Beschluss
4 Ws 120 - 122/15 REHA, 4 Ws 120/15 REHA, 4 Ws 121/15 REHA, 4 Ws 122/15 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0118.4WS120.122.15REHA.0A
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Leitsätze
1. Wegen der Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen DDR ist ein Anspruch auf Rehabilitierung nur dann gegeben, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand.(Rn.15)
2. Die angeordnete Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialkinderheim stand in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass (§§ 2 Abs. 1 i.V.m.1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG), wenn unabhängig von der Ursache der Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen diesen (auch) nach Auffassung der Schulpsychologin mit der Unterrichtung des Betroffenen in einem Kleinklassenverband (außerhalb eines Kinderheims) hinreichend hätte begegnet werden können, die gegebenenfalls neben der Unterbringung des Betroffenen in einem Normalheim hätte realisiert werden müssen, was von der Jugendhilfebehörde ersichtlich nicht einmal in Betracht gezogen worden war.(Rn.30)
3. Wenn der alleinige Grund für die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einem (Spezial-)Kinderheim war, dass die von allen Beteiligten vom Tag seiner Einschulung in eine „normale“ Oberschule an für dringend erforderlich erachtete sonderpädagogische Betreuung und Unterrichtung in einem Kleinklassenverband auf andere Weise nicht realisiert werden konnte, diente die Anordnung der Heimunterbringung des Betroffenen ausschließlich sachfremden Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG.(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 16. September 2015 aufgehoben.
2. Die vorläufige Verfügung der stellvertretenden Referatsleiterin des Referats Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. September 1981 und die Beschlüsse des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg, Jugendhilfeausschuss, vom 4. November 1981 und vom 17. Juni 1987 werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit durch sie die Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialkinderheim angeordnet wurde; die Einweisung des Betroffenen in die Spezialkinderheime „X“ in B. (Kreis W.) und „Y“ in H. (Kreis Z.) wird für rechtsstaatswidrig erklärt.
Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert.
3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 16. November 1981 bis zum 19. April 1984 und in der Zeit vom 29. August 1987 bis zum 30. Juni 1989 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
4. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben; die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen der Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen DDR ist ein Anspruch auf Rehabilitierung nur dann gegeben, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand.(Rn.15) 2. Die angeordnete Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialkinderheim stand in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass (§§ 2 Abs. 1 i.V.m.1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG), wenn unabhängig von der Ursache der Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen diesen (auch) nach Auffassung der Schulpsychologin mit der Unterrichtung des Betroffenen in einem Kleinklassenverband (außerhalb eines Kinderheims) hinreichend hätte begegnet werden können, die gegebenenfalls neben der Unterbringung des Betroffenen in einem Normalheim hätte realisiert werden müssen, was von der Jugendhilfebehörde ersichtlich nicht einmal in Betracht gezogen worden war.(Rn.30) 3. Wenn der alleinige Grund für die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einem (Spezial-)Kinderheim war, dass die von allen Beteiligten vom Tag seiner Einschulung in eine „normale“ Oberschule an für dringend erforderlich erachtete sonderpädagogische Betreuung und Unterrichtung in einem Kleinklassenverband auf andere Weise nicht realisiert werden konnte, diente die Anordnung der Heimunterbringung des Betroffenen ausschließlich sachfremden Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG.(Rn.37) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 16. September 2015 aufgehoben. 2. Die vorläufige Verfügung der stellvertretenden Referatsleiterin des Referats Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. September 1981 und die Beschlüsse des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg, Jugendhilfeausschuss, vom 4. November 1981 und vom 17. Juni 1987 werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit durch sie die Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialkinderheim angeordnet wurde; die Einweisung des Betroffenen in die Spezialkinderheime „X“ in B. (Kreis W.) und „Y“ in H. (Kreis Z.) wird für rechtsstaatswidrig erklärt. Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. 3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 16. November 1981 bis zum 19. April 1984 und in der Zeit vom 29. August 1987 bis zum 30. Juni 1989 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 4. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben; die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. 