht beantragt und vom Stadtbezirksgericht auch nicht verhängt wurden (...), dass eine autonome justizielle Entscheidung erging.“ Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen und bemerkt ergänzend: Soweit der Betroffene in seiner Beschwerdeerwiderung geltend macht, dass weitere Maßnahmen allein deshalb nicht angeordnet worden seien, weil sein Vater als hochrangiger NVA-Offizier sich verpflichtet habe, ihn – den Betroffenen – wieder in seiner Wohnung aufzunehmen und „unter Kontrolle zu halten“, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags ergibt sich nach Aktenlage kein tragfähiger Hinweis darauf, dass der Schuldspruch und die wesentlichen Rechtsfolgen bereits vor der Hauptverhandlung festgestanden hätten oder das Ergebnis politisch motivierter Einflussnahme, wenn nicht sogar konkreter Vorgaben seitens des MfS (dazu vgl. Schröder, a.a.O., § 1 Rdn. 74) gewesen wären. Dass die staatlichen Organe keine Disziplinierung des Betroffenen um jeden Preis erstrebten, wird im Übrigen auch daran deutlich, dass sie politisch missliebiges Verhalten des Betroffenen auch sonst nicht zum Anlass nahmen, ihn mittels konstruierter Tatvorwürfe strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dies zeigt etwa der oben genannte Bericht vom 9. Mai 1985, demzufolge die Einleitung strafrechtlicher Schritte wegen zweier Lokalverweise wegen seiner Aufmachung als Punker, und einer deshalb von ihm verfassten schriftlichen Beschwerde im Gästebuch des Lokals als nicht gerechtfertigt angesehen wurde. Auch der polizeilichen Befragung vom 9. März 1986 zu „Schmierereien am 7. März 1986“ folgten – offenbar mangels Tatverdachts gegen den Betroffenen – keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen oder Sanktionen. Ferner geht aus den vorliegenden Dokumenten hervor, dass die im Rahmen der OPK geplanten Maßnahmen zur „Verhinderung weiterer negativer Handlungen in der Öffentlichkeit“ bereits zum XI. Parteitag der SED – der vom 17. bis 21. April 1986 stattfand – wirksam werden sollten, der Betroffene aber keineswegs „vorsorglich“ festgenommen oder sonstigen Maßnahmen unterworfen wurde. Vielmehr heißt es in einem Bericht der Kreisdirektion Mitte vom 19. April 1986, dass während des Parteitags nicht mit öffentlichkeitswirksamen Handlungen durch den Betroffenen zu rechnen sei, da „wegen der vielen Sicherungskräfte“ zu viel Angst bestehe. Zu erwähnen ist schließlich auch, dass der Betroffene die verhängte Freiheitsstrafe nicht voll verbüßen musste, sondern am 20. August 1987 unter Aussetzung des weiteren Strafvollzuges zur Bewährung aus der Haft entlassen wurde, wobei das Gericht davon absah, ein von der Staatsanwaltschaft angeregtes Umgangsverbot auszusprechen, das eine Frau mit Kontakten zu „negativ auftretenden“ Jugendlichen betraf. cc) Die Urteilsgründe weisen keine Mängel auf, die politische Verfolgung indizieren oder sonst die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung begründen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch; schwerwiegende Fehler bei der materiellen Rechtsanwendung sind nicht ersichtlich (dazu vgl. Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 46, 155 ff.). Die Entscheidungsgründe sind neutral formuliert, beschränken sich auf die für die Tatvorwürfe wesentlichen Gesichtspunkte und enthalten weder sachfremde politische Ausführungen noch beschimpfende Formulierungen (dazu vgl. KG VIZ 1996, 615, 616; Beschluss vom 6. September 2011 – 2 Ws 268/11 REHA –; Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 34, 47, 159; Schröder, a.a.O., § 1 Rdn. 63). Namentlich die Ausführungen zu den Tatbeständen der öffentlichen Herabwürdigung und des Rowdytums, die aufgrund ihrer Eigenart in besonderer Weise Raum für wertende Äußerungen bieten (vgl. Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 109 ff.), haben keinen diffamierenden Charakter. Das Urteil beruht nicht auf der Heranziehung rechtsstaatswidriger Strafvorschriften (dazu vgl. Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 161 ff.) und lässt auch sonst nicht die Intention politisch-ideologisch motivierter Verfolgung erkennen. Mit der Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums wird ein erkennbar kriminelles Verhalten geahndet, das auch nach geltendem Recht gemäß § 242 StGB strafbar wäre. Aber auch die Anwendung der §§ 215, 220 StGB/DDR ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. In den Urteilsgründen ist nicht die Rede davon, dass der Betroffene die Tat aus einer negativen Grundhaltung gegen die sozialistische Ordnung heraus begangen habe (zum Indizcharakter dieser Formulierung vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 239/09 REHA – und 9. April 2008 – 2 Ws 44/08 REHA –). Die Feststellungen, dass die Losung „Systemängste“ politischen Inhalt habe (UA S. 3) und dass der Betroffene Ausdrücke gebraucht habe, die „eine bestimmte politische Zielsetzung“ offenbarten (UA S. 5), haben kein besonderes Gewicht, sondern lediglich tatbestandsbegründenden Charakter. Sie dienen insbesondere dazu, die Erfüllung des Tatbestandes der Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung – also nicht nur des Tatbestandes des Rowdytums – durch den Mitangeklagten G… zu belegen. Im Übrigen enthält das Urteil differenzierte Ausführungen zur Subsumtion der einzelnen Losungen unter § 220 Abs. 1, § 220 Abs. 3 oder § 215 Abs. 1 StGB/DDR (UA S. 5). Schon der Umstand, dass das Aufsprühen der Zeichnungen und derjenigen Losungen, die sich auf die Musikgruppe „D…“ bezogen, lediglich als Rowdytum nach § 215 Abs. 1 StGB/DDR gewertet wurde, lässt deutlich werden, dass die Verurteilung durchaus auch der Ahndung kriminellen Unrechts ohne politischen Bezug diente. Dass allein die ablehnende Haltung des Betroffenen gegenüber der ehemaligen DDR Anlass gewesen wäre, ihn mit einem Strafverfahren zu überziehen (zu dieser Voraussetzung für die Annahme einer politisch motivierten Verurteilung vgl. OLG Jena VIZ 1995, 191; Senat VIZ 1996, 615; Beschlüsse vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 239/09 REHA – und 9. April 2008 – 2 Ws 44/08 REHA –; Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rdn. 82), kann nicht festgestellt werden. Das Aufsprühen der Losungen auf Wände wäre im Übrigen – ungeachtet des teilweise vorhandenen politischen Bezuges – auch nach geltendem Recht gemäß § 303 StGB strafbar. 3. Die angeordneten Rechtsfolgen stehen auch nicht in grobem Missverhältnis zu den zugrunde liegenden Taten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Ein solches Missverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsfolgen in ihrer Schwere jegliche nachvollziehbare Entsprechung zu dem Gewicht und Unrechtsgehalt der Tathandlung vermissen lassen; es muss ein gänzlich unerträgliches, die Menschenwürde des Betroffenen verletzendes Missverhältnis festzustellen sein, durch das dieser zum Objekt staatlicher Interessendurchsetzung degradiert worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. September 2011 – 2 Ws 268/11 REHA – und 27. März 2006 – 5 Ws 428/04 REHA –; Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 131). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat hierzu ausgeführt: „Der Antragsteller war bereits durch Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Friedrichshain vom 17.09.1985 wegen Rowdytums gemäß § 215 Abs. 1 StGB/DDR zur Bewährung verurteilt worden, weil er nachts in alkoholisiertem Zustand Wände, Fenster und Sitzpolster eines S-Bahnwagens mit Sprüchen und Zeichnungen verunstaltet hatte. Die angedrohte Freiheitsstrafe betrug 8 Monate, die Bewährungszeit 1 Jahr und 6 Monate (...). Die hier verfahrensgegenständlichen Diebstahlstaten beging der Betroffene zwischen Frühjahr und Juli des Jahres 1986, die Parolen wurden am 17. September 1986 gesprüht. Mithin wurden alle – teilweise auch einschlägigen – Taten in der Bewährungszeit begangen. Die neuerlich verhängte unbedingte Freiheitsstrafe war – obschon ihr mehrere Straftaten zugrunde lagen und die zuletzt gesprühten Parolen einen weitaus provokativeren Charakter als zuvor hatten – 2 Monate niedriger als die Bewährungsstrafe. Auch in Abgrenzung zu der gegen den zuvor nicht vorbestraften Mittäter G… verhängten Strafe von 4 Monaten und 1 Woche erscheint sie nicht unverhältnismäßig, insbesondere wenn ergänzend in Erwägung gezogen wird, dass der Antragsteller zusätzlich wegen Diebstahls und – anders als der insoweit nur als Gehilfe angesehene G… – wegen täterschaftlicher Herabwürdigung verurteilt wurde. Angesichts des bereits zuvor erwähnten Bewährungsbruchs begegnet auch die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe keinen rechtsstaatlichen Bedenken.