1. Der Betroffene hat mit seinem an das Landgericht Berlin gerichteten Schreiben vom 7. Mai 2015 Anträge auf Rehabilitierung im Hinblick auf seine Unterbringung im Spezialkinderheim „X“ in B. in der Zeit vom 16. November 1981 bis zum 19. April 1984, im Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik „Z“ in der Zeit vom 24. August bis zum 21. September 1983 sowie im Spezialkinderheim „Y“ in H. in der Zeit vom 20. August 1987 bis zum 30. Juni 1989 und die zugrunde liegenden Einweisungsentscheidungen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. September 1981 (Referat Jugendhilfe) und vom 17. Juni 1987 (Jugendhilfeausschuss) gestellt. Er hält seine Heimeinweisung für „zweckentfremdet“ und daher rechtsstaatswidrig, weil „lt. Gutachten v. 23.10.81 die Aufnahme in eine Klasse für verhaltensgestörte Kinder empfohlen worden war (Kleinklassenverband)“. Neben den beiden genannten Entscheidungen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg hat er seinem Antrag ein an den Magistrat von Berlin – Abteilung Volksbildung, Sektor Jugendhilfe – gerichtetes Schreiben der Jugendfürsorgerin des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 23. September 1981 betreffend einen „Antrag auf ein Sonderaufnahmeverfahren“ bzw. auf „Hilfsschulüberprüfung“ für den Betroffenen, das im Antragsformular in Bezug genommene Persönlichkeitsgutachten des Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie vom 23. Oktober 1981 über ihn, den Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 4. November 1981 sowie die Heimeinweisungsschreiben des Aufnahmeheims der Jugendhilfe Eilenburg vom 6. Oktober 1981 (Spezialkinderheim „X“) und vom 23. Juli 1987 (Spezialkinderheim „Y“) in Kopie beigefügt. 2. Die Rehabilitierungskammer bei dem Landgericht Berlin hat auf den Antrag des Betroffenen umfangreiche Ermittlungen eingeleitet. Auf die (u.a.) an das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin – Jugendamt/Archiv – gerichtete Bitte ihrer Vorsitzenden „um Feststellung und Übermittlung aller zu dem ... [den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen hinsichtlich der genannten Einweisungen betreffenden] Verfahren vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen“ übersandte das Jugendamt aus der Jugendhilfeakte des Betroffenen – neben der Verfügung des Referats Jugendhilfe beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. September 1981, den Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 4. November 1981 und vom 17. Juni 1987 sowie den Heimeinweisungsschreiben des Aufnahmeheims der Jugendhilfe Eilenburg vom 6. Oktober 1981 und vom 23. Juli 1987, die bereits dem Antragsschreiben beigefügt gewesen waren – die (der Unterbringung des Betroffenen im Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie [im Folgenden: Sonderheimkombinat oder SHK] in Berlin in der Zeit vom 24. August bis zum 21. September 1983 zur „stationären päd.-psychologischen Begutachtung“ zugrunde liegenden) Schreiben des stellvertretenden Direktors des SHK vom 4. August 1983 und vom 2. September 1983 an das Spezialkinderheim „X“, den (die Heimerziehung des Betroffenen zum 19. April 1984 aufhebenden) Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 7. März 1984, ein Schreiben der Jugendfürsorgerin an das Aufnahmeheim der Jugendhilfe in Eilenburg vom 29. Mai 1987 (in welchem es heißt: „Im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Unterbringung im Sonderheimkombinat, folgen wir selbstverständlich Ihrer Empfehlung, o.g. Schüler [Anm.: den Betroffenen] für ein Spezialkinderheim vorzusehen“) sowie das Protokoll über die Beratung der Jugendhilfekommission [im Folgenden: JHK] vom 16. Mai 1989 (ausweislich dessen die JHK dem Jugendhilfeausschuss empfahl, den Betroffenen „zum 30.6.1989 aus der Heimerziehung zu entlassen; eine weitere Betreuung durch die JHK“ sei „nicht erforderlich“) in Kopie. Auf die umfangreiche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 27. Juli 2015, in welcher sie sich eingehend mit den Einweisungsentscheidungen vom 29. September und 4. November 1981 sowie vom 17. Juni 1987 auseinandergesetzt und die Zurückweisung des Antrags beantragt hatte, weil „Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Heimunterbringung“ danach „nicht ersichtlich“, „das Handeln der Jugendbehörden“ vielmehr „allein fürsorgerisch motiviert“ gewesen sei, hat der Betroffene mit Schreiben vom 28. August 2015 erwidert. Er hat – gestützt auf das Gutachten des SHK vom 23. Oktober 1981, mit welchem die Einweisung des Betroffenen „in ein kleineres Normalkinderheim, möglichst im Randgebiet von Berlin“ empfohlen worden war, und ein „weiteres Gutachten des Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik vom 09.12.1983“, in welchem ausgeführt sei, dass eine „weitere Heimerziehung ... nicht zu empfehlen“ sei – weiterhin die Auffassung vertreten, „vor dem Hintergrund, dass entsprechende Facheinrichtungen in Gutachten feststellten, dass im Hinblick auf meine psychische und physische Gesundheit eine Einweisung in ein Normalkinderheim bzw. später gar keine Heimunterbringung angebracht ist und sich das Referat Jugendhilfe ohne argumentativ auf die Empfehlungen des Sonderkombinats einzugehen über diese hinweggesetzt hat“, sei seine „Heimeinweisung aus sachfremden Zwecken erfolgt“. Da das von dem Betroffenen in Bezug genommene (weitere) Gutachten des SHK vom 9. Dezember 1983 sich nicht bei den bis dahin zu den Akten gereichten Unterlagen befand, dem Betroffenen aber offenbar vorlag, bat die Vorsitzende ihn um Übersendung einer Kopie desselben. 3. Nachdem der Betroffene dieser Bitte kurzfristig nachgekommen war, hat die 51. Strafkammer – Rehabilitierungskammer – des Landgerichts Berlin die Anträge des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung mit Beschluss vom 16. September 2015, ihm zugestellt am 23. September 2015, unter ausführlicher Darstellung des Inhalts der zu den Akten gelangten Urkunden, auf die der Senat Bezug nimmt, und unter Hinweis auf das – zu Lasten des Antragstellers gehende – „Fehlen der vollständigen Jugendhilfeakte“ bzw. das „Fehlen der vollständigen Unterlagen der damaligen Einweisungs- und Unterbringungsverfahren“ trotz umfangreicher Ermittlungen als unbegründet zurückgewiesen. 4. Hiergegen richtet sich die am 5. Oktober 2015 bei dem Landgericht Berlin eingegangene Beschwerde des Betroffenen vom 1. Oktober 2015, die er mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 umfangreich begründet hat. Dazu hat der Betroffene „anhand der noch vorhandenen Teile der Jugendhilfeakte“, die sich bis dahin jedenfalls nicht vollständig bei den Akten befanden und die er „selbst beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin ermittelt“ und der Beschwerdebegründung in Kopie beigefügt hatte, das verfahrensgegenständliche Einweisungs- und Unterbringungsgeschehen umfassend – und nach den dem Senat (nunmehr) vorliegenden vollständigen Jugendhilfeakten zutreffend – rekonstruiert und die Auffassung vertreten, dass die Einweisungsvoraussetzungen für ein Spezialheim danach seinerzeit nicht vorgelegen hätten und dass die Einweisung und Unterbringung in den antragsgegenständlichen Spezialkinderheimen sein Kindeswohl gefährdet habe und grob unverhältnismäßig gewesen sei. Es habe Fehler im Einweisungsverfahren gegeben und schließlich sei mit der Einweisung in die Spezialkinderheime eine Verletzung seiner Menschenwürde einhergegangen. Mit Schreiben vom 7. Februar und 12. Juli 2016 hat der Betroffene unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Dezember 2015 – 2 Ws (Reh) 45/15 –, sowie vom 15. und 23. Februar und 15. und 21. März 2016 – 2 Ws (Reh) 1/16, 44/15, 6/16 und 8/16 – ergänzend zur Begründung seines Rechtsmittels vorgetragen. 5. Nachdem der Senat bei Eingang der Akten – wie ersichtlich die Rehabilitierungskammer und die Generalstaatsanwaltschaft vor ihm – zunächst davon ausgegangen war, dass das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin auf die Bitte der Vorsitzenden der Kammer „um Feststellung und Übermittlung aller ... vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen“ mit Schreiben vom 24. Juni 2015 die dort (noch) befindlichen Teile der Jugendhilfeakte tatsächlich vollständig in Kopie übersandt hatte, zeichnete sich nach Eingang der Beschwerdebegründung vom 16. Dezember 2015 (insbesondere durch deren Anlagen) ab, dass dies nicht der Fall gewesen ist und bis dahin lediglich Auszüge aus den Akten der DDR-Jugendbehörden überreicht worden waren, obwohl die gesamten Akten noch dort vorhanden sind. Daher hat der Senat mit Schreiben vom 15. Januar 2016 die vollständige, den Antragsteller betreffende Jugendhilfeakte im Original angefordert. Nach deren Eingang hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 7. März 2016 ergänzend zum Rechtsmittel des Betroffenen Stellung genommen und an ihrem Antrag vom 22. Oktober 2015, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, festgehalten. Nachdem die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Mai 2016 unter Beifügung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 7. März 2016 vom Stand des Beschwerdeverfahrens und den Ermittlungen des Senats in Kenntnis gesetzt worden (eine Reaktion hierauf ausgeblieben, aber die ergänzende Beschwerdebegründung des Betroffenen vom 12. Juli 2016 eingegangen) war, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 um beschleunigte Bearbeitung seines Rechtsmittels aufgrund sozialer Dringlichkeit gebeten. Dabei hat sich ergeben, dass ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. März 2016 bis dahin nicht von seiner Bevollmächtigten zugeleitet worden war. Der Betroffene hat daraufhin mit Schreiben vom 22. Oktober 2016 die Vollmacht widerrufen. Der Senat hat ihm die genannte Stellungnahme und in der Folge auf seine entsprechenden Bitten Kopien aus der ihn betreffenden Jugendhilfeakte übersandt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 hat sich der Betroffene (nochmals) umfassend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und zur Sache geäußert. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten nimmt der Senat auf die erwähnten Schreiben und Verfügungen Bezug. II. 1. Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG), insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg; der Betroffene ist im Hinblick auf die Anordnung seiner Unterbringung in den Spezialkinderheimen „X“ und „Y“ zu rehabilitieren. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – da der Betroffene während seiner Unterbringung im Spezialkinderheim „X“ in B. in der Zeit vom 24. August bis zum 21. September 1983 zur stationären pädagogisch-psychologischen Begutachtung im Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie (SHK) aufgenommen war und seinem Aufenthalt dort keine behördliche Einweisungsentscheidung zugrunde gelegen hat – die Einweisung des Betroffenen in die Spezialkinderheime „X“ in B. und „Y“ in H. durch die Entscheidungen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. September 1981, vom 4. November 1981 und vom 17. Juni 1987 und seine Unterbringung dort in der Zeit vom 16. November 1981 bis zum 19. April 1984 und vom 29. August 1987 bis zum 30. Juni 1989. Diesbezüglich verfolgt der Betroffene sein Rehabilitierungsbegehren mit der Beschwerde vom 1. Oktober 2015 weiter. b) Die Voraussetzungen einer antragsgemäßen Rehabilitierung nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG liegen vor. Nach der gesetzlichen Regelung kann die Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen DDR unabhängig davon, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde, eine rehabilitierungsfähige Maßnahme darstellen. Ein Anspruch auf Rehabilitierung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Eine Rehabilitierung hat auch zu erfolgen, wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG; vgl. KG ZOV 2012, 82, 83 und ZOV 2011, 252, 253; jeweils m.w.Nachw.). aa) Zwar hat das Landgericht Berlin – Rehabilitierungskammer – mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Spezialkinderheim „X“ in B. – wie er selbst ausdrücklich vorträgt – nicht der politischen Verfolgung (des Betroffenen oder seiner Eltern) gedient hat. (1) Die Heimeinweisung als solche hatte auch keine sonstige sachfremde Zweckrichtung. Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (vgl. KG ZOV 2012, 82, 83 m.w.Nachw.). Nach dem Inhalt der – dem Senat nunmehr vollständig vorliegenden – Jugendhilfeakte betreffend den Beschwerdeführer (und seine Schwester C.) ist davon auszugehen, dass die zuständige Jugendhilfebehörde aus Fürsorgegründen zu dem Entschluss gekommen ist, den Betroffenen vorübergehend nicht im Haushalt seiner Mutter aufwachsen zu lassen, dass für die Anordnung der Heimunterbringung des Betroffenen im Jahr 1981 mithin anerkennenswerte erzieherische Gründe bestanden haben. Der die Heimerziehung des Betroffenen anordnenden vorläufigen Verfügung der stellvertretenden Referatsleiterin des Referats Jugendhilfe beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. September 1981 war ein „Antrag auf Heimeinweisung“ vom 2. Juli 1981 vorausgegangen, den die Klassenlehrerin und der Direktor der xx. Oberschule „…“, die der Betroffene seit dem 1. September 1980 besuchte, an die für den Betroffenen zuständige Jugendfürsorgerin, der dieser bereits durch Zuschriften der Leiterin des ihn zuvor betreuenden Kindergartens bekannt war, gerichtet hatten. Zur Begründung hatten die Pädagogen unter anderem auf Verhaltensauffälligkeiten des – einen „durchschnittlichen“ Leistungsstand aufweisenden – Betroffenen im Unterricht und am Nachmittag in der Hortbetreuung („unausgewogenes Verhalten“, wenig konzentriertes Arbeiten, „äußerst gering[es]“ „Durchhaltevermögen unter Leistungsdruck oder bei kollektiver Tätigkeit“, „grundlos verstockt[e], eigenwillig[e] und unkindgemäß[e]“ Reaktion im Unterricht, „unbegründete Wutanfälle“, bei denen er sich „weigert“, „die gestellten Forderungen zu erfüllen, „entfernt sich von der Gruppe, verläßt plötzlich den Klassenraum, auch während des Unterrichts, weigert sich am Unterricht teilzunehmen, läuft durchs Schulhaus“, so dass es – im Unterricht und am Nachmittag – „fast unmöglich“ sei, der Aufsichtspflicht zu genügen, Störung des Unterrichts, die „es für Lehrer und Schüler unter diesen Umständen unzumutbar“ mache, „eine zielstrebige und disziplinierte Unterrichtsarbeit zu leisten“) hingewiesen, die sie auf die „Erziehungsuntüchtigkeit“ der Mutter, die nicht mit den um eine Förderung des Kindes bemühten Pädagogen kooperiere, und die häuslichen Verhältnisse (Mutter arbeite als Serviererin im Schichtdienst, in der Spätschicht von 16.00 bis 24.00 Uhr, und könne dem „oft unausgeschlafen, vernachlässigt und sehr liebebedürftig“ wirkenden, „sehr anhänglich[en] und kontaktfreudig[en]“, gegenüber Eltern seiner Mitschüler, die sich seiner angenommen hatten, und den ehemaligen Kindergärtnerinnen „sehr anhänglich[en], oft aufdringlich[en]“ Betroffenen nicht „die Zuwendung und Wärme, aber auch die Förderung angedeihen [...] lassen, die er zu einer positiven Weiterentwicklung unbedingt benötigt“; der von der Mutter geschiedene Vater des Betroffenen und seiner drei Jahre älteren Schwester, der, „wenn er betrunken nach Hause kommt, des öfteren die Kinder aus dem Bett“ hole und mit ihnen „herumschimpfe“, und der (neue) Lebensgefährte der Mutter würden mit dieser und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung wohnen) zurückführten. Zudem schilderten sie körperliche Auffälligkeiten des Betroffenen („Bewegungen wirken unkoordiniert, hölzern“, plötzliches Stürzen im Sportunterricht und im Hort, Einschlafen während der Schulzeit) und dessen psychosoziale Retardierung, die – neben einer körperlichen Retardierung – bereits im Jahr 1979 Grund für die Zurückstellung des Betroffenen vom Schulbesuch für ein Jahr gewesen war. Die Jugendfürsorgerin veranlasste daraufhin die Begutachtung des Betroffenen durch das Sonderheimkombinat. In ihrem „Antrag auf Diagnostizierung“ vom 15. September 1981 heißt es unter anderem: „Die Geschwister [der Betroffene und seine Schwester] leiden unter dem Mangel an emotionaler Zuwendung, Hilfeleistungen und häuslicher Geborgenheit. Eine Zusammenarbeit mit der Mutter ist nur sehr schwer möglich, ... R.s Fehlverhalten ist derart, daß die Pädagogen keinerlei Möglichkeit sehen, den Jungen weiter zu beschulen, er bringt, bei wem auch immer, den Unterricht zum Erlahmen. ... Allein das Versagen der Erziehungsberechtigten können nicht der Grund für das abnorme Verhalten des Jungen sein.“ Abschließend äußerte sie die Bitte, „auch den Heimtyp“ mitzuteilen, wenn „nach Ihrem Dafürhalten eine Heimunterbringung dem Jungen dienlich sein“ sollte. Außerdem führte sie gemeinsam mit der Klassenlehrerin des Betroffenen einen Hausbesuch durch; die stellvertretende Referatsleiterin hielt zudem telefonische Rücksprache mit der Schulpsychologin, die den Betroffenen erstmals im April 1979 untersucht und im Januar 1981 – im Hinblick auf die Verhaltensauffälligkeiten in der xx. Oberschule – dessen Aufnahme in einen Kleinklassenverband (sog. S-Klassen) vorgeschlagen hatte (die von der Schule betrieben worden, letztlich aber an der fehlenden Kooperation der Mutter des Betroffenen gescheitert war). Die Psychologin sah den Betroffenen (weiterhin) nicht als „Hilfsschüler“, sondern das Hauptproblem in seinem „Verhaltensversagen“, und empfahl seine Heimerziehung (wohl bereits zu diesem Zeitpunkt in einem Spezialkinderheim, denn ausweislich der im Anschluss an das Telefonat getroffenen Verfügung der stellvertretenden Referatsleiterin sollte bereits die vorläufige Verfügung über die Anordnung der Heimerziehung zur Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialheim führen; entsprechend erfolgte am 6. Oktober 1981 – und damit in Vollziehung der vorläufigen Verfügung vom 24. September 1981 – die [auf einen Einweisungsantrag des zuständigen Referats Jugendhilfe zurückgehende, nur an der Verfügbarkeit von Heimplätzen in den verschiedenen Spezialkinderheimen orientierte] „Heimeinweisung“ des Betroffenen durch den Direktor des Aufnahmeheims der Jugendhilfe Eilenburg in das Spezialkinderheim „X“ in B.) In der vorläufigen Verfügung vom 24. September 1981 war festgelegt, dass der Jugendhilfeausschuss am 4. November 1981, mithin zu einem Zeitpunkt „zur endgültigen Perspektive des Kindes beraten“ würde, zu dem einerseits damit zu rechnen war, dass das beauftragte Gutachten des Sonderheimkombinats vorliegen würde, und andererseits auch die für den 22. und 25. September 1981 vorgesehene (erneute) Vorstellung des Betroffenen bei der Schulpsychologin erfolgt wäre, so dass (auch) diese auf aktueller Grundlage zu einer Einschätzung der Notwendigkeit einer Heimerziehung des Betroffenen (und ggf. des zu empfehlenden Heimtyps) in der Lage wäre. Nachdem (neben der Klassenlehrerin, die den Jungen am 22. September 1981 dort vorstellen sollte) die Mutter des Betroffenen zu einem auswertenden Gespräch bei der Schulpsychologin erschienen war, empfahl letztere in einem Telefonat mit der Jugendfürsorgerin am 5. Oktober 1981 „in jedem Fall HE – Spezial“. Auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 1981 kam sie zu der Empfehlung, „den Jungen begrenzte Zeit in einem Spezialheim aufzunehmen, bis eine Integration in den Klassenverband der OS [Oberschule] mit ambulanten Möglichkeiten erfolgreich erscheint (!) und die Schulperspektive ausreichend gesichert erscheint!