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: Die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes im Vergleich zu dem Mitangeklagten G… ist auch unter Berücksichtigung dessen gewahrt, dass gegen G… nur eine Haftstrafe nach § 41 StGB/DDR, gegen den Betroffenen dagegen eine Freiheitsstrafe nach § 39 StGB/DDR und damit die schwerwiegendere der gesetzlich vorgesehenen Strafen mit Freiheitsentzug (vgl. § 38 StGB/DDR) verhängt wurde. Die unterschiedliche Sanktionsart beruht ausweislich der Urteilsbegründung auf der zusätzlichen Begehung von Diebstahlsdelikten durch den Betroffenen und der hieraus folgenden Anwendung des § 64 Abs. 2 StGB/DDR, erscheint aber auch im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe des Betroffenen nachvollziehbar. Die erkannte Freiheitsstrafe bewegt sich schließlich auch im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens von bis zu fünf Jahren (vgl. §§ 64 Abs. 1, Abs. 2, 215 Abs. 1 StGB/DDR). 4. Die Anordnung der Vollstreckung der gegen den Betroffenen zur Bewährung festgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Friedrichshain vom 17. September 1985 begegnet keinen Bedenken. Sie erfolgte aufgrund der §§ 35 Abs. 3 StGB/DDR, 358 StPO/DDR, deren Voraussetzungen hier erfüllt waren. Die gesetzliche Regelung über den Widerruf der Bewährungszeit entspricht in ihrer Intention und teilweise auch Ausgestaltung dem geltenden Recht und steht nicht im Widerspruch zu wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen. 5. Die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte ist auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsstaatswidrig anzusehen. Sie ist insbesondere nicht unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien ergangen (dazu vgl. Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 46, 160; Schröder, a.a.O., § 1 Rdn. 67 ff.). Soweit dem Betroffenen – wie von der Staatsanwaltschaft bereits mit Anklageerhebung beantragt – Anklage und Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 Abs. 3 StPO/DDR nur zur Kenntnis gebracht, also lediglich zur Einsichtnahme überlassen wurden, begründet dies noch nicht die Rechtsstaatswidrigkeit der Verurteilung; denn die nur mündliche Bekanntmachung des Tatvorwurfs ist auch in rechtsstaatlichen Verfahrensordnungen möglich (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1996, 238). Der Sachverhalt war zudem so einfach gelagert, dass eine sachgemäße Verteidigung auch ohne schriftliche Prozessdokumente möglich war (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Die Tatvorwürfe wurden schließlich auch nicht bis kurz vor der Hauptverhandlung geheim gehalten (dazu vgl. Schröder, a.a.O., § 1 Rdn. 74), sondern waren dem Betroffenen bereits aus mehreren Vernehmungen bekannt. Auch der Umstand, dass die Hauptverhandlung – ebenfalls entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – gemäß § 211 Abs. 3 StPO/DDR unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, führt nicht zur Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verurteilung. Es handelt sich hier – anders als in dem vom OLG Jena entschiedenen Fall (vgl. VIZ 1994, 501) – nicht um eine willkürliche Maßnahme. Vielmehr waren die in § 211 Abs. 3 StPO/DDR normierten Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit erfüllt; der hierzu ergangene Gerichtsbeschluss enthält eine entsprechende – wenngleich rudimentäre – Begründung. Da somit eine Verletzung des Verfahrensrechts nicht vorlag, bedarf es nicht der weitergehenden Prüfung, ob aus einer solchen die Rechtsstaatswidrigkeit der Verurteilung herzuleiten wäre (dazu vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Die Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch gesetzlich normierte Ausnahmetatbestände ist – wie etwa die Regelung in § 172 GVG zeigt – auch in rechtsstaatlichen Verfahrensordnungen vorgesehen und für sich genommen nicht rechtsstaatswidrig (vgl. OLG Jena VIZ 1994, 501). III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 StrRehaG (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1995, 318). Bei erfolgreicher Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die – wie hier – zur Verwerfung des Rehabilitierungsantrags führt, hat der Betroffene – von hier nicht einschlägigen Billigkeitserwägungen abgesehen – die ihm in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. Wende in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 14 Rdn. 32; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 473 Rdn. 15).