“. Dabei war sie aufgrund der Untersuchungsergebnisse, die zwar weiterhin bestehende „Teilretardierungen im sprachlichen Bereich, im Bereich der Begriffsbildung und im Umweltwissen“ auswiesen, nach denen aber „die erhebliche Sensibilisierung, das verstärkte Zuwendungsbedürfnis und vor allem die sich erheblich ausgeweiteten Steuerungsschwierigkeiten im Verhalten“ als „schwerer lernbehindernd“ erschienen, der Meinung, dass „ein Leistungsversagen programmiert erscheint, wenn nicht gravierende und schnell Maßnahmen eingeleitet werden, die den Jungen stabilisieren“. Solche sah sie vorrangig in einem Schulbesuch des Betroffenen „innerhalb der S-Klassen“, was aber „nun [nachdem die Mutter den Jungen im Januar 1981 nicht zur „neurologischen Untersuchung in der Kreisdispensairstelle für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie Lichtenberg“ vorgestellt hatte, so dass „die nötigen Unterlagen für eine Vorstellung für die S-Klassen nicht zusammenkamen und eine Vorstellung nicht erfolgen konnte] nicht mehr realisiert werden“ könne. Da der Betroffene aber „einer diesbezüglichen sonderpädagogischen Betreuung [...] bedürftig“ erschien, kam sie zu der genannten Empfehlung der Unterbringung in einem Spezialkinderheim. Das Persönlichkeitsgutachten des Sonderheimkombinats vom 23. Oktober 1981 empfahl dagegen „die Einweisung des Jungen in ein kleineres Normalkinderheim, möglichst im Randgebiet von Berlin, da dadurch die bestehenden familiären Bindungen (wie die zur Schwester) erhalten bleiben würden und andererseits die Mutter die Möglichkeit einer kontinuierlichen Erziehungsberatung wahrnehmen kann“. Die Diplom-Psychologinnen L. und S., die den Betroffenen am 8. Oktober 1981 (ambulant) untersucht und als „körperlich und psychisch entwicklungsrückständiges, vermutlich hirnorganisch geschädigtes [und dadurch „Schwierigkeiten im Leistungsvollzug“, bedingt durch „deutlich geminderte sekundäre Leistungsvoraussetzungen“, aufweisendes] Kind“ erlebt hatten, bewerteten dessen „Verhaltensauffälligkeiten als milieureaktiv“ und sahen – wie bereits die Pädagogen der xx. Oberschule – „die Fehl- und Mangelerziehung im Elternhaus sowie die ungünstige Wohnsituation mit dem zum Alkoholabusus neigenden Kindesvater“ als „Ursachen für die beginnende Fehlentwicklung“ an. Die „im Schulalltag auftretenden aggressiven Entladungen“ seien „als Ausdruck des unbefriedigten Anerkennungs- und Zuwendungsbedürfnisses des Kindes angesichts der zunehmenden schulischen Außenseiterstellung (unter der der Junge leidet) zu verstehen“. Sie hielten „einen Milieuwechsel für dringend erforderlich“, weil „das Elternhaus derzeit nicht die Voraussetzungen für eine optimale Betreuung, Förderung und Erziehung des Kindes“ biete. „Da R. in erster Linie einer geordneten Lebensführung, eines harmonischen Erziehungsmilieus und der Zuwendung durch feste Bezugspersonen bedarf“, kamen sie zu der vorgenannten („Normalheim“-)Empfehlung. Auf dieser Grundlage ordnete der Jugendhilfeausschuss beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg mit Beschluss vom 4. November 1981 (endgültig) die Heimerziehung für den Betroffenen an, deren Dauer zwei Jahre nicht überschreiten sollte. Nachdem sowohl das Sonderheimkombinat als auch die Schulpsychologin auf der Grundlage aktueller Untersuchungen des Betroffenen dessen Unterbringung in einem Kinderheim aus fürsorgerischen Gründen (auch die Schulpsychologin empfahl die Heimerziehung des Betroffenen aus Fürsorgegründen, denn sie wollte ein sich abzeichnendes Leistungsversagen des Jungen in der Schule verhindern und ihm durch sonderpädagogische Förderung eine seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit entsprechende Schulbildung ermöglichen, was bis dahin – zumindest aus ihrer [nachvollziehbaren] Sicht – an der fehlenden Mitwirkung der erziehungsberechtigten Mutter gescheitert war) für erforderlich erachtet hatten, wobei infolge unterschiedlicher Schwerpunktsetzung unterschiedliche Heimtypen empfohlen worden waren, kann die Anordnung der Heimerziehung des Betroffenen als solche nicht als sachfremden Zwecken dienend oder gar willkürlich angesehen werden; insoweit sind die vorläufige Verfügung vom 24. September 1981 – die nicht in eine Unterbringung des Betroffenen in einem (Spezial-)Kinderheim mündete, auch wenn sie der Auswahl des (Spezial-)Heimes durch das Aufnahmeheim der Jugendhilfe Eilenburg vom 6. Oktober 1981 zugrunde lag – und der Beschluss vom 4. November 1981 nicht als rechtsstaatswidrig zu beanstanden. (2) Das gilt aber nicht, soweit zugleich die Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialheim der Jugendhilfe angeordnet worden ist. Spezialheime der Jugendhilfe dienten in der DDR – anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ – Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) – der „Umerziehung“ „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder“, „deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). a. Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen einer „Schwererziehbarkeit“ des Betroffenen und damit an den – nach dem seinerzeit geltenden DDR-Recht erforderlichen – Voraussetzungen für seine Unterbringung in einem Spezialheim. Die Gutachterinnen des Sonderheimkombinats hatten die Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen, namentlich auch seine „im Schulalltag auftretenden aggressiven Entladungen“ als „milieureaktiv“, also durch die „Fehl- und Mangelerziehung im Elternhaus sowie die ungünstige Wohnsituation“ und „als Ausdruck des unbefriedigten Anerkennungs- und Zuwendungsbedürfnisses des Kindes“ gesehen, und deshalb zur Gewährleistung „einer geordneten Lebensführung, eines harmonischen Erziehungsmilieus und der Zuwendung durch feste Bezugspersonen“ „einen Milieuwechsel für dringend erforderlich“ erachtet. Die sowohl von den Pädagogen der xx. Oberschule als auch von den Gutachterinnen (im Übrigen auch von der Schulpsychologin) beschriebenen (Verhaltens-)Probleme des Betroffenen im schulischen und außerschulischen Bereich hatten nach der Auffassung der Diplom-Psychologinnen des SHK ihre Ursache allein in den (mütterlichen) Erziehungsdefiziten; dass – darüber hinaus – Gründe in der Person des Betroffenen vorlagen, die den Schluss auf eine "Schwererziehbarkeit" zuließen, lässt sich dem Gutachten vom 23. Oktober 1981 nicht entnehmen. Vielmehr haben die Sachverständigen mit ihrer Empfehlung, den Betroffenen in einem „kleineren Normalkinderheim“ (im Hinblick auf die dadurch ermöglichte Erhaltung bestehender familiärer Bindungen „möglichst im Randgebiet von Berlin“) unterzubringen, eine „Schwererziehbarkeit“ inzident verneint. Aber auch die Schulpsychologin hielt den Betroffenen ersichtlich nicht ernsthaft für „schwererziehbar“, sondern für (zeitweilig und im Klassenverband der „normalen“ Oberschule) „schwerbeschulbar“, auch wenn sie durch die Spezialheimempfehlung anderes signalisiert hat. Zwar war diese Empfehlung durchaus fürsorgerisch motiviert, denn sie hielt „ein Leistungsversagen“ des Betroffenen in einer „normalen“ Oberschule (mit einer durchschnittlichen Klassenstärke von etwa 30 Schülern) für „programmiert“ und wollte ihn dadurch davor bewahren, dass sie ihn der sonderpädagogischen Betreuung in einem Kleinklassenverband, derer er ihr bedürftig erschien, zuführte. Eine solche hielt sie für ambulant nicht (mehr) realisierbar; da die Spezialheime – im Gegensatz zu Normalkinderheimen, deren Zöglinge regelmäßig die für den Heimstandort örtlich zuständige externe Oberschule besuchten – jedoch über Heimschulen mit Kleinklassen verfügten, empfahl sie die Unterbringung des Betroffenen in einer solchen Einrichtung. Zu den Ursachen für die den Betroffenen „schwer[er als die fortbestehenden Teilretardierungen in verschiedenen Entwicklungsbereichen] lernbehindernden“ Verhaltensauffälligkeiten („erhebliche Sensibilisierung“, „verstärktes Zuwendungsbedürfnis“ und – „vor allem“ – „erheblich ausgeweitete Steuerungsschwierigkeiten“) äußerte sie sich in ihrer Stellungnahme aber nicht. Dass sie ihre Ursache in der Person des Betroffenen, in dessen „Schwererziehbarkeit“ (und nicht in den auch von ihr geschilderten Erziehungs- und vor allem Kooperationsdefiziten der Mutter) gesehen hätte, lässt sich ihren Ausführungen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Letztlich kann aber dahin stehen, ob die zuständige Jugendhilfebehörde vor diesem Hintergrund – und ausschließlich auf die Spezialheimempfehlung der Schulpsychologin, die ohne hinreichende (rechtliche) Grundlage abgegeben worden war, abstellend – die (DDR-rechtlichen) Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialkinderheim ohne Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als gegeben ansehen und diese anordnen durfte. b. Denn jedenfalls stand die angeordnete Unterbringung des Betroffenen im Spezialkinderheim „X“ auf dem ehemaligen Gut B. im DDR-Kreis W. im vorliegendem Einzelfall in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass (§§ 2 Abs. 1 i.V.m.1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Der Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht deren Folgen (vgl. KG ZOV 2012, 82). Diese hatte nach dem Inhalt der Jugendhilfeakte die Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen in der Schule (und im Hort) und die damit verbundene Besorgnis seines Scheiterns im schulischen Bereich (trotz im Wesentlichen altersnormentsprechender intellektueller Ausstattung) zum Anlass. Soweit deren Ursachen in der Fehl- und Mangelerziehung durch die Mutter sowie in der ungünstigen Wohn- und Familiensituation zu sehen waren, konnte dem – wie von den Sachverständigen des SHK empfohlen – in ausreichendem Maße mit einer den Betroffenen weniger belastenden, weil nicht seiner „Umerziehung“, sondern seiner Stabilisierung bei „beginnender Fehlentwicklung“ dienenden Unterbringung in einem Normalheim begegnet werden, wobei das Kindeswohl mit Blick auf die bestehenden emotionalen Bindungen insbesondere an die nur wenige Jahre ältere Schwester C. und die Herkunftsfamilie im Übrigen die Auswahl einer wohnortnahen Einrichtung (und nicht die Einweisung in ein für die Angehörigen nur schwer erreichbares Heim im dörflichen Bereich Mecklenburgs, im ehemaligen DDR-Bezirk N.) geboten hätte. Unabhängig von der Ursache der Verhaltensauffälligkeiten hätte diesen (auch) nach Auffassung der Schulpsychologin mit der Unterrichtung des Betroffenen in einem Kleinklassenverband (außerhalb eines Kinderheims) hinreichend begegnet werden können, die gegebenenfalls neben der Unterbringung des Betroffenen in einem Normalheim (und als Alternative zum externen Besuch einer „normalen“ Oberschule) hätte realisiert werden müssen (was von der Jugendhilfebehörde ersichtlich nicht einmal in Betracht gezogen worden ist). bb) Auch für eine politische Motivation der Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Spezialkinderheim „Y“ in H.gibt es in den (nunmehr) vorliegenden Unterlagen keine Hinweise. Diesbezüglich ist allerdings davon auszugehen, dass die Einweisung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG „sonst sachfremden Zwecken gedient hat“. Die Voraussetzungen für eine Heimerziehung des Betroffenen lagen zum Zeitpunkt ihrer Anordnung durch den Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 17. Juni 1987 nicht (mehr) vor. Bereits im Februar 1983 hatten die Pädagogen des Spezialkinderheims „X“ in B. unter Schilderung der bereits 1981 festgestellten körperlichen und psychischen Auffälligkeiten (der Betroffene sei klein, seine Bewegungsabläufe wirkten – insbesondere bei der „Ausführung von Ämterdiensten“ [Tafel oder Tische abwischen, Zimmer aufräumen, Reinigungstätigkeiten etc.] und „bei der Erledigung von Tätigkeiten, die zur Selbstbedienung gehören“ [An- und Ausziehen, Körperpflege, Selbstbedienung beim Essen und Benutzung von Besteck etc.] – „unbeholfen“ und der Junge „meist unausgeschlafen“, es sei schon vorgekommen, dass er „während des Unterrichts und während der Esseneinnahme einschlief“, „in solchen Situationen“ würden sich seine Pupillen vergrößern und er sei dann nicht ansprechbar) und der fortbestehenden Probleme in der Geschwindigkeit des Leistungsvollzuges in Schule und [Heim-]Alltag (komme bei der Erledigung der Hausaufgaben „oft mit der vorgegebenen Zeit nicht aus“, arbeite im Unterricht „äußerst langsam“, komme selbst beim Spiel „zu keinem vernünftigen Ergebnis“ bzw. erreiche bei Mal- und Bastelarbeiten [die ihm aber „große Freude bereiten“] nicht „das Geforderte“) erneut „um eine Diagnostizierung“ im Sonderheimkombinat gebeten, da sie der Meinung waren, dass sie „mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln hier keine Veränderung herbeiführen können“. Im Rahmen der daraufhin veranlassten stationären Begutachtung im SHK in der Zeit vom 24. August bis zum 21. September 1983, in welchem der Betroffene auch ausführlich ärztlich untersucht wurde (Vorstellung bei einem Facharzt für Kinderneuropsychiatrie und bei einer Kinderärztin, Ableitung eines EEGs), wurde „keine Notwendigkeit der Heimerziehung festgestellt“ und (wiederum) die Beschulung in einer „Kleinstklasse“ angeraten. Das (ergänzende) Gutachten der (anderer) Diplom-Psychologen des Sonderheimkombinates vom 9. Dezember 1983 sah – bei einer weiterhin feststellbaren „harmonischen Retardation“ des körperlichen Entwicklungsstandes des Betroffenen und einer Störung der motorischen Abläufe – das „Hauptproblem bei der Führung des Jungen“ in „Störungen im Antriebsbereich, in der Belastbarkeit und im Tempo des Denkhandlungsvollzuges“, nachdem die Mutter des Betroffenen nunmehr zur Kooperation mit der Jugendhilfebehörde und den übrigen, mit der Erziehung und Betreuung ihres Sohnes betrauten Pädagogen, Psychologen und Ärzten bereit schien und das Sozialverhalten des Betroffenen im B. und in der (stationären) Begutachtungssituation (in der „zahlenmäßig kleinen Gruppe etwa gleichaltriger Kinder“) „insgesamt angepasst“ und ohne „Einordnungs- und Anpassungsschwierigkeiten“ war. Aufgrund der – mit hoher Wahrscheinlichkeit auf „med. relevante Ursachen“ zurückzuführenden, also krankheitsbedingten – „Störungen der Leistungsvorbedingungen“ erwarteten die Gutachter trotz intellektuell durchschnittlicher Befähigung des Betroffenen und dessen guter Lernmotivation „immer wieder“ „schulische Schwierigkeiten“ des „hinsichtlich seines Sozialverhaltens, seiner Emotionalität und in bezug auf Normenverbindlichkeit, Lernhaltung usw. unauffällig[en]“ Jungen und kamen zu dem Schluss, dass „weitere Heimerziehung [...] nicht zu empfehlen“ sei. Die Schlusssätze des Gutachtens („Die Entlassung des Jungen ins Elternhaus halten wir für denkbar, wenn gesichert werden kann, daß R. entsprechend seiner psychischen Besonderheiten adäquat in einem kleinen Klassenverband beschult wird. Das Problem müßte örtlich in Zusammenarbeit zwischen Referat Jugendhilfe, Schule und Elternhaus geklärt werden.“) verdeutlichen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Heimunterbringung des Betroffenen nicht (mehr) vorlagen und eine „Schwererziehbarkeit“ des Kindes nicht bestand. Vielmehr bedurfte der Betroffene zu seiner optimalen Förderung (und zur Vermeidung eines [erneuten] Scheiterns im (großen) Klassenverband der „normalen“ Oberschule) – allein – der sonderpädagogischen Betreuung und Unterrichtung in einem Klein(st)klassenverband. Nachdem es offenkundig nicht gelungen war, „das Problem“ der Integration des Betroffenen in einen (heimexternen) Kleinklassenverband „in Zusammenarbeit zwischen Referat Jugendhilfe, Schule und Elternhaus“ bzw. durch die zuständige Jugendfürsorgerin im Gespräch mit der „Ltd. Fürsorgerin“ („“..., bitte an die Schulinspektion wenden!“), der „Leiterin der Schulinspektion“ („Ausweichklassen nicht mehr möglich, gehen nur bis 4. Kl., ev. Krankenhausschule, an die Leiterin dieser Schule wenden!“) und der an dem Gutachten vom 9. Dezember 1983 beteiligten Diplom-Psychologin Dr. K. („R. ist als normales Kind zu führen und nicht in einer Krankenhausschule! Darüber hinaus wird von weiterer HE abgeraten, HE kann nicht sein, nur weil Schulrat nicht in der Lage ist, entsprechende Möglichkeiten für solche Kinder zu schaffen. Kleinstklassenverband steht nach wie vor für dieses Kind.“) zu lösen, wurde der Betroffene nach seiner (entgegen der Empfehlung des Spezialheims und des SHK nicht zu den Winterferien 1984, sondern erst am 19. April 1984 erfolgten) Entlassung aus dem Heim in B. (zu seiner Mutter) in die yy. Oberschule, (wiederum) eine „normale“ Oberschule, umgeschult. Dort gab es – wie von den Psychologen des SHK erwartet – erneut (Verhaltens-)Probleme des Betroffenen, die zu einer vorübergehenden Aufnahme in die Krankenhausschule im Krankenhaus H. (in Berlin) ab September 1985 (bis zum 4. Januar 1986) führten. Im Anschluss kehrte der Betroffene in die yy. Oberschule (in eine andere 6. Klasse) zurück. Dort traten wiederum Verhaltensprobleme des Betroffenen auf, der sich in der Klasse nicht wohl fühlte, von seinen Mitschülern ständig gehänselt wurde und dann unbeherrscht und aggressiv gegenüber Mitschülern und Lehrern reagierte. (Eine Umschulung in eine andere „normale“ Oberschule wurde in Betracht gezogen.) Der Betroffene konnte unter diesen Bedingungen die schulischen Anforderungen nicht erfüllen und war zum Halbjahr der 7. Klasse (Februar 1987) versetzungsgefährdet. Am 30. April 1987 stellten die Pädagogen der yy. Polytechnischen Oberschule beim Stadtbezirksschulrat (Abteilung Volksbildung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg) einen „Antrag auf Erziehungshilfe“, in welchem von einem „absoluten Leistungsversagen“ (infolge der fortbestehenden Verhaltensauffälligkeiten) und davon die Rede ist, dass der Betroffene „diese Mißerfolge“ nur schwer verkraften kann. Sie waren der Auffassung, dass der Betroffene „ständig in einer kleineren Gruppe die Hilfe der Erwachsenen“ brauche, um „schrittweise sein Verhalten zu ändern und sich selbst real einschätzen zu lernen“, und „daß R. unbedingt in einem kleineren Gruppenverband eine besondere Betreuung erfahren muß“; nur dann könne er „sein Leistungsversagen überwinden, die 7. Klasse wiederholen und in der 8. Klasse sich auf seinen künftigen Beruf (...) vorbereiten“. Offenkundig sahen sie in der (am Ende des Antragsschreibens erwähnten) „Unterbringung in ein Sonderheimkombinat“ die (einzige!) Möglichkeit, die für erforderlich erachtete Betreuung und Unterrichtung des Betroffenen in einem Kleinstklassenverband zu realisieren. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Schreiben der Schule ausdrücklich nicht um einen Heimeinweisungsantrag handelte, lagen auch danach die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vor. Gleichwohl wurde – den „Vorschlag“ der Schule aufgreifend – die (erneute) Heimunterbringung des Betroffenen von der Jugendhilfebehörde initiiert. Allerdings war die dort angestrebte Aufnahme im Sonderheimkombinat nach Auskunft des Direktors des Aufnahmeheims der Jugendhilfe Eilenburg – das für die Zuweisung der Kinder und Jugendlichen in ein konkretes Spezial- oder Sonderkinderheim bzw. in einen Jugendwerkhof (ausschließlich) anhand der vorhandenen freien Plätze zuständig war – vom 26. Mai 1987 nicht „sofort“ möglich, so dass „zum Schuljahr 1987/88 die Einweisung in ein Spezialkinderheim“ empfohlen wurde. Dieser „Empfehlung“ folgte die zuständige Jugendhilfebehörde „im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Unterbringung im Sonderheimkombinat“. Mit Beschluss vom 17. Juni 1987 ordnete der Jugendhilfeausschuss beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg die Heimerziehung des Betroffenen, „vorerst bis zum Abschluß der 8. Klasse“, an, weil er der Auffassung war, „daß die Herausnahme R.s aus seinem jetzigen Umfeld und eine zeitweise Einweisung in ein Heim mit reduzierter Klassen- und Gruppenstärke gegenwärtig die einzig mögliche und notwendige Hilfe für R. darstellen“. Der Betroffene wurde in das Spezialkinderheim „Y“ in H. eingewiesen. Auch wenn sich in der Zeit nach der ersten Heimentlassung des Betroffenen die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule (und wohl auch die Kooperation der Mutter mit den medizinischen und psychologischen Behandlern des Jungen) nicht durchweg günstig gestaltete und wiederum Zweifel an der Erziehungstüchtigkeit der Mutter des Betroffenen aufkamen, war ersichtlich der alleinige Grund für die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einem (Spezial-)Kinderheim – gegen die Empfehlung des Sonderheimkombinats –, dass die von allen Beteiligten vom Tag seiner Einschulung in eine „normale“ Oberschule an für dringend erforderlich erachtete sonderpädagogische Betreuung und Unterrichtung des Betroffenen in einem Klein[st]klassenverband auf andere Weise nicht realisiert werden konnte. Selbst in der Hauptstadt der damaligen DDR gab es keine Möglichkeit, den Betroffenen bei Verbleib im Elternhaus in einer solchen (Spezial-)Klasse oder Schule zu unterrichten. Damit diente die Anordnung der Heimunterbringung des Betroffenen aber – unabhängig davon, dass der Betroffene sowohl vom SHK als auch von den Pädagogen in B. (Entlassungsbericht Spezialkinderheim „X“ vom 27. Januar 1984, erster Satz: „Seit seines Aufenthalts in unserer Einrichtung bereitete uns R. keine wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.“) nicht als „schwererziehbar“ eingeschätzt worden war und daher die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Spezialheim erst recht nicht vorlagen – ausschließlich sachfremden Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, auch wenn das Bestreben, dem Betroffenen die Erlangung eines, seinem intellektuellen Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschlusses zu ermöglichen, ein durchaus fürsorgerisches und grundsätzlich anerkennenswertes sein mag. Es muss vielmehr dabei bleiben, was die Sachverständige Dr. K. bereits im Januar 1984 formulierte: Die Anordnung von Heimerziehung „kann nicht sein, nur weil Schulrat nicht in der Lage ist, entsprechende Möglichkeiten für solche Kinder zu schaffen“, d.h. nur weil keine ambulanten Möglichkeiten zur Beschulung von Kindern wie dem Betroffenen, die der sonderpädagogischen Betreuung bedürfen, bestehen oder geschaffen werden können. c) Die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in den Spezialkinderheimen „X“ in B. (Kreis W.) und „Y“ in H. (Kreis Z.) durch die vorläufige Verfügung der stellvertretenden Referatsleiterin des Referats Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. September 1981 und die Beschlüsse des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg, Jugendhilfeausschuss, vom 4. November 1981 und vom 17. Juni 1987 waren danach unter Aufhebung des seine Rehabilitierung ablehnenden Beschlusses des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 16. September 2015 auf den Antrag des Betroffenen vom 7. Mai 2015 hin für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben; der Betroffene war insoweit zu rehabilitieren. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrRehG festzustellen, dass der Betroffene durch die Unterbringung in den Spezialkinderheimen „X“ in B. (Kreis W.) und „Y“ in H. (Kreis Z.) in der Zeit vom 16. November 1981 bis zum 19. April 1984 und vom 29. August 1987 bis zum 30. Juni 1989 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG.